Verwaltungsrecht

Werbung, Beseitigungsanordnung, Ordnungswidrigkeit, Verbot, Klage, Wiederherstellung, Einzelfall, Gefahrenlage, Wirkung, Schriftzug, Verkehr, Sichtschutz, Aufgaben, anbringen, aufschiebenden Wirkung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Kosten des Verfahrens

Aktenzeichen  Au 3 S 22.380

Datum:
24.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 13304
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.
Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist der Bescheid des * vom 11. November 2011 rechtmäßig, sodass die dagegen erhobene Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Anordnung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO. Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG kann das örtlich zuständige * als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) zur Erfüllung seiner Aufgaben im Einzelfall Anordnungen unter anderem treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 StVO geregelte Verbot verstößt, durch innerörtliche Werbung und Propaganda den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften in einer diesen gefährdenden oder erschwerenden Weise zu stören. Die Antragstellerin hat die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Ordnungswidrigkeitennorm dadurch erfüllt, dass sie auf der Nordwand einer Halle über zwei großflächigen Bildern in Großbuchstaben den Schriftzug „*“ anbringen hat lassen, der von Verkehrsteilnehmern, die auf der A von C nach D unterwegs sind, gelesen werden kann.
Indem die beiden Bilder und der Schriftzug mit dem Firmennamen der Antragstellerin, die einen * für * Erzeugnisse betreibt, in Verbindung gesetzt werden, wird Werbung für die Antragstellerin gemacht, die sich speziell an die genannten Verkehrsteilnehmer richtet. Durch die über dem Schriftzug angebrachte Beleuchtungseinrichtung wird Werbung auch nachts ermöglicht.
Selbst wenn man den Schriftzug in Kombination mit den Bildern als Teil eines Kunstwerks qualifiziert, ändert dies nichts am Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO gilt für jede Werbung und damit auch für Werbung, die auch Kunst im Sinn von Art. 5 Abs. 3 GG ist. Auch Kunst rechtfertigt es nicht, Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern zu gefährden (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
Ausreichend für die straßenverkehrsrechtlichen Verbote des § 33 Abs. 1 Satz 1 StVO ist die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 33 StVO Rn. 9 m.w.N.). Im vorliegenden Fall wird bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise ein Autofahrer durch die großflächige, schon von weitem sichtbare Werbebotschaft vom Verkehrsgeschehen nicht nur ganz kurzfristig abgelenkt, obwohl unter anderem ein potenzieller Rückstau aufgrund der Lichtsignalanlage, die in D an der Kreuzung A – B steht, seine volle Aufmerksamkeit erfordert. Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass der Schriftzug gelesen, erfasst und verstanden werden will, was bei vielen Verkehrsteilnehmern ein wiederholtes Lesen des Schriftzugs und ein wiederholtes Betrachten der Bilder mit sich bringt. Zudem haben sich im Zuge der A vor D bereits mehrere Verkehrsunfälle ereignet. Auch wenn die Gefahr von Auffahrunfällen offenbar durch die Aufstellung des Zeichens 124 „Stau“ verringert werden konnte, besteht durch den streitgegenständlichen Schriftzug in Kombination mit den beiden Bildern und dem Firmennamen der Antragstellerin die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer so abgelenkt werden, dass sie das im August 2018 aufgestellte Gefahrenzeichen übersehen. Zudem gab es offenbar auch nicht staubedingte Verkehrsunfälle.
Die bloße Absichtserklärung, 16 Miscanthus als Sichtschutz zu pflanzen und damit den Schriftzug zu verdecken, kann an der derzeitigen Gefahrenlage nichts ändern.
Der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete Sofortvollzug ist durch das geltend gemachte öffentliche Interesse gerechtfertigt, schnellstmöglich Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Verkehrsteilnehmer abzuwenden, die damit zusammenhängen, dass sie durch die Aufmerksamkeit auf sich ziehende Werbung vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5


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