Aktenzeichen 10 CS 21.1071, 10 C 21.1073
ZPO § 114
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2
Leitsatz
Der Widerruf der Beschäftigungserlaubnis eines Ausländers ist rechtmäßig, da der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ein zwingender Versagungsgrund entgegenstünde und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse beeinträchtigt wäre. (Rn. 3 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 24 S 20.6224 2021-03-22 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Die Verfahren 10 CS 21.1071 und 10 C 21.1073 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Beschwerdeverfahren.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 21.1071 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, mit dem dieses ihren Antrag auf Anordnung der aufschieben Wirkung ihrer Klage gegen den mit Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2020 verfügten Widerruf ihrer Beschäftigungserlaubnis (Ziffer I. des Beschlusses) sowie einen Prozesskostenhilfeantrag für dieses Eilverfahren (Ziffer IV. des Beschlusses) abgelehnt hat.
Die Beschwerden sind zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag der Antragstellerin und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren zu Recht abgelehnt, weil das Vollzugsinteresse aufgrund der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides überwiegt und die Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin im Eilverfahren (deshalb) keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Verwaltungsgericht hat durch Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid vom 22. März 2021 in der Hauptsache (Az. M 24 K 20.6221) im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf der der Antragstellerin erteilten Beschäftigungserlaubnis sei rechtmäßig, weil im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG nachträglich ein Umstand eingetreten sei, der die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerechtfertigt hätte. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auf der Grundlage von § 4a Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV) stehe nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nunmehr entgegen, dass eine Aufenthaltsbeendigung aus Gründen, die die Antragstellerin zu vertreten habe, unmöglich sei. Die Antragstellerin habe ihr zumutbare Anstrengungen zur Erlangung eines Nationalpasses trotz entsprechender Aufforderung durch die Ausländerbehörde nicht unternommen. Dass das Asyl(zweit) verfahren der Antragstellerin noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, mache eine Kontaktaufnahme mit den nigerianischen Behörden nicht unzumutbar, weil die Antragstellerin im Asylverfahren keine staatliche Verfolgung geltend gemacht habe. Ohne den Widerruf der Beschäftigungserlaubnis wäre das öffentliche Interesse gefährdet.
Dem hält die Beschwerdebegründung (der Senat geht davon aus, dass die unter dem Aktenzeichen 10 C 21.1073 vorgelegte Begründung auch für das Verfahren 10 CS 21.1071 gelten soll) jeweils entgegen, eine Aufenthaltsbeendigung sei der Ausländerbehörde auch ohne Mitwirkung der Antragstellerin möglich, weil die Identität der Antragstellerin aufgrund eines im Jahr 2014 erteilen Visums geklärt sei. Der Antragstellerin sei eine Kontaktaufnahme mit der nigerianischen Botschaft unzumutbar. Sie werde auch von Menschenhändlern verfolgt. Im Falle eines Passantrages würden ihre Daten elektronisch gespeichert, was es den Menschenhändlern ermögliche, eine Rückkehr der Antragstellerin zu ihrer Familie in Erfahrung zu bringen.
Auch unter Berücksichtigung dieses Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass der Widerruf der Beschäftigungserlaubnis rechtmäßig war und das Verwaltungsgericht sowohl den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch den dafür gestellten Prozesskostenhilfeantrag zur Recht abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausländerbehörde die Beschäftigungserlaubnis nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG rechtmäßig widerrufen hat, weil einer Erteilung der Beschäftigungserlaubnis mittlerweile der zwingende Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstünde und dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse beeinträchtigt wäre. Insofern verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Allerdings ergibt sich der Duldungsstatus der Antragstellerin – anders als dies das Erstgericht offenbar, aber letztlich ohne Einfluss auf das Ergebnis, meint – ausschließlich aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihre Abschiebung aber aufgrund des Fehlens von Ausreisedokumenten derzeit unmöglich ist. Die Fiktion einer Duldung nach § 71a Abs. 3 Satz 1 AsylG, auf die das Verwaltungsgericht offenbar (auch) abstellt, ist mit der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 (Az. M 32 S 19.33107), mit dem dieses den Eilantrag der Antragstellerin in Bezug auf die von dem Bundesamt im Asylverfahren erlassene Abschiebungsandrohung ablehnte, gemäß § 71a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 AsylG sowie § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 36 und § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit Nr. 3 des Tenors des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Mai 2020 erloschen.
Ergänzend merkt der Senat zum Beschwerdevorbringen an, dass die Unmöglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht lediglich durch eine ungeklärte Identität, sondern auch – wie hier – durch fortdauernde Passlosigkeit entstehen kann (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60a AufenthG Rn. 37 m.w.N.). Dass dem Antragsgegner eine Abschiebung in absehbarer Zeit auch ohne Mitwirkung der Antragstellerin möglich wäre, wird von dieser nur pauschal behauptet, aber in keiner Weise substantiiert. Die Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung ist daher durch die Antragstellerin, die bislang keinerlei Schritte zur Erlangung eines Nationalpasses ergriffen hat, zu vertreten. Das Verwaltungsgericht hat zudem zu Recht angenommen, dass der Antragstellerin eine Kontaktaufnahme mit den nigerianischen Behörden auch während des laufenden Asyl(zweit) verfahrens zumutbar ist, weil sie keine staatliche Verfolgung geltend macht (zum entsprechenden Maßstab Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 15 AsylG Rn. 11 m.w.N.). Der Vortrag der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, im Falle der Passbeantragung drohe ihr Verfolgung durch Menschenhändler, weswegen ihr die Kontaktaufnahme mit den nigerianischen Behörden unzumutbar sei, ist offensichtlich konstruiert, zumal bereits das Verwaltungsgericht im Asyleilrechtsschutzverfahren den Vortrag zur Verfolgung durch Menschenhändler als verspätet und darüber hinaus als „nicht ansatzweise glaubhaft gemacht“ bewertet hat (VG München, B.v. 20.5.2020 – M 32 S 19.33107 – Rn 49).
War der Bescheid des Antragsgegners demnach rechtmäßig und der Eilantrag schon deswegen abzuweisen, kommt es vorliegend nicht mehr streitentscheidend darauf an, ob für Klage und Eilantrag nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der der Beschäftigungserlaubnis zugrundenliegenden Duldung am 15. Oktober 2020 überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (zum Erlöschen der Beschäftigungserlaubnis zusammen mit der jeweiligen Duldung BayVGH, B.v. 29.10.2020 – 10 CE 20.2240 – juris Rn. 6; B.v. 7.5.2018 – 10 CE 18.464 – juris Rn. 6 m.w.N.; zum damit verbundenen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses einer Anfechtungsklage bzw. eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vgl. etwa VG München, B.v. 6.4.2021 – M 4 S 20.3996 – juris Rn. 31 ff.), etwa weil die Beschäftigungserlaubnis mit der Duldungsbescheinigung vom Juni 2020 offenbar bis zum 31. Dezember 2021 erteilt wurde. Entsprechende Überlegungen würden auch für das Prozesskostenhilfeverfahren gelten, da dort in der Ermangelung der Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin bis zum potentiellen Erlöschen der Beschäftigungserlaubnis durch Zeitablauf der Duldung noch keine Bewilligungsreife eingetreten war.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CS 21.1071 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 21.1073 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).