Verwaltungsrecht

Widerruf der Waffenbesitzkarte und Einziehung des Jagdscheins wegen Wahrnehmungsstörungen

Aktenzeichen  B 1 S 18.159

Datum:
22.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 23991
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 4, § 6, § 45
BJagdG § 18
VwGO § 80 Abs. 5
AWaffV § 4

 

Leitsatz

Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges betreffen, sind nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.625,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am … geborene Antragsteller wendet sich im Rahmen des Eilrechtschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte, die Einziehung seines Jagdscheins und die jeweilige Verpflichtung zur Abgabe sowie die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung zur Abgabe seiner Waffen.
1. Die Antragsgegnerin erhielt durch eine Ereignismeldung der Polizeiinspektion … Stadt vom 14.11.2016 davon Kenntnis, dass der Antragsteller am 13.11.2016 gegen 04:00 Uhr der Polizeiinspektion … mitteilte, plötzlich (bei Ausübung der Jagd) eine größere Anzahl toter und sterbender Tiere gesehen zu haben. Unter anderem seien fünf weiße Hunde mit roten Halsbändern vor Ort gewesen. Auch habe er ein größeres Tier gesehen, welches auf ihn zugekommen sei. Dieses habe er für ein starkes Reh gehalten und habe es auch schießen wollen. Es habe sich jedoch dann vor ihn hingelegt und sei verendet.
Weiter heißt es in dieser Ereignismeldung, dass bei der Inaugenscheinnahme durch die Polizei weder sterbende noch verendete Tiere, egal welcher Art, hätten aufgefunden werden können. Auch seien keine Spuren, wonach sich dort möglicherweise eine größere Anzahl toter Tiere befunden hätte, aufzufinden gewesen.
Mit Schreiben vom 21.11.2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass aufgrund von dessen Wahrnehmungsstörung vom 13.11.2016 erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG bestünden. Die Annahme der mangelnden persönlichen Eignung könne vom Antragsteller im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausgeräumt werden. Das Gutachten sei von Amtsärzten, Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind, Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie zu erstellen. Zwischen dem Gutachter und dem Antragsteller dürfe in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Im Gutachten sei die angewandte Methode anzugeben. Mit Annahme des Wegfalls der persönlichen Eignung des Antragstellers nach § 6 WaffG seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu einem Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis und nach § 18 BJagdG seiner jagdrechtlichen Erlaubnis führten. Die Antragsgegnerin gebe dem Antragsteller bis zum 15.12.2016 Gelegenheit, ein ergänzendes amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine geistige oder körperliche Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition vorzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum genannten Zeitpunkt ein solches Gutachten ohne Angaben von Gründen nicht erbringen, werde von der Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen.
Der Antragsteller legte einen Arztbrief der Neurologischen Klinik der … vom 07.12.2016 vor. Daraus ergibt sich, dass sich der Antragsteller dort vom 01. bis 09.12.2016 zu einem stationären Aufenthalt zur Beurteilung seiner Fahr- und Jagdtauglichkeit befand. In diesem Arztbrief heißt es unter Zusammenfassung: „passagere visuelle Halluzinationen als Nebenwirkung von Rasagilin, nach dem Absetzen des Medikamentes keine erneuten Ereignisse. Aus unserer Sicht besteht keine Fahruntauglichkeit, bzgl. der Jagdtauglichkeit hat der Patient die Auflage nicht allein jagen zu gehen.“
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 14.12.2016 schilderte der Antragsteller nochmals die Ereignisse vom 13.11.2016, insbesondere die von ihm wahrgenommenen Tiere. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller auf, ein Gutachten eines Facharztes einzuholen, da der vorgelegte Arztbrief vom 07.12.2016 als Gutachten nicht ausreichend sei. Der Antragsteller hat laut Aktenvermerk erklärt, sich um einen Termin bei Dr. K … zu bemühen.
Bei einer weiteren Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 16.05.2017 erklärte der Antragsteller, dass er zwischenzeitlich ein Gutachten von der Praxisklinik für Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. K … erhalten habe, das für ihn negativ ausgefallen sei. Das Gutachten wolle er nicht aushändigen, sondern ein neues Gutachten anfertigen lassen, da die Tests in der Praxis K …in einer für ihn ungünstigen Weise durchgeführt worden seien. Daraufhin wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Behörde nicht länger zuwarten könne, bis vielleicht irgendwann ein für den Antragsteller günstiges Gutachten zustande käme, sondern jetzt endlich entscheiden müsse.
Mit Bescheid vom 21.06.2017 widerrief die Antragsgegnerin die von ihr dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte Nr. … (Ziffer 1 des Bescheids). Der von ihr erteilte Jagdschein Nr. … des Antragstellers werde für ungültig erklärt und eingezogen (Ziffer 2 des Bescheids). Dem Antragsteller werde aufgegeben, seine Waffenbesitzkarte Nr. … unverzüglich, spätestens am 18.07.2017 (Posteingang bei der Antragsgegnerin) im Ordnungsamt der Antragsgegnerin abzugeben (Ziffer 3 des Bescheids). Dem Antragsteller werde aufgegeben, seinen Jagdschein Nr. … unverzüglich, spätestens am 18.07.2017 (Posteingang bei der Antragsgegnerin) im Ordnungsamt der Antragsgegnerin abzugeben (Ziffer 4 des Bescheids). Die in der Waffenbesitzkarte Nr. … eingetragenen Schusswaffen sowie ggf. noch vorhandene Munition seien vom Antragssteller bis spätestens 18.07.2017 an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Dies sei dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin noch innerhalb der angegebenen Frist schriftlich nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der genannten Frist würden die Schusswaffen und ggf. noch vorhandene Munition vom Ordnungsamt der Antragsgegnerin sichergestellt. Sofern der Antragsteller nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen Empfangsberechtigten benenne, würden die sichergestellten Schusswaffen und Munition eingezogen und der Vernichtung zugeführt (Ziffer 5 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 bis 5 werde angeordnet (Ziffer 6 des Bescheids). Sollte der Antragsteller der Verpflichtung nach Nummer 3 dieses Bescheids nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 600,- Euro fällig (Ziffer 7 des Bescheids). Sollte der Antragsteller der Verpflichtung nach Nummer 4 dieses Bescheids nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 600,- Euro fällig (Ziffer 8 des Bescheids).
Zur Begründung dieses Bescheids führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis sei dann zu versagen, wenn der Betroffenen die erforderliche persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG nicht besitze (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die erforderliche persönliche Eignung besäßen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie u. a. psychisch krank oder debil seien (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Aufgrund der durch die Ereignismeldung der Polizeiinspektion … Stadt geschilderten Wahrnehmungsstörungen vom 13.11.2016 sowie der Bestätigung der Ereignisse durch den Antragsteller selbst bei seiner persönlichen Vorsprache am 14.12.2016 bestehe der begründete Verdacht, dass der Antragsteller eine psychische Krankheit aufweise oder zumindest eine psychische Beeinträchtigung bestehe. Durch die mit Wahrnehmungsstörung und Realitätsverlust einhergehende Gefahr habe der Antragsteller die erforderliche persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG verloren. Bei der persönlichen Vorsprache am 16.05.2017 habe der Antragsteller zudem mündlich den Verdacht bestätigt, indem er angegeben habe, dass das von der Praxisklinik für Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ausgestellte Gutachten für ihn negativ ausgefallen sei. Da die persönliche Eignung des Antragstellers im Umgang mit Schusswaffen und Munition, eine der zwingenden Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 WaffG, nicht mehr gegeben sei, sei die Waffenbesitzkarte Nr. … zu widerrufen. Hierbei bestehe kein Ermessenspielraum.
Gemäß § 18 BJagdG sei ein Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung des Jagdscheines begründeten. Da der Antragsteller die persönliche Eignung im Sinne des Waffengesetzes verloren habe, müsse sein Jagdschein Nr. … gemäß § 18 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG für ungültig erklärt und eingezogen werden.
Werde eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz widerrufen, so habe der Inhaber die Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG).
Der Antragsteller habe aufgrund seiner Waffenbesitzkarte Nr. … die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen und Munition ausgeübt. Angesichts des Widerrufs ordne die Antragsgegnerin gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG an, dass der Antragsteller seine waffenrechtlich nicht mehr legitimierte Sachherrschaft binnen angemessener Frist so beende, dass kein Unbefugter sie erwerbe bzw. dass der Betroffene die Ausübung der tatsächlichen Gewalt hierüber aufgebe. Dies könne dergestalt geschehen, dass der Antragsteller die Schusswaffen und Munition entweder einem Berechtigten überlasse oder unbrauchbar machen lasse. Ein entsprechender Nachweis sei der Antragsgegnerin vorzulegen. Würden die Waffen und Munition nicht innerhalb der festgelegten Frist einem Berechtigten überlassen oder dauerhaft unbrauchbar gemacht, könnten diese von der Antragsgegnerin sichergestellt werden (§ 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Sofern nicht innerhalb eines Monats nach der Sicherstellung vom bisherigen Inhaber ein empfangsbereiter Berechtigter benannt werde, könnten die sichergestellten Waffen oder Munition von der Antragsgegnerin eingezogen und vernichtet werden (§ 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG). Die Antragsgegnerin handele hier in pflichtgemäßem Ermessen. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der möglichst rasch wirksamen Beendigung des Besitzes und der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffen und Munition des Antragstellers mit dem privatrechtlichen Interesse des Antragstellers am Besitz der Waffen, ergebe einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange. Es könne im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Rechtsordnung nicht hingenommen werden, dass Waffenbesitzer, welche die erforderliche persönliche Eignung nicht mehr besäßen, weiterhin unrechtmäßig den Besitz über Waffen und Munition ausübten.
Die Ziffer 1 dieses Bescheids sei gemäß § 45 Abs. 5 WaffG per Gesetz sofort vollziehbar, d.h. Widerspruch und Anfechtungsklage hätten gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsgrundlage für die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Ziffern 2 bis 5 dieses Bescheids sei § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung. Es liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die angeordnete Maßnahme vor der nach Ausschöpfung des Verwaltungsrechtsweges u.U. erst in mehreren Jahren zu erwartenden Unanfechtbarkeit des Bescheids wirksam werde. Der Antragsteller sei auf Grund der bekannt gewordenen Tatsachen nicht mehr im Besitz der persönlichen Eignung im Umgang mit Waffen und Munition. Ein sicherer und verantwortungsvoller Umgang mit diesen Gegenständen sei nicht mehr gewährleistet. Nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei sichergestellt, dass dem Antragsteller innerhalb kürzester Zeit keine Möglichkeit verbleibe, die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition auszuüben. Ebenso könne nicht hingenommen werden, dass ein nicht mehr Berechtigter weiterhin im Besitz eines gültigen Jagdscheines bleibe. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an den sofort wirksamen Anordnungen im Rahmen des Widerrufs der Waffenbesitzkarte sowie der ungültig Erklärung und Einziehung des Jagdscheins gegenüber dem privaten Interesse, Waffen und Munition bis zur Unanfechtbarkeit dieses Bescheids zu besitzen bzw. erwerben zu können, ergebe daher einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange.
Sodann wurde noch die Zwangsgeldandrohung, die auf Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gestützt wurde, begründet.
Nach Erhalt des Bescheids der Antragsgegnerin vom 21.06.2017 gab der Antragsteller seine Waffenbesitzkarte Nr. … sowie seinen Jagdschein Nr. … bei der Antragsgegnerin ab. Seine Waffen veräußerte er an seinen Sohn, der als Inhaber eines Jagscheins zum Besitz derartiger Waffen berechtigt ist.
2. Mit Schriftsatz vom 14.07.2017 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.06.2017 (Az.: B 1 K 17.539).
Mit weiterem Schriftsatz vom 14.02.2018 beantragte der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 14.07.2017 widerherzustellen.
Zur Begründung verweise er auf seinen Sachvortrag im Klageverfahren.
Die Antragsgegnerin stütze sich zur Beurteilung ausschließlich auf das Gutachten von Dr. K … Gegen dieses Gutachten, insbesondere dessen Schlussfolgerung, er sei psychisch krank und hätte deshalb nicht mehr die erforderliche persönliche Eignung zum Führen einer Waffe, bestünden erhebliche Bedenken. Er sei seit Jahrzehnten Jäger und Jagdpächter, führe seine Waffen verantwortungsbewusst und habe auch am 13.11.2016 trotz „Halluzination“ nicht geschossen, weil er sich sicher gewesen sei, dass es sich bei den von ihm gesehenen oder zumindest vermuteten Tieren nicht um Schwarzwild gehandelt habe. Bedenken gegen die persönliche Eignung müssten wohl bei zig-tausenden Bürgern in seinem Alter bestehen, wenn sie nach dem System Dr. K … beurteilt würden. Der Antragsteller bitte das Gericht, ihm erforderlichenfalls die Gelegenheit zu geben, nach dessen Auswahl ein neues Gutachten zu seiner persönlichen Eignung im Sinne des Waffengesetzes vorzulegen.
Der Arztbrief der Neurologischen Klinik B … vom 07.12.2016 komme auch zu dem Ergebnis, dass er psychisch nicht so krank sei, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Waffengebrauch Schäden an Menschen oder Sachen verursachen würde. Die im Arztbrief vom 07.12.2016 geäußerte Einschätzung, nicht alleine jagen zu gehen, beziehe sich nicht auf die Handhabung von Waffen, sondern darauf, dass er wegen seiner altersbedingten Beeinträchtigungen beim Gehen und vor allem beim Autofahren nicht alleine jagen solle. Dass er nicht jagen solle oder könne, d.h. keine Waffe führen und keinen gezielten Schuss abgeben könne, sage dieser Arztbrief nicht; dass er nicht mehr alleine auf die Jagd gehen solle und wolle, habe er bereits mit der Abgabe seines Führerscheins akzeptiert. Es fehle deshalb nicht an seine persönlichen Eignung zum Umgang mit Waffen. Er sei geistig und körperlich in der Lage, mit Waffen umzugehen.
Eine Ereignismeldung von Polizeibeamten sei hingegen nicht geeignet, daraus rechtsfehlerfrei zu folgern, dass seine persönliche Eignung im Umgang mit Schusswaffen und Munition nicht mehr gegeben sei.
Wegen der Absicht der Jagdgenossenschaft, nach dem 01.03.2018 bei Nichtvorlage seines gültigen Jagdscheins den Jagdpachtvertrag mit ihm zu kündigen, stelle er diesen Eilantrag.
Der Antragsteller legte einen Arztbrief der Neurologischen Klinik B … vom 22.01.2018 vor. In diesem heißt es unter Zusammenfassung: „In der Abklärung lediglich Nachweis einer leichtgradigen Polyneuropathie, kein H.a. dementielle Entwicklung oder zerebralen Prozess.“
In einem weiteren vorgelegten ärztlichen Befundbericht des Klinikums B … vom 05.02.2018 heißt es abschließend wie folgt: „Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die am 13.11.2016 abgelaufene visuelle Verkennungsstörung durchaus schlüssig durch eine Medikamentennebenwirkung erklärbar ist. Es ergaben sich damals und auch im weiteren Verlauf keine Hinweise auf eine Demenzerkrankung oder andere hirnorganische Erkrankung. Die visuelle Verkennungsstörung ist bisher ein singuläres Ereignis geblieben. Bei abgesetzter Medikation, auch der weiteren Parkinson-Medikation, ist von einem medikamentös bedingten Rezidiv der Sehstörung nicht auszugehen.“
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 20.02.2018, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die Berichte des Klinikums B … vom 22.01.2018 und 05.02.2018 nicht die Voraussetzungen des vom Antragsteller beizubringenden Gutachtens erfüllten. Gemäß § 4 Abs. 4 AWaffV dürfe zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Weiter gäben die Berichte entgegen § 4 Abs. 5 AWaffV nicht darüber Auskunft, ob der Betroffene persönlich geeignet sei, mit Waffen oder Munition umzugehen, und schwiegen entgegen § 4 Abs. 5 AWaffV auch zu der bei ihrer Erstellung angewandten Methode. Da vom Antragsteller nach wie vor kein entsprechendes Gutachten vorgelegt worden sei, durfte und dürfe die Behörde ausweislich § 4 Abs. 6 AWaffV nach wie vor auf die Nichteignung schließen.
Ungeachtet dessen wiege das Interesse der Allgemeinheit vor den Folgen des Waffenbesitzes durch Personen, an deren Eignung Zweifel fortbestünden, schwerer als nachteilige Folgen für das Jagdhobbyinteresse eines Privaten. Eine abweichende Beurteilung liefe der grundsätzlichen Wertung des Waffengesetzes zuwider.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Behördenakten und das Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
Der vorliegende Antrag war daher abzulehnen, da die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.06.2017 nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 21.06.2017 wiegt somit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Begründung dieses Bescheids und macht sich diese zu eigen. Ergänzend hierzu wird Folgendes ausgeführt:
a) Der in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 21.06.2017 verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte erweist sich bei einer summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Widerrufsvoraussetzungen lagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – dem Bescheidserlass am 21.06.2017 bzw. seiner Bekanntgabe am 22.06.2017- vor (vgl. BayVGH, B.v. 05.01.2018 – 21 CS 17.1521 – juris, Rn. 13 m.w.N.).
Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 45 Abs. 4 WaffG kann die Behörde den Wegfall der für eine Erlaubnis erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen (u.a. die persönliche Eignung nach § 6 WaffG) vermuten, wenn der Betroffene seine Mitwirkung verweigert. § 4 Abs. 6 AWaffV führt hierzu aus, dass die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn er das geforderten Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beibringt.
aa) Der Sachverhalt, welcher der Antragsgegnerin durch die Ereignismeldung der Polizeiinspektion … vom 14.11.2016 bekannt wurde, war auch nach Auffassung des Gerichts geeignet, Bedenken an der waffenrechtlichen Eignung des Antragstellers im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 WaffG hervorzurufen. Wie der Antragsteller zuletzt selbst eingeräumt hat, hatte er bei der Jagdausübung in den frühen Morgenstunden des 13.11.2016 Wahrnehmungsstörungen dahingehend, dass er Tiere wahrnahm, die tatsächlich aber nicht vorhanden waren. Dass derartige Wahrnehmungsstörungen geeignet sind, Bedenken an der waffenrechtlichen persönlichen Eignung des Antragstellers hervorzurufen, liegt auf der Hand und wird letztlich vom Antragsteller auch selbst nicht in Frage gestellt.
bb) Aufgrund dieser ihr bekannt gewordenen Tatsachen war die Antragsgegnerin berechtigt und verpflichtet, dem Antragsteller gemäß § 6 Abs. 2 WaffG auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige oder körperliche Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 WaffG aufzugeben. Bedenken an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit dieser Begutachtungsaufforderung vom 21.11.2016 sind nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat den die Bedenken hervorrufenden Sachverhalt dargelegt und auf die – sich aus § 4 Abs. 2 bis 5 AWaffV ergebenden – inhaltlichen Anforderungen an den Gutachter und das Gutachten (insbesondere Qualifikation des Gutachters, kein Behandlungsverhältnis in den letzten fünf Jahren und Angabe der angewandten Methode bei der Gutachtenserstellung) hingewiesen. Die gesetzte Frist zur Beibringung des Gutachtens bis 15.12.2016 (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AWaffV) war jedenfalls deshalb angemessen, weil sie von der Antragstellerin – zumindest stillschweigend – bis in den Mai 2017 verlängert wurde, wo dann der Antragsteller von der Leiterin des Ordnungsamts der Antragsgegnerin bei einer persönlichen Vorsprache die Mitteilung erhielt, dass nun nicht länger auf ein für den Antragsteller günstiges Gutachten gewartet werden könne. Auch war der nach § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG, § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV erforderliche Hinweis, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf die waffenrechtliche Ungeeignetheit des Antragstellers geschlossen werde, vorhanden.
cc) Aus dem bis zum Bescheidserlass am 21.06.2017 vom Antragsteller einzig diesbezüglich vorgelegten Gutachten, dem Arztbrief der Neurologischen Klinik der … vom 07.12.2016, geht keine waffenrechtliche Eignung des Antragstellers hervor. Erforderlich ist bei einem derartigen Gutachten bzw. Zeugnis die wertende Aussage, ob eine Eignung vorliegt oder nicht (vgl. Nr. 6.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht vom 05.03.2012 – WaffVwV). Die Waffenbehörde hat das Gutachten dahingehend zu prüfen, ob ein eindeutiges Urteil hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung abgegeben wurde (vgl. Nr. 6.6 a.a.O.). Diesen Anforderungen wird der vorgelegte Arztbrief vom 07.12.2016 nicht gerecht, weil dort festgestellt wird, dass der Antragsteller die Auflage hat, nicht alleine Jagen zu gehen. Damit wird jedenfalls die erforderliche Feststellung einer – uneingeschränkten und eindeutigen – waffenrechtlichen Eignung des Antragstellers nicht getroffen. Es bleibt zumindest unklar, weshalb diese „Auflage“ hinsichtlich der Jagdtauglichkeit des Antragstellers aufgenommen wurde, und welche potenziellen Risiken oder Gefahren durch diese Auflage bei einer Jagdausübung durch den Antragsteller ausgeschlossen werden sollen. Zudem werden in dem Arztbrief weitere Erkrankungen als übernommene Diagnosen genannt, deren mögliche Relevanz im Rahmen einer Eignungsüberprüfung wohl nicht gänzlich ausgeblendet werden kann.
Soweit im Arztbrief vom 07.12.2016 festgestellt wird, dass beim Antragsteller keine Fahruntauglichkeit besteht, kann sich hieraus ebenfalls keine positive Feststellung einer waffenrechtlichen Eignung des Antragstellers ergeben. Denn Feststellungen, welche die Frage der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs betreffen, sind nicht unbesehen auf die Frage übertragbar, ob die persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Jagdscheins vorliegt. Das folgt bereits aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der jeweiligen Gesetze. In wesentlich stärkerer Weise als beim Fahrerlaubnisrecht stehen nämlich beim Waffengesetz sicherheitsrechtliche Interessen im Vordergrund (vgl. hierzu näher BayVGH, B.v. 05.01.2018 – 21 CS 17.1521 – juris, Rn. 14 m.w.N.).
dd) Damit durfte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 21.06.2017 nach § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG und § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf die waffenrechtliche Nichteignung des Antragstellers schließen (vgl. BayVGH, B.v. 15.08.2016 – 21 CS 16.1247 – juris Rn. 16 m.w.N.) und war gehalten, die waffenrechtliche Erlaubnis zu entziehen. Auch die vom Antragsteller eingewandte zuverlässige jahrzehntelange Jagdausübung vermag an dieser Rechtsfolge nichts zu ändern. Es ist nämlich alleine entscheidend, dass die seit dem Vorfall am 13.11.2016 bekannt gewordenen Bedenken an der waffenrechtlichen Eignung des Antragstellers durch diesen nicht durch ein entsprechendes Gutachten nach § 6 Abs. 2 WaffG ausgeräumt werden konnten. Die Antragsgegnerin musste daher gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG und § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV zwingend auf die waffenrechtliche Nichteignung des Antragstellers (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG) schließen und diesem die Waffenbesitzkarte widerrufen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG), da die Regelung in § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG und § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV trotz der Formulierungen „kann“ bzw. „darf“ der Waffenbehörde kein Ermessen einräumt. Bei der Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 1 WaffG bzw. des § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV handelt es sich nämlich um die Ermächtigung der Waffenbehörde zu der im Gesetz vorgesehenen Vermutung für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von Rücknahme und Widerruf, nicht aber um die Ermächtigung zu einer dann von der Waffenbehörde noch zu treffenden Ermessensentscheidung (siehe dazu die entsprechende Regelung in § 11 Abs. 2 und 8 FeV; vgl. VG Kassel, B.v. 23.02.2011 – 4 L 105/11.KS – juris Rn. 7, mit Verweis auf BayVGH, B.v. 25.06.2008 – 11 ZB 08.1123). Die Widerrufsentscheidung war daher in vorliegenden Fall zwingend.
ee) Die im Rahmen des Gerichtsverfahrens vom Antragsteller vorgelegten weiteren Arztberichte vom 22.01.2018 und 05.02.2018 müssen hier schon deshalb außer Betracht bleiben, weil – wie bereits dargelegt – für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage – hier der Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 21.06.2017 – maßgeblich ist. Danach liegende Umstände, wie die erst am 22.01.2018 und 05.02.2018 erstellten Arztberichte, sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung maßgebend, sondern können sich gegebenenfalls erst in einem neuen Verfahren auf (Wieder-)Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis auswirken (vgl. BayVGH, B.v. 15.08.2016 – 21 CS 16.1247 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Im Übrigen geht aber auch aus diesen Berichten keine positive Feststellung einer waffenrechtlichen persönlichen Eignung des Antragstellers (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG) hervor.
b) Da beim Antragsteller aus den genannten Gründen nicht mehr von einer waffenrechtlichen Eignung auszugehen ist, erweist es sich auch als rechtmäßig, dass die Antragsgegnerin in Ziffer 2 des Bescheids vom 21.06.2017 den Jagdschein des Antragstellers gemäß § 18 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG für ungültig erklärt und eingezogen hat.
c) Den in Ziffern 3 und 4 ausgesprochenen Verpflichtungen zur Ablieferung ist der Antragsteller nachgekommen. Diese stellen sich ebenfalls als rechtmäßig dar, nachdem dem Antragsteller zu Recht die Waffenbesitzkarte entzogen und der Jagdschein für ungültig erklärt worden ist
d) Im Übrigen bestehen bezüglich der Rechtmäßigkeit der weiteren (Neben-)Entscheidungen des Bescheids der Antragsgegnerin vom 21.06.2017 auch keine Bedenken. Durch die Abgabe seiner Waffenbesitzkarte und seines Jagdscheins bei der Antragsgegnerin und die Überlassung seiner Waffen an seinen hierzu berechtigten Sohn haben sich die diesbezüglichen Zwangsmittelandrohungen ohnehin erledigt, so dass für den Antragsteller insoweit auch schon kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BayVGH, B.v. 06.10.2017 – 11 CS 17.953 – juris Rn. 10; B.v. 26.04.2012 – 11 CS 12.650 – juris Rn. 13 m.w.N.).
e) Der Antragsteller hat auch keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, aufgrund derer die Abwägung ausnahmsweise zugunsten seiner privaten Interessen entgegen des vom Gesetzgeber angeordneten grundsätzlichen Vorrangs des Vollziehungsinteresses (§ 45 Abs. 5 WaffG) ausfallen würde. Sein rein privates Interesse an dem weiteren Erhalt des Pachtvertrags für das Jagdrevier muss hintanstehen vor dem Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).


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