Verwaltungsrecht

Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Verstoßes gegen Aufbewahrungsbestimmungen – Erfolgloser Eilantrag

Aktenzeichen  21 CS 17.2281

Datum:
15.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7783
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
WaffG § 4, § 5, § 45, § 46

 

Leitsatz

Das Aufbewahren einer unterladenen Waffe in einem Waffentresor verletzt eine elementare und selbstverständliche Pflicht beim Umgang mit Waffen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 7 S 17.1501 2017-10-24 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten, die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen.
Das Landratsamt M… erteilte dem Antragsteller am 19. August 2010 die Waffenbesitzkarte Nr. …2010 und am 7. November 2011 die Waffenbesitzkarte Nr. …2011, in die insgesamt 13 Waffen eingetragen sind. Der Drei-Jahresjagdschein Nr. …10 des Antragstellers ist bis zum 31. März 2019 ausgestellt.
Mit am 11. Januar 2016 unterschriebenem Formblatt stellte der Antragsteller beim Landratsamt M… Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Dabei gab er als Geburts-, Wohnsitz- und Aufenthaltsstaat jeweils „Königreich Bayern/Deutschland“ und als aktuelle Anschrift „O…, Königreich Bayern/Deutschland“ an. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er durch
„Abstammung gem. RuStaG 1913 §§ 1, 3.1, 4.1“ erworben. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitze er die weitere Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ seit „Geburt“, die er durch
„Abst. Gem. RuStaG 1913 § 4.1“ erworben habe.
Am 24. Januar 2017 wurde beim Antragsteller eine unangemeldete Waffenaufbewahrungskontrolle durchgeführt. Als der Sachbearbeiter des Landratsamts bei einer Pistole Walther .22 l.r., die der Antragsteller aus dem Innenfach des Waffenschranks genommen und ihm übergeben hatte, den Verschluss nach hinten zog, um den Ladestand zu überprüfen, fiel eine Patrone, die sich offenbar im Patronenlager befunden hatte, zu Boden.
Nach Anhörung des Antragstellers erließ das Landratsamt am 8. März 2017 erstmals einen Bescheid, mit welchem die Waffenbesitzkarten des Antragstellers widerrufen und sein Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen wurde.
Hiergegen erhob der Antragsteller durch seinen Prozessvertreter am 10. April 2017 Klage und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Nachdem das Landratsamt den (ersten) Widerrufsbescheid vom 8. März 2017 mit Bescheid vom 23. Mai 2017 aufgehoben und am gleichen Tag einen zweiten Widerrufsbescheid erlassen hatte, hob das Landratsamt auch diesen Bescheid unter dem 12. Oktober 2017 wieder auf.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 widerrief der Antragsgegner zuletzt die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. …2010 und …2011 (1.), erklärte den Jagdschein des Antragstellers (Nr. …10) für ungültig und zog ihn ein (2.). Gleichzeitig wurde dem Antragsteller aufgegeben, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung die in den Nrn. 1 und 2 genannten Erlaubnisse dem Landratsamt zurückzugeben (3.). Der Antragsteller wurde verpflichtet, die im Einzelnen aufgeführten in die Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die ggf. in seinem Besitz befindliche dazugehörige Munition binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dem Landratsamt hierüber einen Nachweis zu führen (4). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Nr. 3 wurde ein Zwangsgeld angedroht (5.) und es wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 2, 3 und 4 angeordnet (6).
Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit aus mehreren Gründen nicht besitze: Zum einen sei eine Zugehörigkeit des Antragstellers zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ anzunehmen, zum anderen liege mit der Aufbewahrung einer mit scharfer Munition geladenen Waffe ein grober Verstoß gegen die waffenrechtlichen Bestimmungen vor.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid in der Fassung vom 16. Oktober 2017 ab.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II.
1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu Recht keinen vorläufigen Rechtschutz gewährt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins zutreffend als offen bewertet (vgl. unten 1.1). Im Eilverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts getroffen werden. Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (vgl. unten 1.2).
1.1 Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fehlt Personen die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Ob dies im Falle des Antragstellers zutrifft, ist bei summarischer Prüfung offen und bedarf einer Klärung im Hauptsacheverfahren.
1.1.1 Der Prozessvertreter des Antragstellers meint, dass es das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Frage, ob die Pistole des Klägers tatsächlich mit „scharfer“ Munition und nicht lediglich mit Demonstrationsmunition geladen war, „grundsätzlich richtig“ als offen angesehen habe, ob dem Antragsteller ein Verstoß bei der Aufbewahrung vorgeworfen werden könne. Selbst ein etwaiger Verstoß stelle aber jedenfalls „keinen groben Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften“ dar. Zum Zeitpunkt der Waffenaufbewahrungskontrolle habe eine Rechtsvorschrift gefehlt, wonach Kurzwaffen ungeladen aufbewahrt werden müssten. Ziel der Aufbewahrungsvorschriften für Waffen sei es ausschließlich, zu verhindern, dass Waffen und/oder Munition in die Hände von unberechtigten Personen gelangen und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet werde. Da der Waffenschrank ordnungsgemäß verschlossen gewesen sei, stelle es nur „einen graduellen Unterschied“ dar, ob ein mit scharfer Munition gefülltes Magazin im Innenfach B neben einer Pistole liege oder ob dieses Magazin in die Pistole eingeführt sei.
Diese Überlegungen führen nicht weiter, weil das Aufbewahren einer unterladenen Waffe in einem Waffentresor eine elementare und selbstverständliche Pflicht beim Umgang mit Waffen verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2017 – 21 CS 17.2506 – juris Rn. 10). Daran ändert auch nichts, dass erstmals § 13 Abs. 2 AWaffV in der nach der Aufbewahrungskontrolle am 6. Juli 2017 in Kraft getretenen Fassung vom 30. Juni 2017 unbeschadet der Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis ausdrücklich die Verpflichtung bestimmt, Waffen ungeladen aufzubewahren. Diese Regelung hat lediglich klarstellenden Charakter, denn die Aufbewahrung von Waffen in (durch) geladenem Zustand widerspricht grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang mit bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (vgl. BVerwG, B.v. 3.4.2014 – 6 B 36/13s – juris Rn. 4 f.). Letztlich räumt das auch der Kläger ein, wenn er als Indiz für seine Behauptung, die Pistole sei lediglich mit Demonstrationsmunition geladen gewesen, anführt, andernfalls hätte die Pistole bei der Kontrolle sichergestellt werden müssen.
1.1.2 Entgegen der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht den Sachverhalt dahin würdigt, dass nach summarischer Prüfung im Eilverfahren noch nicht feststehe, ob der Antragsteller seine Pistole (nur) mit – nicht scharfen – Demonstrationspatronen geladen hatte oder ob nicht doch scharfe Munition geladen war (UA, S. 13).
Wie sich aus dem Aktenvermerk des bei der Aufbewahrungskontrolle anwesenden Polizeihauptkommissars ergibt, hat der Antragsteller nach der Kontrolle selbst danach gefragt, was „wegen der geladenen Pistole passieren werde“ und „ob man nicht ein Auge zudrücken könne“ (vgl. Bl. 43 der Behördenakte). Dies legt jedenfalls die Vermutung nahe, dass auch der Antragsteller selbst davon ausging, es habe sich um scharfe Munition im Magazin gehandelt, weil er nach allgemeiner Lebenserfahrung sonst wohl schon zu diesem Zeitpunkt offenbart hätte, dass lediglich Demonstrationsmunition im Magazin gewesen sei. Es spricht somit Einiges für die Sichtweise des Antragsgegners, die nachträgliche, erstmals mit Schreiben des Prozessvertreters des Antragstellers vom 24. Februar 2017 erfolgte Behauptung, es habe sich um Demonstrationspatronen gehandelt, als bloße Schutzbehauptung einzustufen. Letztlich wird sich die Frage, welche Munition im Magazin war, abschließend nur im Rahmen des Hauptsacheverfahrens klären lassen.
1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.
§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-)Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).
In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).
Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht.
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG) und vorhandene Waffen und Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der Waffenbesitzkarte tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).
1.3 Soweit sich der Prozessvertreter des Antragstellers auf die Frage der Zugehörigkeit des Antragstellers zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ bezieht, gehen seine Ausführungen schon deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hierauf nicht gestützt hat, sondern es als fraglich ansieht, ob der Antragsteller sich die Ideologie der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ tatsächlich zu eigen gemacht hat (UA, S. 12).
1.4 Zur Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA, S. 16) verwiesen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2, 20.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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