Verwaltungsrecht

Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis

Aktenzeichen  24 CS 20.2208

Datum:
30.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30433
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3

 

Leitsatz

Durch eine Alkoholabhängigkeit begründete Eignungszweifel können nur durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 S 20.699 2020-09-09 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug u.a. des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarten.
Am 4. Dezember 2019 rief die Lebensgefährtin des Antragstellers die Polizei wegen häuslicher Gewalt zu Hilfe. Diese traf den Antragsteller schlafend auf dem Sofa an. In der Wohnung wurde eine auf dem Sofa liegende, dem Antragsteller gehörende geladene Waffe gefunden. Eine weitere Waffe, die ungeladen war, wurde in der Wohnung auf einem Waffenkoffer liegend vorgefunden. Das dazugehörige Magazin wurde im Fahrzeug des Antragstellers aufgefunden. Ein vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,45 mg/l. Der Antragsteller wurde wegen Fremdgefährdung in das Bezirkskrankenhaus eingeliefert.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 forderte die Waffenbehörde den Antragsteller unter anderem auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten unter anderem zu der Frage beizubringen, ob er alkoholabhängig sei. Dieses Gutachten brachte der Antragsteller nicht bei. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Juli 2020 widerrief die Waffenbehörde unter anderem die Waffenbesitzkarten des Antragstellers.
Dieser ließ Anfechtungsklage erheben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. September 2020 ablehnte. Bereits aus den festgestellten Verstößen gegen die Aufbewahrungsvorschriften ergebe sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Seine Bevollmächtigte trägt vor, der Antragsteller habe sich am 4. Dezember 2019 in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, die zu dem Alkoholkonsum geführt habe. Die Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften seien ihm deshalb nicht vorwerfbar. Im Übrigen lebe er nunmehr wieder abstinent. Mitte Januar habe er eine dauerhafte psychologische Therapie begonnen. Zudem werde er hinsichtlich seiner Alkoholsucht dauerhaft psychologisch betreut. Er habe sich einer geeigneten Selbsthilfegruppe angeschlossen.
Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss.
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Sie wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach derzeitigem Sachstand von der fehlenden persönlichen Eignung des Antragstellers auszugehen ist, sodass die Beschwerde auch aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann. Der Antragsteller bzw. seine Bevollmächtigte haben im Verfahren mehrfach, zuletzt in der Beschwerdebegründung, selbst die Alkoholabhängigkeit des Antragstellers eingeräumt. Alkoholabhängigkeit führt ohne weiteres zur fehlenden persönlichen Eignung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Der Antragsteller hat zwar weiter vorgetragen, wieder alkoholabstinent zu leben. Das ist jedoch nicht ausreichend, um von einer Wiedererlangung der Eignung auszugehen. Gleiches gilt für den Vortrag, dauerhaft in psychologischer Betreuung zu sein und sich einer Selbsthilfegruppe angeschlossen zu haben. Vielmehr können durch eine Alkoholabhängigkeit begründete Eignungszweifel nur durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden (BayVGH, B.v. 29.6.2019 – 21 B 16.527), das der Antragsteller bislang nicht beigebracht hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5, 20.3, 50.2 und 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, die von den Beteiligten nicht infrage gestellt wurde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben