Verwaltungsrecht

Widerruf einer Waffenbesitzkarte

Aktenzeichen  M 7 S 16.987

Datum:
31.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 3a, § 10 Abs. 1, § 46 Abs. 1 S. 1
BVerfSchG BVerfSchG § 4 Abs. 2
StGB StGB § 92 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Hat ein Jagdschein wegen Zeitablaufs seine Wirkung verloren, besteht ab diesem Zeitpunkt kein Rechtschutzbedürfnis mehr für Eilrechtschutz gegen eine Ungültigerklärung durch die Behörde, auch wenn die Verlängerung des Jagdscheins beantragt wurde. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG, wonach Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, wenn sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, setzt nicht voraus, dass die Partei vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden ist (wie BVerwG BeckRS 2010, 45415). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Unterschied zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG, wonach die Mitgliedschaft in einem unanfechtbar verbotenen Verein oder einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das BVerfG festgestellt hat, zur Regel-Unzuverlässigkeit führt, knüpft der Begriff des „Verfolgens“ verfassungsfeindlicher Betätigung iSd § 5 Abs. 2 Nr. 3a WaffG auch bei kollektiver Betätigung immer an die aktive individuelle Betätigung an (wie BVerwG BeckRS 2010, 45415), wobei dabei aktuelle Unterstützungshandlungen und solche Handlungen erfasst sind, die in den letzten fünf Jahren stattgefunden haben. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für die Auslegung des Begriffs „verfassungsfeindliche Bestrebungen“ können die Begriffsbestimmungen des § 4 BVerfSchG und § 92 Abs. 2 StGB herangezogen werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
5. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG, das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, ist der Begriff des “Unterstützens” in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht einengend auszulegen, etwa dahin, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung in einer Weise in Frage gestellt werden muss, welche in waffenrechtlicher Hinsicht den Schluss erlaubt, dass der Waffenbesitzer seine Waffe künftig im Sinne seiner verfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen wird. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
6. Die Tätigkeit eines Waffenbesitzkarteninhabers in herausgehobener Position für eine Partei, bei der gemäß der Rechtsprechung des VGH München tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorliegen und die deshalb vom Verfassungsschutz beobachtet wird, ist für ein sofortiges Vollzugsinteresse waffenrechtlicher Anordnungen ausreichend. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 9.125,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins sowie den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und begleitende Anordnungen.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 erklärte die Antragsgegnerin nach Anhörung den am 17. Mai 1999 vom Kreisverwaltungsreferat München für den Antragsteller ausgestellten und bis 31. März 2017 befristeten Jagdschein Nr. … für ungültig und zog ihn ein (Nr. 1). Zudem wurde die Erteilung der vom Kreisverwaltungsreferat München für den Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. … vom 16. Juni 1999 mit Zustellung des Bescheids widerrufen (Nr. 2). In Nummer 3 des Bescheids wurde dem Antragsteller aufgegeben, die in seinem Besitz befindlichen, einzeln aufgelisteten acht Waffen und Munition innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dem Kreisverwaltungsreferat einen Nachweis darüber zu erbringen. Weiter wurde der Antragsteller aufgefordert, den für ungültig erklärten Jagdschein und die widerrufene Waffenbesitzkarte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Kreisverwaltungsreferat München abzugeben (Nr. 4). In Nummer 5 des Bescheids wurde für die Nummern 1, 3 und 4 die sofortige Vollziehung angeordnet. In Nummer 6 wurde für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte ein Zwangsgeld i.H.v. 500,- EUR je Erlaubnisdokument angedroht.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller nicht mehr waffenrechtlich zuverlässig sei. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG besäßen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgten oder unterstützten oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hätten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Der Antragsteller sei im Juni 2014 zum Generalsekretär des Landesverbandes Bayern der Partei „Die Freiheit“ gewählt worden und habe bei den Kommunalwahlen in München 2014 für die Partei kandidiert. Dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz lägen gewichtige Anhaltspunkte für Bestrebungen der Partei „Die Freiheit“ vor, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien, weshalb die Partei vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 22. Oktober 2015 (Az. 10 B 15.1320) festgestellt, dass aufgrund der Ideologie und Strategie der Partei die Schlussfolgerung der Verfolgung verfassungsschutzrelevanter islamfeindlicher Bestrebungen gerechtfertigt sei. Die Partei richte sich mit ihrer islamfeindlichen Propaganda primär gegen die Religionsfreiheit und fordere, auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, ferner stelle sie den Islam insgesamt als unvereinbar mit der Gesellschaftsordnung dar. Diese Forderungen seien mit der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu vereinbaren. Es gehe bei diesen Forderungen nicht nur um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung. Da die Partei „Die Freiheit“ eine auf politische Aktivität und Einflussnahme ausgerichtete Organisation sei, sei davon auszugehen, dass sie auch mit der Intention der Änderung der realen Verhältnisse handle. Über die Partei lägen über einen längeren Zeitraum quantitativ und qualitativ verdichtete, tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor. Der Antragsteller unterstütze durch sein Engagement für die Partei „Die Freiheit“ als deren Generalsekretär und Kandidat bei der Kommunalwahl deren verfassungsfeindliche Bestrebungen. Gründe, die eine Ausnahme von der Vermutung der Unzuverlässigkeit rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung, Waffen und Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, erfolge aufgrund von § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Rechtsgrundlage für die Verfügung in Nummer 3 des Bescheides sei § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummern 1, 3 und 4 liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Waffenbesitz sei nur dann unbedenklich, wenn über die Zuverlässigkeit des Inhabers keine Zweifel bestünden. Personen, die über Schusswaffen verfügten, müssten hohen Ansprüchen in Bezug auf Charakter und persönliche Integrität entsprechen. Dagegen stellten Schusswaffen in der Hand einer Person, die den strengen Anforderungen nicht genügen könne, eine ständige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Diese Gefahr abzuwenden, liege im öffentlichen Interesse. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an einer möglichst rasch wirksamen Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins und an den Widerruf der Erteilung der Waffenbesitzkarte überwiege gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, Waffen und Munition bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides zu besitzen.
Gegen den am 3. Februar 2016 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller am 29. Februar 2016 Klage erheben und beantragte zugleich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Nummern 1, 3 und 4 des Bescheides wiederherzustellen und ergänzte mit Schreiben vom 15. August 2016 seinen Antrag dahingehend,
die Vollziehung der Nummern 2 und 6 des Bescheids auszusetzen.
Mit Schreiben vom 18. März 2016 begründete der Antragsteller seinen Antrag damit, dass die Vollzugsanordnung materiell rechtswidrig sei, da das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses nicht hinreichend begründet und zudem der Grundverwaltungsakt rechtswidrig sei, so dass die Klage Aussicht auf Erfolg habe. Die Begründung im Bescheid, dass die Partei, für die der Antragsteller sich um ein politisches Amt beworben habe, vom Verfassungsschutz beobachtet werde, sei unter mehreren Gesichtspunkten bedenklich. Die Stadt stelle bei ihrer Entscheidung auf Sachverhalte aus dem Jahr 2014 ab. Entscheidend sei aber die Bewertung zum Zeitpunkt der Entscheidung. Der Antragsteller habe sich unstreitig zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit etwas zuschulden kommen lassen, was an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zweifeln ließe. Die Bewerbung um ein politisches Mandat in der Partei „Die Freiheit“ habe für sich genommen daher nachweislich keine Auswirkungen auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gehabt. Soweit die Beobachtung der Partei durch den Verfassungsschutz zur Begründung herangezogen werde, sei der Bescheid rechtswidrig und die Begründung ungenügend. Falsch sei bereits die Grundannahme, dass die Partei Bestrebungen hege, die gegen die freiheitliche Grundordnung gerichtet seien. Richtig sei, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Person des seinerzeitigen Landesvorsitzenden Michael Stürzenberger den Verdacht gehegt habe, dass dieser Meinungen vertrete, die sich in Bezug auf die Religionsfreiheit der Muslime gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Dieser Verdacht habe zu einer Beobachtung des Herrn Stürzenberger und des Bayerischen Landesverbandes geführt. Die Partei als solche, insbesondere der Bundesverband, seien nicht überwacht worden. Ein Einfluss des seinerzeitigen Landesvorsitzenden im Landesverband sei ausgeschlossen, nachdem dieser Landesverband längst aufgelöst sei. Deshalb sei auch nicht mehr der Landesverband als solcher Gegenstand der Beobachtung, sondern laut dem Verfassungsbericht Herr Stürzenberger und der Personenkreis um ihn. Allein die Mitgliedschaft in einer Partei, bei der hinsichtlich einzelner Mitglieder der Verdacht bestehe, dass sie sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richteten, lasse keinen hinreichenden Verdacht zu, dass auch dem Mitglied die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit abgesprochen werden könne. Im Übrigen sei die Beobachtung bereits bei geringen Verdachtsstufen zulässig. Der Nachweis, dass die Partei Bestrebungen unterstütze, die gegen die verfassungsrechtliche Ordnung gerichtet seien, sei dadurch nicht erbracht. Die Partei als solche werde nicht beobachtet und es laufe erst Recht kein Verbotsverfahren. Soweit die Stadt darauf abstelle, dass verfassungsfeindliche Tendenzen durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zumindest für möglich erscheinen würden, weil die Partei von Muslimen angeblich fordere, „umgehend auf alle aufgeführten Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten“, sei dies falsch und vom Gericht auch in dieser Form nicht festgestellt worden. Die Partei fordere lediglich von den muslimischen Dachverbänden und den lehrenden Islamwissenschaftlern oder Imamen, dass sie sich zum Grundgesetz bekannten und insofern klarstellten, dass die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Korans nicht als Verhaltensvorschrift anerkannt würden. Dies sei nicht per se verfassungsfeindlich. Jedenfalls sei diese Forderung, gerichtet an Dachverbände und nicht an einzelne Muslime, nicht geeignet, eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen. Selbst wenn der Antragsteller diese Forderung federführend unterstützen würde und die Forderungen die grundrechtlich geschützte Glaubensfreiheit berührten, reiche dies nicht für eine Begründung des vorliegenden Bescheides und die Vollziehungsanordnung aus. Vielmehr wäre es notwendig, darzulegen, aus welchem Grund die Einschränkung der Grundrechte verfassungswidrig sein solle. Darüber hinaus bedürfe es der Feststellung, dass durch die Forderung die verfassungsmäßige Ordnung beseitigt werden solle. Die Partei „Die Freiheit“ wolle entsprechende Programme nicht schlicht durchsetzen, sondern sie im demokratischen Prozess als Forderungen einbringen. Es werde auf die politischen Leitsätze der Partei „Die Freiheit“ verwiesen. Die Stadt München setze sich erkennbar nicht mit den Inhalten des Parteiprogramms auseinander, sondern würdige ausschließlich die gerichtlichen Feststellungen, die einen anderen Sachverhalt beträfen. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sei die Frage gewesen, ob eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2013 des Landesverbandes Bayern der Partei „Die Freiheit“ zulässig gewesen sei. Bewertet worden sei die Faktenlage zum damaligen Zeitpunkt. Im Zeitpunkt des Erlasses des hier angegriffenen Verwaltungsaktes sei eine Zugehörigkeit zu einem vom Verfassungsschutz beobachteten Landesverband nicht mehr zu erkennen. Soweit Herr Stürzenberger nach wie vor beobachtet werde, sei dies irrelevant. Aus diesem Grund sei auch die Vollziehungsanordnung rechtswidrig und fehlerhaft begründet. Hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines Mitgliedes des Bundesverbandes genüge es nicht darauf abzustellen, dass der Landesverband, für den das Mitglied sich um ein politisches Mandat beworben habe, seinerzeit vom Verfassungsschutz beobachtet worden sei. Insbesondere genüge das dann nicht, wenn die Beobachtung seinerzeit auf dem angeblichen federführenden Einfluss eines Beobachtungsobjekts auf den Landesverband beruht habe und dieser Landesverband im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gar nicht mehr existierte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller auch in jüngster Vergangenheit beanstandungsfrei seinen Waffenbesitz ausgeübt habe.
Mit Schreiben vom 25. April 2016 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
Unter Verweis auf den Inhalt der vorgelegten Waffenakte und die Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz das Kreisverwaltungsreferat nach einem Datenabgleich über Waffenbesitzer informiert habe, die einem extremistischen Spektrum zuzuordnen seien. Hierunter habe sich auch der Antragsteller befunden. Neben der Tätigkeit als Generalsekretär des Landesverbandes Bayern der Partei „Die Freiheit“ und seiner Kandidatur bei den Kommunalwahlen in München habe der Antragsteller zwischenzeitlich als Generalsekretär im Bundesvorstand der Partei „Die Freiheit“ fungiert. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 22. Oktober 2015 dargestellt, dass dem Landesverband Bayern der Partei „Die Freiheit“ auch Äußerungen und Veröffentlichungen ihres Landesvorsitzenden Herrn Stürzenberger zugerechnet würden. Sofern man von einer Auflösung des bayerischen Landesverbandes ausgehe, ergebe sich bezüglich des zu beobachtenden Personenkreises grundsätzlich keine veränderte Lage. Insbesondere sei der maßgebliche Funktionär Michael Stürzenberger zuletzt sowohl Landesals auch Bundesvorsitzender der Partei gewesen. Bei den Bestrebungen seien keine Änderungen zu erkennen. Derselbe Personenkreis in Bayern agiere nunmehr im Namen des Bundesverbandes mit demselben ideologischen Programm, demselben politischen Kurs und derselben extremistischen Zielsetzung. In der Gesamtschau lägen nach wie vor hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung durch diese Gruppierung bzw. deren Einzelpersonen vor. Deshalb sei der Bundesverband der Bürgerrechtspartei für mehr Freiheit und Demokratie „Die Freiheit“ zum Beobachtungsobjekt erklärt worden, soweit dessen Bestrebungen und Tätigkeiten sich auf das Gebiet des Freistaates Bayern bezögen und auswirkten. Die Stellungnahme des Bayer. Landesamtes für Verfassungsschutz vom 22. April 2016 (BA Bl. 72 – 81) werde zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.
Nach Angaben im Verfassungsschutzbericht 2016 des Freistaats Bayern hat die Parteit „Die Freiheit“ auf ihrem Bundesparteitag am 4. Dezember 2016 beschlossen, sich aufzulösen. Diesem Parteitagsbeschluss sei durch die Mitglieder in einer laut Satzung erforderlichen Urabstimmung zugestimmt worden.
Mit Schreiben vom 21. März 2017 legten die Bevollmächtigten des Antragstellers die bei der Antragsgegnerin am 13. März 2017 beantragte Verlängerung des Jagdscheins vor.
Im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen in den Nummern 1, 3 und 4 des Bescheids, ferner – wie er mit Schreiben vom 15. August 2016 klargestellt hat – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnungen in den Nummern 2 und 6 des Bescheids.
Der Antrag auf Eilrechtschutz ist bereits insoweit unzulässig (geworden), als er die Ungültigerklärung des Jagdscheins betrifft. Der Jagdschein hat zum 31. März 2017 seine Wirkung verloren. Damit besteht jedoch kein Rechtschutzbedürfnis (mehr) für Eilrechtschutz (vgl. BayVGH, B. v. 18. August 1995 – 19 CS 94.3708 – BeckRS 1995, 15947). Dass der Antragsteller am 13. März 2017 einen Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins gestellt hat, vermag daran nichts zu ändern. Bei der Verlängerung eines Jagdscheins handelt es sich um einen (neuen) begünstigenden Verwaltungsakt, dessen Erlass der Antragsteller durch seinen Verlängerungsantrag begehrt und für den ein Eilrechtschutz nunmehr allenfalls gemäß § 123 VwGO statt gemäß § 80 Abs. 5 VwGO einschlägig wäre. Eine Umdeutung des Antrags kommt nicht in Betracht, zumal sich die Voraussetzungen wesentlich unterscheiden, hierzu keine Anhaltspunkte vorgetragen sind und der Antragsteller anwaltlich vertreten ist.
Hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte ist der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet.
Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier teils von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG, Art. 21a VwZVG) und teils kraft behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens darstellen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
Nach der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (st. Rspr. des BVerwG, vgl. B.v. 21.12.2006 – 6 B 99/06 – juris Rn. 4) sind die Erfolgsaussichten als offen anzusehen.
Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis – hier eine Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) – nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) voraus, so dass bei Nicht-Vorliegen dieser Voraussetzungen die Erlaubnis zu versagen ist.
Die Antragsgegnerin hat vorliegend ihren Widerruf auf den Unzuverlässigkeitsgrund aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG gestützt, wonach Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, wenn sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Partei vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.9.2009 – 6 C 29/08 – juris Rn. 19 ff.). Im Unterschied zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG, wonach die Mitgliedschaft in einem unanfechtbar verbotenen Verein oder einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, zur Regel-Unzuverlässigkeit führt, knüpft der Begriff des „Verfolgens“ verfassungsfeindlicher Betätigung auch bei kollektiver Betätigung aber immer an die aktive individuelle Betätigung an (BVerwG, U. v. 30.9.2009 – 6 C 29/08 – juris Rn. 13 ff.; Papsthart, Waffenrecht, 10. Auflage München 2015, § 5 Rn. 21). Erfasst sind dabei aktuelle Unterstützungshandlungen und solche, die in den letzten fünf Jahren stattgefunden haben (Papsthart, a. a. O.).
Für die Auslegung des Begriffs „verfassungsfeindliche Bestrebungen“ können die Begriffsbestimmungen des § 4 BVerfSchG und § 92 Abs. 2 StGB herangezogen werden (BT-Drs. 14/7758, 55; Papsthart, a. a. O.; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 5 Rn. 29).
Nach den Legaldefinitionen des § 4 Abs. 2 BVerfSchG und § 92 Abs. 2 StGB zählen zur verfassungsmäßigen Ordnung das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 c) BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Das Tatbestandsmerkmal einer „politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise“ erfordert über das bloße Vorhandensein bestimmter Bestrebungen hinaus ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zu deren Realisierung (BVerwG, B. v. 24.3.2016 – 6 B 4/16 – juris Rn. 10). Erfasst sind Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind (BVerwG, a.a.O.). Neben der Durchsetzung des politischen Hauptziels müssen die Aktivitäten auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (BVerwG, a.a.O.).
Die Antragsgegnerin führt an, dass der Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Partei „Die Freiheit“ – er sei im Juni 2014 zum Generalsekretär des Landesverbands Bayern der Partei „Die Freiheit“ gewählt worden und habe bei der Kommunalwahl in München im Jahr 2014 für die Partei kandidiert – waffenrechtlich unzuverlässig sei. Dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz lägen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Partei „Die Freiheit“ vor, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. Die Partei werde deshalb vom Verfassungsschutz beobachtet. Hierzu wird auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 22. Oktober 2015 – 10 B 15.1320 – bezüglich der verfassungsschutzrechtrechtlichen Berichterstattung 2013 über die Partei „Die Freiheit Bayern“ Bezug genommen.
Der BayVGH stellt in seiner Entscheidung umfangreich ausgehend von der rechtlichen Vorgabe in Art. 15 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) heraus, dass und inwieweit er „tatsächliche Anhaltspunkte“ für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen sieht. Dabei stützt er sich nicht nur auf die eigenen Verlautbarungen der Partei „Die Freiheit Bayern“, sondern insbesondere auf die ihres damaligen Landesvorsitzenden, dessen Aktivitäten der Partei zuzurechnen seien (BayVGH, a.a.O. Rn 36 ff.). Im gesetzlichen Anknüpfen an das Vorliegen „tatsächlicher Anhaltspunkte“ sieht der BayVGH eine Gewissheit darüber, dass solche Bestrebungen erfolgen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind, nicht für erforderlich an. Andererseits werde dadurch auch klargestellt, dass bloße Vermutungen oder ein bloßer Verdacht nicht ausreicht, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis vorliegen müssten (BayVGH, a.a.O. Rn 35 m.w.N.).
Die waffenrechtliche Regelung differenziert insoweit hingegen nicht. Ist in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (nur) das Vorliegen von „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen“ und damit eine Prognoseentscheidung gefordert, setzt die Formulierung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vom Wortlaut her das Vorliegen von Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung vor. „Anhaltspunkte“ reichen insoweit noch nicht aus. Die Voraussetzungen für eine Berichterstattung nach BayVSG und die Annahme der waffenrechtlichen (Regel-)Unzuverlässigkeit sind somit nicht identisch. Auch hat sich das Gericht eine eigene Überzeugung von den verfassungsfeindlichen Zielen einer Partei zu bilden (BVerwG, a.a.O. Rn. 21).
Ob nicht nur die vom BayVGH bejahten tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, sondern u.a. aus den Feststellungen dieses Urteils auch auf die Annahme solcher Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG geschlossen werden kann, bleibt vorliegend der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten und ist einer Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht zugänglich. Insoweit sind die Erfolgsaussichten somit als offen zu bewerten. Die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch die Partei „Die Freiheit Bayern“ angesichts der Äußerungen des Parteivorsitzenden Stürzenbergers über die Religion des Islam und islamischer Gläubige ist nicht nur in tatsächlicher Hinsicht schwierig und komplex, sondern auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung.
Soweit der Antragsteller einwendet, es handle sich bei den von der Behörde herangezogenen Vorgängen um Sachverhalte aus dem Jahr 2014 und dass nunmehr eine veränderte Sachlage wegen der Auflösung des Landesverbands Bayern vorliege, ist dies hingegen unbeachtlich, da nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG Betätigungen der letzten fünf Jahre relevant sind.
Abschließend ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob und inwieweit die vom BayVGH verfassungsschutzrechtlich vorgenommene Zurechnung der Verlautbarungen Stürzenbergers dem Antragsteller auch im waffenrechtliche Sinne ohne konkrete eigene Aussagen und Aktivitäten erfolgen kann. Schließlich reicht die Mitgliedschaft in einer entsprechender Vereinigung alleine für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG nicht aus, sondern bedarf es darüber hinaus, dass die Bestrebungen der Vereinigung in den letzten fünf Jahren individuell aktiv „verfolgt oder unterstützt“ wurden.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 55) setzt ein „Unterstützen“ i.S.v. WaffG zwar nicht voraus, dass sich bei der Verwendung der Waffe durch den Betreffenden bereits Anhaltspunkte für deren Missbrauch im Sinne seiner politischen oder ideologischen Ziele ergeben haben. Nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG, das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BT-Drs. 14/7758, S. 54), ist der Begriff des Unterstützens nicht einengend auszulegen (VG München, U. v. 13. November 2013 – M 7 K 12.2797 – juris Rn 30), etwa dahin, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung in einer Weise in Frage gestellt werden muss, welche in waffenrechtlicher Hinsicht den Schluss erlaubt, dass der Waffenbesitzer seine Waffe künftig im Sinne seiner verfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen wird. Denn dieser Schluss liegt gerade allein dem maßgeblichen Tatbestandsmerkmal des Unterstützens verfassungsfeindlicher Bestrebungen zugrunde. Bei dessen Formulierung hat sich der Gesetzgeber ersichtlich von der potenziellen Erhöhung einer latenten Gefahr leiten lassen, die von der Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ausgeht, und gerade keine weiteren Voraussetzungen aufgestellt (VG München a.a.O.). Entsprechend hat er den Waffenbezug im Bereich der Delinquenz aufgegeben (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG), weil er der Auffassung war, der Waffeninhaber verdiene bei jedem ein gewisses Maß überschreitenden Mangel an Rechtstreue das nach dem Waffengesetz stets zu fordernde Vertrauen nicht mehr.
Der Antragsteller hat in seiner Anhörung mit Schreiben vom 7. Januar 2016 ausgeführt, dass er nie öffentlich oder privat Muslimen pauschal terroristische Verhaltensweise unterstellt habe. Es gehe ihm darum, die öffentliche Diskussion über die dem „politischen Islam“ offensichtlich immanente Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu fördern. Mit „Religion“ bzw. den Anhängern einer „Religion“ habe sein Engagement nichts zu tun. Bei all seinen politischen Ambitionen, insbesondere bei seinem Engagement bei der Partei „Die Freiheit“ habe er mit beiden Beinen fest auf dem Boden des Grundgesetzes, der Bayerischen Verfassung und der Deutschen Gesetze gestanden (Bl. 59 der waffenrechtl. Behördenakte).
Ob die Tätigkeiten als Generalsekretär des Landesverbandes und damit wesentlicher Parteifunktionär als Unterstützungshandlungen bzw. eine fehlende Distanzierung von den Verlautbarungen Stürzenbergers als ausreichend anzusehen ist, bedarf einer vertieften tatsächlichen und rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren.
Können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach der summarischen Prüfung – wie vorliegend – nicht hinreichend hinreichend beurteilt werden, sind allein die widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und deren Ablehnung verbundenen Folgen zu gewichten (VG München, B.v. 27.6.2016 – M 7 S. 16.161 – juris Rn 29). Dabei fällt im Waffenrecht zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffenbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht, die u.a. in der Regelung des § 45 Abs. 5 WaffG ihren Niederschlag gefunden hat (VG München, a.a.O., mit Verweis auf SächsOVG, B.v. 2.5.2011 – 3 B 128/10 – juris Rn. 10). Es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BayVGH, vgl. B.v. 15.8.2008, 19 CS 08.1471 – juris – Rn. 21 m. Verweis auf BVerfG, U.v. 26.3.1996, 1 C 12/95 – juris – Rn. 25). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den betroffenen Rechtsgebieten des Jagd- und Waffenrechts um sog. besonderes Sicherheitsrecht handelt (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2001 – 19 ZS 01.357 – juris Rn. 28). In diesem Bereich genügt für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr bzw. – bis zu einer endgültigen Feststellung der tatsächlichen Umstände – sogar eine Anscheinsgefahr (vgl. BayVGH, a.a.O.).
Es ist vorliegend bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das waffenrechtlich bereits angenommene sofortige Vollzugsinteresse überwiegen würde.
Die Tätigkeit des Antragstellers in herausgehobener Position für eine Partei, bei der gemäß der Rechtsprechung des BayVGH tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorliegen und die deshalb vom Verfassungsschutz beobachtet wird, ist für ein sofortiges Vollzugsinteresse waffenrechtlicher Anordnungen ausreichend. Die Tätigkeit des Antragstellers als Generalsekretär war von herausgehobener Position und deutet auf eine grundsätzliche Identifizierung mit dem Anliegen der Partei und ihres Vorsitzenden hin, der die Partei maßgeblich beeinflusst und inhaltlich bestimmt hat. Demgegenüber liegt kein schwerer Eingriff in Rechte des Antragstellers vor. Er hat keine Gesichtspunkte geltend gemacht, die über das allgemeine Interesse, vom Sofortvollzug der waffenrechtlichen Anordnungen verschont zu bleiben, hinausgehen. Die Interessenabwägung fällt daher zu seinen Ungunsten aus.
Die Begründung für die angeordnete sofortige Vollziehung in Nummer 5 entspricht auch den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insbesondere verlangt die Anordnung des Sofortvollzuges hier kein besonderes öffentliches Interesse, das über das den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Nebenverfügungen rechtfertigende Interesse hinausgeht. Dabei ist für die Frage, ob die Begründung dem Formalerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, auf die Rechtsauffassung der Behörde abzustellen. Hier hat die Behörde das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer möglichst rasch wirksamen Erfüllung der Überlassung- bzw. Unbrauchbarmachungspflicht und Nachweispflichten gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Waffen bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids zu besitzen, unter Berufung auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht und damit den vorliegenden Umständen entsprechend, die kein weitergehendes Interesse des Antragstellers am Besitz der Waffen erkennen lassen, ausreichend begründet.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist daher unbegründet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. 1.5, 20.3, 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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