Verwaltungsrecht

Widerruf einer Waffenbesitzkarte nach Strafbefehl

Aktenzeichen  M 7 S 16.2807

Datum:
26.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, § 45 Abs. 2, § 46
StGB StGB § 267
StPO StPO § 410 Abs. 3
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3

 

Leitsatz

Bei der Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit wegen strafgerichtlicher Verurteilung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG kann die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen. Etwas anderes gilt, wenn die Verurteilung erkennbar auf einem Irrtum beruht. Unerheblich ist, ob die Verurteilung durch Strafbefehl oder Strafurteil erfolgt ist. (redaktioneller Leitsatz)
Ein Abweichen von der gesetzlichen Regelvermutung der Unzuverlässigkeit wegen strafgerichtlicher Verurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der Tat die Verfehlung ausnahmsweise in einem milden Licht erscheinen lassen. Die Art der begangenen Straftat, insbesondere ob sie einen Waffenbezug aufweist, ist dabei unerheblich. (redaktioneller Leitsatz)
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer waffenrechtlichen Verfügung wegen Unzuverlässigkeit setzt kein besonderes öffentliches Interesse voraus. Eine zusätzliche Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist nicht erforderlich.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 7.625,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie seines Kleinen Waffenscheins und begleitende Anordnungen.
Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 widerrief das Landratsamt F. nach Anhörung die Waffenbesitzkarte Nr. … und den Kleinen Waffenschein Nr. … des Antragstellers (Nummer 1), gab ihm auf, die Waffenbesitzkarte und den Kleinen Waffenschein dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 2) sowie bis zum Ablauf von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die auf der Waffenbesitzkarte Nr. … eingetragenen Schusswaffen und etwaige in seinem Besitz befindliche erlaubnispflichtige Munition unbrauchbar machen zu lassen oder an Berechtigte zu überlassen und dies spätestens eine Woche nach Ablauf der genannten Frist nachzuweisen (Nr. 3). Nach fruchtlosem Ablauf der in Nummer 3 genannten Frist wurde die Sicherstellung der eingetragenen Schusswaffen und etwaig vorhandener Munition angekündigt (Nummer 4). Für die in Nummer 3 des Bescheids getroffene Anordnung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 5). Bei Nichtbefolgen der in Nummer 2 aufgegebenen Verpflichtung bis spätestens 5 Wochen seit Zustellung des Bescheids wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR je nicht zurückgegebener Urkunde angedroht (Nummer 6). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Erlaubnisse zu widerrufen seien, da der Antragsteller nicht mehr waffenrechtlich zuverlässig sei. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG besäßen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden seien. Gegen den Antragsteller sei am 12. Dezember 2013 vom Amtsgericht München ein rechtskräftiger Strafbefehl über eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung ergangen. Der Antragsteller sei am 16. Juni 2013 als Fahrer des KFZ mit dem amtl. Kennzeichen … einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die am Fahrzeug angebrachte grüne Umweltplakette dem benutzten Fahrzeug nicht zugeordnet sei. Die angebrachte Umweltplakette sei ursprünglich einem Pkw zugeordnet gewesen, dessen Halter der Antragsteller gewesen sei. Ein Ausnahmefall, der die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG entkräften könnte, liege aufgrund der der abgeurteilten Tat zugrunde liegenden Umstände nicht vor. Die Anordnungen in Nummer 3 beruhten auf § 46 Abs. 2 WaffG, die in Nummer 5 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummer 3 stütze sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung. Zum Schutz der Allgemeinheit sei es erforderlich, dass einer unzuverlässigen Person der Umgang mit Schusswaffen umgehend verwehrt werde. Eine Ausnahmekonstellation, die eine andere Interessenbewertung rechtfertige, sei nicht ersichtlich.
Am 23. Juni 2016 ließ der Antragsteller gegen den am 27. Mai 2016 zugestellten Bescheid durch seinen Bevollmächtigten Klage (M 7 K 16.2806) erheben und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen,
die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid des Landratsamtes F. vom 25.5.2016, hier Ziffer 5 wiederherzustellen.
Zur Begründung führt der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, dass im vorliegenden Fall die strafgerichtlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden könnten, da diese auf einem Irrtum beruhten. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung sei grob falsch. Es sei keine Tatbestandsvariante des § 267 StGB erfüllt, vielmehr liege lediglich eine schriftliche Lüge vor, was unter Verweise auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B.v. 5.7.2012 – 5 StR 380/11) ausgeführt wird. Man könne dem Antragsteller nicht vorwerfen, dass er als juristischer Laie den Fehler im Strafbefehl nicht erkannt habe. Er habe den Strafbefehl akzeptiert, da es ihm bequemer und einfacher erschienen sei, zu bezahlen, als sich mit einer Hauptverhandlung herumzuschlagen. Der Strafbefehl sei materiell unrichtig und falsch, da keine echte Urkunde verändert oder eine unechte Urkunde hergestellt worden sei. Ferner fehlten in den Strafakten Hinweise darauf, dass die Verwechslung vorsätzlich und nicht lediglich fahrlässig erfolgt sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht veranlasst und unverhältnismäßig, da nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller Straftaten oder Affekthandlungen mit der Waffe begehe.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass weder Anhaltspunkte für eine auf einem Irrtum beruhende Verurteilung vorlägen, noch Hinweise darauf, dass die Waffenbehörde in der Lage sei, den Sachverhalt besser aufzuklären als die Strafverfolgungsbehörde. Für das vorsätzliche Handeln, das das Amtsgericht München angenommen habe, spreche das klägerische Verhalten bei der Verkehrskontrolle. Im Übrigen liege es der Waffenbehörde fern, die Subsumtion des Strafgerichts anzuzweifeln, man gehe vielmehr von der Richtigkeit des Strafbefehls aus. Soweit angeführt werde, der Antragsteller sei bisher weder straf- noch ordnungsrechtlich in Erscheinung getreten, decke sich dies nicht mit den polizeilichen Auskünften. Der Antragsteller sei unter anderem wegen Diebstahls am 11. Juni 2013 rechtskräftig zu 25 Tagessätzen verurteilt worden. Diese Verurteilung habe die Behörde ihrem Bescheid nicht zugrunde gelegt, da die Tagessatzanzahl von 25 wegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht ins Gewicht gefallen wäre. Gleichwohl werde in der Gesamtschau erkennbar, dass eine Ausnahmekonstellation, die einen Verzicht auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen würde, in der Person des Antragstellers nicht vorliege.
Am 12. August 2016 erließ das Landratsamt einen weiteren Bescheid, in dem es für die Nummer 2 des Bescheids vom 25. Mai 2016 die sofortige Vollziehung anordnete. Dazu führte es aus, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Rückgabeverpflichtung der Waffenbesitzkarte und des Kleinen Waffenscheins bestehe. Nach dem Zweck der waffenrechtlichen Vorschriften der § 46 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG solle verhindert werden, dass waffenrechtlich unzuverlässige Personen Dokumente, die zum Führen von Waffen und Munition berechtigten, weiter nutzen könnten. Im Waffenrecht trage die Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers wegen der besonderen Sicherheitslage auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne zusätzliche Begründung.
Mit Schreiben vom 23. August 2016 beantragte der Kläger, die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid des Landratsamts F. vom 25. Mai 2016 wiederherzustellen und bezog sich im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zweckentsprechend auszulegen (§ 88, § 122 Abs. 1 VwGO) auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 bis 3 und Nummer 6 des angefochtenen Bescheids. Die Nummer 1 des Bescheids – Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse – ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 WaffG. Zwar wendet sich der Antragsteller in seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ausdrücklich lediglich gegen die in Nummer 5 des Bescheids angeordnete sofortige Vollziehung der in Nummer 3 aufgegebenen Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung seiner Waffen und etwaiger in seinem Besitz befindlicher Munition sowie gegen die mit Bescheid vom 12. August 2016 angeordnete sofortige Vollziehung der in Nummer 2 des Bescheids vom 25. Mai 2016 angeordneten Rückgabeverpflichtung der Waffenbesitzkarte und des Kleinen Waffenscheins. Zugunsten des Antragstellers ist anzunehmen, dass sein Rechtsschutzziel entgegen der Fassung des Antrags auch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes entfallende aufschiebende Wirkung der in Nummern 1 und 6 des Bescheids getroffenen Anordnungen gerichtet ist. Aus der Antragsbegründung ergibt sich, dass der Antragsteller sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis mit den gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen wendet.
Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier teils von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 WaffG und Art. 21a VwZVG) und teils kraft behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag abzulehnen, denn die erhobene Klage verspricht nach der gebotenen summarischen Überprüfung keinen Erfolg. Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (st. Rspr. des BVerwG, B.v. 21.12.2006 – 6 B 99/06 – juris Rn. 4 m. w. N.) waren die Bescheide des Antragsgegners vom 25. Mai und 12. August 2016 formell und materiell rechtmäßig. Damit überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, hier die Waffen-besitzkarte und der Kleine Waffenschein, zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind, unter anderem gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann, wenn die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 5 WaffG entfallen ist. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist vorliegend erfüllt. Der Antragsteller wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 12. Dezember 2013 wegen Urkundenfälschung (rechtskräftig seit 14. Januar 2014) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Weiter liegt eine rechtskräftige Verurteilung des Amtsgerichts München vom 17. Mai 2013 zu 25 Tagessätzen wegen eines vom Antragsteller begangenen Diebstahls vor.
Den Einwänden des Antragstellers hinsichtlich der materiellen Unrichtigkeit des Strafbefehls ist nicht zu folgen, wenn er sich darauf beruft, dass die Verurteilung wegen Urkundenfälschung falsch sei, da keine der Tatbestandsvarianten des § 267 StGB erfüllt sei und keine Hinweise auf das vorsätzliche Handeln vorlägen.
Die Behörde darf bei der Anwendung des Regeltatbestandes grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen, wobei es wegen § 410 Abs. 3 StPO keine Rolle spielt, ob sie durch Strafbefehl oder Strafurteil erfolgt ist (BayVGH, B.v. 25.11.2008 – 21 CS 08.2753 – juris Rn. 6 m. w. N.; BVerwG, U.v. 13.12.1994 – 1 C 31/92 – juris Rn. 30). Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (st. Rspr. des BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, B.v. 22. 4.1992 – 1 B 61/92 – juris Rn. 6). Dabei gelten ähnliche Grundsätze, wie sie in der Rechtsprechung zu der vergleichbaren Problematik für Ausweisungen von Ausländern aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung entwickelt worden sind (vgl. dazu BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – juris Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 08.5.1989 – 1 B 77/89 – juris) Die Behörde ist nicht verpflichtet, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen, wenn der Betroffene geltend macht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – juris Rn. 6).
Eine auf einem ohne weiteres erkennbaren Irrtum beruhende strafrechtliche Verurteilung liegt entgegen der Ansicht des Klägers bei seiner Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht vor. Die Behörde war daher nicht gehalten, die Vorwürfe eigenständig zu überprüfen, sondern durfte den Strafbefehl zugrunde legen. Im Übrigen sind die vom Antragsteller vorgebrachten Überlegungen nicht tragfähig, soweit er unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. B.v. 5.7. 2012 – 5 StR 380/11) geltend macht, dass lediglich eine straflose schriftliche Lüge vorläge. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betrifft einen gänzlich anderen Sachverhalt und behandelt rechtlich die Problematik der Veränderung einer Originalurkunde und Reproduktion durch eine Farbkopie. Bei einer auf einem Fahrzeug angebrachten Feinstaubplakette handelt es sich im Unterschied dazu um eine zusammengesetzte Urkunde. Unerheblich ist deshalb, dass der Antragsteller an der Plakette selbst keine Manipulation vorgenommen hat, da es maßgeblich auf die Verbindung der Plakette mit einem Fahrzeug ankommt (vgl. Hertl, Tatort Umweltzone?, SVR 2015, 121-126 zu Ordnungswidrigkeiten und Straften im Zusammenhang mit der sog. Feinstaubplakette).
Weiter ist der Antragsgegner zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass hier keine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung vorliegt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt ein Abweichen von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, B.v. 21. 7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.4.2011 – 21 CS 11.373 – juris Rn. 8). Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, a. a. O.). Dabei bestimmt sich die Frage, wann die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers vorrangig nach der Höhe der verhängten Strafe (BT-Drs. 14/7758 S. 128) und nicht mehr nach der Art der begangenen Straftat, etwa danach, ob sie einen Waffenbezug hatte oder nicht (BVerwG, B.v. 21. 7.2008- 3 B 12/08 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18. 4.2011 – 21 CS 11.373 – juris Rn. 9). Dass der Betroffene zuvor und seither strafrechtlich nicht aufgefallen ist, entkräftet die Vermutung grundsätzlich nicht (BVerwG, a. a. O.; BayVGH, B.v. 14. 9.2009 – 21 CS 09.1430 – juris Rn. 8). Maßgeblich ist vielmehr der ordnungsrechtliche Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 26. 3.1996 – 1 C 12/95 – juris Rn. 25). Daraus folgt, dass selbst bei geringer Schuld im strafrechtlichen Sinne eine Verfehlung ordnungsrechtlich als relevant gewertet werden kann (BVerwG, a. a. O.).
Der Verurteilung des Antragstellers wegen Urkundenfälschung, auf die die Behörde maßgeblich abgestellt hat, liegt eine Verfehlung zugrunde, die weder in ihrer Begehungsweise noch bezüglich der Tatumstände einen Ausnahmefall im Sinne des § 5 Abs. 2 WaffG begründen kann. Bei der Würdigung der Umstände der abgeurteilten Tat ist von dem im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt auszugehen. Demnach ist der Antragsteller wissentlich mit einem Fahrzeug in die Umweltzone in der Münchner Innenstadt gefahren, an dem eine Umweltplakette angebracht war, die für ein anderes Fahrzeug ausgestellt war. Umstände, die die Tat in einem milden Licht erscheinen lassen könnten, sind daraus nicht ersichtlich.
Nachdem der Antragsgegner im Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu Recht vom Vorliegen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen ist, war er nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG verpflichtet, die Waffenbesitzkarte und den Kleinen Waffenschein zu widerrufen, ohne dass ihm insoweit ein Entschließungsermessen zukam. Das Gesetz sieht bei diesem Stand des Verfahrens kein weniger einschneidendes Mittel vor. Angesichts der von Schusswaffen ausgehenden erhöhten Gefahr für die Allgemeinheit, hat der Antragsteller auch die damit verbundene Einschränkung seiner Grundrechte hinzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1995 – 1 C 32/94 – juris Rn. 17 ff.).
Rechtsgrundlage für die dem Antragsteller in Nummer 2 des angefochtenen Bescheids aufgegebene Verpflichtung, seine Waffenbesitzkarte und den Kleinen Waffenschein beim Landratsamt abzugeben, ist § 46 Abs. 1 WaffG, wonach eine unverzügliche Rückgabeverpflichtung der Erlaubnisse nach deren Rücknahme bzw. Widerruf besteht. Rechtsgrundlage für die dem Antragsteller in Nummer 3 dieses Bescheids aufgegebene Verpflichtung, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition bis zum Ablauf von 4 Wochen seit Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen, ist § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Androhung des Zwangsgelds in Nummer 6 des Bescheids stützt sich auf Art. 19, 31, 36 VwZVG und ist nicht zu beanstanden.
Die Begründung für die sofortige Vollziehung der Anordnungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Nummern 3 und 5 des Bescheids vom 25. Mai 2016 entspricht den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insbesondere verlangt die Anordnung des Sofortvollzuges hier kein besonderes öffentliches Interesse, das über das den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Nebenverfügungen rechtfertigende Interesse hinausgeht. Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 26.3.1996 – 1 C 12/95 – juris Rn. 25). Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des Widerrufs bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben (BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21 m. w. N.). Dabei ist für die Frage, ob die Begründung dem Formalerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, auf die Rechtsauffassung der Behörde abzustellen. Hier hat die Behörde das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer möglichst rasch wirksamen Erfüllung der Herausgabe- und Nachweispflichten dem privaten Interesse des Antragstellers, die Waffen bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids zu besitzen, unter Berufung auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht und damit den vorliegenden Umständen entsprechend, die kein vorrangiges Interesse des Antragstellers am Besitz der Waffen erkennen lassen, ausreichend begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1, 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Waffenbesitzkarte mit acht eingetragenen Waffen ist mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro zuzüglich 750,00 Euro je weiterer Waffe, der Kleine Waffenschein mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro anzusetzen. Für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren ist der Streitwert zu halbieren.


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