Verwaltungsrecht

Widerruf einer Waffenbesitzkarte, waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflichten.

Aktenzeichen  24 ZB 21.1844

Datum:
12.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1991
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 45 Abs. 2
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
§ 36 WaffG.

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 4 K 19.2072 2021-05-25 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen den mit Bescheid des Beklagten vom 12. November 2018 verfügten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte für vier Waffen.
Mit Bescheid vom 12. November 2018 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte (Nr. 1 des Bescheids), erklärte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den bis 31. März 2020 erteilten Jagdschein für ungültig (Nr. 2) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes (Nr. 8 und Nr. 9) die Rückgabe der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins innerhalb eines Monats an (Nr. 3). Weiter wurde dem Kläger u.a. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen sowie die ggf. noch in seinem Besitz befindliche Munition „innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem i.S.d. Waffengesetzes Berechtigten dauerhaft zu überlassen und entsprechende Nachweise dem Beklagten vorzulegen“ (Nr. 4). Zur Begründung verwies das Landratsamt darauf, dass der Kläger insbesondere wegen Verletzung seiner Aufbewahrungspflichten im Hinblick auf Munition die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c sowie § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG) nicht besitze, so dass die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Der Kläger habe bei einer Verkehrskontrolle der Polizeiinspektion ein Jagdgewehr ohne Waffenbesitzkarte, Jagdschein und Personalausweis mit sich geführt und damit gegen die Pflicht zur Mitführung dieser Dokumente verstoßen (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). In der Wohnung des Klägers habe sich auf dem Wohnzimmertisch offen zugänglich eine Schachtel funktionsfähiger Gewehrmunition mit fünf Schuss im Kaliber 7mm Rem. Mag. befunden. In einer offenen Schachtel neben dem Fernseher hätten unbeschädigte Schrotpatronen gelegen. Der Kläger habe damit erlaubnispflichtige Munition außerhalb eines zugelassenen Behältnisses (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV) aufbewahrt und hierdurch auch den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG i.V.m. § 34 Nr. 12 AWaffV erfüllt. Er habe erlaubnispflichtige Munition ohne Sicherung verwahrt, so dass auch sonstige Personen, die sich im Anwesen aufgehalten haben, freien Zugang zur Munition gehabt hätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG). Darüberhinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vor.
Der Kläger sei aufgrund dieser Vorfälle auch unzuverlässig im jagdrechtlichen Sinn und sein Jagdschein sei deshalb für ungültig zu erklären (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b und 2 c und Abs. 2 Nr. 5 WaffG).
Der Kläger hat gegen den Bescheid Klage erhoben und am 14. Dezember 2018 vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Az.: RN 4 S 18.2056 und RN 4 K 18.1970). Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Eilantrag mit Beschluss vom 14. Januar 2019 abgelehnt. Eine summarische Prüfung der erhobenen Klage ergebe, dass deren Erfolgsaussichten offen seien. Voraussichtlich sei eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren erforderlich zu der im Hinblick auf die Aufbewahrungsverstöße entscheidungserheblichen Frage, ob es sich bei der aufgefundenen Munition um funktionsfähige Patronen gehandelt habe. Bei einer Abwägung des öffentlichen Interesses am Vollzug des angegriffenen Bescheids und des Aussetzungsinteresses des Antragstellers im Einzelnen ergebe sich ein Überwiegen des öffentlichen Interesses.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2019 (Az.: 21 CS 19.226) nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die in Nummer 4 des Bescheids auf der Rechtsgrundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG getroffene Anordnung des dauerhaften Unbrauchbarmachens oder „dauerhaften“ Überlassens nach Erlaubnisende richtete.
Hinsichtlich der Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins in Nr. 2 des Bescheids wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Mai 2021 das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Anordnungen in Nr. 4, 5 und 6 des Bescheids insgesamt und in Nr. 10 und 11, soweit dem Kläger darin die Kosten in Höhe von 25,- Euro auferlegt wurden, wurden aufgehoben. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten erweise sich hinsichtlich Nr. 2 des Bescheids vom 12. November 2018 als rechtmäßig, weil der Kläger im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig geworden sei. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG lägen vor. Der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Er habe seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von Waffen gemäß § 36 WaffG verletzt. Nach durchgeführter Beweisaufnahme sei das Gericht der Überzeugung, dass es sich um funktionsfähige Munition gehandelt habe. Die Zeugin F. und der Zeuge E., der nach eigenen Angaben der für den Bereich zuständige Jagd- und Waffensachbearbeiter gewesen sei, hätten in ihren Aussagen ausführlich und nachvollziehbar geschildert, anhand welcher konkreten äußerlichen Merkmalen sie die Funktionsfähigkeit der Patronen festgestellt hätten. Den Einwand, die Zeugen hätten die Munition nicht aus der Schachtel genommen, halte das Gericht nicht für durchgreifend. Nach den in der Behördenakte befindlichen Lichtbildern hätten mehrere Schuss Schrotmunition lose, obenauf sowie gut sichtbar in einem Behälter mit Münzgeld gelegen. Auch die auf dem Wohnzimmertisch befindliche Schachtel mit Patronenmunition sei zumindest nach oben hin geöffnet und die Munition insoweit sichtbar gewesen. Vor diesem Hintergrund habe das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Zeugen im Rahmen der von ihnen geschilderten Inaugenscheinnahme die für die Beurteilung maßgeblichen äußeren Merkmale der Patronen wahrnehmen konnten.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger mit den bereits im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten sein Rechtsschutzziel weiter. Er ist der Auffassung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Urteil sei rechtsfehlerhaft. Das Verhalten des Klägers lasse nicht den Schluss auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in der Zukunft zu. Nach den Vollzugshinwiesen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Waffenrecht, Änderung zum 25. Juli 2009 Ziff. 5.2. könne bei einem einmaligen Verstoß in der Regel ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht begründet werden. Zudem sei die Funktionsfähigkeit der Patronen nicht zweifelsfrei geklärt. Hierzu hätten diese von einem Sachverständigen überprüft werden müssen. Dies sei nicht möglich gewesen, da die Polizisten sie nicht mitgenommen hätten.
Der Beklagte – Landesanwaltschaft Bayern – ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind und dadurch Anlass besteht, an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu zweifeln. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 15 m.w.N.).
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:
Soweit der Kläger vorbringt, nach den Vollzugshinwiesen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Waffenrecht, Änderung zum 25. Juli 2009 Ziff. 5.2. könne bei einem einmaligen Verstoß in der Regel ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht begründet werden, bindet dies das Gericht nicht, da es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift handelt. Das Erstgericht hat sich mit dem Einwand, es handele sich um einen einmaligen Verstoß, auseinandergesetzt und kam zu Recht zum Schluss, dass der einmalige Verstoß geeignet war, die negative Prognose zu rechtfertigen. Die Munition wurde offen und sichtbar im Wohnzimmer zwischen alltäglichen Gegenständen aufbewahrt. Durch seine längere Abwesenheit war die Munition auch der Kontrolle des Klägers, ob unbefugter Zugriff erfolgt, entzogen. Mit der Begründung des Erstgerichts setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.
Der Kläger trägt zudem vor, die Funktionsfähigkeit der Patronen sei nicht zweifelsfrei geklärt. Hierzu hätten diese von einem Sachverständigen überprüft werden müssen. Dies sei nicht möglich gewesen, da die Polizisten sie nicht mitgenommen hätten. Auch dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg.
Im Kern wird die Beweiswürdigung des Gerichts angegriffen. Dies vermag aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen, da das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet und bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei ist (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 108 Rn. 4). Soweit eine fehlerhafte Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, nicht. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist (BayVGH, 23.4.2020 – 10 ZB 20.752 – juris Rn. 10; B.v. 13.1.2020 – 10 ZB 19.1599 – juris Rn. 7). Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (BayVGH, B.v. vom 25.10.2017 – 5 ZB 17.340 – juris Rn. 39; OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.9.2017 – OVG 5 N 40.16 – juris Rn. 9). Derartige Mängel zeigt die Begründung des Zulassungsantrags jedoch nicht auf.
Der Kläger, der bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war, stimmte einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und der Einholung der schriftlichen Zeugenaussagen zu. Das Erstgericht hat durch Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der am 4. Mai 2018 beim Auffinden der streitgegenständlichen Munition in der Wohnung des Klägers befindlichen Zeugen Beweis erhoben, ob es sich bei den am 4. Mai 2018 in der Wohnung des Klägers vorgefundenen Patronen um funktionsfähige Munition gehandelt hat. Der Kläger hat zu den schriftlichen Zeugenaussagen Stellung genommen und ausgeführt, dass die Zeugen die Funktionsfähigkeit nicht hätten beurteilen können, da sie die Munition nicht aus den Schachteln genommen hätten. Einen Beweisantrag zur Bestellung eines Sachverständigen stellte er nicht.
In seinem Zulassungsantrag hat er nicht dargelegt, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der gezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.2010 – 5 B 7.10 – juris Rn. 9 m.w.N.). Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in einer mündlichen Verhandlung zu kompensieren. § 86 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht nur über die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zur Sitzungsniederschrift gestellten unbedingten Beweisanträge durch einen zu begründenden Beschluss zu entscheiden, dagegen nicht über (nur) in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte Beweisanträge.
Durch den Verzicht auf mündliche Verhandlung wird zu erkennen gegeben, dass an Beweisangeboten nicht länger festgehalten wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 – 1 B 15.13 – juris Rn. 9). Dann bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Grenzen dieses Ermessens überschreitet das Gericht nur, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste, d. h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen seine Entscheidung noch nicht sicher tragen (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2016 -7 ZB 15.1073 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Das Erstgericht sah zu Recht für weitere Ermittlungen, wie in der Entscheidung auf den Seiten 8 ff. deutlich gemacht, keine Erforderlichkeit. Aus der Behördenakte auf der S. 122 ergibt sich, dass nach einem Aktenvermerk der Polizeiinspektion der Zeuge E. selbst einen gültigen Jagdschein besitzt. Zudem ist der Zeuge E. nach eigenen Angaben der für den Bereich zuständige Jagd- und Waffensachbearbeiter gewesen. Demnach ist davon auszugehen, dass er die Funktionstüchtigkeit der Munition beurteilen konnte. Den Einwand, die Zeugen hätten die Munition nicht aus der Schachtel genommen, hält das Erstgericht daher zu Recht nicht für durchgreifend. Nach den in der Behördenakte befindlichen Lichtbildern lagen mehrere Schuss Schrotmunition lose, obenauf sowie gut sichtbar in einem Behälter mit Münzgeld. Auch die auf dem Wohnzimmertisch befindliche Schachtel mit Patronenmunition war zumindest nach oben hin geöffnet und die Munition insoweit sichtbar (Bl. 127 ff. der Behördenakte).
Vor diesem Hintergrund ging das Erstgericht zu Recht davon aus, dass die Zeugen im Rahmen der von ihnen geschilderten Inaugenscheinnahme die für die Beurteilung maßgeblichen äußeren Merkmale der Patronen wahrnehmen konnten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 u. 3 GKG und Nr. 50.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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