Verwaltungsrecht

Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit

Aktenzeichen  B 1 K 17.257

Datum:
28.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41807
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 b
WaffG a. F. § 36 Abs. 1 S. 1
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.02.2017 in der Form, die er durch die mit Schreiben der Beklagten vom 06.03.2017 gemäß Art. 42 BayVwVfG vorgenommene Korrektur erhalten hat, erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist daher abzuweisen.
a) Soweit der Kläger rügt, dass die Beamten bei der am 29.12.2016 durchgeführten Kontrolle ihre Dienstausweise nicht vorgezeigt hätten, kann sich hieraus schon dem Grunde nach – ohne dass es auf das Zutreffen dieser streitigen Behauptung des Klägers ankäme – keine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids wegen eines formellen Verfahrensfehlers ergeben. Der Kläger gibt nämlich selbst an, davon ausgegangen zu sein, dass es sich um Beamte der Waffenbehörde gehandelt habe (vgl. S. 2 Mitte des Sitzungsprotokolls). Zudem ist das für das Strafverfahrensrecht unter bestimmten Voraussetzungen gegebene Beweisverwertungsverbot auf das vorliegende waffenrechtliche Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht übertragbar. Denn hier geht es nicht um die nachträgliche Ermittlung begangenen Unrechts und um die Feststellung der persönlichen Schuld bei einer geltenden Unschuldsvermutung, sondern um die Abwehr bestehender Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine „Ungefährlichkeitsvermutung“ bzw. den Verzicht auf eine Gefahrenabwehr „im Zweifelsfall“ vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflicht für die in Art. 2 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter – hier Leben und Gesundheit Dritter – nicht zulässt (vgl. VGH BW, B.v. 03.08.2011 – 1 S 1391/11 – juris, Rn. 7).
b) Der Kläger hat sich alleine wegen des im Rahmen der Kontrolle am 29.12.2016 unstreitig gezeigten Verhaltens als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG erwiesen. Die Beklagte hat somit zu Recht die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.02.2017 widerrufen. Dabei ist das Vorliegen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids – nicht aber die aktuelle -Situation bei Ergehen dieses Urteils – maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der waffenrechtlichen Widerrufsentscheidungen (vgl. BayVGH, B.v. 05.01.2018 – 21 CS 17.1521 – juris, Rn. 13 m.w.N.).
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der bis zum 05.07.2017 gültigen Fassung hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung kann schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG a.F. normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Verwahrung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B.v. 03.08.2011 – 1 S 1391/11 – juris, Rn. 4 und 6, bestätigt u.a. durch BayVGH, B.v. 24.02.2016 – 21 ZB 15.1949 – juris, Rn. 20). Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, a.a.O.). Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Die Kammer sieht diese Maßstäbe zwar als sehr streng, gleichzeitig aber auch als sachgerecht und erforderlich an, um die Allgemeinheit vor potenziellen Gefahren zu schützen und der Vorgabe gerecht zu werden, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, B.v. 12.10.1998 – 1 B 245.97 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83). In Anbetracht der nur sehr dünnen Kontrolldichte, in welcher es der Waffenbehörde möglich ist, Waffennachschauen bei Waffenbesitzern durchzuführen, müssen regelmäßig auch solche Sorgfaltsverstöße beachtlich sein, die auf den ersten Blick möglicherweise als gering eingestuft werden könnten. Andernfalls wäre eine wirkungsvolle Kontrolle einer sorgfältigen Handhabung und Verwahrung erlaubnispflichtiger Waffen praktisch nicht mehr vorstellbar, weil sonst immer der Einwand erhoben werden könnte, es habe ja nur eine „einmalige kleine Unachtsamkeit“ vorgelegen, die aber im Hinblick auf einen sonst immer beanstandungsfreien Waffenbesitz nicht ins Gewicht fallen dürfe. Letzteres soll aber im Waffenrecht gerade nicht der Fall sein, weil hier – anders als in weniger risikobehafteten Bereichen des Gefahrabwehrrechts – im Hinblick auf die Schutzpflicht des Staates für die Allgemeinheit regelmäßig keine „zweite Chance“ zu gewähren und eine erteilte Erlaubnis damit auch ohne vorherige Ermahnung zu widerrufen ist.
Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers. Unstreitig ist Folgendes: Der Kläger hatte am Tag der Kontrolle, am 29.12.2016, drei seiner erlaubnispflichtigen Waffen (drei Smith & Wesson Revolver) auf dem Schreibtisch seines Arbeitszimmers im Erdgeschoss seines Hauses liegen, als es an der Haustür klingelte. Der Kläger hat die Waffen auf dem Schreibtisch liegen lassen und hat die Haustür geöffnet. Den Beamten der Beklagten hat der Kläger zunächst den Waffenschrank im Keller gezeigt ohne dabei zu erwähnen, dass drei Revolver auf seinem Schreibtisch im Arbeitszimmer liegen. Im Anschluss hat er dann – nachdem das Fehlen der Waffen im Waffenschrank im Keller von den Beamten bemerkt und angesprochen wurde, die Beamten in sein Arbeitszimmer geführt, wo diese die drei auf dem Schreibtisch liegenden Revolver des Klägers sahen. Während dieser Zeit von etwa fünf Minuten, in der sich der Kläger mit den Beamten im Keller befand, war die Ehefrau des Klägers in der Wohnung im Erdgeschoss anwesend.
Damit liegt hier insoweit ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. vor, als der Kläger seine drei auf dem Schreibtisch liegenden Revolver während der Zeit, als er sich mit den Beamten im Keller befand, nicht gegen das Abhandenkommen gesichert und unbeobachtet im nicht abgeschlossenen Arbeitszimmer zurückgelassen hat. Diese Situation ist auch als abstrakt gefährlich zu bezeichnen, weil neben der Ehefrau auch etwa spontan eintreffende Besucher ggf. auch mit Kindern, welche die Ehefrau in das Haus hätte hereinlassen können, Zugriff auf die Waffen des Klägers hätten nehmen können.
Soweit der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe (nur) auf die Fragen der Kontrolleure reagiert und diesen (wunschgemäß zunächst) den (regulären) Aufbewahrungsort seiner Waffen gezeigt (vgl. S. 5 unten des Sitzungsprotokolls), kann ihn dies nicht entlasten. Von einem verantwortungsbewusst handelnden Waffenbesitzer wäre zu verlangen gewesen, dass er die Beamten sofort beim Betreten des Hauses darauf hinweist, dass drei Waffen auf dem Schreibtisch im Arbeitszimmer liegen und er diese Waffen nicht unbeaufsichtigt liegen lassen darf.
Legt man den vom Kläger geschilderten, streitigen, Geschehensablauf zugrunde, hätte ein solches Handeln umso näher gelegen. Denn danach hätte der Kläger gerade damit beginnen wollen seine Waffen zu reinigen, als es klingelte, und auch – im Bewusstsein seiner auf dem Schreibtisch liegenden Waffen – nur deshalb die Haustür geöffnet, weil es sich bei den Besuchern um Beamte der Waffenbehörde gehandelt hat. Demnach wäre also dem Kläger im Moment des Türöffnens bewusst gewesen, dass die Waffen nicht offen auf dem Schreibtisch liegen dürfen, wenn er nicht (mehr) die unmittelbare Kontrolle über diese ausübt.
Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen sogenannten Bagatellverstoß, bei dem trotz des präventiven Regelungskonzepts des Waffengesetzes die Prognose der Unzuverlässigkeit nicht gerechtfertigt wäre (vgl. hierzu VG Regensburg, U.v. 05.02.2019 – R 4 K 18.1798). Der konkrete Verstoß des Klägers gegen die Aufbewahrungsvorschriften mag sich zwar als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts darstellen, dennoch kann hier kein geringfügiger Verstoß in diesem Sinne gesehen werden, weil nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer ein plausibles Risiko dafür besteht, dass der Kläger auch künftig Verhaltensweisen zeigen kann, die mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht im Einklang stehen. Die Kammer ist zur Überzeugung gekommen, dass der Kläger in der Regel möglicherweise mit seinen Waffen ordnungsgemäß und sorgfältig umgehen dürfte. Gleichzeitig aber hat er im vorliegenden Fall keine Einsicht gezeigt, einen begangenen Verstoß anzuerkennen und insoweit zu verinnerlichen, dass derartige Nachlässigkeiten nicht mehr vorkommen dürfen. Daher teilt die Kammer nach Würdigung des Geschehensablaufs und dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen Eindruck die auch im streitgegenständlichen Bescheid zum Ausdruck kommende Einschätzung, dass es trotz des wohl grundsätzlich regelkonformen Umgangs des Klägers mit Waffen durchaus zu Situationen kommen kann, wie bei dem in Rede stehenden Vorfall vom 29.12.2016, in denen der Kläger für sich in Anspruch nimmt, „im Recht zu sein“ und beispielsweise in seinem Haus, trotz Anwesenheit seiner Ehefrau, seine Waffen auch außerhalb seiner unmittelbaren Kontrolle offen herumliegen lassen zu dürfen. Eine positive Prognose dahingehend, dass der Kläger künftig stets und in jeder Hinsicht die waffenrechtlichen Vorgaben beachten wird, konnte daher nicht getroffen werden.
Auf die hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs streitigen Fragen – etwa die Absicht des Klägers, alsbald mit der Reinigung der Waffen beginnen zu wollen, die Handhabung und Aussagen des Klägers bei der Entnahme des Schreckschussrevolvers aus der Schublade im Arbeitszimmer oder den Zustand der auf dem Boden des Arbeitszimmers aufgefundenen Patrone – kommt es damit nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Das erkennende Gericht lässt den Geschehensablauf daher insoweit offen und nimmt keine diesbezügliche Würdigung der gehörten Aussagen vor.
c) Gegen das gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ausgesprochene Erwerbs- und Besitzverbot erlaubnisfreier Waffen bestehen keine Bedenken. Hierfür ist es regelmäßig ausreichend, dass sich ein Waffenbesitzer als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 WaffG erwiesen hat. Gesteigerte qualitative Anforderungen an das zur Unzuverlässigkeit führende Verhalten sind nicht erforderlich (vgl. VG München, B.v. 26.03.2012 – M 7 S 11.4931 – juris Rn. 25; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 41 WaffG Rn. 5 m.w.N. – beck-online). Besondere Ermessenserwägungen der Beklagten waren daher nicht erforderlich, um dieses Verbot zu begründen. Die streitige Aufbewahrung und Handhabung der Schreckschusswaffe durch den Kläger in seinem Arbeitszimmer im Zeitpunkt der Kontrolle am 29.12.2016 kann damit auch insoweit dahinstehen, da das Verbot auch ohne die von der Beklagten angeführten zusätzlichen Umstände betreffend die Schreckschusswaffe gerechtfertigt ist.
d) Die vom Kläger monierte Regelung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids, wonach der Kläger seine Waffen – alternativ zur Unbrauchbarmachung – auch an Berechtigte überlassen kann, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Eine Anordnung einer solchen alternativen Handlungsmöglichkeit ist bereits gesetzlich in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG bzw. in § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG ausdrücklich vorgesehen. Im Übrigen erweisen sich die in Nrn. 3, 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids ergangenen Annexanordnungen über die Verpflichtung zur Abgabe von Waffen, Munition sowie den Erlaubnisdokumenten und die zu deren Durchsetzung in Nrn. 4, 7 und 8 ergangenen Zwangsmittelandrohungen nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. hierzu zuletzt U.v. 06.12.2018 – B 1 K 17.307) ohnehin als gegenstandslos, so dass dem Kläger hieraus auch keine Rechtsverletzung mehr drohen kann. Die in diesen Anordnungen bestimmten Fristen von einem Monat bzw. vier Wochen nach Bescheidszustellung sind abgelaufen. Bis zu diesen Zeitpunkten bestand für den Kläger – unabhängig von der mit der Beklagten getroffenen Einigung über die freiwillige Einlagerung seiner Waffen beim Schützenverein – keine Verpflichtung zum Befolgen dieser Anordnungen, da seine Klage aufschiebende Wirkung entfaltete. Die Androhung eines Zwangsmittels soll dem Pflichtigen Gelegenheit geben, der ihm auferlegten Verpflichtung freiwillig nachzukommen. Eine bereits abgelaufene Frist, die nicht befolgt werden musste, erfüllt diesen Zweck nicht. Erweist sich die Fristsetzung deshalb als gegenstandslos, gilt dies auch für das Zwangsmittel, auch wenn die Androhung des Zwangsgeldes dadurch nicht rechtswidrig wird (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2006 – 24 CS 06.1945, m.w.N.; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Anmerkung II.2 zu Art. 31 VwZVG). Die zwangsweise Durchsetzung der in Rede stehenden Verpflichtungen ist somit allein auf der Basis des streitgegenständlichen Bescheids vom 28.02.2017, d.h. ohne erneute Fristsetzung und Zwangsmittelandrohung durch die Beklagte, nicht (mehr) möglich. Da die Fristbestimmung und die Zwangsgeldandrohung aber nicht rechtswidrig sondern gegenstandslos sind, bedarf es insoweit keiner Berücksichtigung im Tenor der vorliegenden Entscheidung (BayVGH, a.a.O.; Giehl, a.a.O., und VG Würzburg, U.v. 10.04.2014 – W 5 K 13.354 – juris Rn. 44). Sollte eine Vollstreckung erforderlich werden, wird die Beklagte nach Bestandskraft der Grundverfügung eine isolierte Zwangsmittelandrohung unter Fristsetzung zu erlassen haben, die dann kraft Gesetzes sofort vollziehbar wäre (Art. 21a BayVwZVG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.


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