Verwaltungsrecht

Widerruf seiner Waffenbesitzkarte – Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften von Waffen

Aktenzeichen  24 ZB 21.943, 24 ZB 21.946, 24 ZB 21.947

Datum:
25.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 16399
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, lit. b, § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 36, § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 2 S. 1
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2, § 18 Abs. 1

 

Leitsatz

Die dauerhafte Aufbewahrung des Schlüssels für einen Waffenschrank an ein und demselben Ort über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ohne weitere Mechanismen, die den Zugriff auf diesen erschweren, stellt keine hinreichende Vorsichtsmaßnahme dar, um Unbefugten den Zugriff auf Waffen und Munition zu verwehren und erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. Dies gilt auch, wenn Dritte keine Kenntnis vom Aufbewahrungsort des Schlüssels hatten. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 9 K 19.1132 2021-01-22 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Verfahren 24 ZB 21.943, 24 ZB 21.946 und 24 ZB 21.947 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III. Der Kläger hat die Kosten der Zulassungsverfahren zu tragen.
IV. Der Streitwert für die Zulassungsverfahren wird auf insgesamt 20.250, – Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2019 verfügte Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins und den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie gegen das ihm gegenüber mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag ausgesprochene Waffenbesitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen.
Den jagd- und waffenrechtlichen Maßnahmen des Beklagten vorangegangen war eine polizeiliche Durchsuchung des klägerischen Anwesens am 23. März 2019 anlässlich der Überprüfung der Aufbewahrung von Schusswaffen, bei der der Waffenschrankschlüssel des Klägers an einer Schraube unter dem Waschbecken in der Gästetoilette aufgefunden wurde. Der Kläger führte hierzu aus, dies sei sein üblicher Aufbewahrungsort für den Schlüssel. Zudem ergaben polizeiliche Ermittlungen, dass der Kläger im Sommer 2017 oder 2018 nach Verlassen seiner Ausfahrt am Grundstück eines Nachbarn angehalten, seine Pistole aus dem geöffneten Autofenster nach oben gehalten und in fränkischem Dialekt sinngemäß geäußert habe, er werde jetzt zum Schießen fahren.
Das Verwaltungsgericht wies seine entsprechenden Klagen mit Urteilen vom 22. Januar 2021 ab. Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sowie des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG lägen vor. Die Prognosen des Beklagten betreffend die Unzuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 36 WaffG sowie betreffend der sich aufgrund des Vorfalls im Sommer 2017 oder 2018 ergebenden Unzuverlässigkeit nach. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG seien nicht zu beanstanden. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob das Schlüsselversteck an sich eine geeignete Stelle zur zeitweisen Aufbewahrung des Schlüssels sei, jedenfalls genüge die Aufbewahrung eines Waffenschrankschlüssels wie hier über einen Zeitraum von über zwei Jahren an ein und demselben Ort ohne weitere Sicherungsmaßnahmen nicht den Anforderungen des § 36 WaffG. Entsprechend sei auch die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins rechtmäßig, da eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zwingend zu dessen Ungültigerklärung und Einziehung nach § 18 Abs. 1 BJagdG führe.
Mit seinen Anträgen auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Er ist der Auffassung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Urteile. Vorliegend hätten Dritte, anders als in den vom Verwaltungsgericht zitierten Urteilen, gerade keine Kenntnis von dem Aufbewahrungsort des Schlüssels gehabt. Die rein hypothetische Möglichkeit, dass Dritte von dem Versteck des Schlüssels Kenntnis erlangten, sei keine Tatsache im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Bei der Verwendung eines mit Schlüssel zu verschließenden Waffenschranks bestehe immer die Gefahr, dass Unbefugte diesen an sich nähmen, ohne dass der Waffenbesitzer dies verhindern könne. Bei dem Vorfall im Sommer 2017 oder 2018 habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die angehörten Zeugen die Waffe unterschiedlich beschrieben hätten, sodass offenbleibe, ob die Zeugen tatsächlich eine Waffe gesehen oder dies aufgrund der Aussage des Klägers, er gehe zum Schießen, nur vermutet hätten. Des Weiteren liege der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Anders als hier sei es in den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen jeweils einem Dritten gelungen, sich Zugang zu Waffen oder Munition zu verschaffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und den vorgelegten Behördenakt verwiesen.
II.
1. Die Verfahren konnten aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden, da diese im Zusammenhang stehen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 93 Rn. 2).
2. Die Anträge auf Zulassung der Berufung bleiben ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO liegen nicht vor.
2.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteile nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2019, mit dem der Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen und die Waffenbesitzkarte des Klägers widerrufen wurden sowie der Bescheid vom 22. Juli 2019, mit dem dem Kläger der Besitz und der Erwerb von erlaubnisfreien Waffen und Munition untersagt wurde, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es dem Kläger angesichts der ungesicherten Aufbewahrung des Schlüssels für seinen Waffenschrank sowie angesichts des Vorfalls im Sommer 2017 oder 2018 an der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehlt und nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Urteile Bezug. Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen folgendes auszuführen:
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zu den unabdingbaren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis gehört auch, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2. Alt. 1 WaffG), was unter anderem dann nicht der Fall ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Rechtsgrundlage für die Anordnung des Waffenbesitz- und Erwerbsverbots ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 WaffG, wonach die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition unter anderem dann untersagen kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Gegenstände erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Für die Frage der Zuverlässigkeit darf ebenfalls auf die Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, denn sie konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2019 – 21 ZB 19.761 – juris Rn. 14; B.v. 8.1.2019 – 21 CS 18.657 – juris Rn. 15; B.v. 22.1.2014 – 21 ZB 13.1781 – juris; Lehmann/v. Grotthus, Aktuelles Waffenrecht, Stand April 2020, § 41 Rn. 23; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 5).
2.1.1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erfüllt sind. Die dauerhafte Aufbewahrung des Schlüssels für einen Waffenschrank an ein und demselben Ort über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ohne weitere Mechanismen, die den Zugriff auf diesen erschweren, stellt keine hinreichende Vorsichtsmaßnahme dar, um Unbefugten den Zugriff auf Waffen und Munition zu verwehren. Die im Zulassungsverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 124a Abs. 5 VwGO), geben keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Entscheidung zu zweifeln.
Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass, anders als in den vom Verwaltungsgericht zitierten Urteilen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 30.10.2015 – B 1 K 15.345 – juris; VG Ansbach, U.v. 3.12.2003 – AN 15 K 03.00325 – juris), vorliegend Dritte keine Kenntnis vom Aufbewahrungsort des Schlüssels hatten und es sich bei der rein hypothetischen Möglichkeit, von dem Schlüsselversteck Kenntnis zu erlangen, um keine Tatsache im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG handele, führt sein Einwand nicht zu einer Zulassung. Denn es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 – 21 ZB 14.2690 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12). Maßgeblich ist hier daher nicht, ob Dritte Kenntnis von dem Versteck erlangt oder ob die Polizeibeamten bei der Durchsuchung der klägerischen Wohnung den Schlüssel zunächst nicht gefunden haben, sondern vielmehr, dass der Kläger nicht alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt und nicht alle erforderlichen Vorkehrungen gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG getroffen hat, um zu verhindern, dass die Waffen abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Das Verwaltungsgericht hat – entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten – auch nachvollziehbar dargelegt, auf welcher Grundlage es zu dieser Überzeugung gelangt ist (UA Seite 11 f.). Es stellte hierbei insbesondere darauf ab, dass auch das beste Versteck auf die Dauer seine Geeignetheit zur ständigen Aufbewahrung eines Waffenschrankschlüssels verliere, da mit fortschreitender Zeit die Wahrscheinlichkeit steigt, dass der Schlüssel – absichtlich oder zufällig – entdeckt werde (UA Seite 12). Diese Erwägungen sind zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn auch wenn gesetzlich nicht speziell geregelt ist, wie die Schlüssel eines Waffenschrankes aufzubewahren sind, ergibt sich gleichwohl aus § 36 WaffG, dass Waffenbesitzer alle erforderlichen Vorkehrungen treffen müssen, um ein Abhandenkommen von Waffen und Munition zu verhindern, wozu folgerichtig auch gehört, dass die Schlüssel für einen Waffenschrank so aufzubewahren sind, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Wie vom Klägerbevollmächtigten selbst eingeräumt wurde, erfüllt ein Waffenbesitzer diese hohen gesetzlichen Anforderungen des § 36 WaffG durch die immer gleiche Aufbewahrung eines Waffenschrankschlüssels an einem für unbefugte Dritte zugänglichen Ort über mehrere Jahre nicht.
2.1.2. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht festgestellt, dass das Verhalten des Klägers im Sommer 2017 oder 2018 die Prognose seiner Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG rechtfertigt. Der Einwand des Klägers, das Erstgericht habe missachtet, dass die beiden Zeugenaussagen, auf die es seine Überzeugung gestützt hat, sich im relevanten Kernbereich wesentlich unterscheiden, geht fehl. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte, dass die Zeugenaussagen in Detailfragen voneinander abweichen (vgl. UA Seite 15), zog hieraus aber nicht den vom Kläger gewünschten rechtlichen Schluss der Unglaubwürdigkeit der Zeugen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Auch der Vortrag des Klägers, es sei offengeblieben, ob die Zeugen tatsächlich eine Waffe gesehen oder dies aufgrund der wiedergegebenen Äußerung, der Kläger gehe zum Schießen, nur vermutet hätten, überzeugt nicht. Denn beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass der Kläger bei dem fraglichen Vorfall eine Pistole in der Hand gehalten habe. Im Übrigen wendet sich der Kläger mit diesem Vortrag gegen die Beweiswürdigung des Gerichts. Hiermit vermag er aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen, da das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet und bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei ist (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 108 Rn. 4). Soweit eine fehlerhafte Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, nicht. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (OVG LSA, B.v. 3.1.2018 – 2 L 71/16 – juris Rn. 15) oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (BayVGH, B.v. 25.10.2017 – 5 ZB 17.340 – juris Rn. 39; B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 – juris Rn. 28). Derartige Mängel zeigt die Begründung des Zulassungsantrags jedoch nicht auf.
2.2. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Der Sachverhalt ist geklärt und lässt sich anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften beurteilen. Soweit der Kläger das Verfahren als besonders rechtlich schwierig ansieht, weil – anders als in den vom Erstgericht zitierten Urteilen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 30.10.2015 – B 1 K 15.345; VG Ansbach, U.v. 3.12.2003 – AN 15 K 03.00325, beide juris) – in dem hiesigen Verfahren Dritte keine Kenntnis von dem Schlüsselversteck hatten, wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 2.1.1 verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 20.3 (Jagdschein) und 50.2. (Waffenbesitzkarte) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der nicht infrage gestellten Streitwertfestsetzung in der ersten Instanz.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge werden die Urteile des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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