Verwaltungsrecht

Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins, Rechtskräftige Verurteilung zu Freiheitsstrafe über einem Jahr, Zehnjährige Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins

Aktenzeichen  M 7 K 19.5903, M 7 K 20.191

Datum:
23.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42484
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
WaffG § 46 Abs. 2
BJagdG § 18 S. 1
BJagdG § 18 S. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Verfahren M 7 K 19.5903 und M 7 K 20.191 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Klagen werden abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten beider Verfahren zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Verfahrensverbindung erfolgt gemäß § 93 VwGO. Beiden Verfahren liegt derselbe Ausgangssachverhalt zu Grunde, so dass die Verfahrensverbindung im Interesse einer zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens erfolgt.
Die Klagen haben keinen Erfolg.
Die Klagen sind unbegründet, sodass offen bleiben kann, ob dem Kläger im Hinblick auf seine Klage gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins in Nr. 1 des Bescheides vom 11. Dezember 2019 das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt bzw. dieses mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Jagdscheins zum 31. März 2020 nachträglich entfallen ist.
Sowohl der Bescheid vom 28. Oktober 2019 als auch der Bescheid vom 11. Dezember 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten sowie an der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins.
Der Widerruf der Waffenbesitzkarten in Nr. I.1 des Bescheids vom 28. Oktober 2019 ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG rechtmäßig.
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, die rechtskräftig verurteilt worden sind wegen vorsätzlicher Straftaten, die kein Verbrechen sind, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.
Gegen den Kläger wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 13. Juli 2018 wegen Vergehen gemäß § 246 Abs. 1, Abs. 2, § 266 Abs. 1, § 53, § 54 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Der Strafbefehl steht dabei nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigem Strafurteil gleich, so dass vorliegend auf den im Strafbefehl erfolgten Strafausspruch abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2007 – 19 CS 06.2210 – juris Rn. 25).
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers vorbringt, es liege eine Ausnahme von der Regelvermutung vor, vermag er mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Denn für die Fälle des § 5 Abs. 1 WaffG ist – gerade auch in Abgrenzung zur Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG – keine Härtefallregelung vorgesehen. Im Fall der Nummer 1 ist die zu Tage getretene und rechtskräftig abgeurteilte Verletzung der Rechtsordnung vielmehr von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen für die Dauer der Zehnjahresfrist als nicht wieder herstellbar anzusehen ist (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54). Liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG in der Person des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis vor, so folgt daraus zwingend, dass diese Person die für eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 21 ZB 15.1908 – juris Rn. 11).
Im Übrigen wäre ein solcher Ausnahmefall i.S.v. § 5 Abs. 2 WaffG, der vorliegend ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, nicht gegeben.
Denn bei einer rechtskräftigen Verurteilung ist zunächst ohnehin von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen und die Prüfung dahingehend zu beschränken, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ausgeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2007 – 21 ZB 06.2540 – Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – zum früheren § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976). Dies betrifft nicht nur die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteils bzw. Strafbefehls, sondern auch die Strafzumessung. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die strafrechtliche Beurteilung auf einem Irrtum beruht oder die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht im Stande sind, den Vorfall besser und richtiger zu beurteilen, kommt eine Abweichung von einem rechtskräftigen Urteil bzw. Strafbefehl in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – juris Rn. 6). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Richtigkeit des Strafbefehls, insbesondere an dem verhängten Strafmaß, zu zweifeln. Insbesondere vermag das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten keinen Ausnahmefall zu begründen. Soweit dieser anführt, der Kläger habe durch eine falsche anwaltliche Beratung keine Rechtsmittel gegen den Strafbefehl eingelegt, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen und diesen, mitunter auch unter Ausschöpfung des Instanzenzuges, von den Strafgerichten überprüfen zu lassen. Hiervon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Es obliegt jedoch dem Betroffenen selbst, seine Rechte im Instanzenzug der Strafgerichtsbarkeit wahrzunehmen (vgl. z.B. VG München, B.v. 4.11.2015 – M 7 S 15.4236 – juris Rn. 20). Unerheblich ist dabei auch, aus welchen Motiven der Kläger auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Strafbefehl verzichtet hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2012 – 21 ZB 12.1340 – juris Rn. 11; vgl. auch B.v. 12.2.2007 – 19 CS 06.2210 – juris Rn. 25; VG Karlsruhe, U.v. 17.9.2014 – 5 K 1333/14 – juris Rn. 46 ff.).
Des Weiteren kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch BayVGH in st. Rspr., z.B. B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 13) eine Abweichung von der Regelvermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Maßstab für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der die Verfehlung des Betroffenen in einem milderen, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen kann, ist allein die Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.1991 – 1 CB 24.91 – juris Rn. 5).
Auch unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs lässt sich in Bezug auf die vom Kläger begangene Straftat, wie sie der Verurteilung zu Grunde gelegt wurde, kein Ausnahmefall feststellen. Denn vorliegend hat die Tat weder Bagatellcharakter noch erscheint sie aufgrund von Besonderheiten im Verhalten des Klägers in einem milderen Licht. Bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr spricht gegen ein Bagatelldelikt. Zudem bestanden auf Basis des dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Sachverhalts keine Gründe für das Landratsamt, um an der Richtigkeit der strafrechtlichen Entscheidung zu zweifeln. Auch der Einwand des Klägerbevollmächtigten, das Strafmaß sei nur durch eine Gesamtstrafenbildung zustande gekommen und jede der verhängten Einzelstrafen hätte 60 Tagessätze nicht erreicht, vermag die Tat nicht in einem besonders milden Licht erscheinen lassen. Denn vorliegend ist auf die Gesamtstrafe abzustellen, ohne zwischen den zugrundeliegenden einzelnen Strafen zu differenzieren (vgl. VG Bayreuth, U.v. 27.9.2007 – B 1 K 07.464 – juris Rn. 18; VG Saarlouis, U.v. 15.12.2009 – 1 K 50/09 – juris Rn. 57 f. m.w.N.; vgl. auch zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG BayVGH, B.v. 10.1.2007 – 21 ZB 06.3007 – juris Rn. 5;). Im Übrigen ist die Regelvermutung grundsätzlich nicht schon dann entkräftet, wenn der Betroffene – wie vorliegend – ansonsten strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2014 – 21 CS 14.2330 – juris Rn. 9). Der in der früheren Gesetzesfassung zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare Bezug der Straftaten zum Einsatz von Waffen wurde ausdrücklich aufgegeben (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12/08 – juris Rn. 5).
Schließlich bestehen auch gegen die mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse verbundenen notwendigen Anordnungen in Nr. I.2 (Verpflichtung zur Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition), I.3 (Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisse im Original) und Nr. I.5 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheids vom 28. Oktober 2019 keine rechtlichen Bedenken. Die Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe der Erlaubnisurkunden sicher. Soweit dem Landratsamt dabei Ermessen eingeräumt ist, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint die in Nrn. I.2 und I.3 jeweils eingeräumte Frist von vier bzw. sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids als angemessen.
Die in Nr. 1 des Bescheids vom 11. Dezember 2019 angeordnete Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG ist ebenfalls rechtmäßig. Denn nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes fehlen. Entsprechend den obigen Ausführungen verfügt der Kläger jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit.
Schließlich bestehen auch gegen die mit der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins verbundenen notwendigen Anordnungen in Nr. 2 (Festsetzung einer Sperrfrist), Nr. 3 (Verpflichtung zur Rückgabe des Jagdscheins) und Nr. 5 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheids vom 11. Dezember 2019 keine rechtlichen Bedenken. Die Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe der Erlaubnisurkunde sicher.
Insbesondere ist auch die Festsetzung der Sperrfrist auf zehn Jahre ab der letzten rechtskräftigen Verurteilung vom 7. August 2018 rechtmäßig. Gemäß § 18 Satz 3 BJagdG kann die Behörde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins festsetzen. Die Wirkung einer Sperrfrist gemäß § 18 Satz 3 BJagdG erschöpft sich darin, dass – für den Fall ihrer Unanfechtbarkeit – die Jagdbehörde nicht verpflichtet ist, einen Antrag auf Erteilung eines neuen Jagdscheins während der Dauer der Sperrfrist dahin zu überprüfen, ob der für die Entziehung des Jagdscheins maßgebende Grund noch besteht, sie kann vielmehr die Versagung allein mit der Sperrfrist begründen (vgl. auch BVerwG, U.v. 22.4.1982 – 3 C 35/81 – juris Rn. 18). Nach Ablauf der Sperrfrist besteht indes nicht ohne weiteres ein Anspruch auf die Wiedererteilung des Jagdscheins. Die Behörde hat dann vielmehr zu prüfen, ob der Wiedererteilung Versagungsgründe entgegenstehen (vgl. VG Regensburg, U.v. 12.5.2009 – RO 4 K 08.2154 – unter Verweis auf u.a. VG Gelsenkirchen, U.v. 18.8.1982 – 7 K 2799/81 – juris; nachgehend BayVGH, B.v. 14.9.2009 – 21 ZB 09.1368 – juris Rn. 7; vgl. auch VG Aachen, U.v. 22.2.2012 – 3 K 861/11 – juris Rn. 37). Da das Bundesjagdgesetz über die Dauer der Sperrfrist keine Vorschriften enthält, ist ihre Dauer grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellt. Vorliegend ist von einer fehlerfreien Ausübung des dem Landratsamt zukommenden Ermessens im Rahmen der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen (§ 114 Satz 1 VwGO) auszugehen, insbesondere liegt kein Ermessensausfall vor. Die Festsetzung der Sperrfrist auf zehn Jahre beruht insbesondere auch nicht auf sachfremden Erwägungen, da sie sich an der Vorgabe in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG orientiert. Auch lässt die Begründung die Gesichtspunkte erkennen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG). Dabei lässt sich Begründung insbesondere entnehmen, dass die Behörde das festgestellte Fehlverhalten des Klägers im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen gewichtet hat, indem sie bei der Bemessung der Sperrfrist die Häufigkeit und Schwere der abgeurteilten Delikte als für die Entscheidung über die Länge der Sperrfrist maßgeblich zugrunde gelegt hat. Wie bereits ausgeführt, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt dabei seine Ermessenserwägungen auf Grundlage der im rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen Feststellungen angestellt hat.
Daher waren die Klagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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