Verwaltungsrecht

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verneint), Klage auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 ARB

Aktenzeichen  AN 11 K 20.01625

Datum:
20.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15807
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ARB Art. 6
AufenthG § 4 Abs. 2
VwGO § 60

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da der zum damaligen Zeitpunkt nicht vertretene Kläger persönlich ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
1. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2020 ist abzuweisen, da sie unzulässig ist.
Nach den vom Klägerbevollmächtigten in den Schriftsätzen vom 20. August 2020 und 3. September 2020 ausdrücklich gestellten Anträgen begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 7. April 2020, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, der Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert und ein einjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung verfügt wurde.
a) Zunächst ist klarzustellen, dass grundsätzlich hinsichtlich Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen ist, mit der Folge, dass Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines (begünstigenden) Verwaltungsakts grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids umfasst, soweit er entgegensteht. Die Rechtsprechung erkennt aber an, dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges – gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres – Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann. In derartigen Fällen besteht ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage (vgl. BVerwG U.v. 21.11.2006 – 1 C 10.06 – juris Rn. 16; OVG LSA, U.v. 15.5.2014 – 2 L 136/12 – juris Rn. 27). Es kann dahinstehen, ob vorliegend eine Konstellation gegeben ist, in der ausnahmsweise eine Anfechtungsklage gegen Nr. 1 des Bescheids statthaft ist. Nach der Klagebegründung verfolgt der Kläger nicht das Ziel der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen familiärer oder humanitärer Gründe, sondern er beruft sich alleine auf seine Rechtsstellung als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger. Der Kläger ist jedoch – auch wenn er einen Aufenthaltstitel aufgrund des Aufenthaltsgesetzes nicht (mehr) anstrebt – durch den Bescheid vom 7. April 2020 insoweit beschwert, als durch die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG begründet wird.
b) Die Klage wurde verfristet erhoben. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.
aa) Der Bescheid vom 7. April 2020, dem eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt war, wurde dem Klägerbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am gleichen Tag zugestellt. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO endete damit gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 ff. BGB am Donnerstag, 7. Mai 2020. Die Klage ging bei Gericht erst am 20. August 2020, und damit nach Fristablauf ein.
bb) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO liegen nicht vor. Darüber ist im Urteil zu entscheiden (vgl. Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 60 Rn. 43). Vorliegend wäre entgegen der Ausführungen des Klägerbevollmächtigten nicht durch die Beklagte Wiedereinsetzung nach Art. 32 BayVwVfG zu gewähren, sondern direkt durch das Gericht, da die Versäumung einer gesetzlichen Klagefrist im Raum steht.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 3. September 2020 gestellt. Die versäumte Rechtshandlung, die Erhebung der Klage, wurde mit am 20. August 2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz nachgeholt, so dass der Antrag nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO entbehrlich gewesen wäre. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach dem klägerischen Vorbringen war der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, auf Post aus der Kanzlei zu reagieren und sich um seine bürokratischen Angelegenheiten zu kümmern, so dass eine unverschuldete Fristversäumnis vorliege. Es erscheint schon zweifelhaft, ob der dargelegte Gesundheitszustand des Klägers diesen von der Einhaltung der Klagefrist abhalten konnte und dies im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht wurde. Festzuhalten ist jedoch, dass sich der Kläger schon mit Schreiben vom 22. Juni 2020 und mit weiterem Schreiben vom 30. Juni 2022 nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids an die Beklagte gewandt hatte, um seinen aufenthaltsrechtlichen Status im Bundesgebiet zu klären. Spätestens zu diesen Zeitpunkten war also ein Hinderungsgrund für die rechtzeitige Klageerhebung – wenn er bestünde – weggefallen, so dass binnen zwei Wochen die Klage hätte erhoben werden müssen. Dies ist mit der Klage am 20. August 2020 nicht erfolgt. Zudem erklärte der Kläger bei einer Beschuldigtenvernehmung, dass er den erhaltenen Bescheid zunächst nicht verstanden habe, aber nach einer Übersetzung etwa 10 bis 15 Tage später schon und einen Rechtsanwalt beauftragt habe. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer unverschuldeten Fristversäumnis ausgegangen werden.
c) Nur ergänzend ist anzuführen, dass nach Aktenlage die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 7. April 2020 zu Recht ergangen sein dürfte. Insbesondere ist wohl nicht von einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung auszugehen, die Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sein könnte. Der Kläger lebt schon seit Jahren getrennt von seinen Töchtern, das jüngere Kind ist sogar erst nach der Trennung der Eltern geboren. Der Kontakt des Klägers zu seinen Kindern erfolgte nur in einem geringen Umfang. Auch nach Erlass des Bescheids vertiefte sich der Kontakt nach der schriftlichen Einlassung der Kindsmutter nicht. Im Gegenteil, danach hatte der Kläger – ausgehend von März 2021 – seit etwa einem Jahr gar keinen Kontakt zu seinen Kindern und hat sein Versprechen, die Töchter zu besuchen, nicht eingehalten.
2. Die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses des Assoziationsrats EWG/Türkei Nr. 1/80 (ARB 1/80) ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht kein sich aus dem Assoziationsrecht ergebendes Aufenthaltsrecht zu, § 113 Abs. 5 VwGO.
a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
Der Kläger begehrt den Erlass eines begünstigenden, feststellenden Verwaltungsakts, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, nämlich die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aufgrund eines ihm zustehenden Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80. Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 besteht kraft Gesetzes, es wird nicht konstitutiv durch die Ausländerbehörde erteilt. Die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwGO erteilte Aufenthaltserlaubnis hat insoweit lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2021 – 1 B 38/21 – juris Rn. 13). Mit dem Tatbestandsmerkmal „ausstellen“ in § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wird – anders als mit dem Wort „erteilen“ – der deklaratorische Charakter der Aufenthaltserlaubnis hervorgehoben (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 4 AufenthG Rn. 60). Jedoch ist aus Gründen der Rechtssicherheit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine feststellende Wirkung in dem Sinne zuerkennen, dass man dem türkischen Staatsangehörigen, solange er eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt, regelmäßig nicht entgegenhalten kann, sein Aufenthalt sei gleichwohl nicht rechtmäßig, weil er in Wahrheit kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht innehabe (vgl. BVerwG, B.v. 23.5.2001 – 1 B 125.00 – juris Rn. 5, zu einer früheren Aufenthaltserlaubnis-EG; VG München, U.v. 23.8.2007 – M 12 K 06.4629 – juris Rn. 41). Bei Weigerung der Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis auszustellen, kann hiergegen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Wege der Verpflichtungsklage erlangt werden (vgl. Kurzidem in BeckOK, Ausländerrecht, Stand:1.7.2021, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 35).
Das Schreiben der Beklagten vom 11. August 2020, wonach dem Kläger keine Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 zusteht, dürfte als Verwaltungsakt nach Art. 35 BayVwVfG zu qualifizieren sein. Zwar fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrungund auch das äußere Erscheinungsbild, insbesondere das Fehlen eines Tenors, könnte auf ein formloses Schreiben schließen lassen. Jedoch hat die Beklagte nach dem Inhalt des Schreibens eindeutig eine hoheitliche Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung getroffen, nämlich die Feststellung, dass dem Kläger kein Recht nach dem Assoziationsabkommen zusteht; sie war demnach nicht untätig. Nachdem der Kläger schon am 20. August 2020, also innerhalb der mangels Rechtsbehelfsbelehrunglaufenden Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO Klage erhoben hat, kann es jedoch letztlich dahinstehen, ob darin ein Verwaltungsakt zu sehen ist.
b) Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, da dem Kläger das geltend gemachte Aufenthaltsrecht nicht zusteht.
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRSpr. vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2014 – 1 C 15/14 – NVwZ-RR 2015, 313, juris Rn. 11). Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist – neben weiteren Regelungen des Assoziationsratsbeschlusses – nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein verbindlicher Teil des EU-Rechts. Die Mitgliedstaaten sind an die assoziationsrechtlichen Regelungen unmittelbar gebunden. Auch wenn die Bestimmungen nicht in nationales Recht umgesetzt wurden, sind sie daher als verbindlich anzusehen. Türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen, können sich unmittelbar auf die in dieser Vorschrift gewährten Rechte berufen (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, a.a.O., Vorb. zu ARB 1/80 Anm. 2.5).
Nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Ausgehend vom Wortlaut des ARB 1/80 liegen in den Regelungen der Art. 6 ff. primär Arbeitsmarktzugangsrechte für türkische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen. Unter der Auslegungsprämisse der praktischen Wirksamkeit (effet utile) hat der Europäische Gerichthof indes aus dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt in ständiger Rechtsprechung ein implizites Aufenthaltsrecht abgeleitet und damit dem ARB 1/80 aufenthaltsrechtliche Regelungswirkung zuerkannt. Mit dem Recht, als Arbeitnehmer jede beliebige Beschäftigung annehmen zu können, korrespondiert damit zugleich das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat zur Ausübung der Beschäftigung aufhalten zu dürfen (vgl. Kurzidem in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.7.2021, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 4). Dieses vom Europäischen Gerichtshof im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht ist somit abgeleiteter Natur. Es benötigt zu seinem Entstehen des Anknüpfungspunktes einer „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ und besteht bei türkischen Arbeitnehmern grundsätzlich nur so lange, wie sie dem regulären Arbeitsmarkt angehören (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, a.a.O., Vorb. zu ARB 1/80 Anm. 2.6).
Der Kläger als türkischer Staatsangehöriger unterfällt grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Jedoch erfüllt er die weiteren Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht. Selbst wenn möglicherweise aufgrund einer Beschäftigung des Klägers im Zeitraum 1. September 2016 bis April 2019 ein Recht nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 entstanden sein sollte, besteht es mittlerweile nicht mehr. Der Kläger legte eine letzte Verdienstbescheinigung für April 2019 vor. Daher ist davon auszugehen, dass er seit Mai 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und damit nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehört. Nachweise für eine unverschuldete Arbeitslosigkeit oder Bewerbungen liegen nicht vor. Damit kann sich der Kläger auch nicht auf Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 berufen, wonach ein erworbenes Recht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erhalten bleibt, wenn sich Betroffene innerhalb eines angemessenen Zeitraums um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums ist die Arbeitssuche als gescheitert anzusehen mit der Folge, dass der Betroffene den Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat. Die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlöschen (vgl. BayVGH U.v. 29.10.2002 – 24 B 00.3274 – juris Rn. 33). Da keinerlei Bewerbungsbemühungen des Klägers ersichtlich sind, braucht in diesem Zusammenhang nicht geklärt werden, welcher Zeitraum im Falle des Klägers als angemessen anzusehen wäre (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, a.a.O, ARB 1/80 Art. 6 Rn. 91 ff.) Demnach ist insbesondere auch für ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich kein Raum (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 1 C 10/11 – BVerwGE 143, 38 juris Rn. 13 f. und 24). . Hinzu kommt, dass der Kläger aufgrund der Ablehnung seiner beantragten Aufenthaltserlaubnis mit dem Bescheid vom 7. April 2020 vollziehbar ausreisepflichtig wurde §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG) und keinen legalen Aufenthalt in der Bundesrepublik nehmen konnte.
Nach alledem ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt geht zurück auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben