Verwaltungsrecht

Wintersemester 2020/2021, Medizin Vorklinik

Aktenzeichen  W 7 E 20.20038

Datum:
16.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 53168
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV
Zulassungszahlsatzung 2020/2021 der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

 

Leitsatz

Tenor

I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge werden abgelehnt.
III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1. Die Antragsteller begehren ihre (einstweilige) Zulassung zum ersten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin an der J.-M.-Universität W. (…) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2020/2021.
Die … hat in § 1 der Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2020/2021 an der J.-M.-Universität W. als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber – Zulassungszahlsatzung 2020/2021 – vom 8. Juli 2020 die Zahl der in diesem Fach aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) für den ersten Studienabschnitt auf 626 festgesetzt, wobei auf das erste Fachsemester 160 Studienplätze entfallen, auf das zweite Fachsemester 157, auf das dritte 156 und auf das vierte 153.
Nach einer Aufstellung der …U sind mit Stand vom 30. November 2020 (vier Wochen nach Vorlesungsbeginn) im ersten Fachsemester – bereinigt um zwei Beurlaubungen sowie vier Personen, welche aufgrund von Vergleichen nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 bzw. aufgrund eines Beschwerdeverfahrens nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 zugelassen wurden – 161 Studierende eingeschrieben, im zweiten Fachsemester – bereinigt um zwei Beurlaubungen – 154, im dritten Fachsemester – Beurlaubungen liegen nicht vor – 162 und im vierten Fachsemester – bereinigt um zwei Beurlaubungen und eine Person, welche aufgrund Vergleichs nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 zugelassen wurde – 154.
2. Die Antragsteller halten die Aufnahmekapazität mit den festgesetzten Zulassungszahlen und der Zahl der vergebenen Studienplätze für nicht ausgeschöpft. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Antragsschriftsätze und das weitere Vorbringen Bezug genommen.
Die Antragsteller lassen sinngemäß beantragen,
den Antragsgegner zu verpflichten, sie zum Studium der Humanmedizin an der Universität W., teilweise hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2020/2021 im ersten Fachsemester, in den Verfahren W 7 E 20.20040, W 7 E 20.20058, W 7 E 20.20087 und W 7 E 20.20091 im zweiten Fachsemester, im Verfahren W 7 E 20.20100 im dritten Fachsemester und im Verfahren W 7 E 20.20103 im vierten Fachsemester, jeweils hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester, einstweilen zuzulassen.
Der Antragsgegner lässt beantragen,
die Anträge abzulehnen.
Auf die Schriftsätze der Kanzlei Dr. F. & S. wird verwiesen.
II.
1. Die zulässigen Anträge sind nicht begründet, denn das Gericht hält es nicht für glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass im Wintersemester 2020/2021 an der … über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) im ersten, zweiten, dritten oder vierten Fachsemester verfügbar sind.
Maßgebend für die rechtliche Überprüfung der Aufnahmekapazität dieser Lehreinheit ist die Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl S. 87), geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2020, GVBl. S. 399.
Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 HZV wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinischtheoretische Medizin und Klinischpraktische Medizin zu bilden (§ 42 Abs. 3 Satz 2 HZV). Der vorklinische Teil des Studiengangs wird nach § 42 Abs. 3 Satz 3 HZV der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinischpraktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen im Sinne von § 46 HZV.
Die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin wird – wie bei jeder anderen Lehreinheit auch – als jährliche Kapazität (§ 37 HZV) nach den Regeln der §§ 41 ff. HZV aufgrund der personellen Ausstattung (das sog. Lehrangebot) unter Anwendung des Curricularnormwertes (CNW) nach Formel 5 der Anlage 8 zur HZV ermittelt; dieses Ergebnis wird sodann anhand der Regeln der §§ 49 ff. HZV überprüft (ausstattungsbezogene Kapazität).
1.1 Der Antragsgegner hat auf der Basis von 47,29 Planstellen ein Lehrangebot von 341,5 Deputatstunden ermittelt. Im vergangenen Berechnungszeitraum waren 341,4 Deputatstunden angesetzt. Die Lehrverpflichtung der jeweiligen Lehrpersonen, d.h. die Zahl der zu absolvierenden Lehrveranstaltungsstunden, ergibt sich aus § 4 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl S. 98).
1.1.1 An Deputatsverminderungen wurden 15 Lehrveranstaltungsstunden angesetzt. Im vergangenen Berechnungszeitraum waren noch 20 Lehrveranstaltungsstunden Deputatsverminderungen angesetzt worden. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 25. November 2020 die entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Gegen die so ermittelten Zahlenwerte bestehen keine Bedenken.
1.1.2 Die Universität hat in der streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung den nach der Anlage 10 zu § 48 Abs. 1 Satz 2 HZV festgelegten Curricularnormwert für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (2,42) auf die am vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten. Zu einer weiteren Verringerung ihres Curriculareigenanteils ist die für die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin der Universität berufene Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht verpflichtet (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 10 ff m.w.N.; B.v. 1.2.2016 – 7 ZB 15.10191).
Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten Curricularnormwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zu Lasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts – anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs – auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2012 – 7 CE 12.10025 u.a. – juris Rn. 12 f.). Damit kommt es auch weder auf die tatsächliche Gruppengröße bei Vorlesungen oder Seminaren an der Universität noch darauf an, welche „Betreuungsleistungen“ die Universität im Einzelnen erbringt (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.8.2015 – 7 CE 15.10137 u.a. – juris Rn. 12).
1.1.3 Bei den Lehrauftragsstunden nach § 45 HZV hat der Antragsgegner laut Tabellenblatt 3.a Berechnung aus dem Bereich der Titellehre 4,85 Lehrveranstaltungsstunden pro Semester angesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2013 – 7 CE 13.10181 u. a. – juris Rn. 28 f.).
Aus den bisher ermittelten Zahlenwerten ergibt sich somit ein unbereinigtes Lehrangebot von (341,5 – 15 + 4,85 =) 331,35 Lehrveranstaltungsstunden.
1.1.4 Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen (§ 46 Abs. 1 HZV) sind gemäß § 46 Abs. 2 HZV die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Für den Ansatz einer Schwundquote findet sich daher keine rechtliche Grundlage. Den Dienstleistungsexport in die nicht zugeordneten Studiengänge nach § 46 Abs. 1 HZV errechnet die …U mit 46,2947 Lehrveranstaltungsstunden, im Berechnungszeitraum 2019/2020 waren es 46,8236 Lehrveranstaltungsstunden. Die Einzelheiten können dem Tabellenblatt 3.a Berechnung entnommen werden. Die Verpflichtung zum Angebot dieser Dienstleistungen ergibt sich aus den einschlägigen Prüfungs- bzw. Studienordnungen.
Eine gesetzliche Verpflichtung, den studiengangspezifischen Ausbildungsaufwand für Dienstleistungsexporte normativ festzusetzen, besteht nicht (mit ausführlicher Begründung: BayVGH, B.v. 28.5.2013 – 7 CE 13.10105 – juris; B.v. 26.10.09 – 7 CE 09.10565 u.a.).
Bei Zugrundelegung der oben dargestellten Zahlen für den Dienstleistungsexport ergibt sich demnach ein bereinigtes Lehrangebot von (331,35 – 46,2947 =) 285,0553.
1.2 Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität (§ 41 HZV) sind nach § 48 Abs. 1 Satz 2 HZV die in Anlage 10 aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden. Der CNW für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin beträgt danach 2,42. Er wird vorliegend mit 2,42 nicht überschritten, wie sich aus dem Tabellenblatt 2. Statistik der Berechnungsmappe der … ergibt.
1.3 Unter Anwendung der Teilquoten der zugeordneten Studiengänge hat der Antragsgegner einen gewichteten Curricularanteil in Höhe von 1,6596 ermittelt (Tabellenblatt 3.a Berechnung). Aus den vorliegenden Zahlenwerten ergibt sich unter Anwendung der Formel 5 Abschnitt II zu § 40 HZV (Anlage 8) eine jährliche Aufnahmekapazität von (2 x 285,0553) : 1,6973 = 335,8893. Multipliziert man diesen Zahlenwert mit dem Zp-Wert (Anteilquote nach § 47 HZV) von 0,9311, ergibt dies eine Zahl von 312,73.
1.4 Bei Zugrundelegung eines (zutreffend errechneten) Schwundausgleichsfaktors von 0,9818 (vgl. Tabellenblatt 2. Statistik) errechnet sich eine Zahl von 319 Studienplätzen pro Jahr für Erstsemester, von denen 160 auf das Wintersemester entfallen. Zweifel an der Richtigkeit der Schwundberechnung der Universität bestehen schließlich ebenfalls nicht. Die Studienanfängerzahl ist nach § 51 HZV dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Maßgebend für die Ermittlung der Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden. Eine „Korrektur“ der in die Schwundberechnung einbezogenen Bestandszahlen der Studenten kommt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur dann in Betracht, wenn sich die Studentenzahlen aufgrund außergewöhnlicher Einflussfaktoren in „atypischer“ Weise entwickeln und diese im sonstigen Studienverlauf ungewöhnliche Entwicklung in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen oder zu neutralisieren ist. Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studenten der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen eine „ganz ungewöhnliche („positive“) Schwundquote“ ergeben würde (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 24.8.2009 – 7 CE 09.10352 u.a. – Rn. 24 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass zwar eine über 1,0 liegende (Gesamt-) Schwundquote nach der Systematik des Kapazitätsrechts unzulässig wäre, einzelne, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende und nachvollziehbare Übergangsquoten mit einem Wert geringfügig über 1,0 hingegen nicht zu beanstanden sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.4.2012 – 7 CE 12.10044 u.a. – juris Rn. 24). Ebenso müssen auch Studierende, die nicht mehr an der Fortführung ihres Studiums interessiert sind und deshalb an keinen Lehrveranstaltungen mehr teilnehmen, nicht aus dem Bestand herausgerechnet werden, solange sie immatrikuliert bleiben. Dies gilt auch für beurlaubte Studierende (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.4.2012 – 7 CE 12.10044 u.a. – juris Rn. 26 f.). Wenn die Universität nach eigenem Bekunden im Rahmen ihrer Schwundberechnung gleichwohl beurlaubte Studierende aus dem Bestand herausrechnet, führt dieses Vorgehen generell zu einem kapazitätsgünstigeren Ergebnis und ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2015 – 7 CE 15.10118 – juris Rn. 22).
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Rückkehr beurlaubter Studierender, die im Semester der Beurlaubung nicht in den Bestandszahlen zur Ermittlung der Schwundquote enthalten sind und erst wieder mit Ablauf des Urlaubssemesters ausgewiesen sind, zu Schwankungen einzelner Übergangsquoten in den Kohorten der Schwundberechnung führen kann. Das Gleiche gilt für gerichtlich oder durch Vergleich veranlasste Zulassungen, die ab dem Zeitpunkt in der Belegung erfasst werden, ab dem sie bei der Universität tatsächlich immatrikuliert sind. In den der streitgegenständlichen Schwundberechnung zugrundeliegenden Semestern wurden zum maßgeblichen Zeitpunkt gemäß § 40 Abs. 1 HZV gerichtlich keine Studenten nachträglich zugelassen. Dabei wären – wie bereits ausgeführt – einzelne, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende und nachvollziehbare Übergangsquoten mit einem Wert geringfügig über 1,0 nicht zu beanstanden.
Bei Zugrundelegung der durchschnittlichen Übergangsquote q, im Kapazitätsbericht gerundet ausgewiesen mit 0,9877 (siehe Tabellenblatt 2. Statistik), ergeben sich daraus (159 x 0,9877 = 157,04) 157 Studienplätze für das zweite Fachsemester, (160 x 0,9877 x 0,9877 = 156,08) 156 Studienplätze für das dritte Fachsemester und (159 x 0,9877 x 0,9877 x 0,9877 = 153,20) 153 Studienplätze für das vierte Fachsemester.
1.5. In der Zulassungszahlsatzung 2020/2021 wurden im Wintersemester 160 Studienplätze für das erste, 157 für das zweite Fachsemester, 156 für das dritte Fachsemester und 153 für das vierte Fachsemester festgesetzt.
Die vorübergehende Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin um 15 Studienplätze pro Semester für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge vom Wintersemester 2011/2012 bis zum Sommersemester 2014 beruhend auf einer Zielvereinbarung der Universität und des Universitätsklinikums mit dem Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom April 2011 und dem 1. Nachtrag hierzu ist bereits zum Wintersemester 2014/2015 ausgelaufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.8.2013, 7 CE 13.10187 u.a.; B.v. 27.6.2011 – 7 CE 11.10501 u.a. – juris, Rn. 8 ff m.w.N.) gibt es – über die zwischen der Universität und dem Universitätsklinikum mit dem Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge geschlossenen Zielvereinbarung vom April 2011 sowie dem 1. Nachtrag zu dieser Zielvereinbarung hinaus – keinen Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität, auch nicht im Hinblick auf den sogenannten „Hochschulpakt 2020“. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazität war mit dieser Zielvereinbarung schon deshalb nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt worden sind. Die Zielvereinbarung bleibt als Maßnahme zum Ausgleich einer zusätzlichen Belastung der Universität im Übrigen auch kapazitätsrechtlich unberücksichtigt (§ 38 Abs. 2 HZV, vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 5.8.2015 – 7 CE 15.10118 – juris Rn. 10).
2. Die 160 Studienplätze für das erste Fachsemester sind ausweislich der von der Universität W. vorgelegten Statistik mit 161 eingeschriebenen Studierenden – bereinigt um zwei Beurlaubungen sowie vier Personen, welche aufgrund von Vergleichen nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 bzw. aufgrund eines Beschwerdeverfahrens nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 zugelassen wurden – ausgeschöpft, weshalb die Anträge auf Zulassung zum ersten Fachsemester abzulehnen waren.
Die 157 Studienplätze für das zweite Fachsemester sind ausweislich der von der Universität W. vorgelegten Statistik mit 154 eingeschriebenen Studierenden – zwei weitere wurden wegen Beurlaubung nicht einbezogen – zwar nicht ausgeschöpft. Die Anträge auf Zulassung zum zweiten Fachsemester waren jedoch im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 1 der Zulassungszahlsatzung 2020/2021 abzulehnen. Denn die Zahl der insgesamt in den ersten vier vorklinischen Semestern eingeschriebenen Studenten nach dem Stand vom 30. November 2020 beträgt 631 und übersteigt damit die Zahl der nach der Zulassungszahlsatzung 2020/2021 für das erste bis vierte Fachsemester im ersten Studienabschnitt des Medizinstudiums zuzulassenden Studierenden von 626 um 5.
Die 156 Studienplätze für das dritte Fachsemester sind ausweislich der von der Universität W. vorgelegten Statistik mit 162 eingeschriebenen Studierenden – Beurlaubungen liegen nicht vor – ausgeschöpft, weshalb der Antrag sowie der Hilfsantrag auf Zulassung zum dritten Fachsemester abzulehnen waren.
Die 153 Studienplätze für das vierte Fachsemester sind ausweislich der von der Universität W. vorgelegten Statistik mit 154 eingeschriebenen Studierenden – bereinigt um zwei Beurlaubungen und eine Person, welche aufgrund Vergleichs nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 zugelassen wurde – ausgeschöpft, weshalb der Antrag auf Zulassung zum vierten Fachsemester abzulehnen war.
3. Teilstudienplätze für den ersten Studienabschnitt werden an der Universität W. nicht (mehr) vergeben, weshalb auch die teilweise gestellten Hilfsanträge ohne Erfolg bleiben.
4. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwert: §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Beim Streitwert geht das Gericht vom halben Regelstreitwert aus.


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