Verwaltungsrecht

Zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen mangelnder Pflegemöglichkeiten in Albanien

Aktenzeichen  M 16 S 16.30454

Datum:
16.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 36 Abs. 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Ein Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; eine der medizinischen Versorgung in Deutschland gleichwertige Versorgung im Herkunftsland wird nicht vorausgesetzt. (redaktioneller Leitsatz)
In Albanien besteht grundsätzlich eine ausreichende medizinische Versorgung, die von der staatlichen Krankenversicherung getragen wird. Die erforderlichen zusätzlichen Pflegemaßnahmen sind jedoch nicht gewährleistet. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller
gegen die in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … Februar 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller zu1), seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2) sowie deren minderjährige Kinder, der Antragsteller zu 3) und die Antragstellerin zu 4) sind albanische Staatsangehörige.
Am 29. September 2015 stellten sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge.
Bei der Anhörung des Antragstellers zu 1) vor dem Bundesamt gemäß § 25 AsylG am 2. Oktober 2015 gab dieser im Wesentlichen an, zuletzt habe er mit seiner Familie in einer Wohnung gelebt. Bis zum 22. Lebensjahr habe er auf der Straße gelebt. Sie hätten Sozialhilfe in Höhe von 30 Euro bezogen. Seine Tochter leide an Epilepsie. Sie habe als Neugeborene zusammen mit seiner Ehefrau einen Autounfall erlitten. Sie habe auch eine starke Lungenentzündung. In Albanien hätten die Ärzte sich nicht um sie gekümmert. Sie hätten ihr nur Valium gegeben. Er sei nicht krankenversichert gewesen. Sozialhilfe hätten sie nur sechs Monate bezogen. Es sei dann eingestellt worden. Er sei bei der größten humanitären Organisation in Albanien gewesen, aber die hätten ihn zurückgewiesen. Wenn er nach Albanien zurückgehen müsse, müsste er auf der Straße leben. Seine Tochter könne dies jedoch nicht aushalten, sie würde sterben. Seine Eltern hätten beide eine neue Familie gegründet und hätten ihn einfach auf der Straße leben lassen. Er könnte dort nicht unterkommen. Die Eltern seiner Ehefrau seien genauso arm. Aus der letzten Wohnung seien sie herausgeworfen worden, weil sie die Miete nicht hätten zahlen können.
Nach einem Bericht der behandelnden Kinderarztpraxis an das Bundesamt vom … Oktober 2015 handelt es sich bei der Antragstellerin zu 4) um ein schwerst behindertes Mädchen mit einer symptomatischen Epilepsie nach einem Verkehrsunfall in der Neugeborenenperiode. Aufgrund der schweren Behinderung fehle die Aufrichtung des Mädchens, es habe keine aktive Sprache. Lautieren oder weinen seien die einzigen Äußerungen. Klinisch bestünden Hinweise für chronische Mikroaspirationen mit Folgen einer chronischen Bronchitis. Sie leide an einer chronischen Obstipation.
Nach einem Schreiben des Kinderkrankenhauses vom … Dezember 2015, in dem sich die Antragstellerin zu 4) ab dem … Dezember 2015 befand, war sie dort von der Kinderärztin der Notaufnahme vorgestellt worden. Es habe sich dort ein schwer entwicklungsverzögertes Kind in schlechtem Allgemeinzustand mit massiver Atemstörung und Sauerstoffbedarf präsentiert. Zudem sei ein schlechter Pflegezustand aufgefallen. Aufgrund der schwerwiegenden Atemstörung sowie einer lebensgefährlichen Elektrolytentgleisung sei das Kind zur weiteren Therapie und Überwachung auf die pädiatrische Intensivstation aufgenommen worden. Nach Stabilisierung habe das Kind auf die Normalstation verlegt werden können. Der katastrophale Pflegezustand als Zeichen einer schweren körperlichen Vernachlässigung trotz Elternanleitung durch die Caritas sowie die massive Fehleinschätzung des Allgemeinzustands des Kinds legten den Verdacht nahe, dass die Eltern mit der Versorgung überfordert seien. Die Eltern seien Analphabeten. Das Kind sei auch gefährdet, da die Eltern ohne personelle Hilfe nicht in der Lage seien, körperliche Symptome, die mit den sicher immer wieder kehrenden Bronchitiden und einer häufig damit einhergehenden verminderten Nahrungszufuhr, zu erkennen und adäquat zu handeln. Schulungen seien nicht erfolgversprechend. Pflegerische Bedürfnisse hätten vom Vater während der stationären Anleitungen besser wahrgenommen und unter Aufsicht gut umgesetzt werden können. Die Mutter sei aufgrund ihrer kognitiven Situation und ggf. einer Traumatisierung in der Vergangenheit nicht in der Lage, ihr Kind alleine angemessen zu versorgen. Die Familie brauche nach Entlassung des Kindes zunächst weiter tägliche pflegerische Unterstützung und Anleitung. Ferner müsse dauerhaft gewährleistet sein, dass akute Veränderungen im Gesundheitszustand durch personelle Kontrolle von außen erkannt und entsprechend gehandelt werde.
Mit Bescheid vom … Februar 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte zudem die Anträge auf subsidiären Schutz ab, und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Albanien oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Antragsteller einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf den Inhalt des Bescheids wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte der Antragsteller am 4. März 2016 Klage mit dem Antrag, das Bundesamt unter Aufhebung des Bescheids vom … Februar 2016, zugestellt am 26. Februar 2016, zu verpflichten, den Antragstellern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise das Bundesamt zu verpflichten, den Antragstellern subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise das Bundesamt zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben seien, sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null zu befristen. Zudem beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Albanien anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf beigefügte Atteste des Krankenhauses vom … Dezember 2015 und der Kinderärztin vom … Oktober 2015 und vom … Feburaur 2016 sowie einen Bericht des Pflegedienstes vom … Februar 2016, die Antragstellerin zu 4) betreffend, verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.30451 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten.
Der Antrag ist auch begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 AsylG).
Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Im Hinblick auf die Behinderung und die Erkrankungen der Antragstellerin zu 4) und eines damit möglicherweise vorliegenden (auch zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidung. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die angefochtene Maßnahme jedenfalls in dem für diese Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben (z. B. Reiseunfähigkeit), nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 u.a – juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B. v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56).
Ein (ausländerrechtlicher) Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn) (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14).
Im Fall der Antragstellerin zu 4) dürfte nach dem vorgelegten ärztlichen Befundberichten davon auszugehen sein, dass eine Reiseunfähigkeit vorliegt. Darüber hinaus ergeben sich aus den vorgelegten Berichten aber auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass zusätzlich auch ein – im Rahmen des Asylverfahrens relevantes – zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis im dargestellten Sinne vorliegen könnte. Dies hängt davon ab, ob im Herkunftsland der Antragstellerin zu 4) ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorliegen, um eine lebensbedrohliche oder wesentliche Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands zu verhindern, und ob die Antragstellerin zu 4) diese medizinische Versorgung auch tatsächlich erlangen kann. Dies ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als offen anzusehen und muss daher einer weiteren Aufklärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vorbehalten bleiben.
Soweit das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid auf die allgemeinen Standards der medizinischen Versorgung in Albanien verweist, folgt hieraus nicht zugleich ohne weiteres, dass die Antragstellerin zu 4) die medizinische Versorgung auch tatsächlich erlangen könnte. Hinzu kommt in diesem besonderen Fall, dass sich eine akute Lebens- und Leibesgefahr für die Antragstellerin zu 4) auch konkret daraus ergeben kann, dass – wie sich sowohl aus den Berichten des Krankenhauses als auch der Kinderärztin sowie des Pflegedienstes ergibt – die Eltern nicht in der Lage sind, den Schweregrad der Erkrankung mit den akuten Verschlechterungen richtig einzuschätzen und somit lebensbedrohliche Zustände bei der Antragstellerin zu 4) nicht rechtzeitig erkennen können. Dass diese Zustände bei der Antragstellerin zu 4) tatsächlich eintreten, wird durch die beiden Krankenhausaufenthalte im Dezember und die diesbezüglichen ärztlichen Berichte deutlich belegt. Demnach wäre es nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht als ausreichend anzusehen, dass grundsätzlich eine ärztliche Versorgung in Albanien gewährleistet ist, vielmehr bedarf es zusätzlicher Pflegemaßnahmen. Wie der Pflegedienst in seinem Schreiben vom … Februar 2016 ausführt, seit eine völlige Übernahme der Grund- und Behandlungspflege durch die Eltern nicht möglich, da nötige lebensnotwendige Interventionen durch die Eltern nicht erkannt und sichergestellt seien.
Zwar wird in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, es gebe 7 Häuser für behinderte alleinstehende Kinder und ein tägliches Therapiezentrum in Shkoder, des Weiteren gebe es in Albanien sogenannte Kinderschutzeinheiten innerhalb der Verwaltungsstrukturen des örtlichen Sozialdienstes der jeweiligen Städte, die als Anlaufstelle u. a. auch für vernachlässigte Kinder fungierten und dieser Service sei kostenfrei. Diesbezüglich bleibt jedoch unklar, unter welchen Voraussetzungen Kinder in die Heime aufgenommen werden – wobei es sich bei der Antragstellerin zu 4) auch nicht um ein alleinstehendes Kind handelt – und welche Dienste durch die sogenannten Kinderschutzeinheiten konkret geleistet werden. Der Begriff „Anlaufstelle“ lässt hierüber keinerlei Aufschluss zu.
Soweit das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid darauf abstellt, dass die Antragstellerin zu 4) bereits seit fünf Jahren an epileptischen Anfällen leide, sie bereits in Albanien medikamentös behandelt worden sei und daher nicht ersichtlich sei, inwiefern sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr so erheblich verschlechtern könne, dass sich dies zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG verdichten könnte, da sie bereits nahezu ihr gesamtes Leben lang in Albanien an diesen gesundheitlichen Problemen gelitten habe, ist dem entgegen zu halten, dass die Antragstellerin zu 4) zum einen nicht nur an Epilepsie leidet und zum anderen keinerlei Erkenntnisse zu ihrem konkreten Gesundheitszustand vor der Ausreise vorliegen. Daher ist von dem aktuellen Gesundheitszustand auszugehen, der sich im Vergleich zu einem früheren Gesundheitszustand auch durchaus verschlechtert haben kann. Soweit weiter in dem streitgegenständlichen Bescheid allgemein auf Unterstützung durch Angehörige verwiesen wird, erscheint dies äußerst zweifelhaft, da die Antragsteller nach ihrem Vortrag tatsächlich gerade keine Unterstützung durch Verwandte in Albanien erwarten können.
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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