Verwaltungsrecht

Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot bei einer alleinstehenden verwitweten 70-jährigen afghanischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  M 17 K 16.35699

Datum:
24.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Es ist davon auszugehen, dass eine 70-jährige alleinstehende verwitwete Frau ohne Familienverbund bei einer Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
II. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2016 wird in den Nrn. 4, 5 und 6 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Soweit der Prozessbevollmächtigte die Klage mit Ausnahme der Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
2. Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet, soweit sie aufrechterhalten wurde. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hinsichtlich Afghanistans. Insoweit war der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Dezember 2016 in den Nrn. 4, 5 und 6 aufzuheben (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.)
2.1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Die Reichweite der Schutznorm des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK, die allein auf der humanitären Lage und den allgemeinen Lebensbedingungen beruht, ist möglich (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2015 – 13a ZB 15.30063 – juris Rn. 5 m.w.N. der Rspr. des BVerwG und des EuGH). Humanitäre Verhältnisse verletzen Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ seien. Dieses Kriterium sei angemessen, wenn die schlechten Bedingungen überwiegend auf Armut zurückzuführen seien oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Zum anderen könne – wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führten – eine Verletzung darin zu sehen seien, dass es dem Betroffenen nicht mehr gelinge, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen. Im Anschluss hieran stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen sei, verletze die Abschiebung des Ausländers Art. 3 EMRK. Der nationale Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog kann von der Gesetzessystematik her allerdings nicht herangezogen werden (BayVGH, B.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris Rn. 19). Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt gleichwohl ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung angenommen werden könne, weist das ebenfalls auf die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin (BayVGH, B.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris Rn. 19).
2.2. Ein entsprechend hohes Gefährdungsniveau liegt bei der Klägerin unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen vor, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren müsste. Es ist davon auszugehen, dass sie als Rückkehrerin tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
Insoweit kann nicht lediglich auf eine mögliche künftige Erwerbstätigkeit der Klägerin abgestellt werden. Es ist nicht sichergestellt, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan den Lebensunterhalt für sich wird erwirtschaften können. Die verbliebene Familie der Klägerin – darunter ihre Brüder, ihr Sohn und ihre Enkelkinder – befindet sich überwiegend im Bundesgebiet, ihre zwei beiden Töchter seien mittlerweile auf der Flucht nach Europa. Aus dem Familienverbund der Klägerin lebt niemand mehr in Afghanistan. Die 70 Jahre alte Klägerin, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht mehr in der Lage ist, allein für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen, wäre im Falle einer Abschiebung auf sich gestellt. Abgesehen davon, dass die Klägerin in Afghanistan lediglich für “kleines Geld“ für Nachbarn und Verwandte Näharbeiten erledigte, ist darüber hinaus davon auszugehen, dass es einer Witwe in Afghanistan gesellschaftlich weitgehend verwehrt ist, außerhalb des Hauses beruflich tätig zu werden (VG München, U.v. 22.09.2016 – M 24 K 16.31812 – juris Rn. 26). Frauen leiden nach dem Tod oder der Verletzung ihres Ehemanns an tiefgreifenden langfristigen sozialen und wirtschaftlichen Konsequenzen und sind in Bezug auf Gewalt und Missbrauch speziell verletzlich. Verwitwete Frauen werden oft aus der Familie ausgestoßen, sozial ausgegrenzt oder zwangsverheiratet. Alleinstehende Frauen werden von der Gesellschaft nicht akzeptiert und, wenn sie nicht wieder in ihrer Herkunftsfamilie aufgenommen werden, haben sie kaum einen Ort, wohin sie gehen können. Es ist in Afghanistan schlicht nicht möglich, als alleinstehende Frau eine Wohnung zu mieten oder sich mit Arbeit durchzuschlagen. Alleinstehende Frauen können nur schwer überleben und für sich und ihre Kinder sorgen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 13.9.2015, S. 15; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Alleinstehende Frau mit Kindern, 15.12.2011, Antwort auf Frage 2, S. 3; VG München, U.v. 22.09.2016 – M 24 K 16.31812 – juris Rn. 26). Im Rahmen einer Gesamtschau steht damit zu befürchten, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten wird, die ihr nicht zugemutet werden kann. Ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liegt daher vor.
3. Aufgrund dessen waren auch die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 und das auf 30 Monate festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG (Nr. 6) aufzuheben.
4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. z.B. Beschluss vom 29.6.2009 – 10 B 60/08 – juris). Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
5. Die Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens (Nr. I des Tenors) ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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