Verwaltungsrecht

Zu Recht gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten ohne zureichenden Grund nicht vorgelegt

Aktenzeichen  M 6 S 15.4890

Datum:
1.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 6 Abs. 1, § 80 Abs. 3, Abs. 5, § 117 Abs. 3, Abs. 5, § 154 Abs. 1
FeV FeV § 11 Abs. 8, § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 28

 

Leitsatz

Zu Recht gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten ohne zureichenden Grund nicht vorgelegt

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf dessen Darstellung im Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2015 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO). Gegen diesen am 30. Oktober 2015 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom … November 2015, der am 4. November 2015 einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Über die zunächst unter dem Az. M 6a K 15.4888 und seit dem 1. Januar 2016 unter dem Az. M 6 K 15.4888 geführte Klage wurde bislang noch nicht entscheiden. Mit weiterem Schriftsatz vom … November 2015, der am 4. November 2015 einging, ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten außerdem beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2015 wiederherzustellen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die rund 14 Jahre zurückliegende Alkoholfahrt des Antragstellers im Jahr 2001 könne ebenso wenig wie das Alkoholdelikt aus dem Jahr 2008 als Grund für die Anordnung einer MPU herangezogen werden. Die Ordnungswidrigkeit eines Verstoßes gegen die 0,5-Promillegrenze im Jahr 2013 könne die MPU-Anordnung nicht rechtfertigen, zumal der Antragsteller seitdem nicht mehr auffällig geworden und zwecks Zurücklegung seines Arbeitsweges dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Auf das Vorbringen der Antragspartei im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 13. November 2015 seine Verwaltungsakten vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach der im vorliegenden Verfahren notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2015 als rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Nummern 1 und 2 des Bescheids (Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung eines Sperrvermerks) und Beibehaltung der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der Nr. 3 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung) das Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Besitz eines Führerscheins ohne Sperrvermerk zu verbleiben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die auch den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechende Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs bezüglich der Vorlagepflicht nicht zeitlich unbegrenzt trägt und die Behörde daher alsbald diese Verpflichtung wird durchzusetzen haben.
Zur weiteren Begründung der vorliegenden Entscheidung nimmt das Gericht Bezug auf die voll zutreffenden rechtlichen Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2015 und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird lediglich noch auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2014 (11 CS 14.1627) hingewiesen. Darin bestätigt das Gericht seine ständige Rechtsprechung und stellt in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall insbesondere klar, dass auch länger zurückliegende Verkehrsverstöße solange als Anlass für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden herangezogen werden dürfen, wie sie im Verkehrszentralregister, jetzt Fahreignungsregister, eingetragen sind. Das erkennende Gericht schließt sich dem ausdrücklich an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013).


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