Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Aktenzeichen  B 1 K 19.30598

Datum:
31.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 37231
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Bei den Klägerinnen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, für eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht vor. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben. Die Klage ist daher abzuweisen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht verweist gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts und macht sich diese zu eigen. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Die Asylanträge der Eltern und des Bruders der Klägerinnen hat die Beklagte mit Bescheid des Bundesamts vom 07.02.2018 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage (Az.: B 1 K 18.30385) hat das Verwaltungsgericht Bayreuth – nach gemeinsamer mündlicher Verhandlung zusammen mit dem vorliegenden Verfahren – mit Urteil vom 29.10.2019 abgewiesen.
Für die in Georgien geborenen minderjährigen Klägerinnen, die erst Ende des Jahres 2018 zu ihren Eltern nach Deutschland nachgereist sind, wurde im Asylverfahren lediglich geltend gemacht, dass sie ihre Eltern und ihren Bruder vermisst hätten und ihre Verwandten in Georgien gestresst gewesen wären und sich nicht weiter um sie kümmern gekonnt hätten. Eigene Asylgründe der Klägerinnen bzw. ein Anspruch auf Familienasyl nach § 26 Abs. 2 AsylG sind daher nicht erkennbar.
2. Die Kostenentscheidung des nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegende Beteiligte haben die Klägerinnen die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.


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