Aktenzeichen 15 ZB 18.32780
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwGO § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3
AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 78 Abs. 5 S. 2
Leitsatz
1. Bei einem auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützten Zulassungsantrag muss unter Benennung bestimmter Erkenntnisquellen und Einzelfakten zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt werden, dass der behauptete (nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sich deckende) Umstand zutreffend ist und dass es deswegen zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH BeckRS 2017, 133270). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH BeckRS2018, 28747). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 6 K 17.32752, Au 6 K 17.32947, Au 6 K 18.30660 2018-09-05 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
I.
Die Kläger – nach eigenen Angaben staatenlose Palästinenser, wobei die Klägerinnen zu 3 und 4 in Saudi-Arabien und die Klägerinnen zu 5 und 6 in der Bundesrepublik Deutschland geboren sind sowie der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 (Eltern der Klägerinnen zu 3 – 6) Jordanien als Geburtsland angeben – wenden sich gegen die Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. Mai 2017, vom 5. Mai 2017 und vom 27. März 2018, mit denen ihnen jeweils ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Jordanien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 5. September 2018 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die von den Klägern erhobenen Klagen mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 4. Mai 2017, vom 5. Mai 2017 und vom 27. März 2018 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise ihnen die Flüchtlingseigenschaft und weiter hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (in der Sache: weiter hilfsweise) festzustellen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind von den Klägern nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen.
1. Die Berufung ist nicht gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 – 8 ZB 18.30874 – juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 – 15 ZB 18.31230).
a) Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Behauptungen,
„dass sie im Falle einer Rückführung bzw. freiwilligen Rückkehr nach Jordanien (…) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Staatenlose im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen von Jordanien von öffentlichen Behörden und Funktionsträgern erheblich diskriminiert und benachteiligt werden mit der Konsequenz, dass das notwendige Existenzminimum der Kläger wie Wohnung, Einkommen, Nahrung, medizinische Versorgung und Bildung nicht sichergestellt ist, so dass Gefahr für Leib und Leben der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegt, deshalb Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger rechtlich geboten ist“ und
„dass eine freiwillige Rückkehr oder Aufnahme der Kläger in Jordanien tatsächlich und rechtlich nicht möglich ist, weil die jordanischen Behörden eine Wiederaufnahme von einmal aus Jordanien ausgereisten, staatenlosen Palästinensern nachhaltig auf unabsehbare Zeit verweigern, so dass für den Fall einer illegalen Wiedereinreise der Kläger in Jordanien deren notwendiges Existenzminimum wie Wohnung, Nahrung, Einkommen, medizinische Versorgung und Bildung, insbesondere für die minderjährigen Kinder, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch die Organisation UNRWA sichergestellt ist, so dass für die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr für Leib und Leben besteht, mithin die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz für alle Kläger vorliegen“,
vermag eine Berufungszulassung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht zu begründen.
aa) Das gilt zunächst für den Einwand, die Wiedereinreise nach Jordanien sei ihnen unmöglich. Aus Sicht der Kläger entspreche es der aktuellen und gefestigten Erkenntnislage, dass nach Ausreise von staatenlosen Palästinensern aus Jordanien für diese kein weiteres Reisedokument für eine Rückkehr bzw. Rückführung und freiwillige Wiedereinreise ausgestellt werde. Insofern werde auf ein Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 24. April 2018 an einen Rechtsanwalt verwiesen, der einen Verwandten der Kläger vertreten habe, der gleichfalls staatenloser Palästinenser mit Herkunft aus Jordanien sei. Dort werde zutreffend ausgeführt, dass die Vertretung des Königreichs Jordanien entgegen ihrer bisherigen Praxis Personen palästinensischer Volkszugehörigkeit, die ihren ständigen Wohnort in Jordanien innehätten oder innegehabt hätten, keine neuen Pässe oder ersatzweise Heimreisescheine mehr ausstelle. Somit sei es für die Kläger überhaupt nicht möglich, neue Dokumente, die zur Einreise nach Jordanien berechtigten, zu erhalten.
Die aktuelle Möglichkeit der Einreise in den in der Abschiebungsandrohung benannten Zielstaat ist allerdings nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Abschiebungsandrohung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber das Bundesamt auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten beschränkt ist. Weiter ist geklärt, dass das Bundesamt auch in Fällen, in denen aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ermächtigt und regelmäßig gehalten ist, eine „Vorratsentscheidung“ zum Vorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf bestimmte Zielstaaten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen und diese auch in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Damit wird dem Asylsuchenden die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung eröffnet und insoweit eine frühzeitige Klärung herbeigeführt (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2003 – 1 C 21.02 – BVerwGE 118, 308 = juris Rn. 12), die aber nur die in dem Bescheid geprüften jeweiligen Zielstaaten erfasst, ohne den Rechtsschutz für andere Zielstaaten auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 23.10 – NVwZ 2012, 244 = juris Rn. 19). Durch diese Rechtsprechung ist grundsätzlich geklärt, dass das Bundesamt in der Abschiebungsandrohung auch einen Zielstaat bezeichnen darf, für den aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, wenn für ihn keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote bestehen (BVerwG, B.v. 10.10.2012 – 10 B 39.12 – InfAuslR 2013, 42 = juris Rn. 4; vgl. auch BVerwG, U.v. 10.7.2003 a.a.O. juris Rn. 9).
Soweit die freiwillige Rückkehr oder die zwangsweise Rückführung nach Jordanien tatsächlich am Widerstand Jordaniens scheitern sollte, haben die Kläger schon aus diesem Grund keine Gefahren i.S. von § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Zielstaat Jordanien zu befürchten.
bb) Soweit die Antragsbegründung darauf abstellt, dass die Kläger für den Fall der – aus Sicht Jordaniens: illegalen und unerwünschten – Rückkehr nach Jordanien von dortigen öffentlichen Behörden und Funktionsträgern erheblich diskriminiert und benachteiligt würden mit der Konsequenz, dass dann das notwendige Existenzminimum der Kläger wie Wohnung, Einkommen, Nahrung, medizinische Versorgung und Bildung nicht sichergestellt sei und deswegen von einer Gefahr für Leib und Leben der Kläger auszugehen sei, genügt dies für die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht.
Die gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht. „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Der Orientierungspunkt des Darlegungserfordernisses ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.12.2017 – 15 ZB 17.31740 – juris Rn. 2 m.w.N.). Der ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgte pauschale klägerische Vortrag in der Antragsbegründung, aus dem dargestellten Verhalten des jordanischen Staates (kein Ausstellen von Dokumenten für eine Rückkehr bzw. Rückführung und freiwillige Wiedereinreise von Personen palästinensischer Volkszugehörigkeit) sei der Schluss zu ziehen, dass die Kläger im Falle einer Wiedereinreise nach Jordanien – sollte diese überhaupt möglich sein – einer gesteigerten Diskriminierung als palästinensische Staatenlose im Vergleich zu anderen Jordaniern und Palästinensern mit jordanischer Staatsangehörigkeit unterliegen würden, weil sie praktisch unerwünschte Personen seien, erfüllt diese Anforderungen nicht.
Es ist schon im Ansatz nicht ersichtlich, ob sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf Art. 16a GG (Ablehnung eines Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigte), §§ 3 ff AsylG (Ablehnung eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) sowie auf § 4 AsylG (Ablehnung eines Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes) wenden. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 5. September 2018 wird insofern ausgeführt, für die Kläger zu 1 – 4 sei – entgegen der im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts vertretenen Rechtsansicht – nicht auf Jordanien, sondern auf Saudi-Arabien als Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG) abzustellen. Den Klägern drohe dort keine Verfolgung gem. §§ 3 ff. AsylG. Da die in Deutschland geborenen Klägerinnen zu 5 und 6 kein Land des vorherigen Aufenthalts und damit kein Herkunftsland hätten, komme eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für sie nicht in Betracht; sollte man hingegen für diese auf das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts ihrer Eltern und älteren Geschwister abstellen – mithin auf Saudi-Arabien – so drohe auch ihnen aus denselben Gründen wie bei den Klägern zu 1 bis 4 dort keine Verfolgung. Da allen Klägern jedenfalls in Saudi-Arabien keine Verfolgung drohe, komme – weil über den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nur einheitlich entschieden werden könne – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft selbst dann nicht in Betracht, wenn (was allerdings rechtlich abzulehnen sei) als Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts auch auf Jordanien abzustellen wäre. Aufgrund derselben Erwägungen wie zu §§ 3 ff. AsylG hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte. Weil es an einer entsprechenden Gefahrenlage fehle, scheide auch ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG aus. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Kläger nicht ansatzweise auseinander.
Das Verwaltungsgericht hat ferner das weitere Ergebnis seiner Rechtsanwendung, dass in Bezug auf den (in den Bescheiden des Bundesamts thematisierten) Zielstaat Jordanien keine Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, ausführlich wie folgt begründet:
– In Bezug auf Jordanien kämen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht, weil die Kläger ihren Lebensunterhalt dort sicherstellen könnten. Insoweit stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger nach der Wertung des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ihren Lebensunterhalt in zumutbarer Weise durch Inanspruchnahme der Hilfen von UNRWA sichern könnten, selbst wenn dem Kläger zu 1 eine Arbeitsaufnahme in Jordanien erheblich erschwert sein sollte und sie über kein Wohneigentum verfügten. Es sei – gestützt auf diverse Erkenntnisquellen (vgl. die ausführliche Darstellung in Rn. 64 der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils) – davon auszugehen, dass UNRWA jedenfalls in Jordanien in der Lage sei, einen gewissen Mindeststandard in Bezug auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse zu gewährleisten und dass die Kläger diesen Schutz in Jordanien auch tatsächlich in Anspruch nehmen könnten. Flüchtlinge aus Gaza seien laut einschlägigen Erkenntnisquellen berechtigt, Leistungen von UNRWA in Anspruch zu nehmen. Eine Registrierung erfordere einen schriftlichen Antrag unter Vorlage von Dokumenten, die die Anspruchsberechtigung belegten. Auch Nachkommen von Vätern, die die Kriterien eines palästinensischen Flüchtlings erfüllten, können sich registrieren lassen. Nachweisdokumente seien zum einen die Registrierungsdokumente naher Verwandter väterlicherseits. Es genüge laut einer einschlägigen Erkenntnisquelle auch, dass die Antragsteller als palästinensische Flüchtlinge bei den relevanten Regierungsbehörden des jeweiligen Landes, in dem UNRWA aktiv sei, entsprechend den Kriterien der Behörde registriert seien. Hiervon ausgehend gelangte das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass UNRWA den Lebensunterhalt palästinensischer Flüchtlinge in Jordanien auf einfachem, aber zumutbarem Niveau sicherstellen könne (Rn. 66 der angefochtenen Entscheidung). Eine Unterkunft werde durch die zehn Flüchtlingslager der UNRWA in Jordanien sichergestellt, ebenso eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und – wenn auch geringe – Barauszahlungen zur Deckung der sonstigen Bedürfnisse. Die Schulbildung der Klägerinnen zu 3 bis 6 sei in gewissem Umfang gewährleistet. Der Kläger zu 1 könne sich als hochqualifizierte Person mit internationaler Erfahrung in der Buchhaltung darüber hinaus um eine Anstellung bei UNRWA bemühen und wie schon sein Vater dadurch ein Erwerbseinkommen sichern. Sollte ihm dies nicht gelingen, sorge UNRWA für die Sicherung der Grundbedürfnisse seiner Familie. Den Klägern sei eine Integration in die jordanischen Lebensverhältnisse, insbesondere ein Schulbesuch der Klägerinnen zu 3 bis 6 auch sprachlich möglich. Die Kläger könnten sich auch bei UNRWA registrieren lassen, da sie Nachkommen von Flüchtlingen aus Gaza seien und dies auch nachweisen könnten. Die Kläger zu 1 und 2 seien als Kinder auf den Registrierungskarten ihrer Eltern anspruchsberechtigt gewesen und hätten durch ihren jeweils neunjährigen Schulbesuch UNRWA-Leistungen bereits in Anspruch genommen. Durch ihre jordanischen Reisepässe mit dem Vermerk „two years Gaza“ könnten sie darüber hinaus auch unabhängig von den Registrierungskarten ihrer Eltern bzw. Großeltern die Anspruchsberechtigung nachweisen. Eine tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen von UNRWA sei den Klägern daher möglich. Im Übrigen könnten die Kläger auch auf familiäre Unterstützung sowohl in Jordanien als auch in der Bundesrepublik zurückgreifen, weil die Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hätten, in Jordanien lebten noch Verwandte sowohl des Klägers zu 1 (Mutter, Onkel, drei verheiratete Schwestern mit jordanischer Staatsbürgerschaft, zwei Brüder) als auch der Klägerin zu 2 (Eltern, verheiratete Schwester mit jordanischer Staatsangehörigkeit). In Jordanien bestehe daher ein großes familiäres Netzwerk, das die Kläger bei der Netzwerkbildung und der Wiedereingliederung unterstützen könne. Zudem sei davon auszugehen, dass die vier in der Bundesrepublik (besonders gut qualifizierten und erwerbstätigen) Brüder der Klägerin zu 2 im Bedarfsfall sowohl finanziell in der Lage als auch willig seien, ihre Schwester und deren Familie in Jordanien finanziell zu unterstützen, zumal die finanzielle Unterstützung in Euro oder USD erfolgen könne, was die Kaufkraft der klägerischen Familie in Jordanien erheblich steigere.
– Auch krankheitsbedingte Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen bei den Klägern nicht vor: Der Kläger zu 1 habe mit der Vorlage eines Attestes schon nicht glaubhaft gemacht, an einer schwerwiegenden Darmerkrankung zu leiden, die sich bei einer Rückkehr nach Jordanien alsbald wesentlich verschlechtern würde (vgl. die weiteren Ausführungen gem. Rn. 80 der angegriffenen Entscheidung). Soweit er unter Bluthochdruck leide, habe er nicht geltend gemacht, dass sich diese Erkrankung bei einem Behandlungsabbruch alsbald wesentlich verschlechtere. Nur auf Dauer bestehe nach dem vorgelegten Attest eine erhöhte Gefahr für Folgeerkrankungen wie Herzinfarkt oder Schlaganfall. Es handele sich dabei indes um Langzeitfolgen, nicht um alsbald eintretende Folgeerkrankungen. Des Weiteren fehlten auch Angaben dazu, ob und wie die Erkrankung überhaupt behandlungsbedürftig sei. Im Übrigen stehe zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts fest, dass UNRWA auf einem zumutbaren Niveau die Behandlung des Klägers wird sicherstellen können (vgl. die umfangreichen Ausführungen in Rn. 82 des angegriffenen Urteils). Darüber hinaus bestehe für die Kläger auch die Möglichkeit, auf finanzielle Unterstützung durch ihre Verwandten zurückzugreifen. Ein in der Bundesrepublik aufenthaltsberechtigter Bruder der Klägerin zu 2 sei Chirurg; ihre Eltern reisten für medizinische Behandlungen regelmäßig in die Bundesrepublik ein und würden hierbei von den vier Brüdern der Klägerin zu 2 finanziell unterstützt. Aufgrund der engen Verbundenheit auch der Kläger mit den Brüdern der Klägerin zu 2 sei daher davon auszugehen, dass die Verwandten der Klägerin zu 2 die medizinische Grundversorgung der Kläger werden sicherstellen können. Auch die Klägerin zu 3 habe nicht glaubhaft gemacht, an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung zu leiden, die sich bei einer Rückkehr alsbald wesentlich verschlechtern würde (vgl. im Einzelnen die Ausführungen in Rn. 85 der angegriffenen Entscheidung). Im Übrigen könne auch die Klägerin zu 3 auf die Gesundheitsangebote von UNRWA sowie auf die Unterstützung ihrer Onkel zurückgreifen, insoweit befinde sie sich in derselben Lage wie der Kläger zu 1.
Auch diesen ausführlichen rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts haben die Kläger mit ihrer Antragsbegründung, die sie insofern zudem durch keinerlei Erkenntnisquellen untermauern, nichts Substantielles entgegenzusetzen. Bei einem auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützten Zulassungsantrag ist im Einzelnen darzulegen, welche genauen Anhaltspunkte für eine bestimmte, vom Erstgericht abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Zielstaat zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, unter Benennung bestimmter Erkenntnisquellen und Einzelfakten zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass der behauptete (nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sich deckende) Umstand zutreffend ist und dass es deswegen zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (BayVGH, B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.31475 – juris Rn. 33 m.w.N.). Diese Anforderung haben die Kläger im Zulassungsverfahren nicht erfüllt. Eine argumentative Auseinandersetzung mit den vorgenannten tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe, wie sie § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert, erfolgte seitens der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nicht. Dies gilt auch für den weiteren Einwand in der Antragsbegründung, das Erstgericht habe übersehen, dass die USA sowohl der UNO als auch der UNRWA dringend benötigte Fördergelder in erheblichem Umfang gestrichen hätten, sodass eine gefahrlose Versorgung bezüglich des notwendigen Existenzminimums für staatenlose Palästinenser in den von UNRWA betreuten Flüchtlingscamps nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sichergestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht hat insofern ausgeführt (Entscheidungsgründe, Rn. 67), die Kläger hätten nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass UNRWA – insbesondere wegen der drohenden Zahlungseinstellung der USA – nicht mehr leistungsfähig sei. Nach dem Verwaltungsgericht seien an die Feststellung, dass eine von den Vereinten Nationen unterhaltene Einrichtung, deren Schutz regelmäßig auch internationalen Schutz ausschließe (vgl. § 3 Abs. 3 AsylG), nicht mehr leistungsfähig sei, hohe Anforderungen zu stellen, die durch die Vorlage einiger journalistischer Texte nicht erfüllt werde. Dass die USamerikanische Regierung derzeit Leistungskürzungen prüfe, führe – so das Verwaltungsgericht weiter – daher nicht zum Ausfall des Schutzes durch UNRWA, zumal andere Staaten (u.a. die Bundesrepublik Deutschland) schon angekündigt hätten, etwaige Zahlungsausfälle der USA auszugleichen. Auch mit diesen Erwägungen hat sich die Antragsbegründung nicht in einer die Obliegenheiten des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfüllenden Art und Weise auseinandergesetzt.
b) Schließlich ist die von den Klägern als Grundsatzfrage angesehene Behauptung, dass es nach Beendigung des letzten Aufenthaltes der Kläger zu 1 bis 4 in Saudi-Arabien ihnen – den Klägern (einschließlich der in Deutschland geborenen Klägerinnen zu 5 und 6) nicht mehr möglich sei, von Saudi-Arabien wieder aufgenommen zu werden bzw. wieder freiwillig nach Saudi-Arabien einreisen zu können, und dass deswegen auch eine Abschiebung und Rückführung der Kläger nach Saudi-Arabien nicht möglich sei, ebenfalls nicht geeignet, eine Berufungszulassung gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu begründen. Denn (unabhängig davon, dass es auch insofern an jeglichen substantiierten Ausführungen i.S. von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG fehlt) ist – wie bereits oben ausgeführt, vgl. a) aa) – in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits grundsätzlich geklärt, dass das Bundesamt in der Abschiebungsandrohung auch einen Zielstaat bezeichnen darf, für den aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, wenn für ihn keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote bestehen. Zu Letzterem hat das Verwaltungsgericht (vgl. Rn. 89 der angegriffenen Entscheidung) – ohne dass die Kläger dies substantiiert angegriffen haben – ausgeführt, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Saudi-Arabien gem. § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliege, weil die gerichtliche Überzeugung bestehe, dass die klägerische Familie dort ihren Lebensunterhalt sicherstellen könne. Der Kläger zu 1 sei – so das Erstgericht – für 15 Jahre bei renommierten internationalen Konzernen tätig gewesen und habe dabei zuletzt mehr als 1.900 USD verdient. Die Töchter der Klägerfamilie hätten Privatschulen besucht, ihre wirtschaftliche Situation hätten sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 als gut beschrieben. Es stehe zudem zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts fest, dass der gut qualifizierte Kläger zu 1 bei einer Rückkehr nach Saudi-Arabien erneut eine adäquate Stelle, die ihm und seiner Familie den Lebensunterhalt sichere, werde finden können. Im Übrigen könne er auch in Saudi-Arabien auf finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen (vgl. oben).
2. Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht einschlägig bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2018 – 15 ZB 18.32711 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht einschlägig bzw. nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden. Soweit die Kläger rügen, dass das das Erstgericht übersehen bzw. ihren diesbezüglichen Vortrag übergangen habe,
– dass keiner von ihnen über eine Karte der UNRWA verfüge, sodass deswegen im Falle einer Rückführung bzw. Wiedereinreise nach Jordanien der notwendige Lebensunterhalt (Wohnung, Nahrung, medizinische Versorgung, Bildung etc.) nicht sichergestellt sei und deshalb für sie (insbesondere für die minderjährigen Klägerinnen zu 3 – 6) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für Leib und Leben bestehe,
– dass die Klägerinnen zu 3 und 4 in Saudi-Arabien geboren worden seien und die ganze Familie sich zuletzt vor ihrer Ausreise nach Deutschland 13 Jahre lang in Saudi-Arabien durchgehend aufgehalten und dort gelebt habe und somit auch die ältesten Kinder der Familie in Jordanien nie registriert gewesen seien und über keine Möglichkeit einer Wiedereinreise nach Jordanien sowie auch Saudi-Arabien verfügten,
– dass es der aktuellen und gefestigten Erkenntnislage entspreche, dass nach der Ausreise von staatenlosen Palästinensern aus Jordanien für diese keine Reisedokumente für eine Rückkehr bzw. Rückführung ausgestellt würden und es somit für die Kläger nicht möglich sei, neue Dokumente zur Einreise nach Jordanien zu erhalten, bzw. sie – falls ihnen dennoch eine Rückkehr nach Jordanien möglich sei – einer gesteigerten Diskriminierung als palästinensische Staatenlose im Vergleich zu anderen Jordaniern und zu Palästinensern mit jordanischer Staatsangehörigkeit unterlägen, weil sie praktisch unerwünschte Personen seien sowie
– dass die Vereinigten Staaten sowohl der UNO als auch der UNRWA dringend benötigte Fördergelder in erheblichem Umfang gestrichen hätten, sodass eine gefahrlose Versorgung bezüglich des notwendigen Existenzminimums für staatenlose Palästinenser im Libanon in den von UNRWA betreuten Flüchtlingscamps nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sichergestellt werden könne,
trifft dies in der Sache nicht zu. Bereits aus der Darstellung des Klägervortrags im Tatbestand (vgl. Rn. 11 des erstinstanzlichen Urteils) wird ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den klägerischen Vortrag zu Kenntnis genommen hat. Auch in den Entscheidungsgründen setzt sich das Verwaltungsgericht ersichtlich und hinreichend mit den vorgenannten Argumenten der Kläger auseinander, vgl. bereits zusammenfassend oben zu 1. a) und b) sowie im Einzelnen Rn. 60 ff. des angegriffenen Urteils vom 5. September 2018, insbesondere dort Rn. 63 ff. (zum Umfang der Leistung von UNRWA in Jordanien), Rn. 66, 68 (zur Möglichkeit der Kläger in ihrer individuellen Lage, über die UNRWA Leistungen zu beziehen; Möglichkeit der Kläger als Nachkommen von Gazaflüchtlingen, sich bei UNRWA registrieren zu lassen), Rn. 67 (zum klägerischen Argument, UNRWA sei u.a. wegen der drohenden Zahlungseinstellung der USA nicht mehr leistungsfähig) und Rn. 93, 94 (der benannte Zielstaat muss nicht der Herkunftsstaat sein; rechtlich zulässige Möglichkeit der Benennung eines Zielstaats, auch wenn aus tatsächlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, dass der Ausländer dorthin abgeschoben werden kann; Irrelevanz der Möglichkeit der Ersatzpapierbeschaffung).
Im Übrigen ist Art. 103 Abs. 1 GG erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht der o.g. Berücksichtigungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Besondere Umstände, aus denen sich ergäbe, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, sind – schon wegen der weitgehenden tatsächlichen Abarbeitung der Einwände im Urteil selbst (s.o.) – nicht ersichtlich (zum Ganzen vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 18.31366 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 29.10.2018 – 15 ZB 18.32711 – juris Rn. 10). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ergänzend darauf hingewiesen, die Kläger könnten in Jordanien – unabhängig von der Versorgung durch UNRWA und unabhängig von den eingewandten Diskriminierungen zu Lasten von dort unerwünschten palästinensische Staatenlosen – auf familiäre Unterstützung zurückgreifen (vgl. Rn. 70, 71 des angegriffenen Urteils). Zu diesen Erwägungen haben die Kläger im Zulassungsverfahren nicht Stellung genommen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).