Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Angehörigen der Ahmadiyya aus Pakistan

Aktenzeichen  Au 2 K 17.30246

Datum:
21.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, § 3e Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1. Für Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya, die mit ihrem Glauben eng verbunden sind und für die die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit ein zentrales persönliches Anliegen und Teil ihrer religiösen Identität ist, besteht in Pakistan ein reales Risiko für Leib und Leben, wenn sie ihren Glauben dort öffentlich leben und bekennen wollen. (Rn. 42 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine inländische Fluchtalternative besteht für solche Personen innerhalb Pakistans nicht. (Rn. 51 – 69) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 3 AsylG vorliegen. Der Bescheid des Bundesamts für … vom 11. November 2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2017 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurde bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat Erfolg.
1. Der Kläger hat zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 3 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 – Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) darf ein Ausländer gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe,
2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 und 3 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG).
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, des Art. 1 A GFK und der Qualifikationsrichtlinie (QRL) gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG; Art. 9 Abs. 1 lit. a QRL), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG; Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL).
Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG; Art. 9 Abs. 3 QRL).
Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei ist nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art. 10 Abs. 1 der Grundrechtscharta (GR-Charta) verstößt, bereits eine Verfolgungshandlung i.S.d. Qualifikationsrichtlinie. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit vorliegt, der Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verletzt und als Verfolgungshandlung zu qualifizieren ist, sind eine Reihe objektiver wie auch subjektiver Gesichtspunkte zu berücksichtigen (EuGH, U.v. 5.9.2012 – Rs. C-71/11, C-99/11 – NVwZ 2012, 1612/1614; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936/939 – juris Rn. 28).
Objektive Gesichtspunkte sind dabei insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter, wie Leib und Leben. Subjektiv ist zu berücksichtigen, ob die religiöse Handlung, die die Verfolgung auslöst, für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Maßgeblich ist, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936/939 – juris Rn. 29). Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 QRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, den Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (EuGH, U.v. 5.9.2012 – Rs. C-71/11, C-99/11 – NVwZ 2012, 1612/1614; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936/938 – juris Rn. 24). Ein hinreichend schwerer Eingriff setzt dabei nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach der Rückkehr in sein Heimatland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr einer Verfolgung aussetzt. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936/939 – juris Rn. 26).
Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG; Art. 10 Abs. 2 QRL).
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Dieser gilt für Anerkennung und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen und entspricht demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 20/23).
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32).
Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL in Form einer widerlegbaren Vermutung ist im Asylerstverfahren zu beachten, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 QRL zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 QRL ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 6.7.2012 – 10 B 18/12 – juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 2.3.2010 – Rs. C-175/08 u.a. – juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – juris Rn. 25).
Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 8 QRL nicht zuerkannt, wenn er (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG gegeben.
Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger als Angehörigen der Ahmadiyya, für den die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit ein zentrales persönliches Anliegen und Teil seiner religiösen Identität ist, bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG droht.
aa) Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird von muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch Änderung der Verfassung 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Seit den 1950er Jahren kam es in Pakistan immer wieder zu Ausschreitungen gegen Mitglieder der Religionsgemeinschaft, die von radikalislamistischen Gruppen geschürt wurden. Es gibt keine verlässlichen Angaben zur zahlenmäßigen Stärke der Ahmadi-Gemeinschaft in Pakistan. Die letzten offiziell genannten Zahlen bezüglich der Ahmadiyya in Pakistan entstammen den „UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of members of religious minorities from Pakistan“ vom 14. Mai 2012. Diese beziehen sich zunächst auf den Zensus von 1998, wonach die Ahmadis 0,22 v.H. der Bevölkerung ausmachen. Nach vorsichtigen Schätzungen lebten zum Zeitpunkt des UNHCR-Berichts etwa 600.000 Ahmadis in Pakistan, während – laut Bericht – andere Quellen von bis zu vier Millionen sprechen (siehe zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 20.10.2017, S. 13 f.).
Das spirituelle Zentrum der Ahmadis ist Rabwah, das von der Regierung Nawaz Sharif offiziell in Chenab Nagar umbenannt wurde. 95 v.H. seiner Einwohner sind Ahmadis. Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin über Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis (siehe zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 20.10.2017, S. 14).
Die Ahmadis werden durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert: Ihnen wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder auszugeben. Dieses Verbot für Nicht-Muslime ist im Pakistanischen Strafgesetzbuch (§ 298 c PPC) niedergelegt und mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (siehe zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 20.10.2017, S. 14).
Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass – ähnlich wie bei christlichen Minderheiten – ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach § 295 c PPC erweitert wird. In der Berufungsinstanz erfolgt häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs (z.B. Entweihung des Korans, § 295 b PPC), so dass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird. Die Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat („Siegel der Prophetenschaft“) in Gang gebracht. Ähnlich wie gegenüber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Als einzige religiöse Minderheit werden Ahmadiyya-Angehörige auf einer gesonderten Wählerliste geführt. Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie sich selbst als Muslime verstehen und deshalb nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren (siehe zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 20.10.2017, S. 14).
Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung setzte sich 2016 fort. Vereinzelt kommen auch Maßnahmen staatlicher Stellen vor, wie z.B. die Durchsuchung des Hauptbüros der Ahmadis in Pakistan. Auch wurden Ahmadis Opfer von radikal-sunnitischem Terrorismus. So bekannte sich im März 2017 die Terrorgruppe Lashkar-e-Jhangvi zum Mord an Malik Saleem Latif, einem Ahmadi-Führer im Punjab (siehe zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 20.10.2017, S. 6).
Das Gericht geht zwar aufgrund der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass allein die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und die Betätigung des Glaubens durch das Gebet in Gebetshäusern noch nicht die Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung nach sich zieht (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 20.10.2017, S. 13 f.; vgl. zur Situation der Ahmadi in Pakistan ausführlich VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 59 ff.). Etwas anderes gilt jedoch für diejenigen Ahmadi, die ihren Glauben in einer verfolgungsrelevanten Weise praktizieren und ihr Bekenntnis aktiv in die Öffentlichkeit tragen. Für diese Personen besteht in Pakistan ein reales Verfolgungsrisiko, wenn sie ihren Glauben öffentlich leben und bekennen würden (VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 116). Sie haben mit einem erheblichen Risiko für Leib und Leben durch die Gefahr einer jahrelangen Inhaftierung mit Folter bzw. unmenschlichen Haftbedingungen und von Attentaten oder gravierenden Übergriffen privater Akteure zu rechnen (VG Gießen, U.v. 11.7.2013 – 5 K 1316/12.GI.A – juris Rn. 24 unter Verweis auf VGH BW, U.v. 12.6.2013, – A 11 S 757/13 – juris; siehe zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 27.1.2014 – Au 6 K 13.30418 – juris Rn. 16).
bb) Beim Kläger handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts um einen seinem Glauben eng verbundenen Angehörigen der Ahmadiyya, für den die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit ein zentrales persönliches Anliegen und Teil seiner religiösen Identität ist.
Bei der Feststellung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Allein der Umstand, dass der Betroffene seinen Glauben in seinem Herkunftsland nicht in einer in die Öffentlichkeit wirkenden Weise praktiziert hat, ist nicht entscheidend, soweit es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt. Ergibt jedoch die Prüfung, dass der Betroffene seinen Glauben auch in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in seinem Herkunftsland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 22/12 – NVwZ 2013, 936/939, Rn. 26; siehe zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 27.1.2014 – Au 6 K 13.30418 – juris Rn. 17).
Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand aller vorliegenden Gesichtspunkte. Bloße Kenntnisse über die Glaubensinhalte der Ahmadiyya, eine Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Deutschland, regelmäßige Moschee-Besuche oder die Teilnahme an jährlichen Großveranstaltungen der Ahmadiyya oder an sonstigen Aktionen der Ahmadiyya (mit den üblichen Helferdiensten) lassen daher für sich genommen nicht bereits auf eine individuelle Glaubensüberzeugung und ein nach außen wirkendes Glaubensvermittlungsbedürfnis schließen. Erforderlich ist vielmehr ein Bedürfnis, aus dem ahmadischen Glauben heraus bekennend zu leben und auch andere Menschen an dieser Haltung teilhaben zu lassen. In diesem Sinne muss es sich beim Betroffenen um einen aus der Allgemeinheit der Ahmadis hervorstechenden Gläubigen handeln, dessen Glauben sich öffentlich manifestiert. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage, die das Gericht im Kern im Rahmen der informatorischen Befragung des Betroffenen in der mündlichen Verhandlung zu klären hat (vgl. zum Ganzen: VG Bayreuth, U.v. 26.3.2015 – B 3 K 14.30365 – juris Rn. 40 f.).
Hiervon ausgehend ist das Gericht vorliegend im Wege einer Gesamtwürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Praktizierung seines Glaubens in der Öffentlichkeit und das Werben für seinen Glauben ein zentrales Element der religiösen Identität des Klägers und für ihn unverzichtbar ist (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 22/12 – NVwZ 2013, 936/939 Rn. 25).
In der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2017 hat der Kläger insoweit zunächst seine umfassenden Kenntnisse zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya unter Beweis gestellt. Sodann hat er anschaulich beschrieben, wie er seinen Glauben in Pakistan gelebt hat. So hat er über den Ahmadiyya-Fernsehkanal (via Satellit) jeden Freitag die Ansprachen des Kalifen im Zusammenhang mit dem Freitagsgebet gehört. Er hat fünfmal täglich gebetet und auch ein- bis zweimal täglich im Koran gelesen. In der lokalen Ahmadiyya-Gemeinde ist er als Sekretär für Sicherheitsangelegenheiten tätig gewesen. Ausgehend hiervon hat er auch selbst Sicherheitsdienst im lokalen Gebetszentrum geleistet, was aufgrund der schwierigen Situation der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan nachvollziehbar auch mit Angst verbunden gewesen ist. Der Kläger hat plausibel ausgeführt, dass es ihm aufgrund der Verbote in Pakistan nicht möglich gewesen ist, dort den Gebetsruf öffentlich auszuführen oder an einer Jahresversammlung (Jalsa Salana) teilzunehmen. Ebenfalls ist es ihm nicht möglich gewesen, in Pakistan mit Andersgläubigen in Kontakt zu treten, um für meinen Glauben zu werben. In der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2017 hat der Kläger ferner ausgeführt, dass er in Deutschland nunmehr auch seine Verbundenheit zu seinem Glauben durch die Teilnahme an der Jalsa Salana ausdrücken kann. Daneben geht er auch regelmäßig zum Freitagsgebet in die Moschee in … und nimmt an den monatlichen Treffen der Gemeinde teil. Des Weiteren hilft er bei Flyer-Aktionen in den Innenstädten, die in etwa ein- bis zweimal monatlich stattfinden oder nimmt an der jährlichen Neujahrsputzaktion der Ahmadiyya teil. Er hat bei einer Jalsa Salana auch erstmals das Oberhaupt des Glaubens – den Kalifen – persönlichen erleben können, dies hat der Kläger glaubhaft als unbeschreibliches Gefühl bezeichnet. Zusammenfassend hat der Kläger am Ende glaubhaft ausgeführt, dass seine Religion in seinem Leben alles für ihn ist.
Die obigen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung erachtet das Gericht vor dem Hintergrund der vorgelegten Dokumente und Lichtbilder – insbesondere der Bescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vom 27. Februar 2015 (Blatt 52 der Verwaltungsakte) und vom 12. Mai 2017 (Blatt 46 der Gerichtsakte) als nachvollziehbar und glaubhaft. Demnach ist der Kläger gebürtiges Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde in Pakistan und hat dort guten Kontakt zu ihr gepflegt. Er hat in Pakistan in der lokalen Jugendorganisation die Funktion des zweiten Gruppenleiters bekleidet, zudem war er für die Finanzen zuständig gewesen; in seiner lokalen Gemeinde war er zudem Sekretär für Allgemeine Angelegenheiten gewesen. Zudem hat er mit Hingabe am Sicherheitsdienst in der Moschee mitgewirkt. In Deutschland nimmt der Kläger regelmäßig an Gebeten in der Moschee sowie an den lokalen und zentralen Gemeindeveranstaltungen teil. Er entrichtet seine Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß. Darüber hinaus hilft der Kläger in seiner örtlichen Gemeinde bei ehrenamtlichen Aufgaben wie der Mithilfe bei Informationsständen sowie bei sozialen und karitativen Aktivitäten aus. Zusammenfassend ist sein Verhalten der Gemeinde gegenüber zufriedenstellend.
Auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten zahlreichen Lichtbilder (u.a. zur mehrfachen Teilnahme an der Jalsa Salana und den jährlichen Putzaktionen) stützen die in der mündlichen Verhandlung gewonnene Überzeugung des Gerichts von der religiösen Persönlichkeit des Klägers. Ebenfalls dem Gericht vorgelegt hat der Kläger ein Lichtbild, das ihn mit dem derzeitigen Kalifen der Ahmadiyya zeigt, sowie einen Schriftverkehr aus den Jahren 2015 – 2017 (nur in Urdu), der seine Korrespondenz mit dem Kalifen bzw. dessen Büro belegen soll. Ferner wurden Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Zahlung der Mitgliedsbeiträge durch den Kläger vorgelegt.
Nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2017 gewonnenen persönlichen Gesamteindruck geht das Gericht somit davon aus, dass auch und gerade das öffentliche Leben seines Glaubens für den Kläger ein zentrales Element seines Glaubens ist. In diesem Zusammenhang war für das Gericht nicht zuletzt der Umstand maßgeblich, dass sich der Kläger auch bereits in Pakistan als Beauftragter für Sicherheitsangelegenheiten in der lokalen Ahmadi-Gemeinde für seinen Glauben in einer Weise exponiert hat, die durchaus nicht risikolos für ihn gewesen ist, da gerade der Sicherheitsdienst in ahmadischen Gebetszentren in Pakistan stets mit Zusammenstößen mit Gegnern der Ahmadis – etwa gewaltbereiten Vertretern von Organisationen wie Khatm-e-Nabuwwat – verbunden sein kann. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auch glaubhaft dargelegt, dass er sich in Pakistan öffentlich gerne noch mehr für seinen Glauben engagiert hätte, dies aber durch das repressive Klima dort unmöglich gewesen ist.
cc) Auch eine inländische Fluchtalternative i.S.v. § 3e AsylG in Rabwah besteht für ihrem Glauben innerlich verbundene Ahmadis, zu deren verpflichtender Überzeugung es gehört, den Glauben auch in der Öffentlichkeit zu leben und diesen in die Öffentlichkeit zu tragen und ggf. auch zu werben oder zu missionieren, nicht.
(1) Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. Art. 8 Abs. 1 QRL). Somit darf ein Ausländer nur dann auf ein verfolgungsfreies Gebiet seines Heimatstaates als inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er dieses tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 10 C 11/07 – juris Rn. 19). Ob die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG vorliegen, ist im Falle einer Vorverfolgung unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL zu ermitteln; die Vermutung einer auch künftigen Verfolgung kann als widerlegt erachtet werden, soweit in einem Landesteil bei tatrichterlicher Würdigung des Vorbringens des Ausländers und der maßgeblichen Erkenntnismittel keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2009 – 10 C 20/08 – juris Rn. 15 f.). Am Ort des internen Schutzes muss unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Betroffenen die Existenzgrundlage derart gesichert sein, dass vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält; dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer i.R.v. § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog beachtlichen existenziellen Notlage hinaus und erfordert eine Einzelfallprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 13a ZB 14.30188 – juris Rn. 6).
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 QRL zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen; zu diesem Zweck sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen – wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) – einzuholen (vgl. Art. 8 Abs. 2 QRL).
(2) Zur Situation in Rabwah liegen folgende Erkenntnisse vor:
Das Zentrum der Ahmadiyya-Gemeinschaft in Pakistan ist seit 1948 Rabwah (Provinz Punjab). Die Stadt hat etwa 70.000 Einwohner, davon sind etwa 95 v.H. Ahmadis. Sie ist ca. 8 km von der historischen Stadt Chiniot entfernt und liegt auf halbem Weg zwischen Faisalabad (48 km) und Sargodha (59 km). Rabwah hat eine Fläche von ca. 24 km². Der offizielle Name der Stadt wurde 1998 durch das Parlament der Provinz Punjab – gegen den Willen der Ahmadis – in „Chenab Nagar“ geändert (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan v. 30.5.2016, S. 14; Lagebericht v. 20.10.2017, S. 14; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017 S. 28 f., abrufbar unter http://www…org/pdfid/5857ed0e4.pdf; EASO, Länderüberblick Pakistan, August 2015, S. 90, abrufbar unter https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/ PLib/BZ0415498DEN1.pdf; Asian Human Rights Commission / UN International Human Rights Committee, On the rising persecution of the Ahmadiyya Muslim Community, 2015, S. 74, abrufbar unter http://stopthepersecution.org/mwg-internal/de5fs23hu73ds/progress?id =ljAtEV2_3SETxMQQfzRcJj Yr3V01EPNohD0SN2eFwgE,& dl; UK Home Office, Country Information and Guidance – Pakistan: Ahmadis, Mai 2016, S. 11; Immigration and Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests v. 11.1.2017 – PAK105713.E, abrufbar unter http://www…gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=456858& pls=1).
Der Lagebericht Pakistan des Auswärtigen Amtes vom 30. Mai 2016 gibt an, dass Ahmadis ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, einen erheblichen Schutz vor Repressionen biete, weil sie dort weitgehend unter sich seien, auch wenn sie dort für ihre Gegner sichtbar seien. Auch bestehe die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handele, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies werde auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen (siehe zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 30.5.2016, S. 21; so auch Lagebericht v. 20.10.2017, S. 20).
Zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative für Ahmadis führen die Asian Human Rights Commission (AHRC) und das UN International Human Rights Committee (IHRC) in einem gemeinsamen Bericht aus dem Jahr 2015 aus, dass es in Rabwah zwar kurzfristig einen gewissen Schutz aufgrund der großen Zahl der anwesenden Ahmadis geben möge; jedoch manifestiere sich die allgegenwärtige Bedrohung sodann in Rabwah mit noch größerer Wucht. Grund hierfür sei, dass sich die Gegner der Religionsgemeinschaft vollständig der Tatsachse bewusst seien, dass es eine Konzentration von Ahmadis in Rabwah gebe und sie daher ihren Fokus gezielt auf die Stadt richteten. Dementsprechend träfen sich jedes Jahr tausende Anhänger der Organisation Khatm-e-Nabuwwat aus ganz Pakistan in Rabwah; lautstarke Demonstrationen, die die lokale Bevölkerung einschüchterten, fänden drei- bis viermal jährlich statt. Jedes Jahr würden in Rabwah mindestens drei lautstarke Anti-Ahmadi-Konferenzen abgehalten, zu denen Gegner der Religionsgemeinschaft mit Bussen aus anderen pakistanischen Orten nach Rabwah gebracht würden. Die Oktober-Konferenzen würden von bis zu 9.000 – 10.000 lärmenden Personen besucht, die über Lautsprecher Anti-Ahmadi-Slogans riefen, während die Mitglieder der Religionsgemeinschaft sich in ihren Häusern verbarrikadierten. Im Gegensatz hierzu sei es der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft verboten, Versammlungen jeglicher Art abzuhalten (einschließlich Sportveranstaltungen) oder öffentliche Verlautbarungssysteme jeglicher Art zu benutzen. Daher fühlten sich ahmadische Flüchtlinge, die in Rabwah aufgrund der großen Zahl der Ahmadis dort Zuflucht suchen, dort nicht sicherer als in anderen Teilen Pakistans. Rabwah mache den Eindruck einer Enklave, bei der jeder Eingang zur Stadt durch Wachposten kontrolliert werde, die sorgfältig überprüften, welchen Zweck der Aufenthalt jeder die Stadt betretenden Person hat. 100 v.H. der lokalen Polizeikräfte und Stadträte seien zudem nicht-Ahmadis. Die Stadt werde durch die muslimische Minderheitskolonie, in der zahlreiche islamische Seminare – sog. Madrassas – errichtet worden sind, gehemmt. Gleichzeitig sei die 8 km entfernte Nachbarstadt Chiniot ein Zentrum der Anti-Ahmadi-Aktivitäten; Mullah Ilyas Chinioti – ein bekannter Anti-Ahmadi-Aktivist – habe dort seinen Sitz. Nach alledem sei es klar, dass die leidenschaftlichen Gegner der Ahmadis ihre Aufmerksamkeit als erstes auf Rabwah als den wahrscheinlichsten Ort richteten, an dem sie ihrer Wut freien Lauf lassen könnten. Es sei daher wahrscheinlich, dass Rabwah Ahmadis lediglich ein kurzlebiges und unzutreffendes Gefühl von Sicherheit biete, insbesondere da weder die Sicherheitskräfte noch die Politiker ein Interesse daran hätten, die Ahmadi-Bevölkerung zu schützen. Letzteres werde etwa durch den Umstand belegt, dass in der Vergangenheit bereits gegen die gesamte Bevölkerung von Rabwah ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei (siehe zum Ganzen: Asian Human Rights Commission / UN International Human Rights Committee, On the rising persecution of the Ahmadiyya Muslim Community, 2015, S. 74, abrufbar unter http://stopthepersecution. org/mwg-internal/de5fs23hu73ds/progress?id= ljAtEV2_3SETxMQQfzRcJjYr3 V01EPNohD0SN2eFwgE,& dl).
Das Innenministerium des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland führt zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative für Ahmadis in Pakistan in einem Bericht aus dem Mai 2016 aus, dass im Lichte der landesweiten Geltung der Anti-Ahmadi-Gesetze einer Person, die aufrichtig und offen ihren ahmadischen Glauben – entgegen des pakistanischen Strafgesetzbuches – ausüben möchte, grundsätzlich keine inländische Fluchtalternative – auch nicht in Rabwah – zur Verfügung stehe. Zwar würden manche Ahmadis Rabwah als sicheren Ort betrachten, der ein höheres Maß an Sicherheit und Freiheit als andere Gebiete Pakistans biete; jedoch sei das tägliche Leben durch ein allgegenwärtiges Gefühl der Bedrohung gekennzeichnet. Ahmadis in Rabwah könnten ebenfalls Ziel von Bedrohungen ihrer Gegner werden, die ihre Aufmerksamkeit gerade wegen der großen Zahl von Ahmadis dort auf das Stadtgebiet richteten. Versammlungen der Ahmadiyya in lokalen Moscheen fänden unter dem Schutz von bewaffneten Sicherheitspersonen statt; eine Versammlung mit mehr als 30 Personen sei im Stadtgebiet verboten. Ort und Zeit der Ahmadiyya-Veranstaltungen würden nicht angekündigt und die Jahrzehnte alte Tradition von landesweiten Ahmadiyya-Veranstaltungen in Rabwah sei seit dem Angriff auf die Ahmadiyya-Moscheen in Lahore im Jahr 2010 komplett eingestellt worden. Naturgemäß seien die Aktivitäten der Ahmadiyya-Moscheen ebenfalls eingeschränkt, das Freitagsgebet werde nur noch von Männern besucht, während früher auch eine große Zahl von Frauen hieran teilgenommen habe (siehe zum Ganzen: UK Home Office, Country Information and Guidance – Pakistan: Ahmadis, Mai 2016, S. 8, 14 f.; abrufbar unter www…uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/566234/Pakistan-_Ahmadis.pdf).
Das European Asylum Support Office (EASO) führt in seinem Länderbericht Pakistan aus dem August 2015 aus, dass sich die Ahmadi-Bevölkerung in Rabwah aufgrund ihrer zahlenmäßigen Dominanz zwar relativ sicher fühlen könne. Es bestünden jedoch auch dort Bedrohungen, da die Gegner wüssten, dass in Rabwah sehr viele Ahmadis leben, und sie die Stadt gezielt ins Visier nähmen. Alljährlich fänden mehrere Anti-Ahmadiyya-Veranstaltungen in Rabwah statt, zu denen Gegner aus anderen Teilen des Landes in die Stadt transportiert würden. Über Lautsprecher verbreiteten diese Gegner gegen die Ahmadiyya gerichtete Slogans, derweilen sich die Ahmadis in ihren Häusern verbarrikadierten (siehe zum Ganzen: EASO, Länderüberblick Pakistan, August 2015, S. 90; https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/ BZ0415498DEN1.pdf).
Den Erkenntnismitteln sind folgende vorliegend relevante Vorfälle in Rabwah in jüngster Zeit zu entnehmen:
Am 26. Mai 2014 sei ein US-amerikanischer Mediziner und Ahmadi, der in Pakistan Teil einer humanitären Mission war, in Rabwah getötet worden. Er sei von zwei unbekannten Männern auf Motorrädern getötet worden, während er die Gräber seiner Verwandten auf einem örtlichen Friedhof besucht habe (siehe zum Ganzen: UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017 S. 36, abrufbar unter http://www…org/pdfid/5857ed0e4.pdf).
Am Samstag, den 3. Januar 2015 habe ein bekannter Gegner der Ahmadis, Hassan Muawiah, der ein häufiger Anzeigeerstatter gegen Ahmadis sei, zwei Bücher der Ahmadiyya zum Anlass der Behauptung genommen, dass blasphemische Literatur in einem Geschäft in Gol Bazar (Rabwah) verkauft würde. Hassan Muawiah sei von zwei muslimischen Geistlichen begleitet worden und habe in der Anwesenheit von 15 Polizeibeamten, die zu dem Geschäft gekommen seien, abfällig über Ahmadis gesprochen und versucht, Hass gegen sie zu entfachen. Hassan Muawiah habe den Geschäftsinhaber – Herrn Shakoor Bhai bzw. Abdul Shakoor – und Ahmadis insgesamt der Herstellung blasphemischer Literatur beschuldigt. Die Polizei habe den Geschäftsinhaber sodann zur Öffnung seines Geschäfts gezwungen und 20 Bücher zum Ahmadiyya-Glauben beschlagnahmt (siehe zum Ganzen: Asian Human Rights Commission / UN International Human Rights Committee, On the rising persecution of the Ahmadiyya Muslim Community, 2015, S. 74 f., abrufbar unter http://stopthepersecution.org/mwg-internal/de5fs23hu73ds/progress?id= ljAtEV2_3SETxMQQfzRcJjYr3V01EPNohD0SN2eFwgE,& dl; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017 S. 33, abrufbar unter http://www…org/pdfid/5857ed0e4.pdf).
Sodann sei der genannte Eigentümer des Ahmadiyya-Buchgeschäfts in Rabwah im Dezember 2015 inhaftiert und sowohl nach § 298C PPC als auch nach § 8 des Anti-Terrorismus-Gesetzes (ATA) angeklagt worden. Im Januar 2016 sei er schließlich wegen Verbreitung des ahmadischen Glaubens durch den Verkauf des Korans und von Ahmadiyya-Publikationen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen Blasphemie sowie zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Terrorismus verurteilt worden; gegen das Urteil sei Berufung eingelegt worden. Derzeit befindet sich der Betroffene jedoch weiterhin in Haft, da das High Court in Lahore seinen Anhörungstermin mehrfach verschoben hat (siehe zum Ganzen: UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017 S. 21, 33, abrufbar unter http://www…org/pdfid/ 5857ed0e4.pdf; U.S. Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2017, Pakistan, S. 4, abrufbar unter, http://www…gov/sites/ default/files/Pakistan.2017.pdf; Immigration and Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests v. 11.01.2017 – PAK105713.E, abrufbar unter http://www…gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc= 456858& pls=1; U.S. Commission on International Religious Freedom, schriftliche Aussage vor dem Ausschuss für Aufsicht und Regierungsreform des US-Repräsentantenhauses, 11.10.2017, S. 21, abrufbar unter https://oversight. house.gov/wp-content/uploads/2017/10/Arriaga-USCIRF-Statement-Intl-Religious-Freedom-10-11.pdf; U.S. Commission on International Religious Freedom, Selected Blasphemy Cases, September 2017, S. 13, abrufbar unter www…gov/sites/default/files/ Selected%20Blasphemy%20Cases%20-%20September%202017.pdf).
Im Januar 2016 sei ein 26-jähriger, in der Gemeinde aktiver Ahmadi in Rabwah von bewaffneten Männern angeschossen worden, er sei später im Krankenhaus gestorben. Die Hintergründe der Tat seien zum Zeitpunkt der Tat jedoch noch unklar gewesen (siehe zum Ganzen: UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017 S. 35, abrufbar unter http://www…org/pdfid/5857ed0e4.pdf; UK Home Office, Country Information and Guidance – Pakistan: Ahmadis, Mai 2016, S. 24, abrufbar unter www…uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/566234/Pakistan-_Ahmadis.pdf).
Am 5. Dezember 2016 sei in Rabwah das Gebäude von „Tehrik-e-Jadid“, einer in Rabwah produzierten Monatszeitschrift der Ahmadiyya, durch Sicherheitskräfte des Punjab’s Counter Terrorism Department (CTD) durchsucht worden. Die Polizei habe hierbei auch Personen geschlagen. Die Druckerpressen für „Tehrik-e-Jadid“ und „Al Fazl“ (der täglich erscheinenden Zeitung der Ahmadiyya) seien stillgelegt worden. Vier Ahmadis seien inhaftiert und Strafverfahren gegen insgesamt neun Personen wegen Veröffentlichung verbotener ahmadischer Literatur entgegen § 298B PPC und § 298C PPC seien eingeleitet worden. Es gebe Erkenntnisse, dass die inhaftierten Personen im Polizeigewahrsam gefoltert worden seien. Zudem seien die ahmadischen Publikationen zwar im Dezember 2014 in Pakistan durch die Regierung verboten worden; im Mai 2015 habe ein Gericht in Lahore hiergegen jedoch eine einstweilige Anordnung erlassen, die polizeilich jedoch offenbar ignoriert worden sei. Zwei der festgenommenen Personen – Herr Idrees Ahmad und Herr Saba-ul-Zafar – seien am 31. Mai 2017 jeweils zu einer Haftstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 50.000 Rupien verurteilt worden (siehe zum Ganzen: UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017 S. 33, abrufbar unter http://www…org/pdfid/5857ed0e4.pdf; U.S. Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2017, Pakistan, S. 4, abrufbar unter http://www…gov/sites/default/files/Pakistan.2017.pdf; Immigration and Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests v. 11.01.2017 – PAK105713.E, abrufbar unter http://www…gc.ca/Eng/ ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=456858& pls=1; U.S. Commission on International Religious Freedom, Selected Blasphemy Cases, September 2017, S. 9, abrufbar unter www../sites/default/files/Selected%20 Blasphemy%20Cases%20-%20September%202017.pdf).
Die oben genannte Durchsuchung des Hauptbüros der Ahmadis in Pakistan in Rabwah im Dezember 2016 wird auch im neuen Lagebericht des Auswärtigen Amtes erwähnt (Lagebericht v. 20.10.2017, S. 6).
(3) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze und Erkenntnismittel stellt die Stadt Rabwah für einen seinem Glauben innerlich verbundenen Ahmadi, zu dessen verpflichtender Überzeugung es gehört, den Glauben auch in der Öffentlichkeit zu leben und diesen in die Öffentlichkeit zu tragen und ggf. auch zu werben oder zu missionieren, keine inländische Fluchtalternative i.S.v. § 3e AsylG dar, wo er in zumutbarer Weise und ungefährdet seinen Glauben öffentlich leben kann (so im Ergebnis auch: VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 121; SächsOVG, U.v. 18.9.2014 – A 1 A 348/13 – juris Rn. 50; OVG NW, U.v. 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A – juris Rn. 124-128; VG Bayreuth, U.v. 14.3.2017 – B 5 K 16.30291 – juris Rn. 28; VG Ansbach, U.v. 10.3.2017 – AN 11 K 16.31151 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 18.5.2016 – M 23 K 14.31133 – juris Rn. 39; a.A. VG Augsburg, U.v. 10.3.2016 – Au 3 K 16.30051 – juris Rn. 16).
Soweit es die dem pakistanischen Staat unmittelbar zuzurechnenden Eingriffe betrifft, sind die (straf-)rechtlichen Rahmenbedingungen landesweit – auch in Rabwah – die gleichen. Ausweislich der oben zitierten Erkenntnismittel werden die Blasphemie-Strafgesetze (§§ 295, 298 PPC) gegen in Rabwah öffentlich in Zusammenhang mit ihrem Glauben in Erscheinung tretende Ahmadis auch tatsächlich vollzogen. Zur maßgeblichen tatsächlichen Verfolgungspraxis der Strafgesetze (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 28) in Rabwah seien exemplarisch nur die wiedergegebenen Verurteilungen des ahmadischen Buchhändlers aus dem Januar 2016 sowie der Mitarbeiter des ahmadischen Verlagshauses aus dem Mai 2017 genannt. Diese dokumentierten Fälle belegen nachdrücklich, dass – gerade im Wiederholungsfall – Ahmadis, die ihren Glauben öffentlich ausüben, auch in Rabwah mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren nach den §§ 295, 298 PPC und mit entsprechenden Verurteilungen zu rechnen haben. Der Umstand, dass nur relativ wenige Fälle der Strafverfolgung nach den §§ 295, 298 PPC in Rabwah dokumentiert sind, ist mit der permanenten Bedrohungs- oder Einschüchterungslage auch in Rabwah zu erklären, die zu einem weitgehenden Verzicht der öffentlichen Glaubensausübung bei der großen Mehrheit der ahmadischen Bevölkerung geführt hat. In diesem Sinne ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass ihren Glauben – ggf. wiederholt – in der Öffentlichkeit praktizierende Ahmadis in Rabwah vor tätlichen Übergriffen – etwa seitens der gewaltbereiten Organisation Kathm-e-Nabuwwat – hinreichend sicher sind. Ahmadis sind in Rabwah zwar weitgehend unter sich, anderseits jedoch für ihre Gegner sehr sichtbar. Die Polizei und die Sicherheitskräfte in Rabwah sind selbst keine Ahmadis und haben daher kein Interesse, die ahmadische Bevölkerung vor Übergriffen zu schützen. Insoweit sei ergänzend auf die in den Erkenntnismitteln genannten Gewalttaten verwiesen, wenngleich die Motivlage im Einzelfall unklar sein mag. Abschließend ist auch nicht ersichtlich, dass alle landesweit lebenden Ahmadis in Rabwah eine den Anforderungen des § 3e AsylG genügende wirtschaftliche Existenz finden könnten (vgl. zum Ganzen: VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 121; SächsOVG, U.v. 18.9.2014 – A 1 A 348/13 – juris Rn. 50; OVG NW, U.v. 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A – juris Rn. 124-128; VG Bayreuth, U.v. 14.3.2017 – B 5 K 16.30291 – juris Rn. 28).
Auch die allgemein in pakistanischen Großstädten gegebene Anonymität bietet einem Ahmadi dann keinen ausreichenden Schutz, wenn er seinen Glauben öffentlich lebt (vgl. OVG NW, U.v. 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A – juris Rn. 124-128).
dd) Nach alledem ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 3 AsylG im Hinblick darauf zuzuerkennen, dass von ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht verlangt werden kann, sich lediglich auf die Religionsausübung im Geheimen bzw. innerhalb seiner Gemeinde zu beschränken, da für ihn gerade die Ausübung ihrer Religion in der Öffentlichkeit und der Versuch, anderen Menschen ihren Glauben zu vermitteln, zentraler Bestandteil seines Glaubens sind und hieran die in Pakistan drohenden Verfolgungshandlungen anknüpfen (vgl. zum Ganzen VG Augsburg, U.v. 27.1.2014 – Au 6 K 13.30418 – juris Rn. 18).
2. Da dem Kläger somit die Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 3 AsylG zuzuerkennen ist, war der gegenständliche Bescheid des Bundesamts aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Diese Aufhebung umfasst insbesondere die in Nr. 5 des Bescheids gemäß §§ 34, 38 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung, deren Grundlage entfallen ist. Über den hilfsweise gestellten Antrag auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG war nicht mehr zu entscheiden, da die Klage bereits im Hauptantrag erfolgreich war.
3. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.


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