Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Konversion zum Christentum

Aktenzeichen  M 2 K 16.33829

Datum:
23.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 16a
AsylG AsylG § 3, § 26a Abs. 1, Abs. 2, § 28 Abs. 1a

 

Leitsatz

1 Im Iran droht zum Christentum konvertierten Muslimen – jedenfalls dann, wenn sie ihren christlichen Glauben öffentlich leben – landesweit Verfolgung durch den iranischen Staat oder diesem zurechenbare Akteure. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für einen asylrechtlich erhebliche Konversion genügt nicht allein der formale Übertritt zum Christentum durch eine kirchenrechtlich wirksame Taufe. Das Gericht ist auch nicht an die Beurteilung des Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung des Asylbewerbers zugrunde. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2016 wird hinsichtlich der Kläger in Ziffern 1. und 3. bis 6. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist im Hauptantrag unbegründet: Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (sogleich 1.). Im Hilfsantrag ist die Klage begründet: Die Kläger haben gegen die Beklagte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG (sogleich 2.). Der Bescheid vom 20. Oktober 2016 war deshalb hinsichtlich der Kläger – nicht hingegen hinsichtlich der minderjährigen Kinder der Kläger, die Kinder betreffend ist der Bescheid vom 20. Oktober 2016 mangels Klageerhebung bestandskräftig geworden – in Ziffern 1. und 3. bis 6. aufzuheben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird zunächst auf den Bescheid des Bundesamts vom 20. Oktober 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist wie folgt auszuführen:
1. Die Kläger können gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 AsylG schon deshalb nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, weil sie nach eigenem Vor-trag u.a. über Griechenland, Kroatien, Slowenien und Österreich eingereist und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt sind.
2. Die Kläger haben Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG), weil sie sich zur Überzeugung des Gerichts aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer christlichen Religion außerhalb ihres Heimatlandes Iran befinden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger den Iran bereits vorverfolgt verlassen haben. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) waren die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der jedenfalls bis dahin in Deutschland erfolgten ernsthaften und dauerhaften Konversion zum Christentum erfüllt. Da hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 28 Abs. 1 a AsylG auch Nachfluchttatbestände zu berücksichtigen sind, kommt es auch nicht entscheidend darauf an, inwieweit sich die Kläger oder möglicherweise zwar der Kläger zu 1), nicht aber die Klägerin zu 2), bereits im Iran der christlichen Religion zugewandt hatten.
a) Gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln (vgl. etwa die Lageberichte des Auswärtigen Amts vom 9. Dezember 2015, S. 15 f., sowie vom 8. Dezember 2016, S. 10; siehe dazu auch die Ausführungen im Bescheid vom 20. Oktober 2016, § 77 Abs. 2 AsylG) können zum Christentum konvertierte Muslime im Iran durch die aktive Glaubensausübung landesweit einer beachtlichen Gefahr von Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat oder diesem zurechenbaren Akteuren ausgesetzt sein, jedenfalls dann, wenn sie ihren christlichen Glauben öffentlich leben, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 ff. AsylG) wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Religion in Betracht kommt (vgl. hierzu: OVG NW, U. v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 48 ff.; HessVGH, U. v. 18.11.2009 – 6 A 2105/08.A – juris Rn. 34 ff.; OVG NW, B. v. 30.7.2009 – 5 A 1999/07.A – juris; SächsOVG, U. v. 3.4.2008 – A 2 B 36/06 – juris Rn. 34 ff.; BayVGH, U. v. 23.10.2007 – 14 B 06.30315 – juris Rn. 20 f.).
Die Annahme einer solchen Verfolgungsgefährdung setzt im konkreten Einzelfall allerdings voraus, dass die vorgetragene Hinwendung des Asylsuchenden zu der angenommenen Religion zur vollen Überzeugung des Gerichts auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine ernsthafte, dauerhafte und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum Christentum vorliegt und der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und seine intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigten sind. Allein der formale Übertritt zum Christentum durch eine kirchenrechtlich wirksame Taufe genügt nicht. Das Gericht ist auch nicht an die Beurteilung des Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des Betroffenen liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde. Eine beachtliche Verfolgungsgefährdung lässt sich ferner auch nicht allein daraus ableiten, dass sich der Asylsuchende in Deutschland religiös betätigt hat, selbst wenn dies öffentlich (z.B. im Internet) bekannt geworden ist. Das Gericht muss vielmehr die volle Überzeugung gewinnen, dass der Asylsuchende die religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet. Es muss davon ausgehen können, dass der Asylsuchende seinen neuen Glauben in einer Weise verinnerlicht hat, dass es ihm ein tief empfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Fall der Rückkehr in das Herkunftsland ungehindert leben zu können. Hingegen ist nicht zu erwarten, dass ein Asylsuchender nach der Rückkehr in sein Herkunftsland eine Religion aktiv lebt, die er in seinem Zufluchtsland nur vorgeblich, oberflächlich oder aus asyltaktischen Gründen angenommen hat (zum Ganzen: BVerwG, B. v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – juris Rn. 9 ff. m.w.N.; BayVGH, B. v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris Rn. 7 ff., 12, B. v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207 – juris Rn. 5 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 10.2.2017 – 13 A 2648/16.A – juris Rn. 11 f., B. v. 27.4.2015 – 13 A 440/15.A – juris Rn. 10 ff. m.w.N., B. v. 24.5.2013 – 5 A 1062/12.A – juris Rn. 8 ff. m.w.N.; U. v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 37 ff. m.w.N; OVG Lüneburg, B. v. 16.9.2014 – 13 LA 93/14 – juris Rn. 4 ff. m.w.N.; VGH BW, B. v. 23.4.2014 – A 3 S 269/14 – juris Rn. 6 m.w.N.).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Fall der Kläger bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere deren Einlassung beim Bundesamt und gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die vorgetragene Hinwendung zum Christentum nicht nur asyltaktischer Natur ist, sondern auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, welche die religiöse Identität der Kläger prägt. Im Einzelnen:
Der Kläger zu 1) hat schon beim Bundesamt und stimmig hierzu in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht nachvollziehbar und substantiiert erläutern können, welche Beweggründe ihn dazu veranlasst haben, sich möglicherweise schon im Iran, jedenfalls aber in Deutschland vom Islam ab- und dem Christentum zuzuwenden. Die Klägerin zu 2) mag sich für das Christentum zunächst vor allem deshalb interessiert haben, weil ihr Ehemann, der Kläger zu 1) sich dieser Religion zugewandt hatte (dies räumt die Klägerin zu 2) in ihren Einlassungen mehrfach ein, was für ihre Glaubwürdigkeit spricht). Das Gericht hat indes gemessen am Vorbringen der Klägerin zu 2) keinen Zweifel, dass sich diese jedenfalls seit ihrer Ankunft in Deutschland auch aus eigener Überzeugung dem Christentum zugewandt hatte. Aus dem Vorbringen des Klägers zu 1) lässt sich auch erkennen, dass er die nach durchgeführter Taufvorbereitung am 10. Juli 2016 empfangene Taufe nicht als bloßen formalen Akt, sondern als öffentlichen Ausdruck seines christlichen Bekenntnisses empfunden hat. Dafür, dass die Taufe für die Kläger ein bedeutsames Ereignis war, streitet auch, dass der Kläger zu 1) auf entsprechende Fragen das Datum seiner Taufe (bei Gericht) und sinngemäß seinen Taufspruch (beim Bundesamt) sowie die Klägerin zu 1) auf entsprechende Fragen sinngemäß ihren Taufspruch (beim Bundesamt und bei Gericht) angeben konnten.
Auch das vergleichsweise profunde Glaubenswissen der Kläger deutet auf deren identitätsprägende innere Glaubensüberzeugung hin. So konnte der Kläger zu 1) neben für ihn wichtigen christlichen Glaubensinhalten auch mehrere ihm bekannte Erzählungen aus der Bibel nennen und inhaltlich wiedergeben. Beispielsweise konnte er verständig den Inhalt des Gleichnisses vom verlorenen Sohn schildern. Auch konnte er als christliches Gebet das Vater unser (in persischer Sprache) flüssig vorbeten, wobei dies anders als bei vielen anderen iranischen Asylbewerbern nicht lediglich wie ein auswendig gelernter und aufgesagter Text wirkte. Auch die Klägerin zu 2) konnte ihr wichtige christliche Glaubensprinzipien benennen (etwa das christliche Konzept der Vergebung). Als für sie persönlich wichtige Bibelstelle konnte sie die Erzählung von Jesu Sturmstillung sinngemäß wiedergeben. Dabei hat sie auch substantiiert benennen können, was sie aus diesem Text für ihren persönlichen christlichen Glauben gewinnt. Ferner konnte die Klägerin zu 2) auch erklären, wann und warum Pfingsten gefeiert wird, und was gemäß der biblischen Pfingsterzählung an Pfingsten geschah.
Auch die Art und Weise, wie die Kläger ihren christlichen Glauben betätigen, streitet für eine nicht nur asyltaktisch vorgetäuschte, sondern tatsächliche identitätsprägende innere Glaubensüberzeugung: So besuchen die Kläger nach ihrem glaubhaften Bekunden an Sonn- und Feiertagen regelmäßig die Gottesdienste in ihrer freikirchlichen Gemeinde. Die Klägerin zu 2) wusste etwa auch, dass, wie oft und wann in diesen Gottesdiensten Wein getrunken wurde, was exemplarisch darauf hindeutet, dass die Kläger ihre Teilnahme an den Gottesdiensten nicht nur als formale Notwendigkeit zur Erlangung eines asylrechtlichen Schutzes begreifen, vielmehr diese Gottesdienste aktiv und bewusst mitfeiern. Darüber hinaus besuchen die Kläger auch weitere religiöse Veranstaltungen, um ihr Wissen über den christlichen Glauben zu vertiefen. Nachvollziehbar und stimmig haben die Kläger angegeben, wie sie ihren christlichen Glauben in ihrem privaten Alltag praktizieren. Für eine tatsächlich bestehende innere Glaubensüberzeugung spricht etwa, dass die Kläger ihren Kindern vor dem zu Bett gehen biblische Geschichten in kindgerechter Sprache erzählen. Aufgrund der Einlassungen der Kläger bei deren getrennter Befragung in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass das klägerische Vorbringen zu dieser Glaubenspraxis der Wahrheit entspricht. Die Klägerin zu 2) hat auch im Übrigen nachvollziehbar und detailliert benennen können, wie sie ihre Kinder im christlichen Glauben erzieht.
Die Kläger haben auch im Übrigen ihre inneren Beweggründen für die Hinwendung zum Christentum überzeugend darlegen können. Sie haben sich – und das unterscheidet sie von vielen anderen iranischen Asylbewerbern – nicht nur mit oberflächlichen und phrasenhaften Begriffen und Wendungen begnügt, sondern nachvollziehbare, substantiierte und detaillierte Angaben gemacht.
Mithin ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass der vorgetragenen Hinwendung zum Christentum im Fall der Kläger keine bloß asyltaktischen Überlegungen zu Grunde liegen, vielmehr die Konversion zum Christentum auf einer ernsthaften und dauerhaften, inneren Glaubensüberzeugung beruht, welche die religiöse Identität der Kläger prägt. Die Kläger haben zur Überzeugung des Gerichts ihren neuen christlichen Glauben in einer Weise verinnerlicht, dass es ihnen ein tief empfundenes Bedürfnis ist, diesen Glauben auch im Fall der Rückkehr in das Herkunftsland Iran ungehindert und offen leben zu können.
Nach alldem war über die Klage wie tenoriert zu entscheiden, insbesondere den Klägern die Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben