Verwaltungsrecht

Zulassung der Berufung wegen Zweifeln an der Höhe eines Zwangsgeldes

Aktenzeichen  20 ZB 15.2061

Datum:
11.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 46777
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwZVG Art. 31 Abs. 2

 

Leitsatz

Zur Berufungszulassung führende ernstliche Zweifel können sich aus der Höhe eines Zwangsgeldes ergeben. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 K 14.990 2015-07-14 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Die Berufung wird hinsichtlich der Ziffer Nr. 1.1 des Bescheids des Beklagten vom 27. August 2014 zugelassen. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen.
II.
Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wird‚ trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird hinsichtlich des verworfenen Teils des Antrags auf 50.000‚- Euro und, soweit die Berufung zugelassen wird‚ vorläufig auf 250.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag ist zulässig und begründet‚ soweit mit ihm die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts begehrt wird, welches die Ziffer 1.1 des Bescheids des Beklagten vom 27. August 2014 zum Gegenstand hat, weil insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen. Zweifelhaft ist insbesondere, ob die vom Beklagten angedrohten und erstmals zu vollstreckenden Zwangsgelder im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 VwZVG und das Übermaßverbot der Höhe nach gerechtfertigt sind.
Im Übrigen ist der Antrag bereits unzulässig, weil die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt sind.
Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wurde, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung im Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1 GKG, soweit die Zulassung verworfen wurde; soweit dem Zulassungsantrag entsprochen wurde, ergibt sich die vorläufige Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Ziffer 1.7 des Streitwertkatalogs 2013.
Belehrung
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.


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