Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium

Aktenzeichen  7 CE 16.10033

Datum:
30.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LUFV LUFV § 7 Abs. 1 Nr. 5

 

Leitsatz

Angesichts der Vielfalt der Studiengänge im Studienfach Psychologie sind drei Studienfachberater an einer Hochschule nicht unangemessen, sodass die Minderung des Lehrdeputats von drei Professoren wegen ihrer Funktion als Studienfachberater gemessen am Beratungsbedarf nicht zu beanstanden ist.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 3 E 15.10019 2015-12-21 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2015/2016 die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science an der O-F-Universität B. (Universität) im 1. Fachsemester.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antragsgegner verpflichtet, diejenigen Antragsteller oder Antragstellerinnen vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität B. im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2015/2016 zuzulassen, die in einem bis zum 15. Januar 2016 unter sämtlichen Antragstellern und Antragstellerinnen der zum Entscheidungszeitpunkt anhängigen Verfahren durchzuführenden Losverfahren den Rangplatz 1 und 2 erzielen und die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllen. Soweit die zu vergebenden Studienplätze nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Losergebnisse angenommen werden, seien diese unverzüglich an die nach der Verlosung jeweils rangnächste Person zu vergeben. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin ist der Meinung, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelte Zulassungszahl von 81 Studienplätzen die vorhandene Aufnahmekapazität nicht erschöpft. Insbesondere seien die Minderungen des Lehrdeputats von drei Professorinnen oder Professoren wegen ihrer Funktion als Studienfachberater gemessen am Beratungsbedarf unangemessen und würden der Sollvorgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV widersprechen. Die Antragstellerin sei deshalb vorläufig zum Studium zuzulassen, ohne an einem Losverfahren teilzunehmen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes auszuführen:
Es ist richtig, dass andere Studiengänge an anderen Universitäten, z. B. Medizin, Rechtswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre, mit weniger Studienfachberatern auskommen. Angesichts der Vielfalt der Studiengänge sind drei Studienfachberater jedoch nicht unangemessen. So bestehen 10 Varianten der der Schulpsychologie zuzurechnenden Studiengänge mit einer Gesamtstudierendenzahl von 117. Dazu kommen Bachelor- und Masterstudiengang (s. aktuelle Fachstatistik für das Wintersemester 2015/2016, Bl. 56 der Akten des Verwaltungsgerichts Bayreuth). Die Sollvorgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), ist eingehalten.
Für eine Änderung der unbefristet gewährten Deputatsermäßigungen für die Wahrnehmung der Funktion eines Studienfachberaters besteht kein Anlass. Die Universität hat glaubhaft dargelegt, dass die Übertragung der Dienstaufgaben regelmäßig überprüft wird. Gründe für eine Reduzierung der Lehrverpflichtung liegen danach unverändert vor.
Die Deputatsreduzierungen gehen auch nicht ausschließlich zulasten des Bachelorstudiengangs. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des bereinigten Lehrangebots der gesamten Lehreinheit. Die Minderungen wirken sich deshalb auch bei den anderen Studiengängen aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof folgt insoweit der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).


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