Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Humanmedizin

Aktenzeichen  Vf. 47-VI-19

Datum:
8.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19172
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVerf Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 101, Art. 118 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann. (Rn. 22) (red. LS Axel Burghart)
2. Wenn die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Ausbildung voraussetzt, sind objektive und absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger nur dann verfassungsmäßig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet sind. (Rn. 30) (red. LS Axel Burghart)
3. Bei dem Curricularnormwert handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Innerhalb der Grenzen des normierten Werts hat die Universität eine Gestaltungsfreiheit, die sich insbesondere darauf erstreckt, inwieweit die Hochschule den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten (Curricularfremdanteil) erbringen lässt. (Rn. 33) (Rn. 35) (red. LS Axel Burghart)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2019 Az. 7 CE 18.10072 u. a., mit dem im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin abgelehnt wurde.
Die Beschwerdeführer, die sich zum Wintersemester 2017/2018 erfolglos um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München beworben hatten, versuchten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl von 870 Studienplätzen ihre vorläufige Zulassung mit der Begründung zu erreichen, die Universität habe ihre Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.
Am 14. August 2018 lehnte das Verwaltungsgericht München Az. M 3 E L 17.10060 u. a. ihre Eilanträge ab. Die dagegen gerichtete Beschwerden wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. April 2019 zurück. Er folgte zwar den Einwänden der Beschwerdeführer hinsichtlich des Umstands, dass die Zahl der Studierenden, die im Wintersemester 2017/2018 auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs, der zur unstreitigen Beendigung der Klageverfahren auf Zulassung zum Wintersemester 2014/2015 geführt habe, immatrikuliert worden seien, nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen sei. Im Übrigen sei aber nicht erkennbar, dass über die im Wintersemester 2017/2018 kapazitätswirksam vergebenen 883 Studienplätze hinaus noch ungenutzte Ausbildungskapazität vorhanden gewesen sei.
Zur Ermittlung der Schwundquote nach § 53 der Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, im Folgenden: HZV a. F.; diese Fassung der Hochschulzulassungsverordnung trat mit Ablauf des 30. November 2019 außer Kraft) seien die jeweiligen statistischen Erhebungen über den Bestand der im betreffenden Studiengang vorhandenen (eingeschriebenen) Studierenden maßgebend. Dabei sei die Zahl der rückwirkend durch gerichtliche Entscheidungen oder durch Vergleich zugelassenen Studierenden nicht hinzuzurechnen. Nach dem jeweiligen Stichtag zugelassene Studenten könnten Schwundverhalten erst ab dem Zeitpunkt zeigen, ab dem sie tatsächlich immatrikuliert seien. Es handle sich nicht um eine Situation, in der sich die Studentenzahlen aufgrund außergewöhnlicher Einflussfaktoren in „atypischer“ Weise entwickelt hätten und diese im sonstigen Studienverlauf ungewöhnliche Entwicklung in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen oder zu neutralisieren wäre.
Unstimmigkeiten bei den der Schwundberechnung zugrunde gelegten Bestandszahlen seien Anlass für das Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17. Januar 2017 gewesen, wonach ab dem Berechnungszeitraum 2017/2018 die Kapazitätsberechnung auf Basis der hochschulinternen Studierendenstatistik erfolge. Zu berücksichtigen seien die am jeweiligen Stichtag tatsächlich immatrikulierten Studierenden, die nicht beurlaubt seien. Die Umsetzung dieser Vorgaben führe dazu, dass sich die Datenbestände verändert hätten. Die Modifizierung eines für die Errechnung der Schwundquote etablierten Berechnungssystems durch den Antragsgegner des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsgegner) bewege sich im Rahmen der ihm obliegenden Organisationsbefugnis und sei, da kein bestimmtes Berechnungssystem normiert sei, grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn dieses sachlich begründet und sodann gleichmäßig fortgeführt werde. Da beurlaubte Studierende keine Lehrleistung nachfragten, könne die Ludwig-Maximilians-Universität der Schwundberechnung die statistischen Studierendenzahlen ohne Berücksichtigung beurlaubter Studenten zugrunde legen. Der Verwaltungsgerichtshof bleibe bei seiner Rechtsprechung, dass die Berechnung der Schwundquote ohne Einbeziehung beurlaubter Studenten kapazitätsgünstig sei. Anhaltspunkte dafür, dass beurlaubte Studenten generell ein gravierend anderes „Schwundverhalten“ zeigten als nicht beurlaubte Studenten, sodass dies im Rahmen der Berechnung der Schwundquote zwingend berücksichtigt werden müsste, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der vom Antragsgegner errechnete Curriculareigenanteil der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ in Höhe von 1,9381 sei nicht als überhöht zu beanstanden, weil er – in der Summe mit den Curriculareinheiten der übrigen am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten – den für den Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) maßgebenden Curricularnormwert (2,42 gemäß Anlage 7 zu § 50 HZV a. F.) nicht übersteige. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Zulassungszahl maßgebliche Curriculareigenanteil inhaltlich bestimmt werde, enthalte die Hochschulzulassungsverordnung nicht. Die Ludwig-Maximilians-Universität habe sich an die Vorgaben gehalten (beteiligte Lehreinheiten: Naturwissenschaften 0,19052, Medizin Vorklinik incl. Anteil Wahlfach 1,9381, TU München 0,04138, klinischpraktische Medizin 0,19477 und klinischtheoretische Medizin 0,05126). Soweit die Beschwerdeführer einen qualifizierten Studienplan vorgelegt hätten, wonach einzelne Curricularanteile nach Addition den Curricularnormwert von 2,42 überschritten, infolgedessen zu „stauchen“ seien und der für die Anzahl der zu vergebenden Studienplätze maßgebliche Curriculareigenanteil auf 1,9048 zu reduzieren sei, könnten sie schon deshalb nicht durchdringen, weil der Antragsgegner im Einzelnen vorgetragen habe, dass die von den Beschwerdeführern vorgelegte Berechnung in einigen Punkten nicht der aktuellen Prüfungs- und Studienordnung entspreche. Diesem Vortrag seien die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Der bei der Kapazitätsberechnung angesetzte Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik sei nicht deshalb zu korrigieren, weil für den Unterricht am Krankenbett eine mit den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen nicht in Einklang stehende zu hohe bzw. für die Praktika eine zu niedrige Gruppengröße angesetzt worden sei. Den Beschwerdeführern sei zuzugestehen, dass sich für den Unterricht am Krankenbett (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 9 Approbationsordnung für Ärzte – ÄApprO) ein Mittelwert von vier Teilnehmern und nicht von 4,5 ergebe. Da die von der Ludwig-Maximilians-Universität zugrunde gelegte Gruppengröße einen geringeren Betreuungsaufwand zur Folge habe, sich mithin kapazitätsfreundlich gestalte, sei hiergegen nichts zu erinnern. Die Gruppengröße bei Praktika, für die keine normative Vorgabe bestehe, könne nicht konkret nach den tatsächlichen Gegebenheiten angesetzt werden, da die tatsächliche Gruppengröße einer Veranstaltung erst während des Semesters – also lange nach der Kapazitätsberechnung – bekannt werde. Die Gruppengrößen müssten so bemessen sein, dass im Ergebnis der normativ festgelegte Curricularnormwert von 2,42 nicht überschritten werde. Eine Korrektur der Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlange das Kapazitätsrecht nicht. Die Ludwig-Maximilians-Universität setze im Rahmen der Kapazitätsberechnung seit vielen Jahren unverändert in Orientierung an der Stellungnahme der Zentralen Vergabestelle für Studienplätze (ZVS) zu den Auswirkungen durch die Änderung der damals anwendbaren Ärztlichen Approbationsordnung bzw. der Stellungnahme des Unterausschusses „Kapazitätsverordnung“ vom 9. September 2002, die ihrerseits an den früheren ZVS-Beispielstudienplan angelehnt seien, für Praktika eine Gruppengröße von 15 an. Dem früheren ZVS-Beispielstudienplan sei ein kapazitätserschöpfender Maßstab zu entnehmen gewesen, der zu einer sachgerechten Quantifizierung des vorklinischen Unterrichtsanteils führe. Deshalb gebe es keine Veranlassung, zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung des Curricularanteils für Praktika weiterhin eine Gruppengröße von 15 statt – wie von den Beschwerdeführern vorgetragen – von 20 annehme, zumal der die Berechnung der Zulassungszahl maßgeblich bestimmende Curriculareigenanteil nicht gestiegen sei, sondern sich im Gegenteil von 1,9541 auf 1,9381 verringert habe.
Die Hochschule verfüge bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet werde, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum. Bindende gesetzliche Vorgaben dazu, wie der Curricularnormwert auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen sei, fehlten. Auch bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils bestehe ein Gestaltungsspielraum, den die Hochschule im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen habe. Dabei sei der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum werde überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt werde, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert würde, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Anhaltspunkte dafür, dass die rechnerische Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum auf 15 Teilnehmer sachwidrig in der Absicht erfolgt sei, einen höheren Curriculareigenanteil zu begründen, seien weder dargelegt noch ersichtlich, zumal sich die Praktika nicht nur im Rahmen der Curriculareigenanteile auswirkten, sondern auch bei den Fremdanteilen. Die von den Beschwerdeführern geforderte Darlegung, wie sich die tatsächliche Gruppengröße in verschiedenen Praktika gestalte, sei damit nicht entscheidungserheblich.
Anlass für die von den Beschwerdeführern vorgetragene „Stauchung“, d. h. eine wegen Überschreitung des Curricularnormwerts vorzunehmende proportionale Kürzung (auch) des Curriculareigenanteils, bestehe nicht. Im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts sei der Antragsgegner in der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Er entscheide eigenverantwortlich und im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligt seien. Der vom Antragsgegner unter Berücksichtigung der Eigen- und Fremdanteile errechnete Wert von 2,41605 entspreche (nahezu) dem geltenden Curricularnormwert von 2,42, sodass eine Rückführung nicht erforderlich sei.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2019 wies der Verwaltungsgerichtshof die Anhörungsrügen der Beschwerdeführer zurück.
II.
1. Mit ihrer am 13. Mai 2019 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer Verstöße gegen ihr Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), ihr „Bildungs- und Ausbildungsgrundrecht“ aus Art. 128 BV und das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV). Zudem sei die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer mit der Lehrfreiheit der Universität nicht in Abwägung gebracht worden.
a) Der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör sei nicht beachtet worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe unbestrittenen, mathematisch nachgewiesenen, vom Antragsgegner zugestandenen Sachvortrag nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich ein geringerer Betreuungsaufwand als in der Kapazitätsberechnung angenommen in einer reinen Lehrimportveranstaltung (Unterricht am Krankenbett) kapazitätsfreundlich gestalte, liege neben der Sache, denn diese Lehrleistung werde von der Lehreinheit klinischpraktische Medizin erbracht, während die hier maßgebliche Größe der Lehrnachfrage der Curriculareigenanteil sei, der sich allein aus den Veranstaltungen ermittle, die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin selbst erbracht würden. Die nötige Anpassung der Gruppengröße in der Veranstaltung mit Unterricht am Krankenbett habe – wie dargelegt und vom Antragsgegner nicht bestritten – zur Folge, dass sich der Curricularanteil der Lehreinheit klinischpraktische Medizin erhöhe und damit auch der Gesamt-Curricularwert für den Studiengang Medizin, Erster Studienabschnitt. Der Gesamt-Curricularwert übersteige hierdurch den in Anlage 7 zu § 50 HZV a. F. festgesetzten Wert von 2,42. Der Antragsgegner habe mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2019 (richtig: 2018) eine insoweit korrigierte Berechnung vorgelegt, die einen Gesamt-Curricularnormwert von 2,4390 ausweise. Nach der so festgestellten Überschreitung des Curricularnormwerts habe eine proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erfolgen. Die insoweit nötige Berechnung sei von den Beschwerdeführern ausführlich dargelegt, vom Verwaltungsgerichtshof jedoch ignoriert worden.
b) Eine Verletzung des Bildungs- und Ausbildungsgrundrechts des Art. 128 Abs. 1 BV liege vor, weil das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung missachtet worden sei. Das normative Kapazitätsberechnungssystem der Hochschulzulassungsverordnung sei verbindlich. Eine tatsächliche Berechnung werde vom Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht gefordert. Hinsichtlich der Gruppengröße für Praktika führe er aus, dass bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils ein Gestaltungsspielraum bestehe. Damit verkenne er, dass der Curriculareigenanteil gerade berechnet werden müsse und nicht von der Universität in deren Ermessen festgelegt werden könne.
Bezüglich der Berechnung der Curricularwerte für Praktika sei in der Beschwerde ausführlich dargelegt worden, dass hierfür die tatsächlichen Gruppengrößen in Ansatz zu bringen seien. Der Antragsgegner habe diese Veranstaltungen pauschal mit einer Gruppengröße von g=15 in Ansatz gebracht. Anhand von Material, das sich auf der Homepage der Ludwig-Maximilians-Universität finde, sei nachgewiesen worden, dass die tatsächlichen Gruppengrößen hiervon nach oben abwichen. Dies führe zu einer Reduzierung der Curricularwerte der Praktika, die von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht würden. Somit sinke denklogisch auch der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Mit sinkendem Curriculareigenanteil steige die Ausbildungskapazität. Wenn der Verwaltungsgerichtshof fälschlich davon ausgehe, dass die Gruppengröße in Praktika erst während des Semesters bekannt werde, ignoriere er den Vortrag in der Beschwerdebegründung. Dort sei dargelegt worden, dass die Gruppengröße für Praktika keiner Normierung unterliege und insbesondere immer bereits vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt sei, da sich diese Gruppengrößen eben nicht – wie dies bei Vorlesungen der Fall sei – während des laufenden Semesters durch das „Besuch-Verhalten“ der Studierenden ergäben, sondern durch die Planung der Veranstaltungen durch die Hochschule selbst bestimmt würden. Praktikumsgruppen müssten immer lange im Vorfeld geplant werden. Praktika seien Pflichtveranstaltungen, deshalb finde auch kein „Schwund“ der Studierenden im Verlauf des Semesters statt, wie dies bei Vorlesungen der Fall sein möge. Der Verweis auf den früheren ZVS-Beispielstudienplan verfange nicht. Die dort angesetzte Gruppengroße von g=15 für Praktika sei ein Vorschlag, wie die Ausbildung durchgeführt werden könne. Wenn eine Hochschule in Anlehnung daran die Gruppengrößen mit 15 plane und durchführe, wäre dies nicht zu beanstanden. Es gehe aber nicht an, die Ausbildung mit einer Gruppengröße von g≥20 vorzunehmen, zur Berechnung aber einen Wert von g=15 anzusetzen. Insoweit liege eine unzulässige Manipulation vor, ganz gleich, ob dies in der Absicht erfolgt sei, die Ausbildungskapazität möglichst klein zu halten oder schlicht aus Nachlässigkeit. Der Antragsgegner habe – trotz Aufforderung durch die Beschwerdeführer – die tatsächlich geplante Gruppengröße für Praktika nicht offenbart, sondern nur ausgeführt, es sei entscheidend, dass in wesentlichen Praktika der Lehreinheit Vorklinische Medizin die Gruppengröße 15 verbindlich sei. Welche diese wesentlichen Praktika seien, sei ebenso schleierhaft wie der Verweis, dass mehr als 15 Personen nicht an einem Körperspender präparieren könnten, denn für die Betreuungsrelation sei das Verhältnis von Lehrpersonen zu Studierenden, nicht von Leichen zu Studierenden relevant.
Der Bitte um Amtsermittlung sei der Verwaltungsgerichtshof nicht nachgekommen. Dessen Hinweis, dass sich der ermittelte Curriculareigenanteil im Vergleich zum Vorsemester nicht erhöht habe, sei ohne jede kapazitätsrechtliche Bedeutung. Die Ausbildungskapazitäten müssten für jedes Studienjahr anhand der aktuellen Gegebenheiten neu ermittelt werden. Dieser Anteil werde nicht „bestimmt“, sondern berechnet. Bestimmen könne die Hochschule die insoweit maßgeblichen Parameter wie eben beispielsweise die Gruppengrößen. Bei durchschnittlich 878 Studierenden der Humanmedizin ergebe sich bei der Bildung von 40 Praktikumsgruppen eine mittlere Gruppengröße von 22 Studierenden. Es sei rechtswidrig, diese von der Hochschule bestimmten Parameter nicht auch als Rechenoperatoren für die Berechnung des Curriculareigenanteils herzunehmen, sondern von fiktiven Werten (Gruppengröße g=15) auszugehen und damit den Curriculareigenanteil zu manipulieren. Wenn der Verwaltungsgerichtshof davon spreche, dass sich „die Praktika nicht nur im Rahmen der Curriculareigenanteile auswirken“, verkenne er, dass die Lehrnachfrage bei den Fremdanteilen so lange unerheblich sei, wie sie nicht zu einer Überschreitung des Gesamt-Curricularnormwerts führe. Für die Ausbildungskapazität maßgeblich sei der Eigenanteil. Dieser reduziere sich durch die nötige Anpassung der Gruppengrößen.
Im Rahmen der praktischen Konkordanz seien die Wissenschaftsfreiheit einerseits und die Berufswahlfreiheit andererseits gegeneinander abzuwägen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führe zu einer einseitigen Belastung zugunsten der Wissenschaftsfreiheit. Während es in Deutschland immer mehr zu einem Ärztemangel komme, bemühten sich sämtliche deutsche Hochschulen mit medizinischer Fakultät im Interesse einer möglichst exzellenten Ausbildung, die Ausbildungskapazitäten zurückzufahren. In der Vergangenheit sei (von Gerichten) vertreten worden, dass die Hochschulen teilweise bis zur Grenze des Zumutbaren Studienbewerber aufnehmen müssten. Dies sei vorliegend nicht ansatzweise geschehen. Die Beschwerdeführer machten lediglich geltend, dass sie die Berechnung der Ausbildungskapazität von den Gerichten überprüft wissen wollen. Dies werde von der angegriffenen Gerichtsentscheidung rundheraus abgelehnt.
c) Zuletzt verbleibe der Verstoß gegen das Willkürverbot, Art. 118 Abs. 1 BV. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete die Auffassung, dass die durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich nachträglich zugelassenen Studierenden nicht zu den statistischen Belegungszahlen hinzuzuaddieren seien. Dabei werde übersehen, dass diese Studierenden nach der Praxis des Antragsgegners dann erstmalig in einem höheren Fachsemester in der Schwundberechnung berücksichtigt würden und sich so ein Zuwachs errechne, der tatsächlich nicht stattgefunden habe. Dies habe zur Folge, dass die Ausbildungskapazität künstlich gesenkt werde, was wiederum den Grundsätzen der Schwundberechnung widerspreche. Wenn der Verwaltungsgerichtshof dabei bleibe, dass die Berechnung der Schwundquote ohne Einbeziehung beurlaubter Studenten kapazitätsgünstig sei, negiere er die Beschwerdebegründung, in der rechnerisch nachgewiesen worden sei, dass die Einbeziehung beurlaubter Studenten nicht – zumindest nicht immer – kapazitätsungünstiger sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gehe es hier nicht um die Frage, ob beurlaubte Studenten ein anderes Schwundverhalten an den Tag legten als nicht beurlaubte Studenten. Das maßgebliche Problem sei die Tatsache, dass an der Ludwig-Maximilians-Universität München regelmäßig viele Studierende im 1. Fachsemester beurlaubt seien, da im Freistaat Bayern anders als in Nordrhein-Westfalen eine Beurlaubung im 1. Fachsemester zulässig sei, sodass der Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wegen der unterschiedlichen Rechtslagen nicht zutreffe. Wenn Studienanfänger zum Studienbeginn im 1. Fachsemester beurlaubt würden, würden sie nach der Praxis der Ludwig-Maximilians-Universität bei ihrer Rückkehr aus der Beurlaubung als „Zuwachs“ im höheren Fachsemester gewertet, was sich schwundmindernd auswirke. Eine vorherige Erhöhung des Schwundes durch Abzug dieser Studierenden habe aber gerade nicht stattgefunden. Die Praxis, beurlaubte Studierende nicht in die Schwundberechnung einzubeziehen, reduziere daher methodisch den errechneten Schwund. Diese Manipulation sei nicht hinzunehmen.
Vor dem Hintergrund, dass der Sachvortrag der Beschwerdeführer insgesamt vollständig verkannt worden sei, sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Kern nicht verständlich und es dränge sich der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhe.
2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hält in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, soweit die Verletzung eines Bildungsund Ausbildungsgrundrechts aus Art. 128 Abs. 1 BV geltend gemacht werde, da diese Bestimmung kein rügefähiges Grundrecht enthalte. Ob die diesbezüglichen Ausführungen in hinreichender Weise eine Verletzung der sich aus Art. 101 BV ergebenden Berufs(wahl) freiheit darlegten, sei zweifelhaft, weil dieses Grundrecht trotz anwaltlicher Vertretung nicht konkret benannt werde. Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestünden des Weiteren unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität. Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lasse der Verfassungsgerichtshof nur zu, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend mache und wenn der dadurch entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden könne. Hierzu fehle jeglicher Vortrag der Beschwerdeführer. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
III.
Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde (teilweise) unzulässig ist.
1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz, weil die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind.
Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kann zwar grundsätzlich auch eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sein, wenn sie bereits unmittelbar in verfassungsmäßig geschützte Rechte eingreift. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist jedoch eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wendet, im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, die gerügte Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Hauptsacheverfahren geltend zu machen, oder wenn und soweit sonst ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofs eine andere Möglichkeit besteht, die gerügte Rechtsverletzung zu verhindern, zu beseitigen oder im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen. Dementsprechend lässt der Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (vgl. VerfGH vom 13.12.2016 VerfGHE 69, 365 Rn. 13 m. w. N.; vom 18.7.2017 – Vf. 3-VI-16 – juris Rn. 9). Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, kann dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.
2. Dahinstehen kann demnach auch, ob dem Substanziierungsgebot des Art. 51 Abs. 1 VfGHG in jeder Hinsicht Rechnung getragen wurde, insbesondere was die Verletzung der Berufs(wahl) freiheit bzw. des Bildungs- und Ausbildungsgrundrechts der Beschwerdeführer betrifft. Soweit in der Verfassungsbeschwerdebegründung in diesem Zusammenhang Art. 128 BV sowie Art. 118 Abs. 1 BV und das Sozialstaatsprinzip genannt sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Berufs(wahl) freiheit durch Art. 101 BV und das Recht von Studienbewerbern auf Zulassung zum Hochschulstudium durch Art. 101 BV in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) grundrechtlich geschützt ist (vgl. VerfGH vom 2.7.1997 VerfGHE 50, 129/138 m. w. N.; vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/100 f. m. w. N.). Ob daneben auch Art. 128 Abs. 1 BV (Ausbildungsanspruch entsprechend der erkennbaren Fähigkeiten und der inneren Berufung), der nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGHE 62, 79/98 m. w. N.) eine objektive Pflicht zur Gewährung chancengleicher derivativer Teilhabe statuiert, Grundrechtsqualität hat, hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt offengelassen (VerfGHE 62, 79/98 m. w. N.; VerfGH vom 24.8.2020 BayVBl 2020, 842 Rn. 28; vom 26.2.2021 – Vf. 16-VII-19 – juris Rn. 32). Dies kann auch vorliegend dahinstehen, da als verletztes Grundrecht jedenfalls Art. 101 BV (i. V. m. Art. 118 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) in Betracht kommt, der zum einen im Gegensatz zu Art. 128 Abs. 1 BV nicht nur für Bewohner Bayerns gilt und zum anderen ebenso wie dieser unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinn dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann; dies hat in erster Linie der Gesetzgeber, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat, in eigener Verantwortung zu beurteilen (vgl. VerfGH vom 27.2.1985 VerfGHE 38, 16/27 m. w. N. zu Art. 128 Abs. 1 BV; VerfGHE 62, 79/100 f. m. w. N. zu Art. 101 BV i. V. m. Art. 118 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Eine ausdrückliche Benennung der als verletzt gerügten Bestimmung der Verfassung (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VfGHG) ist nicht unerlässlich (VerfGH vom 1.12.1964 VerfGHE 17, 104/107; vom 9.2.1996 – Vf. 79-VI-95 – juris Rn. 15).
IV.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Wird Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung eingelegt, so kann diese nur in engen Grenzen überprüft werden. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Es ist nicht seine Aufgabe zu kontrollieren, ob die Fachgerichte den Sachverhalt zutreffend ermittelt oder die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt haben. Vielmehr hat er nur zu prüfen, ob das Gericht gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten subjektiven Rechte der Bayerischen Verfassung verstoßen hat. Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht prüft der Verfassungsgerichtshof, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung – ihre Ausstrahlungswirkung – verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.5.2019 NVwZ-RR 2019, 881 Rn. 43 m. w. N.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie zum Beispiel der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 30 ff. m. w. N.). Die Tatsachenfeststellungen und Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 32; VerfGH vom 18.7.2017 – Vf. 3-VI-16 – juris Rn. 18).
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. April 2019 das Recht der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) nicht verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat grundsätzlich eine doppelte Ausprägung. Zum einen untersagt er den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/ 180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 19.9.2018 – Vf. 1-VI-18 – juris Rn. 36). Das Gericht wird durch Art. 91 Abs. 1 BV jedoch nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 – Vf. 1-VI-18 – juris Rn. 36). Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 16.11.2017 – Vf. 1-VI-17 – juris Rn. 15). Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 – Vf. 1-VI-18 – juris Rn. 36).
Soweit die Beschwerdeführer rügen, der Verwaltungsgerichtshof habe unbestrittenen, mathematisch nachgewiesenen, vom Antragsgegner zugestandenen Sachvortrag nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und mathematisch nachgewiesenen Tatsachenvortrag ignoriert, bezeichnen sie diese Tatsachen nicht. Die unter der Überschrift „Überschreitung des Curricularnormwertes“ in der Verfassungsbeschwerde erhobene Gehörsrüge hält die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtshofs für falsch und kritisiert diese heftig. Sie lässt indes nicht erkennen, dass der Vortrag der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen worden wäre. Insbesondere der Sachvortrag, dass die Gruppengröße für den Unterricht am Krankenbett an die tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse angepasst werden müsse, ist in der angefochtenen Entscheidung zum einen im Tatbestand (Rn. 3 des Beschlusses) geschildert und zum anderen in den Entscheidungsgründen (Rn. 24 ff. des Beschlusses) verarbeitet worden. Dass der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht der Beschwerdeführer nicht gefolgt ist und unter Randnummer 21 des Beschlusses die Auffassung vertritt, die Hochschulzulassungsverordnung enthalte keine Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Zulassungszahl maßgebliche Curriculareigenanteil inhaltlich bestimmt werde, führt nicht zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Der Verwaltungsgerichtshof war vielmehr der Auffassung, die Voraussetzungen für eine rechnerische Stauchung des Curriculareigenanteils seien nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführer dem konkreten Vortrag des Antragsgegners, die Berechnung der Beschwerdeführer entspreche in einigen Punkten nicht der aktuellen Prüfungsund Studienordnung, nicht entgegengetreten seien (Rn. 23 des Beschlusses). Wenn deshalb eine Feststellung, dass der Gesamt-Curricularwert den festgesetzten Curricularnormwert von 2,42 überschreitet, nicht getroffen werden konnte, bestand für den Verwaltungsgerichtshof folgerichtig keine Veranlassung für eine Stauchung des Curriculareigenanteils.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Beschluss vom 4. April 2019 das Recht der Beschwerdeführer auf Zulassung zum Hochschulstudium aus Art. 101 BV in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) nicht verletzt.
Aus dem Grundrecht der Handlungsfreiheit (Art. 101 BV), das auch die Berufs(wahl) freiheit schützt, ergibt sich in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) und dem Sozialstaatsgebot (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) grundsätzlich ein Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 50, 129/138 m. w. N.; 62, 79/100 f. m. w. N.). Dieses Teilhaberecht gewährt aber kein beliebig freies Zugangsrecht zu den Universitäten ohne Rücksicht auf vorhandene sächliche und personelle Mittel. Der Studienbewerber hat keine Ausbildungsfreiheit dahingehend, dass er allein nach eigener Entscheidung die Freiheit der Wahl bestimmter Studiengänge hätte. Vielmehr steht dieses Recht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinn dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Aus der engen Verknüpfung zwischen Ausbildung und Berufsaufnahme folgt jedoch, dass zumindest dann, wenn die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Ausbildung voraussetzt, Beschränkungen im freien Zugang zu der vorgeschriebenen Ausbildung ähnlich streng zu beurteilen sind wie Zulassungsvoraussetzungen für den Beruf selbst. Im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG, die im berufsrechtlichen Bereich des Art. 101 BV herangezogen werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.5.1982 VerfGHE 35, 56/68; vom 17.12.1984 VerfGHE 37, 177/180; 50, 129/139), sind objektive und absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger nur dann verfassungsmäßig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet sind (vgl. BVerfG vom 18.7.1972 BVerfGE 33, 303/338; vom 8.2.1977 BVerfGE 43, 291/326). Die aus dem verfassungsrechtlichen Zulassungs- bzw. Teilhabeanspruch der Studienbewerber resultierende verfassungsrechtliche Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung (bzw. Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung) richtet sich zuvörderst an den Normgeber und die Hochschulverwaltung, ist aber auch von den Verwaltungsgerichten bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften zur Kapazitätsermittlung zu beachten (vgl. BVerfG vom 3.6.1980 BVerfGE 54, 173/191 ff.; vom 8.2.1984 BVerfGE 66, 155/179 ff.).
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof den Wertgehalt dieses Grundrechts, also seine in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung, bei der Auslegung und Anwendung des bayerischen Hochschulzulassungsrechts verkannt hätte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber muss abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer und den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerfG vom 22.10.1991 BVerfGE 85, 36/56 f. m. w. N.). Diese Abwägung hat zuvörderst der Normgeber getroffen durch die Festlegung eines Curricularnormwerts, hier in Höhe von 2,42 für den vorklinischen Bereich (in § 50 Abs. 1 i. V. m. Anlage 7 HZV a. F.), den die Beschwerdeführer inhaltlich nicht angreifen. Die verfassungsrechtlich geforderte erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität liegt demnach dann vor, wenn dieser Curricularnormwert eingehalten wird, also die Universität diesen nicht überschreitet. Davon ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Dabei hat er mit seiner Aussage, dass die Universität in der Gestaltung von Lehre und Studium frei und auch nicht verpflichtet sei, eine von den Beschwerdeführern gewünschte und für sie günstigere Berechnungsmethode anzuwenden, im Ergebnis nicht in verfassungswidriger Weise eine Abwägungsnotwendigkeit zwischen dem Teilhabeanspruch der Studienbewerber und der Lehrfreiheit der Hochschule verneint. Aus Randnummer 27 der angefochtenen Entscheidung wird ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit einer Abwägung von Berufs(wahl) freiheit und Lehrfreiheit zugrunde gelegt hat.
Entgegen der Auffassung in der Verfassungsbeschwerde durfte der Verwaltungsgerichtshof auch ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen, dass die Gruppengröße des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin für Praktika zugrunde gelegt werden darf. Die Lehrnachfrage der einzelnen Lehreinheiten (CAp) wird durch Aufteilung des Curricularnormwerts auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten ermittelt. Bei dem Curricularnormwert handelt es sich um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. VGH BW vom 23.11.2005 – NC 9 S 140/05 – juris Rn. 55 m. w. N.). Die dem Curricularnormwert zugrundeliegende Berechnung folgt für die Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnitts hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren wie auch der Gruppengröße exakt den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans Humanmedizin (Pastor, NVwZ 2018, 119/121 Fn. 22). Da die Praktika ersichtlich mit dieser Betreuungsrelation in die Normfestsetzung eingeflossen sind, ist die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Curriculareigenanteils rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. SächsOVG vom 29.7.2013 – NC 2 B 20/13 – juris Rn. 20 f.; vom 29.10.2019 – 2 B 214/19.NC – juris Rn. 12; VGH BW vom 23.11.2005 – NC 9 S 140/05 – juris Rn. 55; OVG Berlin vom 20.10.2004 – 5 NC 44.04 – juris Rn. 51; OVG NW vom 6.3.2006 – 13 C 51/06 – juris Rn. 13 ff.; ebenso NdsOVG vom 11.7.2008 – 2 NB 487/07 – juris Rn. 51 ff.). Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Umstand, die tatsächliche Gruppengröße bei Praktika übersteige die im ZVS-Beispielstudienplan zugrunde gelegte Zahl, ist deshalb nicht geeignet, das abstrakte Berechnungsmodell der Hochschulzulassungsverordnung in Frage zu stellen. Dieses Modell beruht gerade nicht auf aus der „Hochschulwirklichkeit“ möglichst exakt abgeleiteten Werten, sondern basiert auf festgesetzten Parametern innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode (vgl. SächsOVG vom 20.2.2012 – NC 2 B 39/12 – juris Rn. 15).
Des Weiteren kommt eine Verletzung des Wertgehalts des Ausbildungsgrundrechts hier auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführer aus der Gruppengröße der Lehreinheit Physik auf die Gruppengröße in Praktika der Lehreinheit Vorklinische Medizin rückschließen, ohne dass die Rügen im fachgerichtlichen Verfahren die erforderliche Substanziierung aufgewiesen hätten und konkret von der Kapazitätsberechnung abweichende Gruppengrößen glaubhaft gemacht und den Einwand des Antragsgegners, in wesentlichen Praktika der Lehreinheit Vorklinische Medizin sei die Gruppengröße 15 verbindlich, widerlegt hätten. Ohne die erforderliche Substanziierung wird die Pflicht der Fachgerichte, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, nicht ausgelöst. Dementsprechend kann sich eine Verletzung des Ausbildungsgrundrechts auch nicht aus einer Verletzung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes ergeben.
Nach allem bleibt es dabei, dass innerhalb der Grenzen des normierten Werts die Universität eine Gestaltungsfreiheit hat (vgl. BVerwG vom 18.9.1981 BVerwGE 64, 77/94 ff.), die sich insbesondere darauf erstreckt, inwieweit die Hochschule den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten (Curricularfremdanteil) erbringen lässt (vgl. BVerwGE 64, 77/98); sie darf dabei allerdings nicht missbräuchlich oder willkürlich handeln (vgl. BVerwGE 64, 77/96), wofür hier nichts ersichtlich ist. Den Belangen der Studienbewerber ist bei der Kapazitätsberechnung in solchen Fällen bereits durch den zwingend vorgegebenen Curricularnormwert, der im Ergebnis bei der Kapazitätsberechnung nicht überschritten werden darf, Rechnung getragen (vgl. BVerwGE 64, 77/94 ff.).
Unabhängig davon ist in diesem Zusammenhang auch der Ausgangspunkt der Beschwerdeführer, es müsse bei einer berechneten Überschreitung des GesamtCurricularwerts eine proportionale Kürzung des Gesamtwerts (also Curriculareigen- und -fremdanteil) erfolgen, durch nichts belegt. Die Rechtsprechung billigt der Hochschule auch bei der Rückführung auf den Curricularnormwert einen durch ihre Lehrfreiheit geschützten Gestaltungsspielraum zu, dessen Grenze wiederum nur Missbrauch oder Willkür ist (vgl. BVerwGE 64, 77/96); hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss vom 4. April 2019 (Rn. 27) auch hingewiesen.
3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2019 verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).
Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen. Sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.5.2018 – Vf. 58-VI-17 – juris Rn. 26). Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es hierbei nicht an (VerfGH vom 18.5.2015 – Vf. 101-VI-13 – juris Rn. 16). Das Willkürverbot kann auch verletzt sein, wenn eine gerichtliche Entscheidung – abgesehen von den Fällen, in denen Fachgerichte von einer Begründung freigestellt sind – nicht oder nicht angemessen begründet wird. Wenn das Fachgericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, verlangt das Willkürverbot im Hinblick auf die Gebundenheit des Richters an Recht und Gesetz, dass sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine eigene Auffassung begründet (vgl. VerfGH vom 23.6.2003 VerfGHE 56, 112/115).
Wie bereits unter 2. ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof den Wertgehalt des Zulassungsanspruchs der Beschwerdeführer und seine in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung – seine Ausstrahlungswirkung – nicht verkannt. Auch im Übrigen ist eine willkürliche Auslegung des einfachen Rechts nicht ersichtlich. Wie oben unter 1. dargestellt, hat der Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit einer Berechnung der Ausbildungskapazität durch die Hochschule nicht verneint. Auch seine Auffassung, die Hochschule habe insbesondere bei der Frage, welche Lehreinheiten in welchem Umfang sie an der Ausbildung beteiligt, eine (allerdings nicht schrankenfreie) Gestaltungsfreiheit und man könne ihr daher eine bestimmte Berechnung nicht vorschreiben, ist nicht unvertretbar, sondern wird auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. BVerwGE 64, 77/94 ff.). Ein derartiger (sich innerhalb der Schranken von Missbrauch und Willkür bewegender) Gestaltungsspielraum wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn er zur Einhaltung des Curricularnormwerts genutzt bzw. durch ihn eine Rückführung auf den Curricularnormwert vorgenommen wird (vgl. etwa OVG NW vom 5.7.2019 – 13 C 37/19 – juris Rn. 5 ff. m. w. N.); dabei teilt diese Rechtsprechung auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführer, bei Überschreitung des Curricularnormwerts müsse eine proportionale Kürzung des Eigen- und Fremdanteils erfolgen, sondern ist vielmehr der Ansicht, der Hochschule stehe es frei, die Einhaltung des Curricularnormwerts auch auf andere Weise, etwa durch Nichtberücksichtigung eines vorklinischen Wahlfachs, zu gewährleisten (OVG NW, a. a. O., Rn. 9 f. m. w. N.).
Weiter erscheint auch die Billigung der Schwundberechnung unter Herausrechnung der beurlaubten Studenten durch den Verwaltungsgerichtshof angesichts deren prognostischen Charakters und unter dem Gesichtspunkt, dass die Änderung in der Berechnungsweise der Hochschule auf einem sachlichen Grund beruht, keinesfalls unvertretbar. Aus welchem Grund die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zur Schwundberechnung, insbesondere was die Berücksichtigung von Beurlaubten betrifft, eine Verletzung des Willkürverbots darstellen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Schwundberechnung gemäß § 53 HZV a. F., für die kein bestimmtes Berechnungssystem normiert ist, ist als rein prognostische Entscheidung stets mit Unsicherheiten belastet. Inwieweit die Entwicklung des Bestands der Studierenden für einen bestimmten vorherigen Zeitpunkt sich in der Zukunft wiederholt, kann daher nicht berechnet werden. Es ist insbesondere nicht voraussehbar, ob eine Schwundquote sich erhöht oder vermindert, je nachdem, ob Beurlaubte einbezogen werden oder nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass jedenfalls erforderlich ist, dass bei der prognostischen Beurteilung (immer) ein einheitliches Berechnungsmodell zugrunde zu legen ist, ist daher nicht zu beanstanden. Die Änderung des bisherigen Modells der Hochschule auf eine Berechnung ohne Beurlaubte beruht vorliegend auf der ministeriellen Entscheidung, für ganz Bayern ein einheitliches Berechnungssystem einzuführen. Eine derartige Organisationsentscheidung, die eine Einheitlichkeit in der Berechnungsweise erreichen will und daher sachlich begründet ist, greift, jedenfalls wenn sie in der Zukunft auch fortgeführt wird, ersichtlich nicht in den Zulassungsanspruch der Studienbewerber in unzulässiger Weise ein, auch wenn dieses (neue) Berechnungsmodell, wie es hier nach der Berechnung der Beschwerdeführer der Fall ist, in Bayern im Ergebnis für das Wintersemester 2017/2018 kapazitätsungünstiger gewesen sein sollte.
Auch ein Fall der nicht angemessenen Begründung liegt nicht vor. Ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, ist abhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls; deshalb kann nicht abstrakt bestimmt werden, wann insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt ist (vgl. VerfGH vom 2.2.2004 VerfGHE 57, 1/4; vom 23.3.2011 NJW-RR 2011, 1211/1213; vom 12.3.2018 – Vf. 40-VI-17 – juris Rn. 30).
Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die angegriffene Entscheidung sei willkürlich, weil der Verwaltungsgerichtshof sich nicht mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt habe, insbesondere mit ihren mathematisch nachweisbaren und nachgewiesenen Fehlern in der Kapazitätsberechnung der Hochschule, greift nicht durch. Wie oben unter 1. ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit den Berechnungen der Beschwerdeführer befasst, sie jedoch jeweils bereits im Ansatz für nicht durchgreifend gehalten. Dabei hat er wiederholt insbesondere auf seine eigene ständige Rechtsprechung Bezug genommen, an der er letztlich festgehalten hat. Es ist nicht willkürlich, wenn er sich mangels aus seiner Sicht durchgreifender Einwände auf seine ständige Rechtsprechung beruft und nicht im Einzelnen auf die vorgetragenen, seiner Ansicht nach aber nicht durchgreifenden Argumente eingeht. Der Schluss, die Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen, drängt sich schon deshalb nicht auf, weil der Verwaltungsgerichtshof dieselben rechtlichen Argumente auch in den anderen veröffentlichten Entscheidungen, auf die er Bezug nimmt, verwendet hat. V.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).


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