Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Humanmedizin (abgelehnt)

Aktenzeichen  M 3 E 19.18098

Datum:
30.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 21864
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
§ 123 VwGO,
HZV § 36 Abs. 2 S. 1, § 39 Abs. 2, § 54 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragspartei beantragt beim Verwaltungsgericht München,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragspartei nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Losverfahrens über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zum Studium der Humanmedizin, 5. Fachsemester, Wintersemester 2019/20, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/20 an der Technischen Universität M. vorläufig zuzulassen.
Zur Begründung wird die unzureichende Kapazitätsauslastung gerügt.
Die Bewerbung um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität bei der Technischen Universität M. (im Folgenden: TUM) vom 10. September 2019 und die Hochschulzugangsberechtigung wurden vorgelegt. Ferner legte die Antragspartei eine eidesstattliche Versicherung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie dazu vor, dass sie im Studiengang Humanmedizin noch keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium an einer deutschen Hochschule erhalten habe sowie, dass sie voraussichtlich ihr Physikum zum 12. Juli 2019 an der Universität S. abschließen werde.
Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2019,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Soweit die Antragspartei sich auch auf einen innerkapazitären Studienplatz bewerbe, sei jedenfalls ihre Bewerbung nicht formgerecht gewesen, so dass diese vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen sei. Innerkapazitär stünden keine freien Studienplätze zur Verfügung. Aus § 1 der Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2019/20 an der Technischen Universität M. aufzunehmenden Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie der in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2019/20) ergebe sich für den Studiengang Medizin, Zweiter Studienabschnitt, im ersten klinischen Fachsemester eine Aufnahmekapazität von 310 Studierenden im Studienjahr. Für das Wintersemester 2019/20 seien 155 Studienplätze festgesetzt. Die TUM habe gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 HZV Studierende der gemeinsamen Vorklinik von TUM und … -Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2019/20, erstes klinisches Fachsemester, vorrangig zu übernehmen und habe dementsprechendn 248 Studierende der gemeinsamen Vorklinik zugelassen. Diese aus § 36 Abs. 2 HZV resultierende Überbuchung sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zulässig. Zum Stichtag der amtlichen Studierendenstatistik (1. Dezember 2019) seien im Wintersemester 2019/20 für das erste klinische Fachsemester tatsächlich 249 Studierende immatrikuliert gewesen. Es handele sich um 248 Neueinschreibungen der vorrangig zu übernehmenden Studierenden der gemeinsamen Vorklinik von LMU und TUM sowie um eine Studierende, die beurlaubt gewesen sei und nun im ersten klinischen Fachsemester ihr Studium aufnehme. Es seien in der genannten Zahl keine Beurlaubten enthalten. Damit seien überkapazitär 94 Studierende immatrikuliert. Weitere Zulassungen und Immatrikulationen seien nicht möglich. Außerhalb der festgesetzten Kapazität stünden keine freien Studienplätze zur Verfügung. Bei Berechnung der Aufnahmekapazität seien die tagesbelegten Betten und poliklinischen Neuzugänge der außeruniversitären Vertragskrankenhäuser kapazitätsfreundlich bereits im Rahmen des Deputats in die Rechnung eingebracht (Anl. 4, Tabelle links oben, Zeilen „Kinderklinik Schwabing“ und „DHM“). Damit keine doppelte Berücksichtigung in der Berechnungsmatrix stattfinde, habe das Feld unten links leer bleiben müssen. Aufgrund der Patientenbezogenheit der Kapazitätsermittlung gemäß § 54 HZV könnten nicht mehr Studierende zugelassen werden als eine entsprechende Patientenzahl aufgenommen werde. Der Parameter von 15,5 v.H. (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV) sei nach wie vor sachgerecht. Über das rechnerische Ergebnis von 308 Studienplätzen seien aufgrund einer Maßgabe des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für das Studienjahr 2019/20 310 Studienplätze festgesetzt worden. Die hilfsweise Zulassung in ein niedrigeres Fachsemester sei nicht möglich. Der vorklinische Studienabschnitt werde zwar gemeinsam von TUM und LMU angeboten, das Zulassungsverfahren werde jedoch von der LMU geregelt.
Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahme der TUM vom 2. Dezember 2019 übersandt und der Antragspartei Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, weshalb noch ein freier Studienplatz, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre, vorhanden sein sollte.
Gegen die Ablehnung ihres Antrags auf außerkapazitäre Zulassung durch Bescheid vom 6. November 2019 erhob die Antragspartei am 3. Dezember 2019 Klage zum Verwaltungsgericht München (M 3 K 19.6029). Ergänzend zu den im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen legte die Antragspartei einen Nachweis über als Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannte Prüfungen vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die von Seiten des Antragsgegners vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22).
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Medizin (Klinik) an der TUM nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/20 zugelassen zu werden.
Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
1. Das Gericht sieht es nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der TUM im ersten Fachsemester des Zweiten Studienabschnitts des Studiengangs Medizin im Wintersemester 2019/20 noch ein weiterer Studienplatz vorhanden ist, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte. Die Zulassungszahlsatzung 2019/20 der TUM beruht auf Art. 3 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG – vom 9. Mai 2007, GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2019, GVBl. S. 737, in der hier maßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung vom 26. März 2019, GVBl. S. 98). Die TUM hat dementsprechend – nach näherer Maßgabe der auf der Grundlage des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes erlassenen Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Juni 2007, GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2018, GVBl. S. 277; zur Anwendbarkeit vgl. § 59 Abs. 1 HZV vom 10. Februar 2020, GVBl S. 87; BayRS 2210-8-2-1-1-WK), die jährliche Aufnahmekapazität für das Studienjahr 2019/20 ermittelt und auf die beiden Vergabetermine (Wintersemester 2019/20 155 Studierende und Sommersemester 2020 155 Studierende) aufgeteilt (§ 39 Abs. 2 HZV). Als jährliche Aufnahmekapazität für das Studienjahr 2019/20 wurden damit im ersten klinischen Fachsemester insgesamt 310 Studienplätze festgesetzt.
Als kapazitätsdeckend vergeben sind 249 Studienplätze anzuerkennen. Laut der von der TUM vorgelegten Mitteilung der Belegungszahl sind 249 Studierende immatrikuliert. Damit ist die festgesetzte Kapazität überbucht.
Gegen diese Überbuchung bestehen nach wie vor keine Bedenken. Im Hinblick auf die Ausschöpfung der Ausbildungskapazität ist es unerheblich, wenn die TUM abweichend von den einzelnen Zulassungszahlen im Wintersemester und im Sommersemester jeweils eine gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl erhöhte bzw. verringerte Zahl von Studierenden im ersten klinischen Fachsemester immatrikuliert hat. Im Wintersemester ist das erste klinische Fachsemester sowohl an der TUM, als auch an der Ludwig-M.-Universität M1(LMU) aufgrund der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 HZV regelmäßig stark überbucht. Danach können Studierende der TUM nach erfolgreichem Abschluss des vorklinischen Teils des Studiengangs ihr Studium am Studienort München unter den in der Hochschulzulassungsverordnung genannten Voraussetzungen fortsetzen, auch wenn dies zu einer „Überlast“ der Universitäten, die dann im Verhältnis von 60 v.H. zu 40 v.H. aufzuteilen ist, führt (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 7 CE 18.10011 – juris Rn. 13; B.v. 25.11.2013 – 7 CE 13.10315 u.a. – juris Rn. 14 f.).
Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Zulassungszahlsatzung 2019/20, wonach eine Zulassung im Studiengang Humanmedizin zu dem beantragten klinischen Fachsemester im Sommersemester nur insoweit erfolgen kann, als die Gesamtzahl der dem entsprechenden Studienjahr zuzuordnenden Studierenden die Summe der für das Studienjahr festgesetzten Zulassungszahlen nicht überschreitet, kann die TUM zum Ausgleich dann im jeweils folgenden Sommersemester entsprechend weniger Studierende immatrikulieren. Das geschilderte Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da für die Ausschöpfung der Ausbildungskapazität allein maßgebend ist, dass in der Summe beider Vergabetermine die Gesamtzulassungszahl der Studienplätze an Studierende vergeben wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 7 CE 18.10011 – juris Rn. 13; B.v. 25.11.2013 – 7 CE 13.10315 u.a. – juris Rn. 14 f.).
2. Nach der vorliegend maßgeblichen patientenbezogenen Kapazität (§ 51 Abs. 2 Nr. 4, § 54 HZV) ist zunächst die Zahl der im Jahr 2018 tagesbelegten Betten (1.325,92) zu berücksichtigen (Vorjahr 2017: 1.329,38 tagesbelegte Betten).
a) Die TUM hat bei der Ermittlung dieses Zahlenwerts nicht nur die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Universitätsklinikums (1.046,59), sondern auch die Zahl der tagesbelegten Betten der außeruniversitären Krankenanstalten i.H.v. 279,33 (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV) berücksichtigt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV erhöht sich, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt vor Beginn des Praktischen Jahres vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 28.7.2014 – 7 CE 14.10052 u.a. – juris Rn. 26; B.v. 9.2.2017 – 7 CE 16.10317 – juris Rn. 7) an und berücksichtigt die Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität durch außeruniversitäre Krankenanstalten nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen mit den außeruniversitären Krankenanstalten unter Heranziehung von § 54 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 HZV (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 17 KapVO Rn. 10 a.E.; entgegen OVG Hamburg, B.v. 21.4.2015 – 3 NC 121/14 – juris Rn. 18 ff.).
Nach den vorgelegten Berechnungsunterlagen der TUM (AG 5: „Berechnung der patientenbezogenen Kapazität für das Studienjahr 2019/20) sind bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten auch teilstationäre Betten berücksichtigt.
b) Das Gericht sieht keinen Anlass, von dem in § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV ge-nannten Parameter (15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten) abzuwei-chen (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2019 – 7 CE 19.10044 – juris Rn. 13).
Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV ergibt sich damit – unter Berücksichtigung der ta-gesbelegten Betten in außeruniversitären Krankenanstalten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV – eine patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität von 205,52 (15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten); im Vorjahr lag diese Zahl bei 206,05.
3. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 HZV erhöht sich das Berechnungsergebnis um die Zahl Eins je 1000 poliklinischer Neuzugänge, was bei 182.158 poliklinischen Neuzugängen des Klinikums Rechts der Isar aktuell 182,16 ergibt; diese Erhöhung ist jedoch gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 HZV begrenzt auf maximal 50 v.H. der patientenbezogenen Kapazität, d.h. 102,76 (Vorjahr: 103,03). Hiernach ergibt sich daher eine jährliche Ausbildungskapazität von 308,28, gerundet 308 Studienplätzen.
4. Ob auch für die außeruniversitären Krankenanstalten poliklinische Neuzugänge zu berücksichtigen wären, kann vorliegend offen bleiben.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind auch bei außeruniversitären Krankenanstalten im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV die poliklinischen Neuzugänge in die Berechnung einzubeziehen. Denn für die patien-tenbezogene Kapazität sind sowohl die tagesbelegten Betten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV) als auch die poliklinischen Neuzugänge (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV) anzusetzen. Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV „entsprechend“. Dass hiervon die poliklinischen Neuzugänge ausgenommen wären, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Vielmehr spricht die „entsprechende“ Erhöhung für eine Berücksichtigung sowohl der tagesbelegten Betten als auch der poliklinischen Neuzugänge bei den außeruniversitären Krankenanstalten (BayVGH, B.v. 28.7.2014 – 7 CE 14.10052 u.a. – juris Rn. 26; B.v. 9.2.2017 – 7 CE 16.10317 – juris Rn. 7). Die Frage, ob poliklinische Neuzugänge zu berücksichtigen sind, dürfte allerdings auch von der Gestaltung der jeweils abgeschlossenen Vereinbarung mit der außeruniversitären Krankenanstalt abhängen, insbesondere, ob und in welchem Umfang sich die Vereinbarung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV auch auf diese Patientengruppe bezieht.
Eine weitere diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung kann allerdings mangels Entscheidungserheblichkeit unterbleiben. Selbst bei Mitberücksichtigung der poliklini-schen Neuzugänge der außeruniversitären Krankenanstalten könnte sich aufgrund der Kappungsgrenze nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 HZV die Zahl nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 HZV (43,30) höchstens um 50 v.H. erhöhen (d.h. 21,65). Hieraus ergäbe sich insgesamt eine jährliche Kapazität von 329,93, gerundet 330 Studienplätzen. Da die für das Wintersemester 2019/20 festgesetzte Kapazität von 155 Studienplätzen mit einer Belegung von 249 im regulären Vergabeverfahren zugelassenen und immatrikulierten Studierenden weit überbucht ist, bliebe der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität dennoch ohne Erfolg.
Der Antrag auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin, Zweiter Studienabschnitt, außerhalb der festgesetzten Kapazität war daher abzulehnen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.


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