Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Humanmedizin (abgelehnt)

Aktenzeichen  M 3 E 20.18017

Datum:
3.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 21823
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
HZV § 37 S. 2, § 52 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 58 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragspartei beantragt beim Verwaltungsgericht München,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragspartei im Studiengang Humanmedizin zum Sommersemester 2020 im fünften Fachsemester, hilfsweise vierten, hilfsweise dritten, hilfsweise zweiten und hilfsweise ersten Fachsemester an der Technischen Universität München vorläufig zuzulassen.
Zur Begründung wird die unzureichende Kapazitätsauslastung gerügt und um Vorlage der Berechnungsunterlagen gebeten. Die Bewerbung um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität bei der Technischen Universität München (im Folgenden: TUM) vom 10. Januar 2020, die Hochschulzugangsberechtigung und ein Nachweis über als Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannte Prüfungen wurden vorgelegt. Ferner legte die Antragspartei eine eidesstattliche Versicherung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie dazu vor, dass sie im Studiengang Humanmedizin noch keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium an einer deutschen Hochschule erhalten habe.
Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Soweit die Antragspartei sich auch auf einen innerkapazitären Studienplatz bewerbe, sei jedenfalls ihre Bewerbung nicht fristgerecht gewesen, so dass diese vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen sei. Zudem seien die innerkapazitären Ablehnungsbescheide aller Antragsteller bestandskräftig.
Der Eilantrag sei daher bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, da innerkapazitär keine freien Studienplätze zur Verfügung stünden. Aus § 1 der Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2019/20 an der Technischen Universität München aufzunehmenden Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie der in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2019/20 – ZZS) vom 13. Juni 2019 ergebe sich für den Studiengang Medizin, Zweiter Studienabschnitt, im ersten klinischen Fachsemester eine Aufnahmekapazität von 310 Studierenden im Studienjahr. Für das Sommersemester seien 155 Studienplätze festgesetzt.
Die TUM habe gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3 HZV Studierende der gemeinsamen Vorklinik von TUM und Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) für das Wintersemester 2019/20, erstes klinisches Fachsemester, vorrangig zu übernehmen und habe dementsprechend 62 Studierende der gemeinsamen Vorklinik zugelassen. Zum Stichtag der amtlichen Studierendenstatistik (1. Juni 2020) seien im Sommersemester 2020 für das erste klinische Fachsemester tatsächlich 62 Studierende immatrikuliert gewesen. Es handele sich um 62 Neueinschreibungen. Es seien in der genannten Zahl keine Beurlaubten enthalten. Im Wintersemester 2019/2020 seien insgesamt 249 Studierende immatrikuliert worden, so dass im Studienjahr 2019/2020 insgesamt 311 Studierende immatrikuliert seien. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 ZZS seien weitere Zulassungen und Immatrikulationen nicht möglich. Überdies sei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 ZZS eine Zulassung nicht möglich, da im Zweiten Studienabschnitt in den Fachsemestern eins bis sechs 941 Studierende immatrikuliert seien, die Summe der Zulassungszahlen für diese Semester aber 930 betrage.
Außerhalb der festgesetzten Kapazität stünden keine freien Studienplätze zur Verfügung.
Bei Berechnung der Aufnahmekapazität seien die tagesbelegten Betten und poliklinischen Neuzugänge der außeruniversitären Vertragskrankenhäuser kapazitätsfreundlich bereits im Rahmen des Deputats in die Rechnung eingebracht (Tabelle links oben, Zeilen „Kinderklinik Schwabing“ und „DHM“). Damit keine doppelte Berücksichtigung in der Berechnungsmatrix stattfinde, habe das Feld unten links leer bleiben müssen.
Bei den tagesbelegten Betten seien auch die teilstationären Betten berücksichtigt.
Der Parameter von 15,5% (§ 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV) sei nach wie vor sachgerecht.
Die nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZG geforderte entsprechende Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität sei sowohl hinsichtlich der tagesbelegten Betten als auch hinsichtlich der poliklinischen Neuzugänge vorgenommen. Zwar seien in der Berechnungstabelle bei „Kinderklinik Schwabing“ und „DHM“ die poliklinischen Neuzugänge nicht gesondert ausgewiesen. Die Kappungsgrenze der poliklinischen Neuzugänge sei aber aus der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten einschließlich den Betten der Kinderklinik Schwabing und des DHM berechnet und liege bei 102,76; diese Grenze werde allein durch die poliklinischen Neuzugänge des Klinikums rechts der Isar überschritten. Eine gesonderte Berechnung der Kappungsgrenzen für das Klinikum rechts der Isar (81,11) und für Kinderklinik Schwabing und DHM (21,65) führe zum gleichen Ergebnis (102,76).
Über das rechnerische Ergebnis von 308 Studienplätzen seien aufgrund einer Maßgabe des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für das Studienjahr 2019/20 310 Studienplätze festgesetzt worden.
Die hilfsweise Zulassung in ein niedrigeres Fachsemester sei nicht möglich. Der vorklinische Studienabschnitt werde zwar gemeinsam von TUM und LMU angeboten, das Zulassungsverfahren werde jedoch von der LMU geregelt.
Gegen die Ablehnung ihres Antrags auf außerkapazitäre Zulassung durch Bescheid vom 12. Mai 2020 erhob die Antragspartei am 15. Juni 2020 Klage zum Verwaltungsgericht München (M 3 K 20.2631).
Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahme der TUM vom 2. Juli 2020 übersandt und der Antragspartei bis zum 1. August 2020 Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, weshalb noch ein freier Studienplatz, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre, vorhanden sein sollte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die von Seiten des Antragsgegners vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v.18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22).
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Medizin (Klinik) an der TUM nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2020 zugelassen zu werden.
Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
1. Das Gericht sieht es nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der TUM im ersten Fachsemester des Zweiten Studienabschnitts des Studiengangs Medizin im Sommersemester 2020 noch ein weiterer Studienplatz vorhanden ist, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte. Die Zulassungszahlsatzung 2019/20 der TUM beruht auf Art. 3 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG – vom 9. Mai 2007, GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2019, GVBl. S. 737). Weitere rechtliche Maßgaben sieht die auf der Grundlage des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes erlassene Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV vom 10. Februar 2020, GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK) vor. Die TUM hat in ihrer Zulassungszahlsatzung für das Studienjahr 2019/20 eine jährliche Aufnahmekapazität von 310 Studienplätzen im ersten Fachsemester ermittelt und auf die beiden Vergabetermine (Wintersemester 2019/20 155 Studierende und Sommersemester 2020 155 Studierende) aufgeteilt (§ 37 Satz 2 HZV).
Im Hinblick auf die Ausschöpfung der Ausbildungskapazität ist es unerheblich, wenn die TUM abweichend von den einzelnen Zulassungszahlen im Wintersemester und im Sommersemester jeweils eine gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl erhöhte bzw. verringerte Zahl von Studierenden im ersten klinischen Fachsemester immatrikuliert hat. Im Wintersemester ist das erste klinische Fachsemester sowohl an der TUM als auch an der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) aufgrund der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 1 HZV regelmäßig stark überbucht. Danach können Studierende der TUM nach erfolgreichem Abschluss des vorklinischen Teils des Studiengangs ihr Studium am Studienort München unter den in der HZV genannten Voraussetzungen fortsetzen, auch wenn dies zu einer „Überlast“ der Universitäten, die dann im Verhältnis von 60 v.H. zu 40 v.H. zwischen LMU und TUM aufzuteilen ist, führt (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 7 CE 18.10011 – juris Rn. 13; B.v. 5.11.2015 – 7 CE 15.10362 – juris Rn. 12). Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ZZS, wonach eine Zulassung im Studiengang Humanmedizin zum ersten Fachsemester des Zweiten Studienabschnitts im Sommersemester nur stattfindet, soweit die Summe der als jährliche Aufnahmekapazität festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester des Zweiten Studienabschnitts nicht überschritten wird, kann die TUM zum Ausgleich dann im jeweils folgenden Sommersemester entsprechend weniger Studierende immatrikulieren. Dementsprechend liegt die Zahl der in den jeweiligen Sommersemestern zum ersten klinischen Fachsemester zugelassenen und immatrikulierten Studierenden regelmäßig deutlich unter der in der Zulassungszahlsatzung festgesetzten Zulassungszahl. Das geschilderte Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da für die Ausschöpfung der Ausbildungskapazität allein maßgebend ist, dass in der Summe beider Vergabetermine die Gesamtzulassungszahl der Studienplätze an Studierende vergeben wird (BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 7 CE 18.10011 – juris Rn. 13; B.v. 5.11.2015 – 7 CE 15.10362 u.a. – juris Rn. 12).
2. Nach der vorliegend maßgeblichen patientenbezogenen Kapazität (§ 49 Abs. 2 Nr. 4, § 52 HZV) ist zunächst die Zahl der im Jahr 2018 tagesbelegten Betten (1.325,92) zu berücksichtigen (Vorjahr 2017: 1.329,38 tagesbelegte Betten).
a) Die TUM hat bei der Ermittlung dieses Zahlenwerts nicht nur die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Universitätsklinikums rechts der Isar (1.046,59), sondern auch die Zahl der tagesbelegten Betten der außeruniversitären Krankenanstalten i.H.v. 279,33 (§ 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV) berücksichtigt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV erhöht sich, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt vor Beginn des Praktischen Jahres vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 28.7.2014 – 7 CE 14.10052 u.a. – juris Rn. 26; B.v. 9.2.2017 – 7 CE 16.10317 – juris Rn. 7) an und berücksichtigt die Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität durch außeruniversitäre Krankenanstalten nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen mit den außeruniversitären Krankenanstalten unter Heranziehung von § 52 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 HZV (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 17 KapVO Rn. 10 a.E.; entgegen OVG Hamburg, B.v. 21.4.2015 – 3 NC 121/14 – juris Rn. 18 ff.).
Nach den vorgelegten Berechnungsunterlagen der TUM (AG 5: „Berechnung der patientenbezogenen Kapazität für das Studienjahr 2019/20“) sind bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten auch teilstationäre Betten berücksichtigt.
b) Das Gericht sieht keinen Anlass, von dem in § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV ge-nannten Parameter (15,5% der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten) abzuwei-chen (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2019 – 7 CE 19.10044 – juris Rn. 13).
Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV ergibt sich damit – unter Berücksichtigung der ta-gesbelegten Betten in außeruniversitären Krankenanstalten nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV – eine patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität von 205,52 (15,5% der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten); im Vorjahr lag diese Zahl bei 206,05.
3. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 HZV erhöht sich das Berechnungsergebnis um die Zahl Eins je 1000 poliklinischer Neuzugänge, was bei 182.158 poliklinischen Neuzugängen des Universitätsklinikums rechts der Isar aktuell 182,16 ergibt; diese Erhöhung ist jedoch gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 HZV begrenzt auf maximal 50% der patientenbezogenen Kapazität, d.h., bezogen auf das Klinikum rechts der Isar 81,11.
Was die Berücksichtigung poliklinischer Neuzugänge der außeruniversitären Krankenanstalten nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV anbetrifft (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2014 – 7 CE 14.10052 u.a. – juris Rn. 26; B.v. 9.2.2017 – 7 CE 16.10317 – juris Rn. 7), ergibt sich vorliegend kein Rechtsfehler daraus, dass diese in der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität für das Studienjahr 2019/20 (Tabelle links oben) nicht gesondert ausgewiesen sind. Denn die TUM hat bei der Berechnung der Kappungsgrenze der poliklinischen Neuzugänge die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten unter Einbeziehung der Betten der außeruniversitären Krankenanstalten zugrunde gelegt (1.325,92 x 15,5% x 50% = 102,76). Eine gesonderte Berechnung der Kappungsgrenze für die außeruniversitären Krankenanstalten (279,33 x 15,5% x 50% = 21,65) führt zu keinem anderen Ergebnis, da dann die maximal mögliche Erhöhung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV ebenfalls bei 102,76 (81,11 + 21,65) liegt.
Hiernach ergibt sich daher eine jährliche Ausbildungskapazität von 308,28, gerundet 308 Studienplätzen.
Der Antrag auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin, Zweiter Studienabschnitt, außerhalb der festgesetzten Kapazität war daher abzulehnen.
4. Zur Frage der innerkapazitären Zulassung kann die Frage, ob eine fristgerechte Bewerbung vorlag und ob und wann ein diesbezüglicher ablehnender Bescheid zugegangen ist, dahinstehen. Denn nach § 3 Abs. 3 Satz 2 ZZS kann eine Zulassung zu dem beantragten klinischen Fachsemester nur insoweit erfolgen, als die Gesamtzahl der dem entsprechenden Studienjahr zuzuordnenden Studierenden die Summe der für das Studienjahr festgesetzten Zulassungszahlen nicht überschreitet. Für das Studienjahr 2019/20 ist die festgesetzte Kapazität von insgesamt 310 Studienplätzen bei einer Belegung von 62 im Sommersemester 2020 und 249 im Wintersemester 2019/2020 im regulären Vergabeverfahren zugelassenen und immatrikulierten Studierenden überbucht; der Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität bleibt daher jedenfalls deshalb ohne Erfolg.
5. Soweit die Antragspartei hilfsweise die vorläufige Zulassung in einem niedrigeren Semester beantragt, hat auch dieser Antrag keinen Erfolg. Ab einem bereits erreichten Studienfortschritt kann nur eine Zulassung zu einem nächsthöheren Fachsemester beantragt werden (vgl. § 33 Abs. 2 Nr. 1 HZV), damit dieselbe Ausbildungskapazität nicht mehrmals von demselben Studierenden in Anspruch genommen wird.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei eine ergänzend beantragte auch innerkapazitäre Zulassung nach der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts den Streitwert unverändert lässt, da es sich jedenfalls wirtschaftlich gesehen um ein- und denselben Streitgegenstand, nämlich die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, Zweiter Studienabschnitt, im Sommersemester 2020, handelt.


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