Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität … im 1. Fachsemester (Wintersemester 2021/2022) am Studienort …

Aktenzeichen  AN 2 E 21.10064

Datum:
11.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 14088
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um die Zulassung zum vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin für das Wintersemester 2021/2022 an der … am Studienort … Die Antragstellerseite beantragte bei der … (künftig: …) – bislang erfolglos – die Zulassung zum 1. (vorklinischen) Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Mit Satzung vom 21. Juli 2021 (künftig: Zulassungszahlsatzung) setzte die … die Zulassungszahlen im 1. vorklinischen Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 auf 174 und für das Sommersemester 2022 auf 173 Studienplätze fest – für das Studienjahr insgesamt also auf 347 Studienplätze.
Die Antragstellerseite beantragt sinngemäß im Wege der einstweiligen Anordnung, zu erkennen:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin bzw. den Antragsteller außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen im Wintersemester 2021/2022 vorläufig zum 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der … am Studienort … zuzulassen, hilfsweise beschränkt auf den ersten Studienabschnitt, hilfsweise die Antragstellerin bzw. den Antragsteller an einem gerichtlich angeordneten Vergabeverfahren zu beteiligen.
Zur Begründung führt die Antragstellerseite sinngemäß im Kern aus, der Antragsgegner habe rechtswidrig seine Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die … teilt mit Schriftsatz vom 4. November 2021 folgende Kapazitätsauslastung für das Wintersemester 2021/2022 am Studienort … mit:
Fachsemester
Zulassungszahl
aktiv Studierende (ohne beurlaubte Studierende)
Studierende (mit beurlaubten Studierenden)
1
174
179
180
2
170
170
173
3
167
176
178
4
163
168
169
insgesamt
674
693
700
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die von der … vorgelegten Unterlagen und Auskünfte, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit Kapazitätsberechnung samt Erläuterungen und Nachfragen des Gerichts Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragstellerseite sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Nach eingehender Überprüfung seitens der Kammer unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten ergibt sich im Ergebnis keine ungenutzte Kapazität an der … im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Wintersemester 2021/2022.
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK) und nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK).
a) Gemäß §§ 40 ff. HZV ist zunächst das Lehrangebot des Studiengangs zu ermitteln. Gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 2 HZV ist hierfür die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl. S. 201, BayRS 2030-2-21-WK) maßgebend.
aa) Auf dieser Grundlage ist – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen – das Lehrangebot hier wie folgt zu Grunde zu legen:
Stellenanteile
Art der Stelle
Semesterwochenstunden (SWS)
Gesamtzahl der SWS
1
W3
4
4
6
W3
9
54
9
W2
9
81
1
A13
5
5
29,12
A13 a.Z.
5
145,6
1
A14
8
8
2
A14
7
14
5
A14
5
25
7
A14 a.Z.
7
49
1
A15
10
10
1
A15
9
9
1
A15
7
7
1
A15
5
5
2
E13
5
10
1
E14
9
9
435,6
Das Lehrangebot von 435,6 SWS ist gegenüber dem Vorjahr um 1,16 SWS gestiegen. Dies geht zurück auf die nunmehr volle Berücksichtigung der Stellen Nr. 8826637 und Nr. 88026584 mit einer Steigerung der Lehrverpflichtung um 1,5 bzw. 2,33 SWS, die neue Stelle Nr. 88026626 im Tausch gegen die alte Stelle Nr. 88025988 mit einem Zuwachs von 2 SWS, den Verlust der Stelle Nr. 80225483 mit 5,42 SWS jeweils im Anatomischen Institut sowie auf die neue Stelle Nr. 80272483 im Tausch gegen die alte Stelle Nr. 80173955 mit einem Zuwachs um 0,75 SWS im Institut für Zelluläre und Molekulare Medizin. Aufgrund der resultierenden Steigerung des Lehrangebots ist nicht ersichtlich, dass die … im Rahmen der vorgenommenen Stellenmodifikationen kapazitätsrechtliche Belange nicht hinreichend berücksichtigt hätte.
Wie in den Vorjahren bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Ermäßigung der Lehrverpflichtung von an sich 9 auf 4 SWS betreffend die W3-Stelle Nr. 88028358. Denn zum einen ist der Stelleninhaber (nicht hauptberuflich) Vizepräsident der …, so dass nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUFV nach Ermessen des Antragsgegners eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um bis zu 75% möglich wäre (hier also um bis zu 6,75 SWS). Zum anderen hat die … die Ermäßigung durch die Einrichtung einer im Anatomischen Institut angesiedelten E13-Stelle aus Eigenmitteln vollständig ausgeglichen.
Hinsichtlich des Studiengangs Humanmedizin am Studienort … erfolgte im Unterschied zu den Vorjahren keine Einrichtung weiterer Lehrpersonalstellen. Insoweit hat die … nachvollziehbar erklärt, der dortige vorklinische Studienabschnitt sei nunmehr vollständig aufgebaut. Seit dem Wintersemester 2019/2020 bietet die … über den Studiengang Humanmedizin am Studienort … hinaus einen weiteren Studiengang der Humanmedizin am Studienort … an. In diesem Studiengang erfolgt die klinische Ausbildung am Medizincampus … in Kooperation mit dem Campusklinikum … Die Ausbildung im vorklinischen Teil des Studiengangs – in den Fachsemestern 1 bis 4 – erfolgt dagegen am Studienort … gemeinsam mit den Studierenden des bestehenden Humanmedizinstudiengangs. Beide Studiengänge sind gemäß § 42 Abs. 3 HZV der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet. Der Studiengang am Standort … entspricht nach den Angaben der … der der Approbationsordnung vorgegebenen Struktur, wobei Gestaltungsspielräume genutzt werden, um ein eigenständiges Profil mit dem Fokus „Ärztliche Tätigkeiten außerhalb von Ballungsräumen“ zu entwickeln.
bb) Etwaige drittmittelfinanzierte Mitarbeiterstellen wirken sich jedenfalls nicht auf das Lehrangebot aus. Denn diese sind regelmäßig kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht der Stelleninhaber gegenüber der Hochschule bestehen, Lehrleistungen zu erbringen, oder Drittmittelgeber mit einem Einsatz in der Lehre einverstanden sind (BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 7 CE 13.10280 – BeckRS 20123, 58943 Rn. 10). Solche Anhaltspunkte sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
cc) Das Lehrangebot ist auch nicht durch einen zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich aufzustocken. Im Ergebnis greift das Argument nicht durch, Lehrende in der klinisch-theoretischen Medizin – insbesondere im Fach Pathologie – könnten ihre originäre Lehrverpflichtungen nicht erfüllen, so dass sie aufgrund der bestehenden fachlichen Überschneidungen im Fach Anatomie der vorklinischen Ausbildung einzusetzen seien. So besteht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Verpflichtung, Lehrende in der klinisch-theoretischen oder klinisch-praktischen Medizin über den tatsächlichen Dienstleistungsexport hinaus in der Lehreinheit der Vorklinik zu berücksichtigen. Denn kapazitätsrechtlich ist für die Berechnung der Aufnahmekapazität betreffend die Lehreinheit Vorklinik grundsätzlich allein das dieser Lehreinheit zugeordnete Lehrpersonal maßgeblich. Personal anderer Lehreinheiten ist dagegen allein zu berücksichtigen, soweit es tatsächlich Lehre in der Lehreinheit Vorklinik erbringt (vgl. so zum Ganzen BayVGH B.v. 24.10.2013 – 7 CE 13.10296 – BeckRS 2013, 58945 Rn. 9 f.). Der Grundsatz der „horizontalen Substituierbarkeit“, also der Austauschbarkeit der einzelnen Lehrleistungen, gilt nur im Verhältnis von Lehrpersonen derselben Lehreinheit und nicht lehreinheitsübergreifend zwischen der Vorklinik und den klinischen Lehreinheiten (BayVGH a.a.O. Rn. 9 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 15.12.1989 – NVwZ – RR 1990, 349 hinsichtlich des Grundsatzes der „horizontalen Substituierbarkeit“).
dd) Aus dem Hochschulpakt 2020 und der damit zusammenhängenden Mittelverteilung lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinik höher anzusetzen wäre. Zwar sollen den Hochschulen nach dem Hochschulpakt Mittel zufließen, um zusätzliche Studienanfänger aufnehmen zu können. Aus der Vereinbarung folgt aber keine Verpflichtung zur Mittelverwendung gerade im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin. Zudem begründet der Hochschulpakt keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Studienbewerbern. Vielmehr bedarf es zunächst der Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Hochschulpakt durch die Wissenschaftsverwaltung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 7 ff.; OVG Münster, B.v. 8.6.2010 – 13 C 257/10 – BeckRS 2010, 50158).
ee) Auch aus der etwaigen Vereinnahmung von Studienbeiträgen und -gebühren lässt sich keine kapazitätsrechtliche Erhöhung des Lehrangebots herleiten. Zum einen ist das Studium in Bayern bereits seit 2013 gemäß Art. 71 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK) studienbeitragsfrei. Im Übrigen würde die Vereinnahmung von Studienbeiträgen oder -gebühren auch keine Verpflichtung zur Schaffung neuer Studienplätze begründen, erst Recht nicht in einem bestimmten Studiengang. Denn Sinn und Zweck von Studiengebühren liegen darin, die Studienbedingungen zu verbessern, also gerade nicht darin, bei gleichbleibenden Studienbedingungen zusätzliche Studienplätze zu schaffen (vgl. zur entsprechenden ausdrücklichen Regelung nach Art. 71 Abs. 3 BayHSchG a.F. BayVGH, B.v. 19.4.2013 – 7 CE 13.10003 – BeckRS 2013, 50915 Rn. 19). Erst Recht lässt sich in diesem Zusammenhang kein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht begründen.
ff) Die teilweise gerügten Überbuchungen betreffend die der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Bachelor- und Master-Studiengänge Molekulare Medizin geben derzeit keinen Anlass, die Berechnung des Lehrangebots des Antragsgegners in Frage zu stellen. Zwar ergab die Kapazitätsberechnung der … im aktuellen sowie in den beiden zurückliegenden Studienjahren im zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang eine Kapazität von jeweils 37 sowie im nicht zulassungsbeschränkten Masterstudiengang von jeweils 7 Studienplätzen, während im Wege der Überbuchung immatrikuliert waren im Bachelor- bzw. Masterstudiengang im Studienjahr 2019/2020 43 bzw. 20 Studierende und im Studienjahr 2020/2021 41 bzw. 17 Studierende. Derzeit, im Studienjahr 2020/2021, sind 44 Studierende im Bachelor- und 15 Studierende im Masterstudiengang eingeschrieben. Auffällig ist hier die ganz erhebliche Überbuchung im Masterstudiengang um bis zu 186%. Allerdings kann hieraus nicht gefolgert werden, dass die Kapazitätsberechnung des Antragsgegners nicht mehr tragfähig wäre, etwa weil sie sich von der tatsächlich bestehenden Kapazität gelöst hätte. Denn zu berücksichtigen ist, dass sich der Curriculareigenanteil des Masterstudiengangs auf etwa die Hälfte des Curriculareigenanteils der Humanmedizinstudiengänge beläuft. Danach entspricht die derzeitige Überbuchung im Masterstudiengang um 8 Studienplätze gemessen an der Lehrnachfrage etwa 4 Studienplätzen in den Humanmedizinstudiengängen. Da auch der Humanmedizinstudiengang am Studienort … auf Grundlage der Berechnungen des Antragsgegners um mehr als 4, nämlich um 6 Studienplätze überbucht ist, besteht noch kein Anhaltspunkt, dass die Kapazitätsberechnung des Antragsgegners nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten orientiert wäre. Im Übrigen hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Einführung des Masterstudiengangs als solchen gebilligt (vgl. B.v. 30.6.2015 – 7 CE 15.10102 – BeckRS 2015, 48418 Rn. 11). Auch die vergleichsweise geringe Überbuchung im Bachelorstudiengang ist noch nicht bedenklich, auch wenn der Curriculareigenanteil in diesem Studiengang über den der Humanmedizinstudiengänge hinausgeht. Schließlich ist durch die erörterten Überbuchungen auch belegt, dass – wegen der Überbuchungen – weder im Bachelor- noch im Masterstudiengang ungenutzte Kapazität besteht, die in den Humanmedizinstudiengängen eingesetzt werden könnte.
gg) Schließlich besteht kein Anlass, mit Blick auf Lehrverpflichtungen und deren Umfang über die antragsgegnerseits vorgelegten Kapazitätsunterlagen hinaus weitere Informationen oder gar etwaige Arbeitsverträge bzw. (weitere) Einweisungsverfügungen anzufordern. Denn die … hat eine hinreichend detaillierte Stellenübersicht vorgelegt, die einzelne, regelmäßig durch Nummern identifizierbare Stellen samt Lehrverpflichtungen ausweist, die verschiedenen Instituten bzw. Bereichen der Medizinischen Fakultät zugeordnet sind. Die … verwaltet ihre Stellen im Rahmen ihres Globalbudgets selbst und hat mit der vorgelegten Stellenübersicht dargelegt, welche Stellen ihr in welchem Umfang für die Lehre zur Verfügung stehen. Auch bestanden im Rahmen der Amtsermittlung keine hinreichenden Anhaltspunkte, um weitere Informationen anzufordern, zumal sich das Lehrangebot gegenüber dem status quo bzw. dem Vorjahr nicht wesentlich verändert hat und es im Ergebnis sogar zu einer leichten Steigerung des Lehrangebots gekommen ist. Auch soweit die … in einem Verfahren, das sich zwischenzeitlich durch Antragsrücknahme erledigt hat, ohne Aufforderung der Kammer Formulare betreffend Festsetzungen von Lehrverpflichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV vorgelegt hat, ergibt sich nichts anderes. Zunächst entsprechen alle aus den Formularen ersichtlichen Festsetzungen rechnerisch dem Grundsatz, wonach die maximale Lehrverpflichtung von 10 SWS gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV auf einen Anteil von 50% der Gesamtarbeitszeit für die Lehre bezogen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2021 – 7 CE 21.10040 – BeckRS 2021, 25059 Rn. 8 ff.). Auch sieht die LUFV für die Festsetzung der Lehrverpflichtung nach § 4 LUFV keine Gremienbeschlüsse o.Ä. vor. Zwar liegen die Festsetzungen zum Teil längere Zeit zurück. Jedoch hat die … auf Nachfrage der Kammer glaubhaft erklärt, die Festsetzungen seien hinsichtlich StelleninhaberInnen und der aufgeführten Tätigkeiten aktuell, zumal sich aus dem Internetauftritt der … ergibt, dass alle benannten Stelleninhaber weiterhin an der … tätig sind. Schließlich sieht die LUFV – wie zum Teil auch antragstellerseits ausgeführt – keine zeitlichen Regelüberprüfungen o.Ä. vor. Zudem ist es der Hochschule auch nicht verwehrt, für bestimmte Stellen in abstrakter Weise – etwa unter Bezeichnung einer aktuell unbesetzten Stelle mit N.N. – der Lehre gleichwertige Aufgaben mit der Folge einer geringeren Festsetzung der Lehrverpflichtung vorzusehen. Dies korrespondiert nicht nur mit dem abstrakten Stellenprinzip. Auch ist anerkannt, dass es Hochschulen grundsätzlich erlaubt ist, Personalstellen nach ihren Vorstellungen bzw. den Erfordernissen des Wissenschaftsbetriebs zu gestalten (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 287). Entsprechend begegnet es auch keinen Bedenken, wenn der Maximalwert von 10 SWS nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV regelmäßig nicht voll ausgeschöpft wird (BayVGH, B.v. 12.8.2021 – 7 CE 21.10040 – BeckRS 2021, 25059 Rn. 8). Auch mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot besteht kein zwingender Grund, die Lehrtätigkeit einseitig zu Lasten der Forschung oder sonstiger Aufgaben auszuweiten (vgl. BayVGH a.a.O.). Vielmehr müssen Festsetzungen innerhalb der Bandbreite von 0 bis 10 SWS sachlich gerechtfertigt sein, wobei das Organisationsermessen und das Forschungsinteresse von Lehrstuhl- und Stelleninhaber zu beachten sind (vgl. BayVGH a.a.O.). Strengere Maßstäbe sind dagegen jedenfalls dann anzulegen, wenn es abweichend vom status quo im Rahmen von Neufestsetzungen etwa nach § 4 LUFV zumindest im Ergebnis zu einer erheblichen Verringerung des Lehrangebots kommt. Denn solche Herabsetzungen des Lehrangebots können – bezogen auf die Lehre – Stellenkürzungen gleichkommen (zur erforderlichen Abwägung bei Stellenkürzungen BayVGH, B.v. 24.8.2009 – 7 CE 09.10472 – BeckRS 2009, 45808 Rn. 11 ff.).
b) Das bislang ermittelte Lehrangebot erhöht sich um die Lehrleistung im Rahmen von Lehraufträgen sowie der sog. Titellehre von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren. Insoweit erfolgt eine Steigerung des Lehrangebots um allenfalls 9,5 SWS auf 445,1 SWS (435,6 SWS + 9,5 SWS). Insoweit sind die Kapazitätsunterlagen des Antragsgegners nicht eindeutig. Dort sind – bezogen auf das Studienjahr – 19 das Lehrangebot erhöhende Lehrveranstaltungsstunden ausgewiesen, während für ein Semester nicht die Hälfte hiervon, sondern lediglich 9,25 SWS angegeben sind. Letzteres legt der Antragsgegner in der Folge seinen Berechnungen zugrunde. Tatsächlich ergibt die Berechnung der Summe der im Einzelnen aufgeführten Lehrveranstaltungen jährlich 18,5 Lehrveranstaltungsstunden, was für den (hälftigen) Ansatz von 9,25 SWS spricht. Insoweit ist die Veranstaltung von Prof. Dr. … mit 0,5 Lehrveranstaltungsstunden angegeben, wohingegen in der zugehörigen Bemerkung von einer Berechnung „0,5*2 LVS“ die Rede ist. Dem folgend beliefe sich die Veranstaltung von Prof. Dr. … nicht wie angegeben auf 0,5, sondern auf 1 SWS. Dies würde tatsächlich – wie angegeben – zu 19 SWS führen bzw. zu 9,5 SWS pro Semester. Letztlich muss der Frage nicht näher nachgegangen werden, da – wie die weitere Berechnung zeigt – auch die hier zugrunde gelegte kapazitätsgünstige Berücksichtigung von 9,5 SWS nicht zu einem Anordnungsanspruch führt.
c) Von diesem unbereinigten Lehrangebot von 445,1 SWS ist nach Anlage 8 (Formel 3) zu § 40 HZV i.V.m. § 46 HZV der Dienstleistungsbedarf für die der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge abzuziehen. Grundlage hierfür sind die Kapazitätsunterlagen, deren Aktualität der Antragsgegner auf Nachfrage bejaht hat. Hier ist der von dem Antragsgegner angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 69,3057 SWS um maximal 7,0108 SWS zu kürzen, so dass sich das bereinigte Lehrangebot auf höchstens 382,8051 SWS beläuft (445,1 SWS – (69,3057 SWS – 7,0108 SWS)). Die Kürzung setzt sich zusammen aus der vorsorglichen Herausnahme des gesamten Exports in den Studiengang Hebammenwissenschaften (Bachelor) in Höhe von 1,3192 SWS sowie jeweils unter dem Gesichtspunkt gemeinsamer Lehrveranstaltungen aus Kürzungen um 4,0330 SWS betreffend den Studiengang Zahnmedizin, um 0,9215 SWS betreffend den Studiengang Medizintechnik (Master), um 0,1365 SWS betreffend den Studiengang Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (Master), um 0,0480 SWS betreffend den Studiengang Advanced Optical Technologies (Master), um 0,1947 SWS betreffend den Studiengang Psychologie (Bachelor), um 0,0320 SWS betreffend den Studiengang Psychologie (Master) und um 0,3259 SWS betreffend den Studiengang Life Science Engineering (Bachelor). Wie die folgende Berechnung zeigen wird, führen die Kürzungen aufgrund Überbuchungen nicht zu einem Anordnungsspruch.
aa) Der Dienstleistungsexport ist im Vergleich zum vorangegangen Studienjahr nach dem Ansatz des Antragsgegners um insgesamt 4,5828 SWS oder 7% gestiegen. In diesem Zusammenhang hält die Kammer allgemein daran fest, dass der Dienstleistungsexport vorliegend durch eine grundsätzlich nicht unproblematische Zunahme der von der Lehreinheit Vorklinik zu versorgenden, nicht zugeordneten Studiengänge geprägt ist. Während die Lehreinheit Vorklinik im Studienjahr 2010/2011 noch Dienstleistungen in lediglich sechs nicht zugeordnete Studiengänge geleistet hatte, ist nach dem Ansatz des Antragsgegners nunmehr insoweit eine Verdopplung eingetreten, so dass Dienstleistungen für zwölf nicht zugeordnete Studiengänge erbracht werden. Insoweit dürften künftig gesteigerte Anforderungen im Hinblick auf eine sachgerechte Abwägung zwischen den Belangen des „harten“ NC-Fachs Humanmedizin einerseits sowie den Interessen hinsichtlich der Einführung sog. „innovativer“ Studiengänge anderseits zu stellen sein.
bb) Der Dienstleistungsexport als solcher in die Studiengänge Pharmazie, Medical Process Management (Master), Psychologie (Bachelor in Voll- und Teilzeit sowie Master), Medizintechnik (Bachelor), Advanced Optical Technologies (Master), Medizintechnik (Master), Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (Master) und in die Lehreinheit klinische Medizin ist zulässig. Insoweit ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in den genannten Studiengängen medizinische Lehrveranstaltungen für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind.
cc) Offen bleiben kann, ob mit Blick auf den neuen Studiengangs Hebammenwissenschaften (Bachelor) der hierfür von dem Antragsgegner angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 1,3192 SWS in Abzug gebracht werden kann. Denn auch für den Fall der Unzulässigkeit des Exports ergibt sich vorliegend kein Anordnungsanspruch. Dies ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen, die den fraglichen Dienstleistungsexport nicht berücksichtigen.
Zwar ist offensichtlich, dass auch der Studiengang Hebammenwissenschaft (Bachelor) fachlich auf Lehrveranstaltungen aus der Lehreinheit Vorklinik angewiesen ist. Darüber hinaus besteht für den genannten Studiengang eine Studien- und Prüfungsordnung vom 30. September 2021, die auf der Internetseite der … zum Abruf bereitgehalten wird.
Auch dürften die Interessen der Lehreinheit Vorklinik in dem Beschluss des Rats der … vom 3. Dezember 2021 mit Blick auf den zum Wintersemester 2021/2022 neu eingeführten Studiengang noch hinreichend gewahrt sein. In rechtlicher Hinsicht ist insoweit zu berücksichtigen, dass Hochschulen aufgrund der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre sogar bei der Einrichtung von Masterstudiengängen – die regelmäßig für Studierende angeboten werden, die bereits erfolgreich ein Hochschulstudium abgeschlossen haben – ein hinreichender Handlungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, der es ihnen ermöglicht, neue Studiengänge zulasten der Kapazität auch zulassungsbeschränkter Studiengänge einzuführen, um damit der Schwerpunktbildung, der Internationalisierung oder den Veränderungen in Wissenschaft und Forschung und auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2015 – 7 CE 15.10102 – BeckRS 2015, 48418 Rn. 11). Weiter stellt der bezeichnete Beschluss der … insbesondere sinngemäß darauf ab, lediglich zur Abrundung des Lehrangebots des neuen Studiengangs würden kleinere Importe etwa aus der Medizin benötigt. Dies sei konzeptionell-sachlich sinnvoll und für die wissenschaftliche Ausbildung der Hebammen unverzichtbar. Die fragliche Lehre könne auch nicht von Lehrenden des neuen Studiengangs oder von anderen nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen erbracht werden. Hinsichtlich der Lehreinheit Vorklinik werde sich der Export bzw. Import zwangsläufig kapazitätsmindernd auswirken. Dies sei jedoch im Rahmen der Abwägung als vertretbar einzustufen. Die Kapazitätsminderungen berührten die betroffenen Studiengänge nicht in einer Weise, die generell Plan- bzw. Zielwerte in Frage stelle. Berücksichtigt würden der grundsätzlich politisch erwünschte und geförderte Aufbau eines neuen medizinnahen Studiengangs mit der Zielgröße von 30 neuen Studienplätzen ebenso wie die Belange der StudienbewerberInnen im Studiengang Medizin, der nach wie vor mit einem sehr hohen Bewerberüberhang konfrontiert sei. Angesichts der Tatsache, dass der neue Studiengang nicht durch neue Landesmittel ausfinanziert sei, sondern in den bestehenden Strukturen auf Bestandsmittel zurückgegriffen werden müsse, erscheine es in der Abwägung der Belange faktisch unausweichlich und im Ergebnis angemessen, einen gewissen, relativ geringen kapazitätsmindernden Export aus der Lehreinheit der Vorklinik zuzulassen, der nicht durch neues Personal auszugleichen sei. Danach dürfte der Handlungs- und Gestaltungsspielraum der … insoweit nicht überschritten sein.
Jedoch spricht vieles dafür, dass die in dem bezeichneten Beschluss enthaltene Abwägung für das aktuelle Studienjahr nicht berücksichtigt werden kann. So ist der Beschluss am 4. Dezember 2021 ergangen, also bereits im laufenden Studienjahr, wobei Ziff. 1 des Tenors rückwirkend zum Beginn des Wintersemesters 2021/2022 die Entscheidung über die Einrichtung des neuen Studiengangs mit Beschluss vom 25. November 2020 bestätigt. In dem zuletzt genannten Beschluss war die … noch unzutreffend davon ausgegangen, die Einrichtung des neuen Studiengangs sei ohne Auswirkung auf die Ausbildungskapazität insbesondere der Humanmedizinstudiengänge. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch im Kapazitätsrecht anerkannt, dass Verfahrensmängel grundsätzlich – auch rückwirkend für das laufende Studienjahr – geheilt werden können, wobei im Fall ergänzender Ermessens- bzw. Abwägungsgesichtspunkte der Rechtsgedanke aus § 114 Satz 2 VwGO sinngemäß übertragbar ist (vgl. B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090, BeckRS 2010, 54275 Rn. 16). Inwieweit eine Heilung zulässig ist, ergibt sich aus den analog anwendbaren Vorschriften der Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 2 BayVwVfG und § 114 Satz 2 VwGO (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 20). Die analog auf Abwägungsfehler anzuwendende Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO erlaubt aber aufgrund ihres Wortlauts lediglich die Ergänzung von Ermessenserwägungen im laufenden Verfahren. Dagegen scheidet eine Heilung (prozessual) aus, sofern bislang ein Ermessensausfall vorlag, also aktuell erstmals Ermessen ausgeübt wird oder tragende Gründe des Ermessens vollständig oder ihrem Wesen nach ausgewechselt werden (Decker in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 60. Edition Stand 1.1.2022, § 114 Rn. 43). Danach wird es hier nicht lediglich zu einer Ergänzung der Abwägungsgesichtspunkte gekommen sein. Denn aufgrund des Umstands, dass die … zunächst unzutreffend davon ausgegangen war, die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik werde durch die Einführung des neuen Studiengangs nicht berührt, wird sie – folgerichtig – im Sinne eines Abwägungsausfalls schon nicht davon ausgegangen sein, dass überhaupt eine Abwägung mit den Belangen der Lehreinheit Vorklinik erforderlich war. Jedenfalls aber dürften tragende Abwägungselemente ausgewechselt worden sein. Letztlich können diese Fragen jedoch dahinstehen, da auch die vollständige Herausnahme des Dienstleistungsexports in den neuen Studiengang hier zu keinem Anordnungsanspruch führt.
dd) Soweit hinsichtlich des Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin eingewendet wurde, der Curricularwert des Studiengangs von 10,9775 SWS überschreite den Curricularnormwert von 8,86 SWS – dies entspricht 80,71% des Curricularwerts -, wirkt sich dies vorliegend kapazitätsrechtlich nicht aus. Denn der Antragsgegner hat gerade nicht den Dienstleistungsexport von 1,0984 SWS pro StudentIn angesetzt, der sich nach seinen Berechnungen aus den Curricularwerten ergibt. Vielmehr hat er dem Dienstleistungsexport lediglich 80,71% der an sich berechneten 1,0984 SWS pro StudentIn, also 0,8865 SWS pro StudentIn zugrunde gelegt. Damit wurde der Dienstleistungsexport in dem Verhältnis von Curricularwert zu Curricularnormwert gekürzt. Auf diese Weise wurde die Überschreitung des Curricularnormwerts auch für den Dienstleistungsexport rechnerisch beseitigt.
ee) Auch bedarf es keiner Verringerung des Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin wegen etwaig vorhandener Doppel- oder Zweitstudenten, die ggf. in den Studiengängen Human- und Zahnmedizin immatrikuliert sind bzw. waren, etwa in dem Maße, in dem Lehre im Zahnmedizinstudium nicht in Anspruch genommen wird, da entsprechende Veranstaltungen bei regelmäßigem Studienverlauf bereits besucht wurden und diese Kenntnisse auf die Ausbildung anrechenbar sind. Denn zum einen handelt es sich insoweit nicht um einen der in § 49 Abs. 1, Abs. 3 HZV bzw. §§ 40 ff. HZV aufgeführten Überprüfungstatbestände der Aufnahmekapazität. Zum anderen sieht auch § 46 HZV keine Berücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten in den nachfragenden Studiengängen vor. Darüber hinaus ist ein Doppelstudium in zwei zulassungsbeschränkten Fächern nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 BayHSchG möglich und damit nur ausnahmsweise genehmigungsfähig. Außerdem können sich Zweitstudierende wegen der Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen ohnehin in einem höheren Fachsemester immatrikulieren. Aber auch soweit dies nicht der Fall sein sollte, wäre nicht ersichtlich, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot die Berücksichtigung von Zweitstudierenden verlangt, da dies eine einseitige Übersteigerung dieses Gebots darstellen würde. Schließlich bleiben auch solche Studierende unberücksichtigt, die an Praktika und Seminaren ohne Erfolg teilgenommen haben und diese Lehrveranstaltungen im kommenden Semester wiederholen müssen.
ff) Zulässig ist als solcher auch der erstmals im Studienjahr 2021/2022 erfolgte Dienstleistungsexport in den Studiengang Life Science Engineering (Bachelor). Zunächst ist auch hier nachvollziehbar, dass in dem Studiengang medizinische Lehrveranstaltungen für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind. Soweit der Export erstmals in den genannten Bachelorstudiengang erfolgt, wird dies dadurch relativiert, dass im Gegenzug der noch im Vorjahr erfolgte Export in den Masterstudiengang Life Science Engineering weggefallen ist. Dies erklärt sich nachvollziehbar durch die glaubhafte Auskunft des Antragsgegners, wonach dieselben Lehrinhalte zuvor in den Master- und nunmehr in den Bachelorstudiengang exportiert wurden. Gegen einen solchen „Tausch“ der Studieninhalte bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Soweit es im Vergleich zum Vorjahr bezogen auf den Export in den Bachelor- bzw. Masterstudiengang zu einer Steigerung um immerhin 0,0205 SWS pro StudentIn gekommen ist, geht dies nach der glaubhaften Auskunft des Antragsgegners auf eine Anpassung der Fachprüfungsordnung des Studiengangs gemäß Fassung vom 28. August 2020 zurück, sodass auch mit Blick auf die – absolut betrachtet – vergleichsweise geringe Steigerung des Dienstleistungsexports noch ein hinreichender sachlicher Grund mit Blick auf die damit verbundene Einschränkung der Belange der Lehreinheit Vorklinik besteht.
gg) Der Dienstleistungsexport in den Studiengang Medizintechnik (Master) ist auch insoweit zulässig, als der Studiengang in Teilzeit angeboten wird. Soweit in diesem Zusammenhang teilweise antragstellerseits geltend gemacht wurde, das berufsbegleitende Studium in Teilzeit sei dem Promotionsstudium an einer sog. Graduate School nach hamburgischem Hochschulrecht gleichzustellen, wobei es an einer Rechtsgrundlage für den Export in einen solchen Promotionsstudiengang fehle, trägt dies nicht. Denn im Unterschied zu Promotionsstudiengängen bzw. Doktorandenkollegs nach § 70 Abs. 5 Satz 4 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171, BS Hbg 221-1) steht hier gerade kein Promotionsstudium, sondern ein Masterstudium in Frage, mag dieses auch in Teilzeit durchgeführt werden können.
hh) Keine Bedenken bestehen, soweit antragstellerseits hinsichtlich des Dienstleistungsexports in den Studiengang Pharmazie die Gruppengröße von 150 hinsichtlich zweier Vorlesungen gerügt wurde, während bei den übrigen Vorlesungen des Studiengangs eine Gruppengröße von 200 gewählt worden sei. Gleiches gilt, soweit betreffend den Studiengang Medizintechnik (Bachelor) die Gruppengröße von 20 angegriffen wurde, obwohl dort für alle anderen Lehrveranstaltungen die Gruppengrößen 15, 30 oder 150 gewählt wurden.
Die Gruppengröße stellt im Rahmen der Kapazitätsberechnung keinen exakt an der Ausbildungswirklichkeit zu messenden Wert, sondern eine abstrakte Größe dar (BayVGH, B.v. 2.12.2021 – 7 CE 21.10042 – juris Rn. 9). Gruppengrößen müssen grundsätzlich so bemessen sein, dass festgelegte Curricularnormwerte erreicht werden (vgl. BayVGH a.a.O.; B.v. 1.12.2020 – 7 CE 19.10126 – juris Rn. 15). Auch verlangt das Kapazitätsrecht regelmäßig keine Anpassung der Gruppengröße an die tatsächlichen Verhältnisse des Studiengangs. Denn die Kapazitätsberechnung basiert auf festgesetzten Parametern innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode. Zudem besitzt die Hochschule einen Gestaltungsspielraum, wie sie verbindliche Curricularnormwerte ausfüllt. Dieser Spielraum wird etwa überschritten, sofern Curricularnormwerte etwa manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt werden oder sonst willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt würde (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 2.12.2021 – 7 CE 21.10042 – juris Rn. 9).
Auf dieser Grundlage ist hier nicht ersichtlich, dass sich der Ansatz der in Frage stehenden Gruppengrößen außerhalb des Gestaltungsspielraums der … bewegen würde. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsgegner auf Nachfrage sinngemäß erläutert hat, die Steigerung des Dienstleistungsexports in den Studiengang Medizintechnik (Bachelor) von 0,0717 SWS auf 0,8865 SWS pro StudentIn gehe auf die vereinheitlichende Anpassung der Gruppengröße auf 150 zurück. Zudem hat der Antragsgegner mit Blick auf den Studiengang Pharmazie nachvollziehbar ausgeführt, im Jahr 2014 sei die Gruppengröße betreffend Vorlesungen der Lehreinheit Vorklinik auf 150 angepasst worden, während die übrigen Veranstaltungen unangetastet geblieben seien. Danach erklärt sich Gruppengröße von 150 in den betroffenen Vorlesungen des Studiengangs Pharmazie damit, dass es sich hierbei um aus der Lehreinheit Vorklinik nachgefragte Lehre handelt. Soweit im Studiengang Medizintechnik (Bachelor) die Gruppengröße von 20 gerügt wurde, betrifft dies ausweislich der Kapazitätsunterlagen ein Seminar. Da alle übrigen Seminare des Studiengangs mit einer Gruppengröße von lediglich 15 angesetzt sind, stellt sich die gerügte Gruppengröße von 20 sogar als kapazitätsgünstig dar.
ii) Die erfolgte Kürzung des angesetzten Dienstleistungsexports beruht auf dem Umstand, dass der Antragsgegner insoweit entgegen der Systematik des Kapazitätsrechts gemeinsame Lehrveranstaltungen kapazitätsrechtlich doppelt berücksichtigt hat.
Betroffen sind hierbei zunächst solche Lehrveranstaltungen, die jeweils gemeinsam sowohl von Studierenden der Lehreinheit Vorklinik als auch von Studierenden solcher Studiengänge besucht werden, die Lehre aus der Vorklinik nachfragen. In diesen Fällen ist der Lehraufwand bzw. die Lehrnachfrage betreffend die gemeinsame Veranstaltung bereits im Curriculareigenanteil des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengangs berücksichtigt. Darüber hinaus fällt für die gemeinsame Lehrveranstaltung nach den Grundsätzen der Kapazitätsberechnung kein weiterer Lehraufwand an. Anschaulich wird dies etwa für eine gemeinsame Lehrveranstaltung, die die Dozentin bzw. den Dozenten (zuzüglich Vor- und Nachbereitung) für 2 SWS beansprucht. Hierbei beläuft sich der Lehraufwand bzw. die Lehrnachfrage für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang bei einer unterstellten Gruppengroße von 150 sowie eines Anrechnungsfaktors von eins auf (gerundet) 0,0133 SWS, was sich im Curriculareigenanteil des betroffenen, der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengangs niederschlägt. Zumindest steigt dieser Lehraufwand aber nicht, sofern an der Veranstaltung über den Kreis der Studierenden aus der Lehreinheit Vorklinik hinaus noch weitere Studierende teilnehmen. Wird die gemeinsame Lehrveranstaltung dagegen zusätzlich als Dienstleistungsexport berücksichtigt – etwa bei gleicher Gruppengröße und identischem Anrechnungsfaktor wiederum mit 0,0133 SWS pro Studierenden – würde der Lehraufwand bzw. die Lehrnachfrage doppelt berücksichtigt, nämlich jeweils kapazitätsmindernd im Curriculareigenanteil sowie als Abzug vom Lehrangebot in Gestalt des Dienstleistungsexports. Eine solche zweifache Berücksichtigung des Lehraufwands ist aber nicht gerechtfertigt, da die Dozentin bzw. der Dozent in dem gewählten Beispiel nicht etwa Lehre von 2 SWS in dem der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang sowie weitere 2 SWS in dem nachfragenden Studiengang erbringt, sondern aufgrund der Gemeinsamkeit der Veranstaltung insgesamt lediglich 2 SWS. Dabei steht das übrige Lehrdeputat der Dozentin bzw. des Dozenten für weitere Lehrveranstaltungen zur Verfügung.
Strukturell ähnlich liegt der Fall bei Lehrveranstaltungen, die zwar exklusiv für nachfragende Studiengänge angeboten werden, die insoweit angebotenen Veranstaltungen aber jeweils gemeinsam von Studierenden mehrerer nachfragender Studiengänge besucht werden. Insoweit fällt zwar Lehraufwand über die Lehreinheit Vorklinik hinaus an, jedoch lediglich einmal für die gemeinsame Lehrveranstaltung betreffend mehrerer nicht zugeordneter Studiengänge, nicht aber mehrfach für jeden nicht zugeordneten Studiengang.
Des Weiteren hat auch der Antragsgegner vorliegend keinen weitergehenden Lehraufwand im Fall gemeinsamer Lehrveranstaltungen geltend gemacht. Auf Nachfrage der Kammer hat er zudem sinngemäß ausdrücklich erklärt, hinsichtlich gemeinsamer Lehrveranstaltungen erfolge keine rechnerische Kompensation. Allerdings hat der Antragsgegner auch sinngemäß ausgeführt – was wiederum für eine rechnerische Kompensation spräche -, in den betroffenen Veranstaltungen sei die Gruppengröße kapazitätsgünstig gerade auch deswegen mit 300 angesetzt worden, weil die Vorlesungen für Studierende anderer Studiengänge geöffnet seien. Allerdings fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die … ausweislich der Kapazitätsunterlagen auch bei nicht gemeinsam durchgeführten Vorlesungen eine Gruppengröße von 300 gewählt hat, also insoweit – zumal übereinstimmend mit der antragsgegnerseits vertretenen Rechtsauffassung – nicht differenziert hat. Letztlich bedarf die Frage hier keiner Entscheidung. Denn auch unter der Annahme fehlender Kompensation ergibt sich hier – wie die nachfolgende Berechnung zeigt – kein Anordnungsanspruch.
Soweit der Antragsgegner auf § 46 Abs. 1 HZV verweist, ergibt sich nichts anders. Zwar definiert die Vorschrift Dienstleistungen als Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Jedoch fallen im Rahmen gemeinsamer Lehrveranstaltungen – wie gezeigt – schon nach dem Wortlaut der Vorschrift keine (gesondert) zu erbringenden Dienstleistungen an. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll das Lehrangebot der Lehreinheit mit Blick auf zugeordnete Studiengänge insoweit unberücksichtigt bleiben, als es für nicht zugeordnete Studiengänge verbraucht wird. Entsprechend ist nach Anlage 8, Ziff. I.2 Satz 1 zu § 40 HZV das Lehrangebot zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatsstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Hieraus ergibt sich auch, dass der Dienstleistungsexport auf Seite des Lehrangebots – und nicht der Lehrnachfrage – berücksichtigt wird, also eine Kompensation auf Angebotsseite erfolgt. Im Fall gemeinsamer Veranstaltungen werden aber gerade keine gesonderten Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge erbracht. Werden etwa alle Lehrleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge – um zu Argumentationszwecken ein Extrembeispiel zu wählen – allein im Rahmen gemeinsamer Veranstaltungen erbracht, wird das gesamte der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrangebot für zugeordnete Studiengänge eingesetzt, nicht anders als in dem Vergleichsfall, in dem die Lehreinheit überhaupt keine Dienstleistungsexporte zu erbringen hat. Dabei spricht jedenfalls das Kapazitätserschöpfungsgebot dafür, auch im erstgenannten Fall – in dem alle Lehrleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge mit Hilfe gemeinsamer Veranstaltungen erbracht werden – keinen Abzug auf Lehrangebotsseite anzuerkennen – bzw. allgemeiner, einen entsprechenden Abzug zu versagen, soweit gemeinsame Veranstaltungen betroffen sind. Würde dagegen mit der Rechtsauffassung des Antragsgegners und der von ihm vertretenen abstrakten Betrachtungsweise das Lehrangebot auch im erstgenannten Fall (vollständig) um den Dienstleistungsexport gemindert, würde sich dies zu weit von den tatsächlich zugrundeliegenden Verhältnissen lösen, zumal gerade auf Seite des Lehrangebots kapazitätsrechtlich durchaus eine konkrete Betrachtungsweise angelegt wird, etwa was für die Lehre zur Verfügung stehende Stellen, Verminderungen von Lehrverpflichtungen, Stellenwidmungen oder Stellenkürzungen angeht. Auch wird mit den vorgenommenen Kürzungen nicht die Lehrnachfrage Studierender in nicht zugeordneten Studiengängen ignoriert, sondern vielmehr auf Angebotsseite berücksichtigt, dass kein gesonderter Lehraufwand erfolgt.
Nach alledem ist § 46 Abs. 1 HZV jedenfalls vor dem Hintergrund des Kapazitätserschöpfungsgebots – ggf. auch restriktiv – dahingehend auszulegen, dass lediglich einmal angefallener Lehraufwand nicht zusätzlich kapazitätsmindernd als Dienstleistungsexport berücksichtigt werden kann. Entsprechend ist der antragsgegnerseits angesetzte Dienstleistungsexport um die Lehrnachfrage gemeinsamer Lehrveranstaltungen zu kürzen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.11.2004 – 2 NB 391/13 – juris Rn. 46 f.; B.v. 25.8.2018 – 2 NB 247/16 – juris Rn. 18; VGH Mannheim, B.v. 31.7.2008 – NC 9 S 2978/07 – juris Rn. 10 f.; VG Gelsenkirchen, B.v. 18.5.2006 – 4 Nc 35/05 – BeckRS 2007, 21326; VG Potsdam, B.v.13.8.2021 – VG 2 L 939/20.NC – BeckRS 2021, 25055 Rn. 52 ff.; VG Sigmaringen, B.v. 9.11.2007 – 6 K 1426/07, BeckRS 2007, 28469 Rn. 43 f.; VG Regensburg; B.v. 29.4.2021 – RO 1 E 20.10043 u.a. – nicht veröffentlicht; a.A. BayVGH, B.v. 16.12.2019 – 7 CE 19.10012 – BeckRS 2019, 34608 Rn. 17 auf die Berechnung der Lehrnachfrage pro StudentIn und anschließender Multiplikation mit der Anzahl immatrikulierter Studierender abstellend, was allerdings nichts an der mehrfachen Berücksichtigung des Lehraufwands im Curriculareigenanteil (pro StudentIn) sowie im Dienstleistungsexport (pro StudentIn) ändern dürfte).
Auf Grundlage der glaubhaften Auskunft des Antragsgegners stellen sich die gemeinsam durchgeführten Lehrveranstaltungen – allesamt Vorlesungen – wie folgt dar, wobei sich die genannten Kürzungen des Dienstleistungsexports wie folgt ergeben:
Studiengang
gemeinsam durchgeführte Vorlesungen
Kürzung pro StudentIn in SWS
Berechnung der Kürzung insgesamt in SWS
Zahnmedizin
Makroskopische und Topographische Anatomie
0,0133
Skalierung der Summe von 0,0917 auf den Curricularnormwert im Studiengang Zahnmedizin durch Multiplikation mit dem Faktor 0,807105 (80,7105%) – vgl. ausführlich oben unter Ziff. I.1. Buchst. c) und dd)
0,0917 x 0,807105
= 0,0740 Anzahl Studierender: 54,5
0,0740 x 54,5
= 4,0330
Funktionelle Anatomie des Bewegungsapparats des Menschen
0,0100
Allgemeine Histologie und Embryologie des Menschen, Histo I
0,0067
Spezielle Histologie Histologie und Embryologie des Menschen, Histo II
0,0100
Zellphysiologie
0,0067
Physiologie I: Vegetative Physiologie
0,0133
Physiologie II: Neuronale und hormonelle Prozesse und Regelungen
0,0133
Neuroanatomie
0,0050
Biochemie und Molekularbiologie I
0,0067
Biochemie und Molekularbiologie II
0,0067
Summe
0,0917
Medizintechnik (Master)
M1 Medizinische Vertiefungsmodule
0,0095
Anzahl Studierender: 97
0,0095 x 97
= 0,9215
Materialwissenshaft und Werkstofftechnik (Master)
Kernfachmodul WW7 […]
0,0030
Anzahl Studierender: 45,5
0,0030 x 45,5
= 0,1365
Advanced Optical Technologies (Master)
Erster Major Topic
0,0027
Anzahl Studierender: 8
0,0060 x8
= 0,0480
Zweiter Major Topic
0,0020
Additional Topic
0,0013
Summe
0,0060
Psychologie (Bachelor)
M17 Ergänzungsbereich: Physiologie
0,0033
Anzahl Studierender: 59
0,0033 x 59
= 0,1947
Psychologie (Master)
M19 Ergänzungsbereich: Physiologie
0,0008
Anzahl Studierender: 40
0,0008 x 40
= 0,0320
Life Science Engineering (Bachelor)
B18 Bioinformatik
0,0133
Anzahl Studierender: 24,5
0,0133 x 24,5
= 0,3259
jj) Im Übrigen beruht die Erhöhung des Dienstleistungsexports im Vergleich zum Vorjahr auf § 46 Abs. 2 HZV und einem Anstieg der Studienanfängerzahlen. Die Vorschrift sieht vor, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für nicht zugeordnete Studiengänge anzusetzen sind, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragsgegners, das durch die nachvollziehbaren Angaben in den Kapazitätsunterlagen bestätigt wird, beruht die Erhöhung des Dienstleistungsexports – soweit noch nicht erörtert – auf dem Anstieg der Studienanfängerzahlen. Auch ist die zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs maßgebliche Studienanfängerzahl in nicht zugeordneten Studiengängen nicht um einen Schwund zu reduzieren (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2021 – 6 C 18.19 – BeckRS 2021, 47111 Rn. 13 ff.; BayVGH, B.v. 25.7.2005 – 7 CE 05.10069 – juris, BayVGH, B.v. 5.6.2015 – 7 CE 15.10009 – juris). Denn § 46 Abs. 2 HZV regelt ausdrücklich, dass zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die Studienanfängerzahlen heranzuziehen sind. Gegen diese ersichtlich aus Praktikabilitätsgründen getroffene Vereinfachungsregelung bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken (BayVGH, B.v. 27.8.2010 – 7 CE 10.10278 – BeckRS 2010, 31677 Rn. 12; BVerwG a.a.O.).
d) Nach Anlage 8 zu § 40 HZV (Formel 5) wird das bereinigte Lehrangebot mit dem Faktor 2 multipliziert, um mit Blick auf die zu ermittelnde jährliche Aufnahmekapazität zunächst das Lehrangebot bezogen auf ein Studienjahr bzw. zwei Semester zu errechnen. Danach ergibt sich hier ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von höchstens 765,6102 SWS (382,8051 SWS x 2).
e) Nach Anlage 8 zu § 40 HZV (Formel 5) kann sodann unter Berücksichtigung der Anteilsquote von 0,7040 bezogen auf den Studiengang Humanmedizin am Studienort … und den gewichteten Curricularanteil aller der Lehreinheit zugeordneter Studiengänge die jährliche Aufnahmekapazität des hier in Frage stehenden Studiengangs Humanmedizin am Studienort … berechnet werden. Danach ergeben sich hier für das Studienjahr maximal 344 Studienplätze.
aa) Offen bleiben kann hier, ob der von dem Antragsgegner berechnete, gewichtete Curricularanteil mit Blick auf gemeinsame Lehrveranstaltungen der Humanmedizinstudiengänge und dem Bachelorstudiengang Molekulare Medizin kapazitätsgünstig zu kürzen ist. Nach der glaubhaften Auskunft des Antragsgegner handelt es sich hierbei – nach der Bezeichnung und unter Angabe der Curricularanteile des Bachelorstudiengangs – um die Vorlesungen Allgemeine Histologie und Embryologie (0,0100 SWS), Spezielle Histologie und Organgenese (0,0100 SWS), Grundlagen der Physiologie d. M. und Grundlagen der Bioinformatik – Allgemeine Physiologie (0,0050 SWS), Vegetative Physiologie (0,0133 SWS), Neurophysiologie und Neuroanatomie – Neuroanatomie (0,0050 SWS), Neurophysiologie und Neuroanatomie – Neurophysiologie (0,0133 SWS), Biochemie und Molekularbiologie I (0,0067 SWS) sowie Biochemie und Molekularbiologie II (0,0067 SWS). Auch im Fall dieser gemeinsamen Lehrveranstaltungen fällt bezogen auf den Bachelorstudiengang kein gesonderter Lehraufwand an, sofern Studierende des Bachelorstudiengangs an Veranstaltungen für Studierende der Humanmedizin teilnehmen. Dies spricht für die Annahme struktureller Vergleichbarkeit mit den bereits erörterten gemeinsamen Veranstaltungen im Rahmen des Dienstleistungsexports. Allerdings dürfte hier – im Unterschied zu der im Rahmen des Dienstleistungsexports erörterten Problematik – keine Kompensation auf Seite des Lehrangebots betroffen sein. Hier kann die Frage offen bleiben, da sich auch bei einer Herausnahme der oben bezeichneten Curricularanteile von insgesamt 0,0700 SWS im Bachelorstudiengang Molekulare Medizin kein Anordnungsanspruch ergibt. So ergibt sich bei der beschriebenen Herausnahme der fraglichen Curricularanteile ein gewichteter Curricularanteil von 1,5655 SWS. Hieraus folgen 344,2923 Studienplätze (765,6102 SWS x 0,7040 / 1,5655). Rechtlich ist hinsichtlich des gewichteten Curricularanteils maßgeblich, dass die Summe aus Curriculareigenanteil und Curricularfremdanteil dem Curricularnormwert von 2,42 SWS gemäß § 48 Abs. 1 i.V.m. Anlage 10 HZV für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Teil entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 19.10125 – BeckRS 2020, 14709 Rn. 10 f.; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 556). Hier liegt sogar – kapazitätsgünstig – eine Unterschreitung des Curricularnormwerts vor, sodass nicht ersichtlich ist, dass subjektive Rechte der Antragstellerseite verletzt sein könnten.
bb) Der Berechnung der Curricularanteile durch den Antragsgegner liegt auch zutreffend das Verständnis einer Semesterwochenstunde dahingehend zugrunde, dass eine solche Semesterwochenstunde pro Semester 14 Veranstaltungsstunden umfasst, oder anders ausgedrückt, dass die Vorlesungszeit eines Semesters (durchschnittlich) 14 Wochen umfasst, in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden. So bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV, dass eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters umfasst. Dabei verwendet die LUFV – wie etwa aus § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 4 LUFV ersichtlich – die Bezeichnung Lehrveranstaltungsstunde im Sinne von Semesterwochenstunde. Des Weiteren regelt § 2 der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern (UniVorlZV) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WK), was unter Vorlesungszeit insbesondere im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 LUFV zu verstehen ist. Danach beläuft sich gemäß § 2 Abs. 1 UniVorlZV die Vorlesungszeit des Wintersemesters auf 17 und die des Sommersemesters auf 14 Kalenderwochen. Allerdings wird die Vorlesungszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar, vom Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern sowie am Dienstag nach Pfingsten unterbrochen. Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 2 UniVorlZV, dass die Vorlesungszeit ferner unterbrochen wird durch gesetzliche Feiertage außerhalb der genannten Zeiten. Nach Abzug dieser Unterbrechungen von der 17- bzw. 14-wöchigen Vorlesungszeit ergibt sich eine jährliche Vorlesungszeit von 28 Kalenderwochen oder im arithmetischen Mittel von 14 Kalenderwochen pro Semester. Denn zunächst umfasst die normierte Unterbrechung vom 24. Dezember bis 6. Januar – je nachdem, wie genau die Feiertage im jeweiligen Kalenderjahr fallen – in etwa zwei Wochen im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag. Darüber hinaus sind als weitere unterbrechende Tage, die stets in die Vorlesungszeit und auf einen Vorlesungstag von Montag bis Freitag fallen, der namentlich erwähnte Dienstag nach Pfingsten sowie die Feiertage Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam zu nennen, also insgesamt weitere vier Tage. Hinzu kommen Feiertage, die zwar in die Vorlesungszeit, aber nicht notwendig auf die Wochentage Montag bis Freitag fallen, nämlich der Tag der Arbeit (1. Mai) und Allerheiligen (1. November). Zwar beginnt das Sommersemester regelmäßig erst nach Ostern. Ausnahmsweise kann aber auch der in § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV benannte Zeitraum von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (also weitere vier auf Montag bis Freitag fallende Unterbrechungstage) zumindest teilweise in der Vorlesungszeit liegen. Nach alldem ist jedenfalls unter Berücksichtigung überschlägiger Durchschnittswerte im Rahmen einer zur Vereinfachung notwendigen Pauschalierung sowohl von einer durchschnittlich zweiwöchigen Unterbrechung der Vorlesungszeit über die „Weihnachtsferien“ als auch durchschnittlich von einer weiteren einwöchigen Unterbrechung im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag auszugehen (so auch BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 7 CE 20.10022 – BeckRS 2020, 9638 Rn. 10). Insgesamt ergeben sich danach jährlich bzw. über zwei Semester 28 Kalenderwochen (17 + 14 – 2 – 1 = 28), in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden, also im arithmetischen Mittel pro Semester 14 Kalenderwochen.
f) Gemäß § 51 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachrichtungs- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die … hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2011 – 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 – 7 CE 10.10075 – juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2015 – 7 CE 15.10110 – juris).
Nach der inhaltlich nicht zu beanstandenden Berechnung des Antragsgegners beläuft sich der Schwundausgleichsfaktor auf 0,9710. Für das Studienjahr 2021/2022 ergeben sich somit gerundet 355 Studienplätze (344,2923 Studienplätze / 0,9710 = 354, 5750 Studienplätze). Bei einer grundsätzlich gleichmäßigen Aufteilung auf das Winter- und Sommersemester sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis der …, bei ungerader Studienplatzanzahl im Wintersemester einen weiteren Studienplatz zu vergeben, folgen hieraus 178 Studienplätze im Wintersemester 2021/2022 und 177 Studienplätze im Sommersemester 2022.
g) Danach ist die festgesetzte Kapazität im 1. Fachsemester erschöpft. Denn nach dem glaubhaften Vorbringen der … mit Schriftsatz vom 4. November 2021 studieren im 1. Fachsemester (ohne Beurlaubungen) 179 Studierende. Auch kann die Überbuchung um einen bzw. mit einem weiteren beurlaubten Studierenden dem Antrag nach § 123 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen. So ergibt sich aus dem geringfügigen Umfang der Überbuchung kein Anhaltspunkt, dass der Antragsgegner etwa willkürlich Studienplätze losgelöst von der tatsächlichen Kapazität bzw. den entsprechenden Berechnungen vergeben hätte. Im Übrigen besteht mit Blick auf überbuchte Studienplätze kein Anordnungsanspruch. Denn die Antragstellerseite besitzt jedenfalls keinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch auf einen der überbuchten Studienplätze. Denn diese sind ihrerseits an Studierende vergeben, die sich hinsichtlich ihrer Studienplätze ebenfalls auf die grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen können (vgl. OVG Greifswald, B.v. 18.6.2008 – 1 N 1/07 – BeckRS 2008, 142985). Dies gilt umso mehr, als sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerseite, Studierenden auf überbuchten Studienplätzen und dem Antragsgegner strukturell vergleichbar einem Konkurrentenstreitverfahren darstellen, wobei sich Studierende auf überbuchten Studienplätzen regelmäßig in dem zentralen Bewerbungsverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung aufgrund besserer Qualifikation gegenüber der Antragstellerseite durchgesetzt haben werden.
Nach der glaubhaften Auskunft des Antragsgegners ist es bis Vorlesungsbeginn auch zu keinen Exmatrikulationen gekommen. Etwaige Exmatrikulationen nach Vorlesungsbeginn sind dagegen nicht mehr entscheidungserheblich (vgl. zu Exmatrikulationen BayVGH, B.v. 14.2.2017 – 7 CE 17.10003 – BeckRS 2017, 103974 Rn. 8). Des Weiteren hat der Antragsgegner auf Nachfrage glaubhaft erklärt, seit der Mitteilung der Kapazitätsauslastung vom 4. November 2021 sei es zu keinen Höherstufungen von Studierenden mehr gekommen ist. Entsprechend war die Auskunft der … vom 4. November 2021 insoweit zugrunde zu legen.
Nach alldem war der Antrag abzulehnen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Ziff. 18.1, 1.5 des Streitwertkatalogs.


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