Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Psychologie

Aktenzeichen  AN 2 E 19.10145

Datum:
12.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7683
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LUFV § 2, § 4, § 7
UniVorlZV § 2
BayHZG Art. 7 Abs. 1, Abs. 2
PsychTHG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Kapazitätsberechnung ist nicht zu beanstanden und der Antrag daher abzulehnen. Es stehen 88 Studienplätze zur Verfügung, die mit 7 Studierenden bereits überbucht sind. Das unbereinigte Lehrangebot (Anzahl der Stellen) als auch das um den Dienstleistungsexport und die Anteilsquote bereinigte Lehrangebot sind fehlerfrei errechnet und auch die Schwundquote fehlerfrei berücksichtigt.  (Rn. 13 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die hältige Aufteilung der Ausbildungsressource zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang (Anteilsquote) ist nicht zu beanstanden. Die Kapazitätsbemessung bzw. die Mittelverwendung für die Ausstattung der Studiengänge soll dabei nicht zur Berufslenkung oder Bedürfnisprüfung dienen (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2, Rn. 527), sondern allenfalls zur Bildungsplanung (BeckRS 2012, 48660) und damit der Gewährleistunge einem Bachelorstudierenden nach Abschluss einen Masterabschluss anzubieten. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im arithmetischen Mittel sind pro Semester 14 Kalenderwochen für den Curricularanteil zugrunde zu legen. Dabei sind Unterbrechungen des Studiums durch Feiertage berücksichtig.  (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um die Zulassung zu dem Studiengang Psychologie (Abschluss: Bachelor im Vollzeitstudium) für das Wintersemester 2019/2020 an der … (nachfolgend: …).
Die Stiftung für Hochschulzulassung lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Psychologie (Abschluss: Bachelor im Vollzeitstudium) ab. In der Folge beantragte die Antragstellerin bei der … – bislang erfolglos – die Zulassung zum 1. Fachsemester in dem bezeichneten Studiengang außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen.
Die Antragstellerin beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung wörtlich, zu erkennen:
Der/die Antragsgegner/in wird verpflichtet, den/die Antragsteller/in nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Losverfahrens über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zum Studium der Psychologie (Bachelor) 1. FS WS 19/20 nach den Rechtsverhältnissen des WS 19/20 vorläufig zuzulassen.
Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, der Antragsgegner habe rechtswidrig seine Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
Die … beantragt für den Antragsgegner sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Sie teilt unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2019/2020 mit Schriftsatz vom 5. November 2019 folgende Kapazitätsauslastung für das Wintersemester 2019/2020 mit:
Fachsemester
Zulassungszahl
aktiv Studierende (ohne beurlaubte Studierende)
1
88
95
2
3
79
98
4
3
5
70
77
6
7
Summe
237
280
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der … vorgelegten Unterlagen und Auskünfte, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit Kapazitätsberechnung samt Erläuterungen auf Nachfragen des Gerichts Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig aber unbegründet.
Nach eingehender Überprüfung seitens des Gerichts unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners ergibt sich im Ergebnis keine ungenutzte Kapazität an der … im 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Abschluss: Bachelor im Vollzeitstudium) im Wintersemester 2019/2020.
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG vom 9. Mai 2007, GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK) und nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV vom 18. Juni 2007, GVBl. S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WK).
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (1 BvL 3/14 und 4/14 – juris) hinsichtlich der festgestellten Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 1 und 2 BayHZG a.F. mit Art. 12 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG wirkt sich vorliegend – für das aktuelle Vergabeverfahren – nicht aus. Denn nach der genannten Entscheidung gelten die für unzulässig befundenen Vorschriften bis zu einer Neuregelung fort, längstens bis zum 31. Dezember 2019. Da der Bayerische Gesetzgeber die Neuregelung der in Frage stehenden Vorschriften erst mit Wirkung zum 1. Dezember 2019 eingeführt hat, sind für das aktuelle Vergabeverfahren weiterhin Art. 7 Abs. 1 und 2 BayHZG in der alten Fassung maßgeblich.
1. Gemäß §§ 45 ff. HZV ist zunächst das durchschnittliche Lehrangebot des Studiengangs zu ermitteln. Gemäß § 46 Abs. 1, 2 HZV ist hierfür die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV vom 14. Februar 2007, GVBl. S. 201, BayRS 2030-2-21-WK) maßgebend. Danach ist das Lehrangebot hier wie folgt zu Grunde zu legen:
Anzahl
Art der Stelle
Semesterwochenstunden (SWS)
Gesamtzahl der SWS
7
W3
9
63
1
W3
8
8
1
W2
9
9
2
W1
5
10
6
A13 a.Z.
5
30
5
A13 a.Z.
2,5
12,5
2
A14
13
26
1
A14
9
9
1
A14
4,5
4,5
1
A14
4
4
1
A13
18
18
1
A13
4,5
4,5
1
E13
1
1
1
E13
1,25
1,25
2
E13
2,5
5
Summe
205,75
a) Das Lehrangebot hat sich im Vergleich zum Vorjahr um insgesamt 11,25 SWS erhöht. So stehen der Lehreinheit aus dem sog. Hochschulpakt 2020 zusätzlich eine Stelle W2 sowie zusätzlich zwei Stellen W1 zur Verfügung. Dagegen stehen fünf Stellen A13 a.Z. (davon zwei Stellen mit einem Stellenanteil von 100% und drei Stellen mit einem Stellenanteil von 50%) nicht mehr zur Verfügung, da diese zeitlich ausgelaufen sind. Schließlich stehen im Bereich der Stellen E13 zusätzlich 0,45 Stellenanteile zur Verfügung.
Aus dem Hochschulpakt 2020 und der damit zusammenhängenden Mittelverteilung lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass das Lehrangebot im vorliegenden Studiengang höher anzusetzen wäre. Zwar sollen den Hochschulen nach dem Hochschulpakt Mittel zufließen, um zusätzliche Studienanfänger aufnehmen zu können. Aus der Vereinbarung folgt aber keine Verpflichtung zur Mittelverwendung gerade im Studiengang Psychologie. Zudem begründet der Hochschulpakt keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Studienbewerbern. Vielmehr bedarf es zunächst der Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Hochschulpakt durch die Wissenschaftsverwaltung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 7 ff.; OVG Münster, B.v. 8.6.2010 – 13 C 257/10 – BeckRS 2010, 50158).
b) Darüber hinaus sind die im Rahmen von Lehraufträgen sowie der sog. Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich prognostisch um eine Lehrleistung von 4,5 SWS pro Semester, so dass sich das (unbereinigte) Lehrangebot auf 210,25 SWS erhöht (205,75 SWS + 4,5 SWS).
2. Von diesem unbereinigten Lehrangebot der Lehreinheit ist nach § 48 HZV der Dienstleistungsbedarf für die der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge abzuziehen.
Ein Dienstleistungsexport wurde für Lehramtsstudiengänge, für die Studiengänge … in Höhe von insgesamt 51,1421 SWS angesetzt. Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot 159,1079 SWS (210,25 SWS – 51,1421 SWS).
Nach Anlage 5 zu § 43 HZV (Formel 5) wird dieses bereinigte Lehrangebot mit dem Faktor 2 multipliziert, um mit Blick auf die zu ermittelnde jährliche Aufnahmekapazität zunächst das Lehrangebot bezogen auf ein Studienjahr bzw. zwei Semester zu errechnen. Danach ergibt sich ein jährliches bereinigtes Lehrangebot von 318,2158 SWS (159,1079 SWS x 2).
Des Weiteren ist nach § 49 HZV i.V.m. Anlage 5 zu § 43 HZV die sog. Anteilsquote zu ermitteln. Da sich die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit (hier: Lehreinheit Psychologie) auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge verteilt (hier: Bachelorstudiengang in Teilzeit, Bachelorstudiengang in Vollzeit und Masterstudiengang), stellt die Anteilsquote nach § 49 Abs. 1 HZV das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines Studiengangs einer Lehreinheit zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge dar. Für den hier in Frage stehende Studiengang Psychologie – Abschluss Bachelor in Vollzeit – beläuft sich die Anteilsquote auf 0,4799, wohingegen auf die übrigen Studiengänge Psychologie – Abschluss Bachelor in Teilzeit – und Psychologie – Abschluss Master – Anteilsquoten von 0,0506 bzw. 0,4695 entfallen. Danach teilt die … die Ausbildungsressourcen zwischen Bachelor- und Masterstudiengängen – überschlägig betrachtet – in etwa hälftig auf. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nicht, dass der Antragsgegner sein Studienangebot etwa so gestalten müsste, dass studiengangübergreifend möglichst viele Bewerber zum Studium zugelassen werden können (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2, Rn. 527). Allerdings hat die Kapazitätsbemessung bzw. Mittelverwendung allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Bildungsplanung, nicht aber der Berufslenkung oder Bedürfnisprüfung zu erfolgen (Zimmerling/Brehm a.a.O.). Das Vorgesagte gilt jedenfalls dann, wenn die Bewerberzahlen in den angebotenen Studiengängen die dort verfügbaren Plätze jeweils übersteigen (vgl. Zimmerling/Brehm a.a.O.). So liegt der Fall hier, da im Fach Psychologie die in Frage stehenden Studiengänge des Bachelorstudiums in Voll- und Teilzeit sowie des Masterstudiums jeweils im 1. Semester überbucht sind. Überdies spricht bildungsplanerisch im Fach Psychologie – im Unterschied zu anderen Fachgebieten – für eine vergleichsweise stärkere Gewichtung des Masterstudiengangs, dass die Ausbildung zum Psychotherapeuten sowohl nach geltendem Recht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PsychTHG, als auch nach der Ausbildungsreform (gemäß des am 1. September 2020 in Kraft tretenden § 9 Abs. 3 Satz 1 PsychTHG) ein erfolgreiches Bachelor- und Masterstudium voraussetzt (vgl. zum geltenden Recht OVG Münster, B.v. 13.3.2012 – 13 B 26/12 – BeckRS 2012, 48660). Entsprechend wird ein vergleichsweise hoher Anteil der Absolventen des Bachelorstudiengangs ein Masterstudium nachfragen.
Auch im Vergleich zum Vorjahr haben sich die Anteilsquoten nicht wesentlich verändert. Hinsichtlich der Aufteilung zwischen dem Masterstudiengang einerseits und den Bachelorstudiengängen in Voll- und Teilzeit andererseits ergibt sich lediglich eine Verschiebung (zugunsten des Masterstudiengangs) im Promillebereich. Auch innerhalb der genannten Bachelorstudiengänge ist es lediglich zu einer Verschiebung zugunsten des Teilzeitstudiengangs um 0,64 Prozentpunkte gekommen.
Nach Anlage 5 zu § 43 HZV (Formel 5) kann sodann unter Berücksichtigung der Anteilsquote von 0,4799 bezogen auf den Studiengang Psychologie (Abschluss: Bachelor in Vollzeit) ein bereinigtes Lehrangebot von 152,7118 SWS (318,2158 SWS x 0,4799) errechnet werden. Dieses ist wiederum nach dem in Anlage 5 zu § 43 HZV (Formel 5) bezeichneten Rechenweg durch den Curricularanteil für den Studiengang Psychologie (Abschluss: Bachelor in Vollzeit) von 1,9919 SWS zu dividieren, um die jährliche Aufnahmekapazität des bezeichneten Studiengangs von 76,6664 Plätzen im Jahresdurchschnitt zu ermitteln (152,7118 SWS / 1,9919 SWS). Der Curricularanteil entspricht dabei beinahe dem Wert des Vorjahrs (im Wintersemester 2018/2019: 1,9917 SWS). Rechtlich ist maßgeblich, dass er den in Anlage 7 zu § 50 HZV unter Ziff. I festgesetzten Curricularnormwert von 4,0 SWS für den Studiengang (Diplom-)Psychologie nicht übersteigt (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2013 – 7 CE 13.10315 – juris), sondern hiervon kapazitätsgünstig weit entfernt ist.
Der Berechnung des Curricularanteils durch den Antragsgegner liegt auch zutreffend das Verständnis einer Semesterwochenstunde – der Einheit der Kapazitätsberechnung sowohl auf Angebots-, als auch auf Nachfrageseite – dahingehend zugrunde, dass eine solche Semesterwochenstunde pro Semester 14 Veranstaltungsstunden umfasst, oder anders ausgedrückt, dass die Vorlesungszeit eines Semesters (durchschnittlich) 14 Wochen umfasst, in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden. So bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 2 LUFV, dass eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters umfasst. Dabei verwendet die LUFV – wie etwa aus § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 4 LUFV ersichtlich – die Bezeichnung Lehrveranstaltungsstunde im Sinne von Semesterwochenstunde. Des Weiteren regelt § 2 der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern (vom 8. März 2000, GVBl. S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WK; nachfolgend: UniVorlZV), was unter Vorlesungszeit insbesondere im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 LUFV zu verstehen ist. Danach beläuft sich gemäß § 2 Abs. 1 UniVorlZV die Vorlesungszeit des Wintersemesters auf 17 und die des Sommersemesters auf 14 Kalenderwochen. Allerdings wird die Vorlesungszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar, vom Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern sowie am Dienstag nach Pfingsten unterbrochen. Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 2 UniVorlZV, dass die Vorlesungszeit ferner unterbrochen wird durch gesetzliche Feiertage außerhalb des Zeitraums 24. Dezember bis 6. Januar. Nach Abzug dieser Unterbrechungen von der 17- bzw. 14-wöchigen Vorlesungszeit ergibt sich eine jährliche Vorlesungszeit von 28 Kalenderwochen oder im arithmetischen Mittel von 14 Kalenderwochen pro Semester. Denn zunächst umfasst die normierte Unterbrechung vom 24. Dezember bis 6. Januar – je nachdem, wie genau die Feiertage im jeweiligen Kalenderjahr fallen – in etwa zwei Wochen im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag. Darüber hinaus sind als weitere unterbrechende Tage, die stets in die Vorlesungszeit und auf einen Vorlesungstag von Montag bis Freitag fallen, der namentlich erwähnte Dienstag nach Pfingsten sowie die Feiertage Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam zu nennen, also insgesamt weitere vier Tage. Hinzu kommen Feiertage, die zwar in die Vorlesungszeit, aber nicht notwendig auf die Wochentage Montag bis Freitag fallen, nämlich der Tag der Arbeit (1. Mai) und Allerheiligen (1. November). Zwar beginnt das Sommersemester regelmäßig erst nach Ostern. Ausnahmsweise kann aber auch der in § 3 Abs. 2 Satz 1 UniVorlZV benannte Zeitraum von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (also weitere vier auf Montag bis Freitag fallende Unterbrechungstage) zumindest teilweise in der Vorlesungszeit liegen. Nach alledem ist jedenfalls unter Berücksichtigung überschlägiger Durchschnittswerte im Rahmen einer zur Vereinfachung notwendigen Pauschalierung sowohl von einer durchschnittlich zweiwöchigen Unterbrechung der Vorlesungszeit über die „Weihnachtsferien“, als auch durchschnittlich von einer weiteren einwöchigen Unterbrechung im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag auszugehen. Insgesamt ergeben sich danach jährlich bzw. über zwei Semester 28 Kalenderwochen (17 + 14 – 2 – 1 = 28) an denen Lehrveranstaltungen gehalten werden, also im arithmetischen Mittel pro Semester 14 Kalenderwochen.
3. Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachrichtungs- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die … hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2011 – 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 – 7 CE 10.10075 – juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. BayVGH – B.v. 26. 5. 2015, 7 CE 15.10110 – juris).
Nach der aufgezeigten und inhaltlich nicht zu beanstandenden Berechnung beträgt der angesetzte Schwundausgleichsfaktor 0,8730. Für das Studienjahr 2019/2020 ergeben sich somit (gerundet) 88 Studienplätze (76,6663 Studienplätze / 0,8730 = 87,8194 Studienplätze.
4. Danach ist die festgesetzte Kapazität im 1. Fachsemester ausgeschöpft. Denn nach dem glaubhaften Vorbringen der … mit Schriftsatz vom 5. November 2019 studieren im 1. Fachsemester (ohne Beurlaubungen) 95 Studierende während sich die Zulassungszahl auf lediglich 88 beläuft. Diese Überbuchung begegnet noch keinen grundsätzlichen Bedenken. Eine gewisse Überbuchung dient vielmehr gemäß § 7 Abs. 3 Satz 6 bzw. § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV dem anerkennenswerten Zweck der erschöpfenden Studienplatzvergabe unter Berücksichtigung der prognostizierten Nichtannahme von Studienplätzen (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 7 CE 11.10645 – BeckRS 2011, 33589 Rn. 11 und B.v. 19.9.2018 – 7 CE 18.10008 – juris Rn. 13). Im Übrigen ist eine Überbuchung in willkürlichem Umfang weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
6. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Ziff. 18.1, 1.5 des Streitwertkatalogs. Der Umstand, dass die Antragstellerin allein die Zulassung zum Studium nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt hat, führt nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts. Denn auschlaggebend ist, dass auch die Antragstellerin dem Grunde nach die vorläufige Zulassung zum Studium sowie die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.


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