Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

Aktenzeichen  AN 2 E 20.10034

Datum:
9.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 21340
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
UniVorlZV § 2
HZV § 46 Abs. 1, Abs. 2
LUFV § 2 Abs. 1 S. 2, § 4, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um die Zulassung zu dem Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2020 an der … (nachfolgend: …).
Die Stiftung für Hochschulzulassung lehnte den Antrag der Antragstellerseite auf Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin ab. In der Folge beantragte die Antragstellerseite bei der … – bislang erfolglos – die Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen.
Die Antragstellerseite beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung wörtlich, zu erkennen:
Der/Die Antragsgegner/in wird verpflichtet, den/die Antragsteller/in an einem vom Gericht anzuordnenden Losverfahren über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze – Studiengang Zahnmedizin 1. FS SoSe 2020, evtl. beschränkt bis zur zahnärztlichen Vorprüfung, zu beteiligen und für den Fall, dass einer der zu verlosenden Studienplätze auf ihn/sie entfällt, vorläufig zum Studium im Studiengang Zahnmedizin 1. FS SoSe 2020 nach den Rechtsverhältnissen des SoSe 2020 zuzulassen,
hilfsweise,
der/die Antragsgegner/in wird verpflichtet, dem/der Antragsteller/in einen Studienplatz – Studiengang Zahnmedizin 1. FS WS SoSe 2020, evtl. beschränkt bis zur zahnärztlichen Vorprüfung, vorläufig zuzuteilen.
Zur Begründung führt die Antragstellerseite im Wesentlichen aus, der Antragsgegner habe rechtswidrig seine Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
Die … beantragt für den Antragsgegner sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Sie teilt neben den bereits vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2019/2020 mit Schriftsatz vom 13. Mai 2020 folgende Kapazitätsauslastung für das Sommersemester 2020 mit:
Fachsemester
Zulassungszahl
aktiv Studierende (ohne beurlaubte Studierende)
1
54
54
2
54
56
3
53
57
4
53
54
5
52
56
6
52
54
7
51
53
8
51
50
9
50
50
10
50
49
insgesamt
520
533
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der … vorgelegten Unterlagen und Auskünfte, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit Kapazitätsberechnung samt Erläuterungen auf Nachfragen des Gerichts Bezug genommen.
II.
1.
Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig aber unbegründet.
Nach eingehender Überprüfung seitens des Gerichts unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners ergibt sich im Ergebnis keine ungenutzte Kapazität an der … im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Sommersemester 2020.
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG vom 9. Mai 2007, GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK) und nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV vom 18. Juni 2007, GVBl. S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WK).
a)
Gemäß §§ 45 ff. HZV ist zunächst das durchschnittliche Lehrangebot des Studiengangs zu ermitteln. Gemäß § 46 Abs. 1, 2 HZV ist hierfür die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV vom 14. Februar 2007, GVBl. S. 201, BayRS 2030-2-21-WK) maßgebend. Danach ist das Lehrangebot hier wie folgt zu Grunde zu legen:
Anzahl
Art der Stelle
Semesterwochenstunden (SWS)
Gesamtzahl der SWS
3
W3
9
27
1
W3
7
7
4
W2
9
36
29
A13zA
5
145
7
A13
9
63
1
A13
0
0
8
A14
9
72
4
A15
9
36
1
A15
0
0
2
A16
9
18
1
E14
9
9
1
E15
9
9
62
422
Das Lehrangebot an der FAU ist damit im Vergleich zum Vorjahr unverändert geblieben, sowohl was die Summe der Semesterwochenstunden, als auch was die Semesterwochenstunden pro Stelle angeht. Die von der Kammer mit Beschlüssen vom 7. Februar 2018 (AN 2 E 17.10162 u.a.) nicht anerkannten Deputatsreduzierungen je einer A16- und einer A14-Stelle von 9 SWS auf 8 SWS finden sich in der aktuellen Stellenauflistung nicht mehr.
Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Nichteinbeziehung einer A15-Stelle sowie einer A13-Stelle in die Kapazitätsberechnung. Hinsichtlich der A15-Stelle gilt die Begründung der Vorjahre (vgl. insbesondere VG Ansbach, B.v. 2.2.2006, AN 16 E 05.10459 – juris). Denn hierbei handelt es sich nach der glaubhaften Auskunft der … um eine der aus den Vorjahren bekannten A14-Stellen, die derzeit werkstoffwissenschaftlich ohne Funktion in der zahnärztlichen Ausbildung besetzt ist und lediglich in eine A15-Stelle umgewandelt wurde. Hinsichtlich der A13-Stelle – in den Vorjahren noch A14 – ist die ebenso glaubhafte Auskunft der … zu berücksichtigen, wonach die Stelle mit einem Mitarbeiter besetzt ist, der über das brasilianische Staatsexamen, jedoch mangels Anerkennung dieses Examens in Deutschland nicht über eine deutsche Approbation verfügt. Bis zur Habilitation des Mitarbeiters und Erlangung der Lehrbefugnis am 16. Januar 2020 war dem Mitarbeiter mangels Approbation in Deutschland die Lehre nicht erlaubt. Ebenso glaubhaft hat der Antragsgegner versichert, im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung im vergangenen Jahr sei noch nicht klar gewesen, dass der Mitarbeiter die Habilitation im Berechnungszeitraum abschließen würde. Dies ist vor dem Hintergrund des Stichtagsprinzips gemäß § 40 Abs. 1 HZV nicht zu beanstanden.
Danach handelt es sich bei den genannten Stellen um Personal, dem keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, sondern um Mitarbeiter mit ausschließlicher Forschungs- bzw. Labortätigkeit. Die Nichtberücksichtigung im Rahmen der Kapazitätsberechnung begegnet keinen Bedenken, da es Universitäten grundsätzlich erlaubt ist, Personalstellen nach ihren Vorstellungen bzw. den Erfordernissen des Wissenschaftsbetriebs zu gestalten (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 287). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner seine Gestaltungsfreiheit vorliegend missbraucht hätte.
Schließlich ist auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung einer W3-Professorenstelle von 9 auf 7 SWS ist kapazitätsrechtlich unbedenklich. Die Reduzierung entspricht § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV und ist durch die Tätigkeit als Studienfachberater begründet.
Aus dem Hochschulpakt 2020 und der damit zusammenhängenden Mittelverteilung lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass das Lehrangebot im vorliegenden Studiengang höher anzusetzen wäre. Zwar sollen den Hochschulen nach dem Hochschulpakt Mittel zufließen, um zusätzliche Studienanfänger aufnehmen zu können. Aus der Vereinbarung folgt aber keine Verpflichtung zur Mittelverwendung gerade im Studiengang Zahnmedizin. Zudem begründet der Hochschulpakt keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Studienbewerbern. Vielmehr bedarf es zunächst der Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Hochschulpakt durch die Wissenschaftsverwaltung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 7 ff.; OVG Münster, B.v. 8.6.2010 – 13 C 257/10 – BeckRS 2010, 50158).
Nach alledem errechnet sich das durchschnittliche Lehrdeputat pro Stelle an der … für das Studienjahr 2019/2020 wie folgt:
Gesamtlehrdeputat von 422 SWS / 62 Stellen = 6,8065 SWS/Stelle
b)
Im Weiteren ist der Krankenversorgungsabzug zu berechnen. Nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b HZV ist dabei für die stationäre Krankenversorgung ein Abzug von einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten zu berücksichtigen und gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c HZV für die ambulante Krankenversorgung ein pauschaler Abzug von 30% der verminderten Gesamtstellenzahl vorzunehmen. Die Quote von 30% haben die Obergerichte – auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – im Unterschied zu höheren Quoten nach zuvor geltendem Recht nicht mehr als verfassungswidrig beanstandet (vgl. m.w.N. Johlen/Oerder in Münchener Anwalts Handbuch Verwaltungsrecht, 4, Aufl. 2017, § 17 Rn. 123).“
Bei der Berechnung des Gesamtpersonals für die Krankenversorgung ist von einem Wert von 24,61 tagesbelegter, nicht privat genutzter Betten auszugehen.
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Abzug hinsichtlich stationärer Krankenversorgung: 24,61 tagesbelegte Betten / 7,2 = 3,4181 Stellen
Abzug hinsichtlich ambulanter Krankenversorgung:
62 Stellen + 2 Stellen (hierbei handelt es = 64,0000 Stellen sich um Stellen, die ausschließlich der Krankenversorgung gewidmet sind)
64 Stellen – 3,4181 Stellen = 60,5819 Stellen
30% von 60,5819 Stellen = 18,1746 Stellen
Summe der Abzüge 21,5927 Stellen Summe der Abzüge nach Reduzierung um 2 Stellen,
die ausschließlich der Krankenversorgung gewidmet sind: 19,5927 Stellen
Danach verteilt sich das gesamte Lehrangebot auf 42,4073 Stellen (62 Stellen – 19,5927 Stellen), so dass sich nach Multiplikation mit der errechneten durchschnittlichen Lehrverpflichtung pro Stelle von 6,8065 SWS/Stelle insgesamt ein Lehrangebot von 288,6453 SWS ergibt (42,4073 Stellen x 6,8065 SWS/Stelle).
c)
Darüber hinaus sind die im Rahmen von Lehraufträgen sowie der sog. Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich prognostisch um eine Lehrleistung von 11,5 SWS pro Semester, so dass sich das (unbereinigte) Lehrangebot auf 300,1453 SWS erhöht (288,6453 SWS + 11,5 SWS).
d)
Nach Anlage 5 zu § 43 HZV (Formel 5) wird dieses bereinigte Lehrangebot mit dem Faktor 2 multipliziert, um mit Blick auf die zu ermittelnde jährliche Aufnahmekapazität zunächst das Lehrangebot bezogen auf ein Studienjahr bzw. zwei Semester zu errechnen. Danach ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von 600,2906 SWS (300,1453 SWS x 2).
Dieses bereinigte jährliche Lehrangebot ist wiederum nach dem in Anlage 5 zu § 43 HZV (Formel 5) bezeichneten Rechenweg durch den Curricularanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,7968 SWS zu dividieren, um die jährliche Aufnahmekapazität des bezeichneten Studiengangs von 103,5555 Plätzen im Jahresdurchschnitt zu ermitteln (600,2906 SWS / 5,7968 SWS). Der Curricularanteil entspricht dabei dem Wert der Vorjahre (gleichbleibend seit 2012). Rechtlich ist maßgeblich, dass er den in Anlage 7 zu § 50 HZV unter Ziff. I festgesetzten Curricularnormwert von 7,8 SWS für den Studiengang Zahnmedizin nicht übersteigt (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2013 – 7 CE 13.10315 – juris), sondern hiervon kapazitätsgünstig weit entfernt ist.
Der Berechnung des Curricularanteils durch den Antragsgegner liegt auch zutreffend das Verständnis einer Semesterwochenstunde dahingehend zugrunde, dass eine solche Semesterwochenstunde pro Semester 14 Veranstaltungsstunden umfasst, oder anders ausgedrückt, dass die Vorlesungszeit eines Semesters (durchschnittlich) 14 Wochen umfasst, in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden. So bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 2 LUFV, dass eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters umfasst. Dabei verwendet die LUFV – wie etwa aus § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 4 LUFV ersichtlich – die Bezeichnung Lehrveranstaltungsstunde im Sinne von Semesterwochenstunde. Des Weiteren regelt § 2 der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern (vom 8. März 2000, GVBl. S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WK; nachfolgend: UniVorlZV), was unter Vorlesungszeit insbesondere im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 LUFV zu verstehen ist. Danach beläuft sich gemäß § 2 Abs. 1 UniVorlZV die Vorlesungszeit des Wintersemesters auf 17 und die des Sommersemesters auf 14 Kalenderwochen. Allerdings wird die Vorlesungszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar, vom Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern sowie am Dienstag nach Pfingsten unterbrochen. Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 2 UniVorlZV, dass die Vorlesungszeit ferner unterbrochen wird durch gesetzliche Feiertage außerhalb des Zeitraums 24. Dezember bis 6. Januar. Nach Abzug dieser Unterbrechungen von der 17- bzw. 14-wöchigen Vorlesungszeit ergibt sich eine jährliche Vorlesungszeit von 28 Kalenderwochen oder im arithmetischen Mittel von 14 Kalenderwochen pro Semester. Denn zunächst umfasst die normierte Unterbrechung vom 24. Dezember bis 6. Januar – je nachdem, wie genau die Feiertage im jeweiligen Kalenderjahr fallen – in etwa zwei Wochen im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag. Darüber hinaus sind als weitere unterbrechende Tage, die stets in die Vorlesungszeit und auf einen Vorlesungstag von Montag bis Freitag fallen, der namentlich erwähnte Dienstag nach Pfingsten sowie die Feiertage Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam zu nennen, also insgesamt weitere vier Tage. Hinzu kommen Feiertage, die zwar in die Vorlesungszeit, aber nicht notwendig auf die Wochentage Montag bis Freitag fallen, nämlich der Tag der Arbeit (1. Mai) und Allerheiligen (1. November). Zwar beginnt das Sommersemester regelmäßig erst nach Ostern. Ausnahmsweise kann aber auch der in § 3 Abs. 2 Satz 1 UniVorlZV benannte Zeitraum von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (also weitere vier auf Montag bis Freitag fallende Unterbrechungstage) zumindest teilweise in der Vorlesungszeit liegen. Nach alledem ist jedenfalls unter Berücksichtigung überschlägiger Durchschnittswerte im Rahmen einer zur Vereinfachung notwendigen Pauschalierung sowohl von einer durchschnittlich zweiwöchigen Unterbrechung der Vorlesungszeit über die „Weihnachtsferien“, als auch durchschnittlich von einer weiteren einwöchigen Unterbrechung im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag auszugehen (so auch BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 7 CE 20.10022 – BeckRS 2020, 9638 Rn. 10). Insgesamt ergeben sich danach jährlich bzw. über zwei Semester 28 Kalenderwochen (17 + 14 – 2 – 1 = 28), in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden, also im arithmetischen Mittel pro Semester 14 Kalenderwochen.
e)
Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachrichtungs- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die … hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2011 – 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 – 7 CE 10.10075 – juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. BayVGH – B.v. 26. 5. 2015, 7 CE 15.10110 – juris).
Nach der aufgezeigten und inhaltlich nicht zu beanstandenden Berechnung beträgt der angesetzte Schwundausgleichsfaktor 0,9619. Für das Studienjahr 2019/2020 ergeben sich somit gerundet 108 Studienplätze (103,5555 Studienplätze / 0,9619 = 107,6572 Studienplätze). Bei einer gleichmäßigen Aufteilung auf das Wintersemester 2019/2020 und das Sommersemester 2020 ergeben sich somit für das Sommersemester 2020 54 Studienplätze (108 Studienplätze / 2).
f)
Danach ist die festgesetzte Kapazität im 1. Fachsemester (Sommersemester) ausgeschöpft. Denn nach dem glaubhaften Vorbringen der … mit Schriftsatz vom 13. Mai 2020 studieren im 1. Fachsemester (ohne Beurlaubungen) 54 Studierende während sich die Zulassungszahl ebenfalls auf 54 beläuft.
g)
Die Vergabe eines Teilstudienplatzes nur bis zu einem bestimmten Fachsemester scheidet für das Studium der Zahnmedizin aus. Denn im Fach Zahnmedizin besteht im Unterschied zur Humanmedizin keine kapazitätsrechtliche Unterscheidung zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt (BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 27; B.v. 18.5.2012, 7 CE 12.10002 – BeckRS 2012, 52964 Rn. 16). Darüber hinaus bestehen nach den von dem Antragsgegner vorgelegten Kapazitätsauslastungszahlen keine Anhaltspunkte für einen Engpass im weiteren Verlauf des Studiums. Der Rückgang der Studierendenzahlen in höheren Semestern ist vielmehr gut mit einem sog. Schwund in gewöhnlichem Ausmaß zu erklären. Im Übrigen wären Engpässe aufgrund klinischer Behandlungseinheiten nach § 56 HZV zu berücksichtigen (BayVGH B.v. 18.5.2012, 7 CE 12.10002 – BeckRS 2012, 52964 Rn. 16) und könnten sich deswegen allenfalls kapazitätsmindernd auswirken (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2009 – 7 CE 09.10045 – juris).
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
3.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Ziff. 18.1, 1.5 des Streitwertkatalogs. Der Umstand, dass die Antragstellerseite im Hauptantrag allein die Zulassung zum Studium nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt hat, führt nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts. Denn auschlaggebend ist, dass auch die Antragstellerseite dem Grunde nach die vorläufige Zulassung zum Studium sowie die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.


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