Aktenzeichen 19 CE 20.64
Integrationskursverordnung § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Leitsatz
Verfahrensgang
AN 6 E 19.2481 2019-12-20 Bes VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm vorläufig die Zulassung zur Durchführung von allgemeinen Integrationskursen sowie die Zulassung zur Durchführung der speziellen Integrationskurse Elternintegrationskurs und Alphabetisierungskurs zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe es jedenfalls nicht vermocht, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Nach § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (im Folgenden IntV) könne die Antragsgegnerin auf Antrag private oder öffentliche Kursträger zur Durchführung der Integrationskurse dann zulassen, wenn sie insbesondere zuverlässig und gesetzestreu seien (Nr. 1) und wenn sie in der Lage seien, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit) (Nr. 2). Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit müsse gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IntV der Antrag zwingend Angaben zu einer mindestens zweijährigen Erfahrung in der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung beinhalten. Daran fehle es hier. Die Angaben des Antragstellers würden es nicht zulassen, dass die von ihm behaupteten Erfahrungen in der Erwachsenenbildung hinsichtlich ihres zeitlichen und qualitativen Umfangs beurteilt werden könnten. Weder seine Angaben im Antragsverfahren, noch im durchgeführten Widerspruchsverfahren nach Antragsablehnung, noch im anhängigen Klageverfahren (AN 6 K 19. 01050) seien ausreichend. Darauf, ob der Antragsteller (wie die Antragsgegnerin zusätzlich meine) die “erforderliche Mindestpunktzahl von 75 Punkten” nicht erreicht habe, komme es (insoweit mangels Entscheidungserheblichkeit) nicht an.
Die hiergegen gerichtete, zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
Der Antragsteller trägt vor, er habe seine mindestens zweijährigen Erfahrungen in der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung nachgewiesen. Sein Inhaber habe zwei Studiengänge absolviert und lange Jahre als Lehrer gearbeitet. Er führe und organisiere seit sieben Jahren Sprachschulen und Nachhilfeinstitutionen. Erfahrungen in der Organisation und Durchführung im Bereich der Bildung lägen seit über 25 Jahren vor und seien nachgewiesen. Zudem sei im Institut des Antragstellers Herr K. als Geschäftsführer seit 31. August 2015 im Bereich Sprachkursvermittlung tätig. Dieser habe bei zugelassenen Integrationsträgern mit Erfolg Sprachkurse in der Erwachsenenbildung organisiert und durchgeführt. Er verfüge damit über viele Jahre Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachkursen in der Erwachsenenbildung. Des Weiteren sei Herr A. für den Antragsteller tätig. Dieser habe über drei Jahre Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachkursen in der Erwachsenenbildung bei einem anerkannten Integrationskursträger. Die ebenfalls für den Antragsteller tätige Frau A. habe ebenfalls bei einem zugelassenen Integrationsträger als Sekretärin gearbeitet und Sprachkurse organisiert und durchgeführt, sie weise damit Erfahrungen im Bereich der Erwachsenenintegrationskurse von mehr als zwei Jahren auf. Der Unterricht in den Instituten des Antragstellers sei insbesondere von Frau E., Frau S., Herrn S. und den bereits genannten Herrn K. durchgeführt worden. Frau E. habe im Zeitraum von November 2015 bis Mai 2016 zwei Sprachkurse Niveau A1 und A2 mit jeweils 150 Stunden unterrichtet. Sie sei von der Antragsgegnerin als qualifizierte Lehrkraft in der Sprachvermittlung der Erwachsenenbildung anerkannt. Herr S. habe im Zeitraum vom 1. September 2015 bis 1. November 2015 sowie vom 1. Juni 2016 bis 1. Februar 2017 Sprachkurse Niveau A1 mit 128 Stunden unterrichtet. Herr K. habe vom 1. März 2017 bis 1. Februar 2018 Niveau A2 mit 128 Stunden unterrichtet. Zu nennen sei weiter Frau B. Diese habe im Zeitraum von November 2015 bis Mai 2016 zwei Alphabetisierungskurse mit jeweils 300 Stunden durchgeführt. Der Nachweis für eine mehr als zweijährige Erfahrung in der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung sei nachgewiesen. Rein vorsorglich sei überdies vorzutragen, dass die vorgenommene Punkteverteilung gemäß Punktekatalog für den Erstantrag fehlerhaft sei. Betreffend Ziffer III.1 des Punktekatalogs seien dem Antragsteller nicht Null, sondern vier Punkte anzuerkennen. Rechtswidrig würden auch “bei der ergänzenden Qualifizierung der Lehrkräfte für den Orientierungskurs” lediglich vier Punkte vergeben. Fehlerhaft würden auch “bei der Zusammenarbeit mit anderen Akteuren der Integration” lediglich vier Punkte vergeben. Fehlerhaft sei es auch, dass das Institut des Antragstellers für die “Bewältigung spezieller regionaler Bedarfslagen” Null Punkte erhalten habe. Die Punktevergabe sei (jeweils) rechtswidrig. Tatsächlich seien dem Antragsteller deutlich mehr Punkte zu erteilen. Ein Anordnungsgrund liege vor. Es sei dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner (insbesondere wirtschaftlichen) Interessen unzumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Eine vorläufige Zulassung als Kursträger für Integrationskurse würde auch nicht einer langfristigen Zulassung gleichkommen.
Diese Rügen greifen nicht durch.
Es kann dahinstehen, ob das im hiesigen Verfahren auf eine vorläufige Zulassung als Kursträger für Integrationskurse beschränkte Begehren des Antragstellers zumindest faktisch auf eine mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbare Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufen würde (so z.B. VG Ansbach, B.v. 10.12.2012 – AN 14 E 12.1972 – juris, B.v. 20.1.2009 – AN 19 E 07.02072 – juris; offengelassen von BayVGH, B.v. 16.3.2009 – 19 CE 09.383 – juris Rn. 3). Unabhängig von der Frage, ob es schon deshalb an einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache fehlt, weil der Antragsteller bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung lediglich eine vorläufige Rechtsposition, die vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängt und deshalb mit dem Risiko des Verlustes behaftet ist, erhält (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 – 3 CE 15.815 – juris Rn. 32), gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedenfalls dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 10 CE 18.464 – juris Rn. 8). Einem derartigen Antrag ist mithin ausnahmsweise stattzugeben, wenn dieser aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Prüfung der Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG, B.v. 13.8.1999 – 2 VR 1/99 – juris Rn. 24). An dieser Voraussetzung fehlt es.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung des Vortrags und der beigebrachten Unterlagen des Antragstellers einen Anordnungsanspruch mangels Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 IntV verneint. Im Beschwerdeverfahren wiederholt der Antragsteller lediglich seine Behauptung, er habe seine Leistungsfähigkeit gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 IntV nachgewiesen, ohne sich substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (und der Auffassung der Antragsgegnerin), es fehle im gestellten Antrag an (ausreichenden) Angaben zu einer mindestens zweijährigen Erfahrung in der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung, auseinanderzusetzen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 4. Dezember 2018 u.a. ausgeführt, die Ausführungen des Antragstellers zur erforderlichen Durchführung eines anerkennungsfähigen Sprachvermittlungskurses u.a. nach methodischen und didaktischen Kriterien der Erwachsenenbildung auf curricularer Grundlage seien viel zu pauschal und oberflächlich. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Lernziele gesetzt werden und wie diese erreicht werden sollen, z.B. welche Methoden im Lehr-/Lernprozess eingesetzt werden sollen und welche Medien sinnvoll eingesetzt werden können. Zusätzlich müsse deutlich werden, wie der Lernprozess (mit zugelassenen Lehrwerken) gestaltet werden solle, damit die präsentierten Informationen auch von den Teilnehmern erarbeitet werden können. Als Nachweise wären hier konkrete inhaltliche Konzepte der Unterrichtsgestaltung und des Ablaufes angebracht gewesen bzw. in der Vergangenheit erfolgte tatsächliche Abrechnungen und erstellte Lehrpläne. In ihrem Widerspruchsbescheid vom 26. April 2019 hat die Antragsgegnerin sodann im Hinblick auf im Widerspruchsverfahren vom Antragsteller vorgelegte Unterlagen dargelegt, die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen sei insoweit immer noch nicht erkennbar. Bei den Ausführungen des Antragstellers handle es sich um eine Aneinanderreihung genereller Aussagen zur Einstufung, zu den einsetzbaren Methoden, zu Faktoren, die zu einem erfolgreichen Unterricht aus pädagogischer Sicht beitragen mögen, die zum einen unstrukturiert und darüber hinaus viel zu pauschal und nicht ansatzweise zielorientiert seien. Ein konkretes inhaltliches Konzept der Unterrichtsgestaltung und des Ablaufes sei weiterhin nicht vorhanden. In Bezug auf den eingereichten Lehrplan Deutsch als Fremdsprache A1 sei nicht festzustellen, ob überhaupt und wenn ja, wann und für welche Dauer auf dessen Grundlage Kurse durchgeführt worden seien. Außerdem sei dieser nicht mit einem Integrationskurs vergleichbar, da letzterer den Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 vorsehe. Diesen vom Verwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes bestätigten Ausführungen hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung keinen substantiierten Vortrag entgegengesetzt, der dazu führen würde, dass der Eilantrag erkennbar Erfolg haben muss.
Soweit der Antragsteller nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren zum Beleg des Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 IntV Ausführungen zu den Erfahrungen einzelner bei ihm beschäftigter Mitarbeiter tätigt, bleibt offen, ob die auch von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, es hätten spätestens zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung vorliegen müssen, zutrifft. Dafür könnte der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Nr. 1 IntV, der dem Antragsteller auferlegt, dass zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit “der Antrag” die jeweils erforderlichen Angaben enthalten muss, sprechen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat insoweit in seinem Urteil vom 11. Oktober 2019 (AN 6 K 19.00078 – juris Rn. 28) ausgeführt:
“… In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber die Zulassung zum Integrationskurs in den §§ 18 ff. IntV von einem komplexen Zulassungsverfahren abhängig gemacht hat, welches durch die Verwaltungsvorschriften der Beklagten weiter konkretisiert wurde und wobei es maßgeblich auch auf eine rechtzeitige Vorlage der Antragsunterlagen ankommt. Eine zeitliche Begrenzung des Antragsverfahrens erscheint zudem auch deshalb sachgerecht, weil durch das Zulassungsverfahren ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sichergestellt werden soll, § 18 Abs. 3 Satz 1 IntV, und die Zulassungen insgesamt in Abhängigkeit zum bestehenden Bedarf erteilt werden, vgl. § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 IntV. Diesem Zweck stünde es entgegen, wenn auch noch weit im Nachhinein im Rahmen eines eventuellen Klageverfahrens durchgreifende Mängel der Antragsteller behoben werden könnten. Auch im Sinne der Chancengleichheit und der konkurrierenden Kursträger muss in diesem Fall auf die – wenn auch ggf. nicht zeitnahe – Möglichkeit einer erneuten künftigen Antragstellung verwiesen werden.”
Soweit im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren neuen Vortrags in Betracht kommt, fehlt es auch unter Berücksichtigung dessen an einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass im Hinblick auf die erforderliche zweijährige Erfahrung (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 IntV) nur solche Erfahrungen berücksichtigungsfähig sind, die der Antragsteller selbst vorweisen kann. Es handle sich beim Antragsteller um eine natürliche Person, weswegen nur Erfahrungen des Inhabers berücksichtigungsfähig seien, nicht jedoch Erfahrungen anderer Personen, die zudem außerhalb der Tätigkeit im Institut des Antragstellers lägen. Zudem ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die dargelegten Tätigkeiten des Herrn K., des Herrn A., der Frau A., der Frau E., des Herrn S. und der Frau B. (sowie die weiter genannte Tätigkeit der Frau S.) zwar deren Unterrichtstätigkeiten betreffen, nicht aber Erfahrungen im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung belegen.
Gelingt es dem Antragsteller mithin nicht, im vorliegenden Verfahren seine Leistungsfähigkeit im Sinne der genannten gesetzlichen Vorschriften glaubhaft zu machen, kommt es nicht mehr darauf an, unter welchen Voraussetzungen im Hinblick auf den der Antragsgegnerin eingeräumten Ermessensspielraum eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre.
Ebenso wenig ist es in Anbetracht der getätigten Ausführungen entscheidungserheblich, ob der Antragsteller eine gemäß den Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin erforderliche “Mindestpunktzahl” erreicht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).