Verwaltungsrecht

Zulassungsvorbringen zur Gefährdungslage in Sierra Leone

Aktenzeichen  9 ZB 19.30606

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7354
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
EMRK Art. 3
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1 Wendet sich der Kläger im Gewand der Grundsatzrüge gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts und bringt Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck, macht er keinen in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgrund geltend. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Nur entscheidungserhebliche Fragen können eine grundsätzliche Bedeutung begründen. Hat das Verwaltungsgericht dem Kläger die behauptete Gefährdung durch einen Geheimbund nicht geglaubt, muss der Kläger darlegen, wieso die Existenz und Gefährlichkeit von Geheimbünden im Zusammenhang mit den humanitären Bedingungen in Sierra Leone entscheidungserheblich sein könnte. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 14 K 18.30319 2018-12-19 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 9 ZB 19.30489 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Der Kläger lässt durch seine beiden Bevollmächtigten im Zulassungsverfahren die Fragen aufwerfen, „ob aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Sierra-Leone die Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen kann“, sowie „ob die Versorgungs- und Sicherheitslage in Sierra Leone aktuell so desolat ist, dass hieraus Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK beziehungsweise § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für alleinstehende Rückkehrer abzuleiten sind“. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Kläger, der zwar ohne Schulbildung sei, jedoch über berufliche Erfahrungen als Landwirt verfüge, trotz der allgemein schlechten Wirtschaftslage als gesunder und erwerbsfähiger Mann im Fall der Rückkehr nach Sierra Leone – sogar am Standort einer inländischen Fluchtalternative – seine Existenz sichern können werde. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt, setzt es sich nicht mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinander und legt auch nicht anhand überprüfbarer Hinweise auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen) dar, warum die aufgeworfenen Fragen im Berufungsverfahren zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Entscheidung führen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 – 9 ZB 18.32733 – juris Rn. 13). Die bloße Wiedergabe eines Zitats aus einer „aktuellen Veröffentlichung“ des Auswärtigen Amtes, die die Schwierigkeiten der Existenzsicherung in Sierra Leone aufzeigt, wie sie auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt wurden, genügt hierfür ebenso wenig wie der Hinweis auf einen im Jahr 2012 herausgegebenen Reiseführer und mehrere noch ältere Quellen in Bezug auf in Sierra Leone demnach verbreitete Geheimbünde. Letztlich wendet sich der Kläger im Gewand der Grundsatzrüge gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Gericht im Einzelfall und bringt Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck, macht jedoch keinen in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgrund geltend (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2019 – 9 ZB 18.31752 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Darüber hinaus bleibt trotz des umfangreichen Zulassungsvorbringens zu Geheimbünden in Sierra Leone auch unbeantwortet, wieso deren Existenz und Gefährlichkeit im Zusammenhang mit der Beurteilung der dortigen humanitären Bedingungen eine Rolle spielen sollten und überhaupt entscheidungserheblich sein könnten. Solcher Angaben hätte es jedoch bedurft, nachdem das Verwaltungsgericht dem Kläger die Gefährdung durch einen Geheimbund nicht geglaubt hat. Nur entscheidungserhebliche Fragen können eine grundsätzliche Bedeutung begründen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2018 – 9 ZB 18.32071 – juris Rn. 8).
Soweit der Kläger noch die medizinische Versorgungslage in Sierra Leone anführt, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar dargetan, wie diese die Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen begründen könnte. Das Verwaltungsgericht hat für den Kläger keine Erkrankungen festgestellt, die zu einem Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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