Verwaltungsrecht

Zum Beförderungsverbot des § 22 Abs. 2 Nr. 4 LBG LSA (Wartezeit/Stehzeit)- Recht der Landesbeamten; Beförderung (SG-Nr. 1332 01) –

Aktenzeichen  1 M 79/22

Datum:
25.7.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0725.1M79.22.00
Normen:
Art 19 Abs 4 GG
Art 33 Abs 2 GG
§ 22 Abs 2 Nr 4 BG ST 2009
Spruchkörper:
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Leitsatz

1. § 22 Abs. 2 Nr. 4 LBG LSA (juris: BG ST 2009) normiert ein Beförderungsverbot, wenn der Bewerber (noch) nicht über die erforderliche Wartezeit/Stehzeit (hier: zwei Jahre) seit seiner letzten Beförderung verfügt.(Rn.8)

2. Dass die Mindestwartezeit des § 22 Abs. 2 Nr. 4 LBG LSA (juris: BG ST 2009) mit Kabinettsbeschluss vom 12. Dezember 1995 prinzipiell auf zwei Jahre verlängert wurde, ist rechtlich nicht zu erinnern (Bestätigung vom OVG LSA, Beschluss vom 11.03.2019 – 1 M 29/19 -).(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 17. Juni 2022, 5 B 458/21 HAL, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle – 5. Kammer – vom 17. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle – 5. Kammer – vom 17. Juni 2022, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 – 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 – 2 BvQ 25/02 -, und Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]).
Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07-, juris).
Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 -, juris, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).
Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 – 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 -, juris).
Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend aus; Gegenteiliges macht die Beschwerde auch nicht weiter geltend.
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht das Beförderungsbegehren des Antragstellers schon deshalb als unbegründet angesehen und eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers verneint, weil diesem laufbahnrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 LBG LSA ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung nicht zulässig, es sei denn, dass das derzeitige Amt – anders als im Fall des Antragstellers – nicht regelmäßig durchlaufen zu werden braucht. Im Hinblick auf den sowohl in den Vermerken vom 4. und 15. November 2021 jeweils unter laufender Nr. 2 (Bl. 2 [unten] und 6 [unten] der Beiakte A) als auch von dem Verwaltungsgericht in der Sache in Bezug genommenen und hier einschlägigen Kabinettsbeschluss vom 12. Dezember 1995 (vgl.: LT-Drs. 7/1091 vom 3. Januar 2017, Seite 2, vormals: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/starweb/PADOKA/servlet.starweb, nunmehr: https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d1091aak.pdf), der die Mindestwartezeit prinzipiell auf zwei Jahre verlängert hat, durfte der Antragsteller weder im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 1 M 145/18 -, juris [m. w. N.]) am 15. bzw. 17. November 2021 noch zu dem von der Antragsgegnerin in Aussicht genommenen Beförderungstermin am 10. Dezember 2021 befördert werden. Denn infolge seiner – letzten – Beförderung zum Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA am 18. Dezember 2019 durfte er nicht vor dem 18. Dezember 2021 befördert werden. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist der Antragsteller daher schriftlich mit entsprechender Begründung dokumentiert bereits vorab unter dem 4. November 2021, im Übrigen auch hiernach im Auswahlvermerk vom 15. November unter laufender Nr. 2 unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung des Senates (OVG LSA, Beschluss vom 11. März 2019 – 1 M 29/19 – juris) und dem dort in den Blick genommenen o. g. Kabinettsbeschluss „von der Auswahlentscheidung ausgenommen“ worden. Der Kabinettsbeschluss und die entsprechende Verwaltungspraxis ist hiernach nicht nur gerichts-, sondern zudem allgemeinbekannt.
Die in § 22 Abs. 2 Nr. 4 LBG LSA geregelte Frist, an die das Beförderungsverbot knüpft, stellt im Übrigen lediglich eine Mindestfrist dar, die durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanordnung konkretisiert, d. h. auch heraufgesetzt werden kann. Der Wortlaut der Norm („Vor Ablauf …“) steht dem nicht entgegen; Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für dieses Verständnis. Durch die Beförderungswartezeit soll dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, ein gewisses Mindestmaß an Erfahrungen in einem niedrigeren Amt zu sammeln, um den Aufgaben des Beförderungsamtes gewachsen zu sein. Die Mindestwartezeit dient zusammen mit der Vorschrift über das regelmäßige Durchlaufen der Ämter (§ 22 Abs. 3 LBG LSA; Verbot der Sprungbeförderung) dem sachgerechten Ziel einer kontinuierlichen Entfaltung der Befähigung sowie der Objektivierung der Bewährung und damit dem Leistungsprinzip. Dazu ist grundsätzlich – auch im Interesse der Gleichbehandlung – eine Mindestbewährungszeit zu absolvieren. Danach können Wartezeiten zu dem Zweck bestimmt werden, vor einer (weiteren) Beförderung zunächst festzustellen, ob sich der Beamte in seinem bisherigen Statusamt hinreichend bewährt hat. Denn die Anforderungen des Beförderungsamtes sind typischerweise höher als diejenigen des aktuell innegehabten Amtes (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 11. März 2019 – 1 M 29/19 – juris Rn. 10 f. [m. w. N.]); für das Vorliegen abweichender Besonderheiten ist hier weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Wartezeit von zwei Jahren, die der Dienstherr dem Antragsteller nach dem vorbezeichneten Kabinettsbeschluss vom 12. Dezember 1995 für eine Beförderung generell voraussetzt, ist auch verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG, nicht zu beanstanden. Eine Beförderungspraxis oder Regelungen über das Beförderungsverfahren, die Beförderungsaussichten von einem Mindestdienstalter abhängig machen, stehen mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt sind. Die Wartezeit, die mit dem Erfordernis des Mindestdienstalters zwangsläufig verbunden ist, muss geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Dieser Zweck als „Bewährungszeit” setzt dem Umfang von Wartezeiten Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen. Eine Mindestdienstzeit von vorliegend zwei Jahren liegt innerhalb des dreijährigen Regelbeurteilungszeitraums nach den hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin, die die maßgebliche Grundlage für die Feststellung der Leistung und für einen Leistungsvergleich bilden. Diese Mindestdienstzeit ist mithin mit dem Leistungsprinzip vereinbar, da dieser Zeitraum sowohl geeignet als auch erforderlich ist, um eine zuverlässige Prognose über die voraussichtliche Bewährung im zuletzt erreichten Beförderungsamt abzugeben (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 11. März 2019 – 1 M 29/19 – juris Rn. 12 f. [m. w. N.]).
Ist der Antragsteller mithin mangels Erfüllung der laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 4 LBG LSA auf der ersten Stufe des zweistufigen Auswahlverfahrens in rechtlich nicht zu erinnernder Weise seitens der Antragsgegnerin aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden worden, kommt es auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr entscheidungserheblich an.
Ob und gegebenenfalls welche Rechtsfehler der Antragsgegnerin auf dieser zweiten Stufe unterlaufen sind, vermag daher den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers schon dem Grunde nach nicht zu verletzen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten als subjektives Recht dient nicht einer allgemeinen Fehler- bzw. Rechtmäßigkeitskontrolle der abschließend getroffenen Auswahlentscheidung, auf die das Beschwerdevorbringen indes hinausliefe, wenn – wie hier – die subjektiven Rechte des Beamten nicht (mehr selbst) durch eine ihn treffende Entscheidung verletzt werden.
Wird das subjektive Recht des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG mithin nicht durch die Auswahlentscheidung verletzt, vermag er – entgegen der weiteren Annahme der Beschwerde – keine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zu beanspruchen und kommt es nicht mehr darauf an, ob seine etwaigen Aussichten in einem neuen Auswahlverfahren – inzwischen – offen sind bzw. eine Auswahl möglich erscheint.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert haben und sie ungeachtet dessen im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch schon dem Grunde nach nicht mit Erfolg geltend machen könnten (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 – 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.]).
3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesO LSA (hier 8. Erfahrungsstufe: 5.487,31 € monatlich) zuzüglich der allgemeinen ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 13. lit. b) der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B i. V. m. der Anlage 8 (98,32 € monatlich) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 1 M 145/18 -, juris Rn. 12).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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