Verwaltungsrecht

Zur Behandelbarkeit einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie und Finanzierbarkeit der erforderlichen Behandlung in Georgien

Aktenzeichen  AN 4 K 17.30477

Datum:
13.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1 – 3

 

Leitsatz

Die ersichtlich schwere und voraussichtlich zumindest noch auf längere Dauer bestehende psychische Erkrankung des Klägers ist in seinem Heimatland Georgien ausreichend behandelbar und die Finanzierung der erforderlichen Behandlung gesichert, ohne dass der Kläger Zuzahlungen aus eigenem Einkommen bzw. Vermögen leisten müsste. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2017, soweit er angefochten ist, ist nicht rechtswidrig. Der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch gegen das Bundesamt auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Das Gericht verweist vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in seinem angefochtenen Bescheid betreffend die Verneinung der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Insbesondere ist das erkennende Gericht – auch unter Berücksichtigung der dem Kläger im Zusammenhang mit der hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des konkreten Krankheitsbildes beim Kläger und der Modalitäten der medizinischen Versorgung im Heimatland Georgien, zu treffenden Gefahrenprognose zuzubilligenden materiellen Beweiserleichterungen (vgl. etwa BVerwG, B. v. 08.02.2011 – 10 B 1/11 – juris) – nicht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die – ersichtlich schwere und voraussichtlich zumindest noch auf längere Dauer bestehende (Betreuung ist vorerst angeordnet bis zum 9.12.2023) – psychische Erkrankung des Klägers in seinem Heimatland Georgien etwa nicht ausreichend (vgl. zum anzuwendenden Maßstab: § 60 Abs. 7 Satz 2 und 3 AufenthG) behandelbar wäre und dass die Finanzierung der erforderlichen Behandlung etwa nicht gesichert wäre, ohne dass der Kläger Zuzahlungen aus eigenem Einkommen bzw. Vermögen – so er denn über solches verfügen würde – leisten müsste. Das Gericht nimmt hierbei insbesondere Bezug auf die vom Bundesamt umfangreich zitierten glaubhaften und nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Erkenntnisquellen, speziell das Länderinformationsblatt Georgien der Internationalen Organisation für Migration vom Juni 2014, sowie der in der genannten Äußerung der Internationalen Organisation für Migration ausführlich zitierten einschlägigen Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012. Dieses Ergebnis gilt umso mehr, als nichts dafür vorgetragen bzw. ersichtlich ist, dass die psychische Erkrankung des Klägers, mag sie nun als paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (F20.0) oder als Psychose zu bezeichnen sein, etwa auf Alkoholmissbrauch zurückzuführen wäre.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.


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