Aktenzeichen 20 CS 17.2295
VO (EG) Nr. 1831/2003 Art. 2 Abs. 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 lit. a
Leitsatz
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Verbots des Inverkehrbringens von Produkten ohne die dafür erforderliche Zulassung nach der VO (EG) Nr. 1831/2003 rechtfertigt sich dadurch, dass anderenfalls die vom Normgeber bezweckte ordnungsgemäße Durchführung des Zulassungsverfahrens unterlaufen werden könnte. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 1 S 17.884 2017-10-24 Ent VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin (§§ 146, 147 VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen das Verbot des Inverkehrbringens, der Verarbeitung und der Verwendung des von der Antragstellerin hergestellten Phosphatbinders für Katzenfutter (Eisen-III-Oxyhydroxid) im Bescheid des Antragsgegners vom 2. Juni 2017 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Die von der Antragstellerin dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.
Hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerdegründe wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses des Senats im Berufungszulassungsverfahren verwiesen (Az. 20 ZB 17.2293).
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, dass das Verwaltungsgericht bei der Interessenabwägung dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin Vorrang gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse hätte einräumen müssen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Das von dem Antragsgegner verfügte Verbot des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Produktes ohne die erforderliche Zulassung als Futtermittelzusatzstoff nach Art. 3 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 1831/2003 dient dem Zweck, den präventiven Erlaubnisvorbehalt und damit die ordnungsgemäße Durchführung eines Zulassungsverfahrens zu sichern. Wäre diese Anordnung nicht mit sofortiger Vollziehbarkeit versehen, bestünde wegen der dann bestehenden aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) die Gefahr, dass dieser Sicherungszweck durch ein vorzeitiges Inverkehrbringen unterlaufen würde. Dies begründet einen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses. Dem gegenüber muss das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einem möglichst baldigen Inverkehrbringen, Verarbeiten oder Verwenden des streitgegenständlichen Produktes bis zum Abschluss eines (noch nicht beantragten) Zulassungsverfahrens zurückstehen, zumal dieses Verfahren auch dem Zweck dient, der Antragstellerin das Inverkehrbringen des Produktes im Falle des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs (vgl. zur Begründung den Beschluss im Berufungszulassungsverfahren, Az. 20 ZB 17.2293). In Anbetracht des vorläufigen Charakters des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist es gerechtfertigt, den Streitwert für das Hauptsacheverfahren zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).