Aktenzeichen 19 CE 18.1210
Leitsatz
1. Gegen die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG hat der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn. 13)
2. Auch wenn die Abschiebung nicht angekündigt worden ist, hat der Ausländer keinen Anspruch darauf, dass dem erst am Abschiebungstag bevollmächtigten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einarbeitung gegeben wird, es sei denn, dem Ausländer ist es nicht mehr zuzumuten, sich von dem bisherigen Bevollmächtigten weiterhin vertreten zu lassen, der bisherige Bevollmächtigte hat das Mandat niedergelegt oder er ist an der Wahrnehmung seiner prozessrechtlichen Befugnisse gehindert. (Rn. 8)
3. Einem Ausländer in Abschiebungshaft muss auch am Wochenende und an Feiertagen diejenige Kommunikation ermöglicht werden, die zur sach- und zeitgerechten Führung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erforderlich ist. (Rn. 11)
Tenor
I. Die Beschwerde wird mit den in Abschnitt II.1 lit. b der Gründe festgelegten Kommunikations-Maßgaben für den Fall einer weiteren Abschiebungshaft des Antragstellers zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Anspruch des Antragstellers auf Aussetzung der Abschiebung („…aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis auf weiteres zu unterlassen“), erstinstanzlich geltend gemacht mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 22. Mai 2018. Die Abschiebung nach Afghanistan droht dem Antragsteller wegen der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. Juni 2016, gegen den eine fristgerechte Klage nicht erhoben worden ist. Der Antragsteller ist weder freiwillig ausgereist noch hat er – abgesehen von einer Vorsprache beim afghanischen Generalkonsulat – an der Beschaffung von Heimreisepapieren mitgewirkt. Er hat am 28. Oktober 2016 doch noch Klage erhoben (und einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag gestellt). Nachdem er jedoch in der Folgezeit fast elf Monate lang unbekannten Aufenthalts gewesen ist (von Anfang November 2016 bis 20. September 2017), ist diese Klage durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2017 wegen Nichtbetreibens des Verfahrens eingestellt worden. Auch der Asylfolgeantrag vom 22. September 2017 hat nicht zu einer Beseitigung der Abschiebungsandrohung vom 14. Februar 2016 geführt. Das Bundesamt hat den Folgeantrag durch Bescheid vom 22. November 2017 abgelehnt. Eine neue Abschiebungsandrohung ist mit Blick auf § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG und auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 14. Februar 2016 nicht erlassen worden. Der Antragsteller hat zwar zeitgerecht am 6. Dezember 2017 Klage gegen diesen Bundesamtsbescheid erhoben, einen diesbezüglichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz jedoch nicht gestellt. Die Abschiebungsandrohung vom 14. Juni 2016 ist somit nach wie vor vollziehbar.
Der Antrag auf Aussetzung der Abschiebung ist nicht erledigt durch den Abbruch der Abschiebungsmaßnahme vom 22. Mai 2018 in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom selben Tag. Die Antragsumstellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag („…festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtswidrig ist“) ist bereits deshalb als unwirksam anzusehen, weil die vom Antragsteller angenommene Erledigung zwischen den Instanzen nicht vorliegt (sie wäre zudem unstatthaft und ohne Rechtsschutzbedürfnis, weil im einstweilen Rechtsschutzverfahren allenfalls eine vorläufige Feststellung getroffen werden könnte und weil ein Feststellungsausspruch nicht vollstreckbar ist; zur Problematik von Feststellungsanträgen im Rahmen des § 123 VwGO vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 40). Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 22. Mai 2018 die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und die Auffassung, Duldungsgründe lägen nicht vor, weder für verfassungswidrig erklärt noch ihre Richtigkeit bestätigt. Es hat – wie sich aus der tenorierten Abschiebungsuntersagung für längstens zwei Monate ergibt – lediglich einen sogenannten Hänge- oder Schiebebeschluss erlassen und durch die Beendigung der Abschiebungsmaßnahme vom 22. Mai 2018 die Zeit bereitgestellt, die es für die gerichtliche Durchdringung der Streitsache für erforderlich hält und an der es angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem Erlass des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am Abend des 22. Mai 2018 und dem vorgesehenen Beginn des Abschiebungsflugs um 19:15 Uhr desselben Tages gefehlt hat (der Antragsteller hat im Hinblick auf die Kürze dieser Zeitspanne eine Beschwerdeentscheidung des Senats nicht eingeholt und stattdessen unmittelbar Verfassungsbeschwerde erhoben, woraufhin der verfassungsgerichtliche Hängebeschluss ergangen ist). Die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene kurze Erörterung der Frage effektiven Rechtsschutzes bei einer Abschiebungsmaßnahme, die unangekündigt erfolgt und der Abschiebungshaft mit Einschränkungen der Kontaktaufnahme zwischen dem Ausländer und seinem Prozessbevollmächtigten vorhergeht, ist durch den Umstand veranlasst, dass bei einer ersichtlich grundlosen Verfassungsbeschwerde auch ein Hängebeschluss nicht veranlasst gewesen wäre. Die Frage, ob dem Begehren des Antragstellers nach einer vorläufigen Unterlassung von Abschiebungsmaßnahmen hinreichende Gründe des materiellen Rechts zur Seite stehen, sodass ein Erfolg des Antragstellers in Hauptsacheverfahren betreffend Duldungsgründe und/oder betreffend den Asylfolgeantrag ernstlich in Betracht kommt, ist nach wie vor unbeantwortet.
II.
Die Beschwerde mit dem Ziel, Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller vorläufig zu unterlassen, ist – mit der tenorierten Maßgabe – unbegründet.
Die Prüfung der für die Begründetheit der Beschwerde streitenden Gründe ist im Grundsatz auf das in der Beschwerdebegründung Dargelegte beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Danach ergibt sich nicht, dass entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen wäre.
1. Der Antragsteller rügt, durch § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG und die Bedingungen der Abschiebehaft sei insoweit gegen sein Gehörsrecht verstoßen und ihm effektiver Rechtsschutz verweigert worden, als Kontakte zwischen ihm und seiner Bevollmächtigten kaum möglich gewesen seien (schon die Übermittlung der von ihm für seine Bevollmächtigte ausgestellten Vollmacht sei nur mit Komplikationen und nur sehr spät möglich gewesen) und eine Einarbeitung seiner Prozessbevollmächtigten praktisch nicht möglich gewesen sei. Er erhebt diese Rügen hinsichtlich der Vergangenheit (für die Zeit bis zum 22.5.2018). Insoweit sind sie vorliegend nicht mehr erheblich (a). Jedoch hat die Rüge, die Bedingungen der Abschiebungshaft erschwerten Kontakte zwischen dem Abschiebungsgefangenen und seinem Prozessbevollmächtigten unzumutbar, auch Bedeutung für künftige Abschiebungsmaßnahmen, weil sie deren vorhersehbare Umstände betrifft. Insoweit ist sie erheblich, zumal diese Umstände – wie von der Antragstellerseite hinsichtlich der Bedingungen der Abschiebehaft (und auch hinsichtlich des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG vorgetragen) – wegen ihrer Eigenart geeignet sein können, eine gerichtliche Prüfung im zeitlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Abschiebungsmaßnahme zu verhindern. Sie greift jedoch unter Berücksichtigung der tenorierten Maßgabe nicht durch (b). Die Rüge, durch § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG werde gegen das Gehörsrecht verstoßen und effektiver Rechtsschutz verweigert, hat ebenfalls Bedeutung für künftige Abschiebungsmaßnahmen. Sie greift jedoch nicht durch (c). Ausländerrechtliche Duldungsgründe, die aufgrund eines Verstoßes gegen das Gehörsrecht und gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht zur Geltung gekommen sind und/oder einer künftigen Abschiebungsmaßnahmen entgegengehalten werden könnten, hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan (d).
a) Für die im vorliegenden Verfahren streitige Frage, ob Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller weiter stattfinden können oder vorläufig (wegen ernstlicher Zweifel an ihrer materiellen Rechtmäßigkeit) zu unterlassen sind, ist angesichts des Leistungs-(Verpflichtungs-)Charakters ausländerrechtlich relevanter Duldungsbegehren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich (nichts anderes gilt für ein Asylfolgebegehren, zu dem wegen einer besonderen Dringlichkeit im ausländerrechtlichen Streitverfahren Stellung genommen werden muss).
Demzufolge können behördliche Versäumnisse oder Behinderungen betreffend effektiven Rechtsschutz und/oder rechtliches Gehör in den Tagen bis zum 22. Mai 2018 den auf den gegenwärtigen Zeitpunkt bezogenen Anspruch des Antragstellers nicht begründen, weil diesen Ansprüchen des Antragstellers jedenfalls zwischenzeitlich Rechnung getragen worden ist. Für die seit dem 22. Mai 2018 vergangene Zeit liegt weder ein Antragstellervorbringen noch ein sonstiger Anhaltspunkt dafür vor, dass der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die für das Rechtsschutzanliegen erforderlichen Kontakte oder Informationen vorenthalten worden sind. Der Verwaltungsgerichtsakte RN 9 E 18.737 ist zu entnehmen, dass die Bevollmächtigte am 4. Juni 2018 Akteneinsicht durch Übersendung an ihre Kanzlei beantragt hat und dass dieses Begehren am 5. Juni 2018 erfüllt geworden ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein Begehren nach einer Einsicht in weitere Akten erhoben und abgelehnt worden ist, liegen nicht vor. Eine derzeit noch erhebliche Behinderung des Kontakts zwischen der Prozessbevollmächtigten und dem Antragsteller durch die Bedingungen der Abschiebehaft kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller noch am 22. Mai 2018 aus der Abschiebehaft entlassen worden ist und sich seitdem auf freiem Fuß befindet.
Auch wenn es nach Auffassung des Senats nicht mehr darauf ankommt, ob diese Rügen in den Tagen bis zum 22. Mai 2018 begründet gewesen sind, vertritt der Senat die Auffassung, dass dies nicht der Fall ist. Soweit mit den Rügen eine Erschwerung der Einarbeitung der erst seit der Inhaftierung des Antragstellers mit der Angelegenheit befassten gegenwärtigen Bevollmächtigten geltend gemacht wird, greifen sie nicht durch, weil der Antragsteller keinen Anspruch darauf gehabt hat, dass in dieser Phase einer neuen Bevollmächtigten Gelegenheit zur Einarbeitung gegeben wird. Der Antragsteller ist bislang von Rechtsanwalt L. aus W. vertreten worden (in dem gegen den Bundesamtsbescheid vom 14.6.2016 gerichteten Klageverfahren, im Verfahren über den Folgeantrag vom 22.9.2017 vor dem Bundesamt – vgl. die anwaltliche Äußerung vom 17.10.2017 – und im Klageverfahren RN 12 K 17.35602 gegen den diesbezüglich erlassenen Bundesamtsbescheid vom 22.11.2017, das nicht entschieden ist). Hätte sich der Antragsteller in seinem fast ausschließlich asylrechtlich begründeten einstweilen Rechtsschutzverfahren gegen die Abschiebungsmaßnahme vom 22. Mai 2018 durch Rechtsanwalt L. vertreten lassen, wäre keinerlei Einarbeitung erforderlich gewesen. Der Rechtsanwalt besitzt vollumfänglich Kenntnis von der aktuellen Verfahrenslage und hätte die von der derzeitigen Bevollmächtigten des Antragstellers geltend gemachten Gründe und weitere vortragen können. Angesichts der Vorbefassung von Rechtsanwalt L. hätte sich seine Beauftragung auch aufgedrängt. Bei einem Anwaltswechsel kurz vor dem Verhandlungstermin und fehlender Einarbeitungsmöglichkeit des neuen Bevollmächtigten liegt nur dann ein Verstoß gegen die Verpflichtungen zur Gewährung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes vor, wenn der bisherige Bevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat, an der Wahrnehmung seiner prozessrechtlichen Befugnisse gehindert ist oder dem Verfahrensbeteiligten es nicht mehr zugemutet werden kann, sich von dem Bevollmächtigen weiterhin vertreten zu lassen (BVerwG, Urteil v. 27.3.1985 – 4 C 79/84 – NJW 1986,339, juris Rn. 12 ff. und B. v. 28.8.1992 – 5 B 159/91 – NJW 1993,80, juris Rn. 3 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 5.11.2012 – 2 LA 177/12 – juris Rn. 10; BGH, B.v. 3.3.2008 – II ZR 251/06 – NJW-RR 2008,876, juris Rn. 14; zur Beschränkung der grundsätzlich freien Anwaltssuche durch das Verbot, das Verfahren zu behindern, vgl. auch BGH in Zivilsachen, B.v. 24.11.1988 – III ZR 69/88 – juris Rn. 4 sowie BayObLG in Strafsachen, B.v. 27.08.1998 – 4St RR 135/98 – NStZ-RR 1999,141, juris Rn. 10). Diese Entscheidungen tragen einerseits dem öffentlichen Interesse an einer geordneten sowie ressourcenschonenden Verfahrensführung und andererseits der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und des Gehörsrechts angemessen Rechnung, zumal die Vertretung durch den vorbefassten Rechtsanwalt regelmäßig auch im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen ist. Gegen die Zulassung einer willkürlichen Verhinderung des Verhandlungstermins und gegen die Zulassung einer willkürlichen Verhinderung der Abschiebungsmaßnahme sprechen dieselben Gründe; die Verfahrens- und Interessenkonstellationen sind direkt vergleichbar. Der auf dem Spiel stehende Verwaltungs- und Finanzaufwand aus öffentlichen Mitteln ist in der vorliegenden Fallkonstellation sogar deutlich höher. Demzufolge müssen die von der erwähnten Rechtsprechung akzeptierten Gründe für einen Anwaltswechsel auch im Fall einer bevorstehenden Abschiebungsmaßnahme gegeben sein. Vorliegend ist jedoch für keinen der von der Rechtsprechung erarbeiteten Rechtfertigungsgründe ein Anhaltspunkt ersichtlich. Das Mandat von Rechtsanwalt L. im Klageverfahren RN 12 K 17.35602 ist ungekündigt. Ein Anlass, der eine Aufrechterhaltung des Mandats als unzumutbar erscheinen ließe, ist auch nicht erkennbar (vgl. insoweit auch Nr. II.2). Soweit mit den Verfassungsrügen eine Erschwerung der Einarbeitung der derzeitigen Bevollmächtigten geltend gemacht wird, sind sie darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil nichts vorgetragen ist, was auf ein Bemühen der derzeitigen Bevollmächtigten schließen ließe, die bei Rechtsanwalt L. vorhandenen Verfahrenskenntnisse und Verfahrensunterlagen für die Einarbeitung zu nutzen. Angesichts der umfänglichen Befassung des Rechtsanwalts L. mit den Streitverfahren des Antragstellers ist davon auszugehen, dass sich aus diesen Verfahrensunterlagen ein vollständiges Bild des Anliegens des Antragstellers und der Verfahrenslage ergibt. Soweit mit den Rügen die Erschwernisse der Kommunikation zwischen dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten in den Tagen bis zum 22. Mai 2018 thematisiert werden, ist festzustellen, dass die Kommunikation des Antragstellers in Abschiebungshaft keineswegs unterbunden gewesen ist. Der Antragsgegnervortrag, der Antragsteller habe am 20., 21. und 22. Mai 2018 mehrfach Gebrauch von dem ihm zur Verfügung gestellten Telefon gemacht und in dieser Zeit insgesamt elf Telefonate zu zwei verschiedenen Mobilfunknummern geführt, ist vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt worden. Weiterhin ist festzustellen, dass die nach der Haftentlassung des Antragstellers verfassten Schriftsätze keine zusätzlichen Informationen aus der Sphäre des Antragstellers enthalten, die Abschiebungshaft somit eine Weitergabe relevanter Informationen nicht unterbunden hat.
b) Die Rüge, die Bedingungen der Abschiebehaft beeinträchtigten das Gehörsrecht und verstießen gegen die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, hat aber auch für künftige Abschiebungsmaßnahmen Bedeutung, wie sie Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahren sind. Diese Rüge ist vom Antragsgegner nicht vollständig ausgeräumt worden. Nachdem sie jedoch nicht die Abschiebung als solche betrifft, sondern deren Begleitumstände, ist dem insoweit teilweise berechtigten Anliegen des Antragstellers durch die tenorierte Maßgabe Rechnung zu tragen.
Angesichts des vorliegenden Sach- und Streitstandes (eine endgültige Klärung dieser Frage ist in dem hiesigen Beschwerdeverfahren, das durch die Entscheidung des BVerfG zeitlich begrenzt ist und in dem der Antragsteller die Beschwerdebegründungsfrist voll ausgeschöpft hat, nicht möglich) muss der Senat davon ausgehen, dass in einer künftigen Abschiebehaft (im Vorfeld einer künftigen Abschiebungsmaßnahme) die für eine Erlangung effektiven Rechtsschutzes erforderliche Kommunikation zwischen dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten im erforderlichen Umfang und mit der erforderlichen Zeitnähe nicht gewährleistet sein würde. Dass auch diese Kommunikation keine Bedeutung für die nachfolgenden rechtlichen Schritten der Antragstellerseite haben wird (wie die in den Tagen bis zum 22. Mai 2018 geführte bzw. angestrebte, vgl. lit. a am Ende), kann nicht ohne weiteres unterstellt werden. Daher ist der Antragsgegner zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Abschiebungsgefangene im Gegensatz zu einem Strafgefangenen in einem Verfahren befindet, das relativ kurzfristig in seiner Aufenthaltsbeendigung kulminiert und in dem deshalb einstweilige Rechtschutzverfahren regelhaft sind.
Hieraus ergibt sich für den Fall von Abschiebungshaft des Antragstellers im Vorfeld einer gegen ihn gerichteten künftigen Abschiebungsmaßnahme (für eine grundsätzliche Überprüfung der Regelungen der Abschiebungshaftanstalt betreffend die Außenkommunikation der Abschiebungsgefangenen ist der Senat nicht zuständig), dass Anrufe bei ihm jedenfalls nicht – wie in den Tagen bis zum 22.5.2018 – grundsätzlich unterbunden werden dürfen. Es mag sein, dass mit einer anlasslosen Mandanten-Aquise von Rechtsanwälten zu rechnen ist. Ob ein derartiger Anruf vorliegt oder aber ein durch Verwandte oder Hilfsorganisationen vermittelter Anruf, auf den der (über ein Mobiltelefon nicht mehr verfügende) Antragsteller in Abschiebungshaft angewiesen ist (beispielsweise bei der Anwaltssuche), lässt sich durch entsprechende Nachfragen der vermittelnden JVA herausfinden. Zumindest ist der Antragsteller zeitnah über eingegangene Anrufe (über den Anrufenden und die Rückrufnummer) zu informieren. Ein Anruf des vom Antragsteller bereits bevollmächtigten Anwalts darf auf keinen Fall unterbunden werden. Für den Empfang von Telefaxen, die an den Antragsteller gerichtet sind, gilt nichts anderes. Die Auffassung, die JVA-Bediensteten der Abschiebungshaftanstalt seien nicht die Boten der Insassen (gemeint: müssten ihnen Telefaxe nicht unverzüglich aushändigen), verkennt den Umstand, dass die Freiheitsentziehung nicht der Bestrafung, sondern ausschließlich der Sicherung der Abschiebung dient, sowie das Gewicht der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Betrifft das Telefax ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ist es dem Antragsteller unverzüglich weiterzugeben, also außerhalb der üblichen Postverteilung, und auch an Feiertagen (wie beispielsweise dem 21.5.2018 – Pfingstmontag). In diesem Zusammenhang muss dem Antragsteller auch die zeitgerechte Versendung von Telefaxen (etwa einer unterschriebenen Vollmacht) ermöglicht werden. Diesbezügliche Besuche bei dem Antragsteller durch Hilfsorganisationen (vgl. insoweit 62a Abs. 4 AufenthG) und/oder Bevollmächtigte, die nach dem Sach- und Streitstand grundsätzlich angemessen geregelt sind, müssen ebenfalls an Feiertagen möglich sein. Gegen die nach dem Sach- und Streitstand bestehende JVA-Regelung, der zufolge die Nutzung des eigenen (regelmäßig internetfähigen) Mobiltelefons nicht erlaubt ist, zehnminütige Anrufe des Antragstellers von einem JVA-Apparat aus kostenfrei sind, und längere gebührenpflichtig (für die in der Beschwerdebegründung angenommene absolute Begrenzung auf zehnminütige Telefonate sind keine sachlichen Anhaltspunkte erkennbar) bestehen – soweit die Anruf-Möglichkeit zeitgerecht eingerichtet wird – unter den Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs und des effektiven Rechtsschutzes keine Bedenken, nachdem die für längere Telefonate erforderlichen Mittel durch zehnminütige Telefonate beschafft werden können (die Frage, inwieweit das Verbot der Nutzung des eigenen Mobiltelefons rechtsschutzunabhängig mit dem Gebot der Gewährung eines angemessenen Maßes an Privatsphäre vereinbar ist, als verhältnismäßige Verfolgung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist und sinnvoll ist angesichts des dadurch entstehenden Vermittlungsaufwandes der Anstaltsverwaltung, ist nicht Gegenstand des Verfahrens).
c) Die Rüge, die Nichtankündigung der Abschiebungsmaßnahme (§ 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG) beeinträchtigte das Gehörsrecht und verstoße gegen die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, hat ebenfalls für künftige Abschiebungsmaßnahmen Bedeutung. Sie ist in ihrer Allgemeinheit unbegründet. Dies schließt es jedoch nicht aus, einen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls drohenden Verstoß gegen das Gehörsrecht und gegen die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch den Abbruch der konkreten Abschiebungsmaßnahme abzuwenden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG hat der Senat nicht. Das besondere Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung, das den bundesrechtlichen Eingriff in den landesrechtlichen Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zu rechtfertigen vermag (Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG), liegt vor (Funke-Kaiser in GK AufenthG, Stand: Dezember 2016, § 59 AufenthG Rn. 227 ff). Die von Funke-Kaiser (a.a.O.) aufgeworfene Frage, ob diese Voraussetzung vom Bundesgesetzgeber lediglich zufällig (ohne Blick auf Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG) eingehalten worden ist, ist angesichts des ausdrücklichen Hinweises in der Entwurfsbegründung auf die zweckwidrige Praxis einiger Bundesländer (BT-Drs. 18/6185 S. 50) zu verneinen; im Übrigen ist der Bestimmung des Art. 84 GG nichts dafür zu entnehmen, dass es auf diese Frage ankommt. Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG verstößt auch nicht gegen die Verpflichtung aus Art. 19 Abs. 4 GG zur effektiven Rechtsschutzgewährleistung oder gegen das dieser zugehörige, jedoch in Art. 103 Abs. 1 GG speziell geregelte Gehörsrecht, die letztlich dem Rechtsstaatsprinzip zuzurechnen sind, bei deren Auslegung kollidierendes Verfassungsrecht zu berücksichtigen ist und denen zufolge der Zugang zu den Gerichten und die wirksame Kontrolle durch die Gerichte der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber unterliegen, jedoch im Hinblick auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz geeignet, angemessen und für den Rechtsuchenden zumutbar sein müssen (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 19 Rn. 50 ff. mit Nachweisen zur verfassungsgerichtlichen Rspr.). Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG bezweckt offensichtlich – und die Entwurfsbegründung (BT-Drs. 18/6185 S. 50) bestätigt dies – eine Erhöhung der Aufgriffsquote. Das Ziel des Gesetzgebers, dem Leerlauf von Abschiebungsvorbereitungen entgegenzutreten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Funke-Kaiser a.a.O., Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 59 Rn. 12, Neundorf, NJW 2016, S.5/8 und Kluth, ZAR 2015, S. 337/342). In der Kommentarliteratur wird auf die durch die Rückführungsrichtlinie begründete und auch in der Entwurfsbegründung hervorgehobene Pflicht hingewiesen, die Rückführungsbestimmungen effektiv zu gestalten. Diese Verpflichtung gründet letztlich im Demokratie- und (nicht anders als Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG) im Rechtstaatsprinzip, denn durch einen Nicht-Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen verlieren die im Asylgesetz und im Aufenthaltsgesetz festgelegten Voraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet ihre Steuerungswirkung, werden die diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren als solche zu einem unwirtschaftlichen Aufwand und wird ein erheblicher Missbrauchsanreiz geschaffen. Alternative Lösungen, die das gesetzgeberische Ziel verwirklichen, mit einer Rechtsschutzerschwerung nicht verbunden sind und auch keine sonstigen wesentlichen Nachteile mit sich bringen, sodass sie eindeutig vorzugswürdig sind, kann der Senat nicht erkennen. Ohne die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG könnte der vom Gesetzgeber missbilligte Leerlauf von Abschiebungsvorbereitungen nur durch freiheitsentziehende Maßnahmen (möglicherweise über mehrere Wochen hinweg) verhindert werden. Auch wenn dies die Rechtsschutzerschwerung und Unbequemlichkeiten der Gerichte (insbesondere eine verlängerte Dienstzeit, zum Teil – je nach Abschiebungszeitpunkt – bis in die Nachtstunden) ersparen würde, kann der Senat nachvollziehen, dass der Gesetzgeber angesichts des besonderen Ranges der persönlichen Freiheit in der Skala der Grundrechte der mit § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG verbundenen Lösung den Vorzug gegeben hat, zumal auch Familien mit Kindern betroffen sein können.
Die Rechtsschutzerschwerung ist auch zumutbar. Des rechtlichen Gehörs bedarf es hinsichtlich der behördlichen Absicht, den Antragsteller abzuschieben, schon deshalb nicht, weil – worauf in allen genannten Kommentaren hingewiesen wird – der Ausländer nach der Vollziehbarkeit des aufenthaltsbeendenden Bescheides und dem Ablauf der Ausreisefrist jederzeit mit der Abschiebung rechnen muss. Entgegen der Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom Oktober 2015 kann die Möglichkeit, (sperrfristfrei) freiwillig auszureisen, der in Rede stehenden Bestimmung nicht entgegengehalten werden, da nach den Erfahrungen des Senats eine Abschiebung in den Fällen nicht anberaumt wird, in denen Bemühungen um Heimreisepapiere plausibel dargetan werden. Die Rechtsschutzerschwerung, die mit einem innerhalb weniger Stunden ablaufenden mehrzügigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch dann noch verbunden ist, wenn die Gerichte alle Möglichkeiten zur Wahrung der berechtigten Interessen des Ausländers nutzen, ist nach Auffassung des Senats auch nicht aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig (es versteht sich von selbst, dass das Interesse des Ausländers an der Beibehaltung eines ineffektiven Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung und die Unbequemlichkeiten, die den Gerichten durch ein sehr komprimiertes Rechtsschutzverfahren entstehen, in diesem Zusammenhang nicht von Gewicht sind). Die Abschiebung ist der tatsächliche Abschluss von Verfahren, in denen das Anliegen des Ausländers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft worden ist. Da an solchen Verfahren in aller Regel Rechtsanwälte beteiligt sind, kann der Ausländer in dem gedrängten einstweiligen Rechtsschutzverfahren am Abschiebungstag in aller Regel auf einen Bevollmächtigten zurückgreifen, der über alles informiert ist, was sich bis zu seinem letzten asylrechtlichen und/oder ausländerrechtlichen Tätigwerden in den Angelegenheiten des Antragstellers ereignet hat. Der situationsbedingte Ausschluss der freien Bevollmächtigtenwahl, die im allgemeinen mangels entgegenstehender Belange gegeben ist, ist dem rechtsschutzsuchenden Ausländer unter den in Abschnitt II.1. lit. a dargestellten Voraussetzungen zumutbar. Der während der Abschiebungsmaßnahme bestehende telefonische Kontakt zwischen dem Ausländer und seinem Bevollmächtigten reicht in aller Regel auch dann für die Informationsvermittlung aus, wenn – was nach der Erfahrung des Senats nur selten der Fall ist – ein dem Bevollmächtigten noch unbekannter Gesichtspunkt vorgetragen werden soll. Somit kommt es nicht mehr darauf an, dass angesichts der weit gediehenen Aktendigitalisierung oft auch in denjenigen Fällen eine informierte gerichtliche Entscheidung möglich ist, in denen das Vorbringen der Beteiligten nicht alle entscheidungserheblichen Umstände enthält. Insgesamt ist festzustellen, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur sehr selten eine entscheidungserhebliche Neuentwicklung wegen der durch § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG verursachten Zeitnot nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden kann (mit der Folge eines Hängebeschlusses).
d) Der Antragsteller hat – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – ausländerrechtlich relevante Duldungsgründe nicht dargelegt. Im Beschwerdeschriftsatz vom 5. Juni 2018 werden zwar „gesundheitliche Probleme“ erwähnt (unter Bezugnahme auf das Folgeantragsvorbringen), jedoch weder eine bestimmte Krankheit benannt noch eine Behandlung beschrieben oder eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt (vgl. insoweit § 60a Abs. 2c AufenthG). Auch im Asylfolgeverfahren hat sich der Antragsteller in dieser Weise verhalten und trotz ausdrücklicher Aufforderung des Bundesamtes eine ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt. Das vorgetragene Kostenargument (Schriftsatz des Rechtsanwalts L. vom 17.10.2017) vermag gegenüber der Forderung nach einem ärztlichen Attest betreffend eine laufende ärztliche Behandlung nicht durchzugreifen. Der Ausländerakte und der Bundesamtsakte sind Anhaltspunkte für eine Erkrankung nicht zu entnehmen; offensichtlich sind solche Anhaltspunkte auch nicht während der mehrtägigen Abschiebungshaft aufgetreten. Somit fehlt es auch an einem Ansatzpunkt für die geltend gemachten Verfassungsrügen, denn Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG setzen ein subjektives Recht voraus, dessen Betroffenheit durch die öffentliche Gewalt zumindest möglich und das deshalb rechtsschutzbedürftig ist.
2. Das asylrechtliche (zielstaatsbezogene) Vorbringen des Antragstellers ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Die asylrechtlichen Streitgegenstände sind in dem noch offenen Hauptsacheverfahren RN 12 K 17.35602 rechtshängig, sodass das von der Antragstellerseite angekündigte (weitere) Asylfolgebegehren rechtlich nicht möglich und weiteres asylrechtlich relevantes Vorbringen dem genannten Hauptsacheverfahren zuzuordnen ist. Das für das asylrechtliche Hauptsacheverfahren zuständige Gericht ist auch für die Gewährung diesbezüglichen einstweiligen Rechtsschutz zuständig, der allerdings ein Beschwerdeverfahren nicht umfasst (vgl. § 80 AsylG). Solange dieser einstweilige Rechtsschutz nicht beantragt und gewährt worden ist, bleibt es im Hinblick auf den Bundesamtsbescheid vom 22. November 2017 und auf die Bestimmung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bei der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung im Bundesamtsbescheid vom 14. Februar 2016. Diese Umstände sind dem Antragsteller selbst sowie Rechtsanwalt L. bekannt, den Verwaltungsakten zu entnehmen und vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 4. Juli 2018 angesprochen worden. Eine Äußerung der Antragstellerseite zu diesem Schriftsatz ist in der bis zum 11. Juli 2018 eingeräumten Frist nicht eingegangen.
Der Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht in seinem hier zu überprüfenden (ausländerrechtlichen und deshalb rechtsmittelfähigen) Beschluss zur asylrechtlichen Erfolgsaussicht des Antragstellers geäußert hat („In zielstaatsbezogener Hinsicht gilt folgendes…“), beruht nicht auf der Annahme einer eigenen asylrechtlichen Zuständigkeit, sondern darauf, dass nach dem Eingang des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens bei dem Verwaltungsgericht am Nachmittag des 22. Mai 2018 im Falle einer Berücksichtigung der an sich erforderlichen Unterscheidung zwischen dem ausländerrechtlichen und dem asylrechtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen der innerhalb weniger Stunden bevorstehenden Abschiebungsmaßnahme der Eilrechtsschutz in einer der beiden Verfahrensarten oder in beiden nicht gewährleistet gewesen wäre (zur ausnahmsweisen Notzuständigkeit in Fällen unerreichbaren rechtzeitigen Rechtsschutzes vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 71 AsylG Rn. 49). Jedoch hat die Gefahr, rechtzeitigen Rechtsschutz nicht mehr erreichen zu können, geendet mit der am 22. Mai 2018 erfolgten verfassungsgerichtlichen Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zwei Monaten. Die asylrechtliche Beurteilung darf daher (auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes) weder dem zuständigen, mit der speziellen Materie vertrauten Asylrichter noch den asylrechtlichen Verfahrensvorschriften entzogen werden.
Auch wenn es somit für die hiesige Entscheidung nicht auf das asylrelevante Vorbringen des Antragstellers ankommt, bemerkt der Senat, dass dieses Vorbringen ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nicht zu rechtfertigen vermag.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite ist die Berücksichtigung einer veränderten Auskunftslage zunächst nicht die Aufgabe des Bundesamtes, sondern die Aufgabe des Antragstellers (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG). Erst wenn der Folgeantrag gestellt ist, sind die diesbezüglichen Entscheidungen anhand der aktuellen Auskunftslage zu treffen. Der Zusammenhang, in dem die dies erneut betonende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2018 (2 BvR 2435/17 – juris) steht, wird von der Antragstellerseite verkannt. Dementsprechend hat sich das Bundesamt in seiner Entscheidung vom 22. November 2017 über den Folgeantrag vom 22. September 2017 mit der aktuellen Lage in Afghanistan befasst und Informationsmaterial bis zum Stand Juni 2017 verwertet. Eine asylrechtliche Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes, die auf der Grundlage der aktuellen Auskunftslage die Vollziehbarkeit der vorhandenen Abschiebungsandrohung beseitigen könnte, die wegen der den Asylfolgeantrag ablehnenden Bundesamtsentscheidung weiterhin besteht (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 AsylG), hat der Antragsteller bislang aber nicht beantragt.
Die Auffassung der Antragstellerseite, der Antragsteller sei nunmehr asylberechtigt, stützt sich auf die Annahme einer Auskunftslage, der zufolge (auch) alleinstehende junge Männer ohne soziale und familiäre Unterstützung in Afghanistan nicht überleben können. Zum Beleg dafür, dass der Antragsteller (entsprechend seiner Behauptung in der Niederschrift zum Folgeantrag vom 22.9.2017) nach der Abschiebung auch eine familiäre Unterstützung nicht haben werde, verweist die Antragstellerseite auf den Bundesamtsbescheid vom 13. Dezember 2016 (Az. 6428753-423) betreffend die wohl gleichzeitig (im November 2015) eingereisten Eltern und Geschwister des Antragstellers. In diesem Bundesamtsbescheid ist das Vorbringen der Eltern des Antragstellers bei der Anhörung vom 26. Oktober 2016 wiedergegeben, die Großeltern väterlicherseits des hiesigen Antragstellers und sein Großvater mütterlicherseits sowie zwei Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits seien von den Taliban ermordet worden. Jedoch hat der Antragsteller in seinem eigenen Verfahren sowohl bei einer Befragung durch die Regierung von N. am 18. Januar 2016 als auch bei seiner (zweiten) Anhörung durch das Bundesamt am 13. Dezember 2016 angegeben, er habe noch eine Großmutter und zwei Onkel in Afghanistan. Mit diesen eigenen Äußerungen des Antragstellers, auf die im Bundesamtsbescheid vom 14. Juni 2016 (S. 5) sowie im hier angegriffenen Beschluss Bezug genommen wird (S. 3) und die sich in den seit dem verfassungsrechtlichen Hängebeschluss vom 22. Mai 2018 auswertbaren Akten befinden, befasst sich weder das Folgeantragsvorbringen noch einer der seit dem 22. Mai 2018 gefertigten Antragstellerschriftsätze einschließlich der Begründung der hiesigen Beschwerde. Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit des Antragstellervorbringens ist festzustellen, dass der Antragsteller trotz mehrfacher Belehrung keine Identitätsnachweise vorgelegt hat, dass er gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 14. Juni 2016 keine fristgerechte Klage eingereicht hat, dass das verspätet (mit Wiedereinsetzungsgesuch) eingeleitete Klageverfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt worden ist, weil der Antragsteller etwa elf Monate lang unbekannten Aufenthalts gewesen ist, dass der Antragsteller im Asylfolgeverfahren die Aufforderung zur Vorlage eines Belegs der pauschal geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht befolgt hat, dass er die Klage, die er gegen den dann erlassenen Bundesamtsbescheid vom 22. November 2017 erhoben hat, bis heute nicht begründet hat und dass er schließlich in seinem Antrag auf einstweilige Anordnung an das Bundesverfassungsgericht (S. 3) vorgetragen hat, er sei aus dem Iran geflohen (in dem er viele Jahre lang gelebt habe), weil die dortige Regierung junge Afghanen für den Einsatz in Syrien habe zwangsrekrutieren wollen (von einer erlittenen Körperverletzung hat er nichts angegeben), während er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 7. Juni 2016 als Ausreisegrund angegeben hatte, er sei auf der Straße in den Hals gestochen worden, und weder hier noch bei einer anderen Gelegenheit vor dem 22. Mai 2018 von einer drohenden Zwangsrekrutierung etwas erwähnt hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).