Verwaltungsrecht

Zurückgewiesener Antrag im Streit um Vornahme einer Handlung

Aktenzeichen  481 C 11835/17 WEG

Datum:
23.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2018, 34987
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag vom 07.02.2018 (Bl. 29/31) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens sind von den Vollstreckungsgläubigern zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 9.587,70 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin gem. § 888 Abs. 1 ZPO ein Zwangsgeld festzusetzen, ist zurückzuweisen, da er gegen die falsche Person gerichtet ist. Ist die Vollstreckungsschuldnerin eine juristische Person, so ist ein Zwangsgeld ist im Falle des § 888 Abs. 1 ZPO gegen deren Vermögen festzusetzen; lediglich Vollstreckungshaft ist ggf. an deren Geschäftsführer zu vollstrecken (st. Rspr.; vgl. zur Tenorierung etwa OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2011 – 16 W 1/11, veröffentlicht bei juris, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 09.10.2013 – I ZB 51/11, veröffentlicht bei juris; vgl. auch Zöller-Stöber, ZPO, 31. Auflage 2016, § 888, Rn. 8; dort auch Nachweise weiterer Rspr.). Der Fall, dass der Geschäftsführer als Organ der Vollstreckungsschuldnerin nach dem Tenor des zu vollstreckenden Urteils zu einer Handlung verpflichtet ist (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 31. Auflage 2016, § 888, Rn. 13), liegt hier nicht vor. Ob die von der Vollstreckungsschuldnerin mit E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 04.12.2017 vorgelegten Jahresabrechnungen (Anlagen B 1 und B 2) – deren Existenz in der Antragsschrift nicht erwähnt wird – den formellen Anforderungen im Wesentlichen genügen (vgl. T. Spielbauer, in: Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage 2017, § 28, Rn. 30), war daher vom Gericht nicht zu prüfen.
Der Streitwert war, da kein Ordnungsgeld festgesetzt wurde, entsprechend dem Wert der Hauptsache festzusetzen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 3, Rn. 16, „Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung“).


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