Verwaltungsrecht

Zustandsverantwortlichkeit für die Abwehr von Gesundheitsgefahren durch Eichenprozessionsspinner; Grundstücke in öffentlicher Hand

Aktenzeichen  3 M 177/21

Datum:
21.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2021:1221.3M177.21.00
Spruchkörper:
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Leitsatz

Zur Zustandsverantwortlichkeit für die Beseitigung von Gefahren, die von mit dem Eichenprozessionsspinner befallenen Bäumen auf im Eigentum eines Trägers öffentlicher Gewalt stehenden Grundstücken ausgehen.(Rn.13)
(Rn.16)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 17. August 2021, 1 B 312/21 HAL, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 1. Kammer – vom 17. August 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 1. Kammer – vom 17. August 2021, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Die vom Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände gegen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, nach denen die Antragsgegnerin berechtigt gewesen sei, den Antragsteller als Zustandsverantwortlichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA für die Beseitigung der Gefahren heranzuziehen, die von Eichenprozessionsspinnern und ihren Gespinstnestern in den befallenen Bäumen auf den vom Antragsteller bewirtschafteten und verwalteten Grundstücken des Landes Sachsen-Anhalt im Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin für die Gesundheit von Personen ausgehen, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Zustandsverantwortlichkeit des Antragstellers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA tragend darauf abgestellt, dass die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nur von Eichenprozessionsspinnern als herrenlosen Tieren verursacht werde, sondern durch deren Haar- und Hautrückstände in Gespinsternestern, die als feste Gebilde langjährig an den betroffenen Bäumen und auf dem Boden in deren unmittelbarer Nähe hafteten, weshalb die Gefahr bei wertender Betrachtung jedenfalls vom (derzeitigen) Zustand der Bäume ausgehe. Der Antragsteller hält diesen im Wesentlichen auf einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11. Juni 2019 – 10 CS 19.684 – juris Rn. 8 f.) beruhenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren lediglich seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren entgegen.
Zur Begründung einer Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO ist indes unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Beschwerdebegründung muss deshalb auf die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingehen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses in Frage stellt (vgl. zum Vorstehenden: Beschluss des Senates vom 28. Januar 2019 – 3 M 1/19 – juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 8 B 1401/11 – juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 22 CS 14.568 – juris Rn. 18 m.w.N.). Eine bloße Bezugnahme auf einen früheren erstinstanzlichen Vortrag wird diesen besonderen Darlegungslasten und -anforderungen nicht gerecht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss des Senates vom 10. Mai 2017 – 3 M 51/17 – juris Rn. 19 m.w.N.).
b) Auch die weiteren mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Einwände geben keinen Anlass zu der vom Antragsteller begehrten Änderung des angefochtenen Beschlusses.
aa) Dies gilt zunächst für den Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, dem streitgegenständlichen Bescheid fehle die erforderliche Bestimmtheit im Hinblick auf die ihm – dem Antragsteller – auferlegten Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 10 m.w.N.). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21.12 – juris Rn. 14 m.w.N.). Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 – 3 C 20.18 – juris Rn. 12 m.w.N.). Gemessen daran genügen die Regelungen des streitgegenständlichen Bescheides dem Bestimmtheitsgebot.
In Ziffer 1 des Bescheides hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller aufgegeben, die Bekämpfung des Forstschädlings Eichenprozessionsspinner durchzuführen. Ziffer 2 des Bescheides konkretisiert dies in Bezug auf die Flächen, auf denen die Maßnahmen durchzuführen sind. Danach hat der Antragsteller die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners auf seinen Flächen durchzuführen, die sich im Stadtgebiet der Antragsgegnerin im Landeswaldteil „Hinterer T.“ befinden. Im Zusammenhang mit der Bescheidbegründung ergibt sich unzweifelhaft, dass damit die Flächen im vorgenannten Landeswaldteil gemeint sind, die im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt stehen und vom Antragsteller verwaltet werden.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Bescheid auch im Hinblick auf die durchzuführenden Maßnahmen hinreichend bestimmt. Die dem Antragsteller in Ziffer 1 aufgegebene Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners wird hinsichtlich Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen in Ziffer 3 des Bescheides konkretisiert. Danach hat die Bekämpfung mechanisch durch Absaugen/Absammeln der Organismen (Raupen und Gespinstnester) zu erfolgen. Außerdem ist der Bewuchs unterhalb der behandelten Bäume durch Reinigung mit Wasser von den Brennhaaren zu befreien und sind nach fünf Tagen alle behandelten Bäume zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist die Bekämpfung zu wiederholen. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, die gesamte Fläche sei 300 ha groß, weshalb eine vollständige mechanische Bearbeitung, wie von der Antragsgegnerin angeordnet, in tatsächlicher Hinsicht weder technologisch noch unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes möglich sei, betrifft dieser Einwand nicht die Frage der Bestimmtheit, sondern allenfalls der Verhältnismäßigkeit des Bescheides bzw. der Möglichkeit der Umsetzung der getroffenen Anordnungen. Durch die Bezeichnung der betroffenen Flächen und die Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen wird, was dem Bestimmtheitsgebot genügt, für einen objektiven Empfänger unmissverständlich, dass die beschriebenen Maßnahmen an allen vom Eichenprozessionsspinner befallenen Bäumen auf den vom Antragsteller verwalteten Flächen des Landes Sachsen-Anhalt, die sich im Stadtgebiet der Antragsgegnerin im Landeswaldteil „Hinterer T.“ befinden, durchzuführen sind.
Ob es, wie der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, außerhalb des Wegebereiches sehr schwer ist, in den weiteren Flächenbereich vorzudringen, um an die dort stehenden Bäume heranzukommen, betrifft ebenfalls nicht die Frage der Bestimmtheit des Bescheides. Unabhängig davon ist es Sache des nach den – wie ausgeführt – mit der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zustandsverantwortlichen Antragstellers, die Gefahren auch in den Bereichen des erfassten Gebietes zu beseitigen, in denen technische Schwierigkeiten für die Verwendung von selbstfahrenden Hubbühnen bestehen. Dass die Durchführung der Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen in einigen Bereichen in Gänze, d. h. ggf. auch nicht mit einem deutlich höheren und damit kostenintensiveren Arbeits- und Technikaufwand, unmöglich ist, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.
bb) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde zudem gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der streitgegenständliche Bescheid sei verhältnismäßig.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu tragend darauf abgestellt, die dem Antragsteller aufgegebene Maßnahme sei die einzige (geeignete) Möglichkeit, um die an den Bäumen vorhandenen Eichenprozessionsspinner und ihre Hinterlassenschaften zu entfernen. Ein gleich effektives milderes Mittel sei nicht vorhanden. Die die Gefahr verursachenden Teile befänden sich unabhängig vom Lebenszyklus der Tiere an den Bäumen und in deren unmittelbaren Umgebung und könnten jederzeit durch den Wind weitergetragen werden. Das Spritzen mit Pestiziden komme gegenwärtig nicht in Frage. Außerdem stellten die unabhängig vom Lebenszyklus der Eichenprozessionsspinner bereits anhaftenden Gespinstnester auch außerhalb der aktiven Zeiten der Raupen eine andauernde Gefahr dar, die nur durch das Absaugen zu beseitigen sei. Weil die Brennhaare durch Luftströme auch über weite Strecken getragen würden, könne der Gesundheitsgefahr auch nicht durch das Absperren der Flächen und Aufstellen von (Warn-)Schildern begegnet werden. Die Maßnahme sei auch unter Berücksichtigung der für die Arbeiten voraussichtlich anfallenden Kosten verhältnismäßig im engeren Sinne. Da die Kosten letztlich vom Land zu tragen seien, stellten sich die Kosten auch nicht als unzumutbare Belastung dar. Angesichts des hochwertigen zu schützenden Rechtsgutes der Gesundheit der Anwohner und der sonst von einer Verbreitung betroffenen Personen hätten die finanziellen Interessen des Antragstellers zurückzustehen.
Dem hält der Antragsteller mit seiner Beschwerde entgegen, bei einer Fläche von 300 ha mit – ausgehend von einem mittleren Bestand von 200 Eichen pro Hektar – schätzungsweise 60.000 zu bearbeitenden Bäumen entstünden durch die Maßnahme Kosten in Höhe von 9,6 Mio €. Selbst wenn es ihm gelänge, mit der Fachfirma, die er bereits mit der Durchführung der Maßnahmen in den Wegebereichen beauftragt habe, einen Preis von 68,00 € pro Baum auch für die Gesamtfläche zu vereinbaren, beliefen sich die Kosten auf 4,08 Mio €, weshalb von einer Verhältnismäßigkeit der ihm auferlegten Verpflichtung keinesfalls die Rede sein könne. Ebenso müsse berücksichtigt werden, dass sowohl er – der Antragsteller – als auch die Antragsgegnerin für die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners Steuergelder verwenden müssten. Diese Einwände stellen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der Antragsteller, der als Teil der Landesverwaltung die im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt stehenden Waldflächen bewirtschaftet und verwaltet, nicht auf eine Begrenzung seiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit im Hinblick auf eine andernfalls unzumutbare Belastung durch die Kosten der Gefahrenbeseitigung berufen kann.
Die Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit und der daran anknüpfende Bescheid der Antragsgegnerin bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums und sind daher anhand von Art. 14 Abs. 1 und 2 GG zu beurteilen. Sie begründen in genereller und abstrakter Weise die Pflicht des Eigentümers, von seinem Grundstück ausgehende Gefahren für die Allgemeinheit zu beseitigen. Ziel der Vorschriften ist es, unbeschadet der Haftung des Verursachers eine effektive Gefahrenabwehr auch durch den Eigentümer sicherzustellen. Die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder des Inhabers der tatsächlichen Gewalt für den Gefahren verursachenden Zustand von Sachen ist Ausfluss der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft, die die Nutzung der Sache mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen ermöglicht. Wer die Sachherrschaft innehat, kann und muss dafür sorgen, dass andere nicht durch ihren gefährlichen Zustand gestört oder gar geschädigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 – 4 C 76.82 – juris Rn. 20). Die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums korrespondiert mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit verbundenen Risiken zu tragen. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten führt letztlich dazu, dass er Verluste aus dem Grundstück erleidet und in der Verwendung des Eigentums zu seinem eigenen Nutzen beeinträchtigt wird. Dies muss er aber im Regelfall als Folge der Sozialbindung seines Eigentums hinnehmen, um eine effektive Beseitigung der von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren zu ermöglichen. Allerdings kann die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein. Eine Belastung des Eigentümers erweist sich dann nämlich nicht als gerechtfertigt, wenn sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist daher die Belastung des zustandsverantwortlichen Eigentümers zu berücksichtigen und mit den betroffenen Gemeinwohlbelangen abzuwägen (zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 – juris Rn. 40 ff.; 46 ff., Beschluss vom 5. Juni 2020 – 1 BvR 2623/19 – juris Rn. 14).
Eine nach den vorstehenden Maßgaben im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ggf. zu berücksichtigende Belastung durch die mit der Gefahrenbeseitigung verbundenen Kosten droht dem Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, bereits deshalb nicht, weil die betroffenen Grundstücke nicht im privaten, sondern im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt stehen. Wie der Antragsteller selbst vorträgt, sind die Kosten für die Gefahrenbeseitigung ggf. aus Steuermitteln aufzubringen. Dies unterscheidet den das Land Sachsen-Anhalt vertretenden Antragsteller wesentlich von einem privaten Eigentümer, dem solche Möglichkeiten zum Ausgleich der infolge der Gefahrenbeseitigung erlittenen finanziellen Verluste nicht zur Verfügung stehen. Es überzeugt auch nicht, dass der Antragsteller die Pflicht zur Kostenlast für die Gefahrenbeseitigung bei der Antragsgegnerin verortet, die – was der Antragsteller selbst einräumt – zur Finanzierung der Maßnahmen letztlich auch nur auf Steuermittel zurückgreifen kann und – anders als der Antragsteller – nach rechtlichen Maßstäben keine primäre (verschuldensunabhängige) Verantwortung für den Gefahrenzustand nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SOG LSA trägt. Aus welchen rechtlichen Erwägungen das vom Antragsteller im Hinblick die Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung der Gefahr angeführte Erfordernis einer Ausschreibung nach EU-Vorgaben der Verhältnismäßigkeit der dem Antragsteller auferlegten Pflicht zur Gefahrenbeseitigung entgegenstehen soll, wird in der Beschwerdebegründung nicht weiter ausgeführt.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller schließlich geltend, der streitgegenständliche Bescheid berücksichtige nicht, dass der Einsatz chemischer Mittel aus der Luft durch Hubschrauber die einzige erfolgversprechende Maßnahme zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners darstelle. Abgesehen davon, dass der Antragsteller diesen weiteren Einwand gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die die dem Antragsteller auferlegte Verpflichtung sei verhältnismäßig, nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebracht hat, setzt sich die Beschwerde nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Gefahr unabhängig vom Lebenszyklus der Eichenprozessionsspinner, d. h. außerhalb der aktiven Zeiten der Raupen, unter anderem von den hinterlassenen Brennhaaren und Rückständen in den Gespinstnestern ausgehe, die durch Luftströme auch über weite Strecken getragen würden. Dass dieser Gefahr wirksam mit dem Einsatz chemischer Mittel aus der Luft begegnet werden kann, trägt der Antragsteller schon nicht substantiiert vor. Aus der vom Antragsteller übersandten Produktbeschreibung für ein bei dieser Maßnahme verwendetes Biozid geht vielmehr hervor, dass mit diesen chemischen Mitteln – lediglich – die Raupen im frühen Entwicklungsstadium bekämpft werden. Der streitgegenständliche Bescheid zielt aber, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgehoben hat, auf die Beseitigung der vorhandenen Hinterlassenschaften des Eichenprozessionsspinners nach dem Larvenstadium.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Wertfestsetzung.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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