Verwaltungsrecht

Zuverlässigkeitsüberprüfung eines Wachpersonalbewerbers

Aktenzeichen  RO 5 K 17.1402

Datum:
21.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5728
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GewO § 34a Abs. 1a Nr. 1
BVerfSchG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 2
BewachV § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Bis zur behördlichen Feststellung der Zuverlässigkeit eines Wachpersonal-Bewerbers besteht gem. § 34a Abs. 1a S. 1 Nr. 1 GewO iVm § 9 Abs. 1 Nr. 1 BewachV für diesen ein präventives Beschäftigungsverbot (Anschluss an VG Regensburg BeckRS 2019, 404 u.a.). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Unzuverlässigkeitsgrund des § 34a Abs. 1a S. 7, Abs. 1 S. 4 Nr. 3 GewO iVm § 3 Abs. 1 BVerfSchG greift bereits bei “tatsächlichen Anhaltspunkten” ein; dies gilt als Maßstab sowohl für die Frage, ob eine Organisation Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verfolgt oder unterstützt, als auch für die Frage nach dem Umfang der Tätigkeit des Wachpersonalbewerbers in der Organisation (Anschluss an BayVGH BeckRS 2008, 27647). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei der salafistischen Bewegung handelt es sich um eine unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG fallende Bestrebung, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist. (Rn. 28 – 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der Firma X… GmbH oder einem anderen Bewachungsunternehmen mitteilt, dass der Kläger aufgrund der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.03.2019 vorliegenden Erkenntnisse als zuverlässig im Hinblick auf die Durchführung von Bewachungsaufgaben eingestuft wird.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die allgemeine Leistungsklage statthafte Klageart.
a) Bei der Mitteilung des Beklagten an die Firma X… GmbH vom 02.05.2017 handelt es sich vorliegend mangels Regelungswirkung um keinen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 BayVwVfG. Anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall (Beschluss vom 17. Januar 2019 – 4 E 779/18) enthält das Schreiben des Beklagten vom 02.05.2017, nach dem der Kläger nach erfolgter Prüfung der Zuverlässigkeit abgelehnt werden muss, nämlich keine Untersagung der Beschäftigung des Klägers aufgrund seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit.
Das begehrte Rechtsschutzziel des Klägers, als Wachperson arbeiten zu dürfen, würde auch nicht durch eine bloße Aufhebung der behördlichen Unzuverlässigkeits-Entscheidung nach § 34a Abs. 3 GewO erreicht werden, weil der Kläger ohne Zuverlässigkeits-Attest des Beklagten nicht als Wachperson tätig werden darf. Denn die Zuverlässigkeit der Wachperson muss von der Behörde mit positivem Ergebnis überprüft werden, bevor ein Bewerber mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut werden darf. Bis zur behördlichen Feststellung der Zuverlässigkeit eines Wachpersonal-Bewerbers besteht gem. § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BewachV für diesen ein präventives Beschäftigungsverbot (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 10. Januar 2019 – RN 5 S 18.1733, Rn. 20, juris und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 – 7 L 278/16, Rn. 7 – 23).
b) Dem Kläger fehlt auch nicht die Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog.
Es besteht die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung, da der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf Feststellung seiner Zuverlässigkeit hat. Unerheblich ist, ob auch die Gewerbetreibende selbst im Hinblick darauf klagebefugt ist, dass die Mitteilung des Beklagten vom 02.05.2017, mit dem die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers festgestellt wurde, nicht an den Kläger, sondern an die Firma X… GmbH gerichtet war. Die Feststellung seiner Zuverlässigkeit berührt nämlich jedenfalls auch den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten, da ohne die behördliche Mitteilung der Zuverlässigkeit ein in seine Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG eingreifendes Zugangshindernis für seine Tätigkeit im Bereich des Bewachungsgewerbes besteht (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. April 2016 – 7 L 278/16 -, Rn. 24 – 25, juris).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet Der Kläger hat im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die Einstufung als zuverlässig im Hinblick auf die Durchführung von Bewachungsaufgaben (zum maßgeblichen Beurteilungszeitraum siehe Kopp/Schenke, 24. Aufl. 2018, Vorb. § 40 Rn. 8a, § 113 Rn. 217 ff.).
Ein Anspruch auf Feststellung der Zuverlässigkeit besteht gem. 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BewachV nämlich nur dann, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die für das Wachpersonal erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts ein, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen § 34a Abs. 1a Satz 3 GewO (i.V.m. § 159 Abs. 1 GewO).
Da der Kläger ausweislich der Meldung der Firma X… GmbH mit Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen bzw. Gemeinschaftsunterkünften oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen und mit Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils auch in nicht leitender Funktion, und mit Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, beauftragt werden sollte, war die Beklagtenseite gemäß 34a Abs. 1a Satz 4 GewO (i.V.m. § 159 Abs. 1 GewO) befugt zusätzlich beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems zu veranlassen.
Gem. § 34a Abs. 1a Satz 7, Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 GewO liegt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei den in der Vorschrift zusammengefassten Sicherheitsbedenken handelt es sich um eine Vorverlagerung des Verfassungsschutzes, die auch Handlungen und Tatbestände erfasst, die strafrechtlich noch nicht relevant sind und keine fassbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringen. Deshalb greift die Vorschrift nicht erst dann, wenn die Sicherheitsbedenken tatsächlich vorliegen. Erforderlich und hinreichend sind vielmehr „tatsächliche Anhaltspunkte“ hierfür. Dies trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den Bewachungstätigkeiten, die im Rahmen von Bewachungen von Flüchtlingsunterkünften und Großveranstaltungen durchgeführt werden, ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/8558, S. 16) um besonders sensible Bereiche handelt, die ein hohes Gefährdungspotenzial durch den Einsatz von nicht zuverlässigen Wachpersonen aufweisen, sodass in diesen genannten Bereichen auch Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden über rechtsradikale, islamistische oder sonstige extremistische Bestrebungen in die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bewachungspersonals einbezogen werden müssen; andererseits aber von der Vorschrift erfasste Aktivitäten in der Regel nicht in aller Öffentlichkeit und transparent entfaltet werden und die Übermittlung der Erkenntnisse des Landesverfassungsschutz sich regelmäßig auf gerichtsverwertbare Tatsachen beschränkt, da der Verfassungsschutz die rechtsstaatliche Balance zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Individualinteresse, aber auch der so genannten V-Person zu wahren hat und seine Übermittlungsbefugnisse insoweit beschränkt sind. Dies gilt auch dann, wenn dem Verfassungsschutz an sich weiterreichende Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen vorliegen, im Einzelfall jedoch beispielsweise der Quellenschutz höherrangiger ist. Dies darf nicht zum Nachteil der Behörde gewertet werden (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. März 2018 – 16 A 906/11 -, Rn. 84, juris). Dieser herabgestufte Maßstab der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ bezieht sich vor diesem Hintergrund nach Sinn und Zweck der Vorschrift dann, wenn die Sicherheitsbedenken aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation hergeleitet werden, notwendigerweise auch auf diese. Denn die für den Gesetzgeber maßgeblichen Nachweisschwierigkeiten und Risikoabwägungen betreffen die Frage, ob eine Organisation Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verfolgt oder unterstützt, in gleicher Weise wie die Frage nach dem Umfang der Tätigkeit des Wachpersonalbewerbers in der Organisation (vgl. BayVGH, Urt. v. 5.3.2008 – 5 B 05.1449, BeckRS 2008, 27647, beck-online).
Für die erkennende Kammer steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass beim Kläger Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er die für das Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Nach Auffassung der Kammer bestehen aufgrund objektiver Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für die Feststellung, dass der Kläger islamistisch extremistischem bzw. salafistischem Gedankengut nahestehe und jedenfalls die salafistische Bewegung unterstützt.
a) Bei der salafistischen Bewegung handelt es sich um eine unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) fallende Bestrebung, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist.
Unter dem Begriff der „Bestrebung“ ist ein aktives, ziel- und zweckgerichtetes und politisch motiviertes Vorgehen zu verstehen, das sich allerdings nicht notwendig kämpferisch und aggressiv gegenüber den Schutzgütern der Verfassung verhalten muss, § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG. Der Begriff der Bestrebung erforderte damit über das bloße Vorhandensein bestimmter Überzeugungen hinaus ein aktives Vorgehen zu deren Realisierung. Bestrebungen müssen politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten. Erfasst werden Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind. Neben der Durchsetzung des politischen Hauptziels müssen die Aktivitäten auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. März 2018 – 16 A 906/11 -, Rn. 102 – 104, juris).
Die freiheitlich demokratische Grundordnung ist in ihren Ausprägungen durch die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung in § 4 Abs. 2 BVerfSchG kodifiziert (vgl. VGH BW, Urteil vom 25. April 2017 – 12 S 2216/14 -, NVwZ 2017, 1212, Rn. 38; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 4 BVerfSchG, Rn. 49). Demnach sind insbesondere das Demokratieprinzip (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 -, NJW 2017, 611, Rn. 542 ff.; § 4 Abs. 2 lit. a BVerfSchG) und „die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte“ (vgl. § 4 Abs. 2 lit. g BVerfSchG), wozu auch das Bekenntnis zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität des Staates sowie die Religionsfreiheit zählt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 533 m.w.N. auch zu anderen Grundrechten), wesentliche Elemente. Gerade diese Elemente werden bei einer Orientierung an salafistischem Gedankengut, in welchem ein „Gottesstaat“ als Idealvorstellung gilt und demzufolge die vorgenannten Aspekte keinen Platz haben können (vgl. dazu SächsOVG, Beschluss vom 21. August 2017 – 4 A 372/16 -, juris, Rn. 2), letztlich negiert.
Der Begriff „Salafismus“ bezeichnet eine islamistische Ideologie und die aus ihr hervorgegangene heterogene Bewegung, nach der sich die Muslime in Glaube, religiöser Praxis und Lebensführung ausschließlich an den Prinzipien des Koran und der Prophetentradition (arab. sunna), d.h. den vom Propheten Muhammad überlieferten Aussagen und Handlungen, auszurichten haben. Dabei kommt bei der Bestimmung dessen, was „wahrhaft islamisch“ ist, den sogenannten „rechtschaffenen Altvorderen“ (arab. al-salaf al-salih, daher der Begriff Salafismus) eine entscheidende Rolle zu. Diese „rechtschaffenen Altvorderen“, zu denen die ersten drei muslimischen Generationen gezählt werden, sollen den Islam in seiner ursprünglichen „Reinheit“ vom Propheten übernommen und praktiziert haben. Sie werden als die beste Informationsquelle für eine „richtige“ und damit gottgefällige Religionsausübung und Lebensführung betrachtet, da ihnen auf Grund der zeitlichen Nähe zum Religionsstifter Muhammad ein authentisches Islamverständnis zugeschrieben wird. Salafisten gehen davon aus, dass zu Lebzeiten Muhammads und seiner unmittelbaren Gefolgsleute der Islam in seiner einzig wahren Form gelebt wurde. Im Laufe der Zeit sei jedoch die ursprünglich reine islamische Lehre durch unerlaubte Neuerungen (arab. bid’a) verfälscht worden. Dieser Entwicklung, so die salafistische Lehre, müsse nun durch eine erneute Hinwendung zum Vorbild der frühen Muslime um den Religionsstifter Muhammad Einhalt geboten werden. Das Streben der Salafisten nach Wiederherstellung der „ursprünglichen“ und „reinen“ Religion nach dem Modell der islamischen Frühzeit geht mit der Forderung nach vollständiger Umsetzung der Scharia einher. Nach der salafistischen Ideologie ist die Scharia von Gott gesetztes Recht. Es ist die Gesamtheit der Regeln und Bestimmungen, die im Koran und der Prophetenüberlieferung niedergelegt sind und nach salafistischer Ansicht das Leben der Muslime in allen Aspekten leiten und bestimmen sollen. Die Scharia ist nach salafistischer Ansicht unwandelbar und unaufhebbar. Sie kann nicht menschlichen Erwägungen unterworfen oder hinterfragt werden. Aus diesem Verständnis folgt, dass die Scharia allen anderen Gesetzen über- und vorgeordnet ist. Salafisten verfolgen das Ziel, Staat, Rechtsordnung und Gesellschaft nach einem salafistischen Regelwerk, das als „gottgewollte“ Ordnung angesehen und propagiert wird, umzugestalten. Die Orientierung an der frühislamischen Zeit muss sich für Salafisten in der bedingungslosen Befolgung und Durchsetzung von islamischen Regelungen ausdrücken, die Salafisten als authentisch und maßgeblich ansehen. „Islam“ im Sinne des Salafismus ist eben nicht nur „Religion“ (arab. din), sondern ein auf der wortgetreuen Befolgung des Koran und der Prophetentradition beruhendes System, welches sämtliche Lebensbereiche, ein schließlich Gesetzgebung und Politik, regeln soll. In letzter Konsequenz soll ein islamischer „Gottesstaat“ errichtet werden, in dem wesentliche im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantierte Grundrechte und Verfassungspositionen keine Geltung haben.
Propaganda und Handlungsweisen von Salafisten zielen folglich nicht nur auf eine Beeinflussung religiöser Überzeugungen ab, sondern sind politisch motiviert. Salafisten verwenden zwar religiöse Begriffe, sie deuten sie jedoch politisch um und instrumentalisieren sie in ihrem Sinne. Vorstellungen und Ideologien, die nicht im Einklang mit der salafistischen Lehre stehen sowie nicht auf der Scharia basierende Gesetze werden als „Götzen“ (arab. taghut) verurteilt. Folglich lehnen Salafisten die Volkssouveränität und säkulares Recht als „Götzendienst“ (arab. shirk) und somit als „unislamisch“ ab und streben längerfristig eine Umstrukturierung der hiesigen sozio-politischen Ordnung nach von ihnen als islamisch betrachteten Maßstäben und Normen an. Damit stehen Kernelemente der salafistischen Ideologie in einem klaren Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Salafisten erheben durchweg den Anspruch, das einzig wahre und authentische Verständnis des Islam zu repräsentieren. Sie reklamieren für sich die absolute Deutungshoheit über die islamische Religion. Dieser Wahrheits- und Machtanspruch hat zur Folge, dass sie interreligiös alle anderen Religionen und intrareligiös alle anderen muslimischen Glaubensrichtungen zurückweisen und zu ihrem Feindbild erklären (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Salafistische Bestrebungen in Deutschland, April 2012, S. 6 und 7). Das gemeinsame Ziel aller Salafisten ist es demnach, einen schariakonformen „Gottesstaat“ mit einem Kalifen als politischer und religiöser Autorität an der Spitze zu errichten. Hierzu sollen Staat, Rechtsordnung und Gesellschaft nach dem Vorbild der Salaf vollständig umgestaltet werden (vgl. http://www.verfassungs schutz.bayern.de/islamismus/definition/erscheinungsformen/salafismus/index.html, zuletzt abgerufen am 27.03.19).
Die ideologischen Grundsätze des Salafismus und das darauf basierende zielgerichtete aktive Vorgehen zu deren Realisierung sind somit unvereinbar mit den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Prinzipien, insbesondere der Demokratie, des Rechtsstaats und einer auf der Menschenwürde basierenden politischen Ordnung.
b) Aus dem Zusammenspiel mehrerer Indizien steht für die Kammer fest, dass der Kläger sich mit salafistischen Gedankengut identifiziert. Aus den ausführlichen Darlegungen des Landesamtes für Verfassungsschutz ergeben sich zudem wesentliche Anhaltspunkte für das Unterstützen der salafistischen Bewegung.
(1) Der Kläger besucht unbestritten auch derzeit noch die durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) als salafistisch bewertete Moschee … in Regensburg, die seit dem Jahr 2014 im Verfassungsschutzbericht Bayern erwähnt wird. An der salafistisch geprägten Ausrichtung der Moschee hat die Kammer angesichts der umfassenden Erkenntnisse des BayLfV keinen Zweifel (vgl. insbesondere Blatt 43 der Gerichtsakte und Blatt 20 der Behördenakte). Aufgrund der weiteren vorliegenden Erkenntnisse hat das Gericht auch keinen Zweifel daran, dass dem Kläger die ideologische Ausrichtung der Moschee bekannt ist.
Ebenfalls nicht bestritten wird, dass der Kläger in der Moschee … in Regensburg wiederholt Spenden einsammelte, nach den Erkenntnissen des BayLfV zuletzt am 16.06.2018 aus Anlass des islamistischen Opferfestes. Damit übernimmt der Kläger eine aktive Tätigkeit innerhalb einer salafistisch eingestuften Moschee, die über eine reine Besuchereigenschaft eindeutig hinausgeht. Wenn der Kläger dementiert, dass die Spenden – so wie der Bericht des BayLfV ausführt – für die Belange der Moschee eingesetzt werden und angibt, dass das Sammeln von Spenden dazu diene, auch armen Menschen etwas zu geben, er beispielsweise auch andere Sachen wie Rollstühle oder Medizin sammle und diese Dinge und das Geld bspw. auch nach Syrien oder Palästina geschickt werden, so bestehen daran Zweifel. Dies zum einen, da der Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass er die Spenden, die er sammelt, einem Leiter der Moschee gibt und er auch nicht wisse, wie der Transport der gesammelten Gegenstände nach Syrien und Palästina ablaufe. Zum anderen spricht auch der Internetaufritt der Islamischen Stiftung Regensburg/ … Moschee gegen eine Verwendung der Spenden für caritative Zwecke. Beim Verwendungszweck kann der Spender zwischen einer Verwendung der Spenden für die Belange der Moschee bzw. für den Bau einer neuen Moschee wählen und demgemäß die Spende auf das Konto der … Regensburg oder auf das Konto des … Regensburg (…*) überweisen (vgl. http://www. …sitew. de/#Spenden.F, zuletzt abgerufen am 28.03.2019). Eine Spendenmöglichkeit für arme oder hilfsbedürftige Menschen findet sich dort hingegen nicht.
Ob die Spenden aus seinen Sammlungen tatsächlich, wie vom Kläger vorgetragen, nur gemeinnützigen Zwecken oder (auch) der Moschee zu Gute kamen, kann letztendlich aber dahingestellt bleiben. Unabhängig davon, welchem Verwendungszweck die Spenden nun zugeführt werden, so lässt das wiederholte Spendensammeln jedenfalls den Rückschluss auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und den Verantwortlichen der …-Moschee zu.
Zudem reicht es für ein „Unterstützen“ nach § 34a Abs. 1 S. 4 Nr. 3 GewO aus, wenn das unmittelbare Ziel des Unterstützens an sich zwar in Einklang mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht, aber als mittelbare Folge auch Ziele verfolgt werden, die im Widerspruch zu ihr stehen. Selbst wenn die vom Kläger gesammelten Spenden nur gemeinnützigen Zwecken zufließen, so wird durch das Sammeln der Spenden die Akzeptanz und das Ansehen der Organisation sowohl intern bei den Mitgliedern als auch insbesondere nach außen bei den Spendenempfängern verstärkt. Durch ein solches Vorgehen wird die verfassungsfeindliche Bewegung insgesamt gestärkt.
So haben salafistische Gruppierungen beispielsweise auch auf verschiedenen Wegen versucht, Kontakte zu Flüchtlingen herzustellen. Dabei steht zunächst die humanitäre Hilfe im Vordergrund. Durch soziale Unterstützung wollen Salafisten eine Vertrauensbasis schaffen. Diese können sie dann missbrauchen und ihre extremistische, integrationsfeindliche Ideologie vermitteln. So sollen langfristig die Flüchtlinge als Unterstützerinnen und Unterstützer bzw. Mitglieder gewonnen werden. Der salafistische Prediger B… hat bereits im September 2015 auf Facebook einen entsprechenden Aufruf veröffentlicht (vgl. https://www.antworten-auf-salafismus.de/salafismus/anhaenger-werben/index. php, zuletzt abgerufen am 28.03.2019).
(2) Eine weitere Verbindung des Klägers zur salafistisch geprägten Moschee … besteht durch seine Ehefrau, Frau A… Diese arbeitet – wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt – als Lehrerin an einer der Moschee angeschlossenen Schule und unterrichtet dort arabisch. Bis 2017 war sie auf der Homepage der Moschee zudem als „Stellvertretender Direkt“ vermerkt. Unabhängig von der (derzeitigen) genauen Position der Frau des Klägers, lässt ihre Lehrtätigkeit jedenfalls darauf schließen, dass sie ebenfalls das Vertrauen der Moschee-Leitung genießt und zumindest in Grundzügen in die Organisation der Moschee eingebunden ist.
(3) Weiter setzte sich der Kläger auch außerhalb der Moschee am „Islam Infostand Regensburg“ im Rahmen eines „Dawa-Teams“ für die Belange der salafistischen Bewegung ein. Dies belegt ein Foto auf der Facebook-Seite des Klägers, das den Kläger zusammen mit dem damaligen Veranstalter, Herr Y…, hinter dem Informationstresen zeigt. Herr Y… selbst ist nach Informationen des BayLfV ein maßgeblicher salafistischer Aktivist in Regensburg.
Die Ausführungen des Klägers, mit denen er versucht, die vorgenannten objektiven Anhaltspunkte zu negieren, überzeugen die Kammer nicht. Wenn der Kläger vorträgt, dass er nur zufällig an dem Infostand vorbeigekommen sei und die Leute dann gegrüßt und ein Foto mit ihnen geschossen habe, so widerspricht dieser Aussage bereits die Position des Klägers auf dem Bild (vgl. Blatt 42 der Gerichtsakte). Der Kläger steht nämlich als dritter der abgebildeten Personen direkt innerhalb des Infostandes und gerade nicht in Nähe zum Ausgang. Wäre der Kläger nur zufällig vorbeigekommen und hätte kurz ein Bild gemacht, so wäre er vielmehr am Rande des Infostandes, nämlich dort wo die Person in der beigen Kleidung positioniert ist, gestanden. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger Teil des Missionierungsteams war und damit die Verbreitung der salafistischen Ideologie unterstützt hat.
Salafisten versuchen, ihre Ideologie durch intensive Propagandaaktivitäten zu verbreiten. Dadurch wollen sie Staat und Gesellschaft in einem langfristigen Prozess nach salafistischen Normen umgestalten. Diese sogenannte „Da´wa“-Arbeit (arab. für „Missionierung“) betreiben sie insbesondere im Internet, über Musik sowie im Rahmen von Infoständen, Islamseminaren und Benefizveranstaltungen. Je nachdem, wo Dawa stattfindet, unterscheidet man heute „Home Dawa“ in Privatwohnungen und „Street Dawa“ – die Kontaktaufnahme in Fußgängerzonen, z. B. an Infoständen.
Im Rahmen von Islam-Infoständen in Fußgängerzonen verteilen Salafisten überwiegend salafistische Publikationen und sprechen gezielt Passanten an, um ein erstes Interesse an der Ideologie des Salafismus zu wecken. Ziel ist es, den Islam als die „bessere“ Religion gegenüber dem Christentum oder anderen Religionen darzustellen (vgl. http://www.verfassungsschutz.bayern.de/islamis mus/definition/strategie/dawaarbeit/index.html, zuletzt abgerufen am 28.03.2019). Im Rahmen des Projekts „LIES!“ verteilten Salafisten sowohl an Infoständen als auch mittels mobiler Teams (sog. Street-Da’wa-Projekt) in bayerischen Innenstädten kostenlose Koranexemplare an Passanten. Am 15. November 2016 hat das Bundesinnenministerium die Vereinigung “Die wahre Religion (DWR)” alias “LIES! Stiftung”/”Stiftung LIES” verboten und aufgelöst. Dies bedeutet ein Verbot der Organisation und der Teilnahme an Informations- und Verteilaktionen unter dem Logo DWR/LIES! und schließt die Verwendung von Kennzeichen und die Verbreitung von Videos und Botschaften auch im Internet ein.
Nach Erkenntnissen des BayLfV konnten in der Regensburger Innenstadt seit März 2017 wiederholt Islam-Infostände festgestellt werden, bei denen vereinzelt auch Koranexemplare aus dem „LIES!“-Bestand auslagen. Allerdings sei bei diesen Exemplaren das Impressum herausgetrennt und somit kein Bezug zum mittlerweile verbotenen „LIES!“-Projekt mehr erkennbar. Nach den Erkenntnissen des BayLfV lassen sowohl die Standbetreiber als auch die ausgelegten Beitrittserklärungen zum IRZ konkrete Bezüge dieser Infostände zur … Moschee erkennen (vgl. Blatt 43 der Gerichtsakte).
Aber selbst, wenn der Kläger tatsächlich nur zufällig an dem Islam-Infostand vorbeigekommen wäre, so lässt die bloße Anwesenheit bzw. die Ablichtung mit den weiteren beteiligten Personen zumindest eine moralische Unterstützung erkennen.
(4) Die Identifikation mit dem salafistischen Gedankengut und das Befürworten der Propagandaaktivitäten geht auch aus einem vom Kläger am 09.02.2019 auf seiner Facebook-Seite geteilten Video hervor. Darin ist der deutschlandweit bekannte Salafist B… im Rahmen der sog. „Street-Dawa“ zu, der (insbesondere junge) Leute auf der Straße anspricht, diese zu einer Veranstaltung einlädt und Korane verteilt. Auf Nachfrage gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu, dass er das Video geteilt habe.
Wenn der Klägervertreter einwendet, dass der Kläger dazu keine Kommentare oder eine Kundgabe der Billigung abgegeben habe, so kann ihm dies nicht zum Vorteil gereichen. Zwar stellt das „Teilen“ eines Beitrags auf Facebook formal einen Akt der Weiterleitung dar. Da man das jeweilige Video durch das sog. „Teilen“ jedoch auch auf seinen Account zieht, das Video nach dem Teilen damit auf der persönlichen Seite erscheint, wird eine Verknüpfung zur Person des Account-Inhabers hergestellt. Aus Sicht eines objektiven Empfängers geht damit eine Billigung des Teilenden einher. Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn der Kläger im Rahmen des „Teilens“ eindeutig und unmissverständlich klar gestellt hätte, dass er die im Video zu sehenden Vorgänge missbillige. Das dies jedoch gerade nicht der Fall zu sein scheint, geht zum einen aus der Aussage des Klägers selbst hervor, wonach er nicht gedacht habe, dass es etwas Schlimmes sei; zum anderen erklärte der Kläger auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, dass er die Videos geteilt habe, da sie ihm gefallen haben. Damit stellt das „Teilen“ beim Kläger sowohl einen Akt des Gutheißens als auch einen Akt der Unterstützung dar, da (gerade auch das unkommentierte) Weiterleiten der Beiträge zur Verbreitung des jeweiligen Gedankenguts beiträgt.
Bereits die soeben unter b) dargestellten objektiven Anhaltspunkte liefern nach Ansicht der Kammer hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht mit der Verfassung im Einklang stehendem Gedankengut nahe steht und die salafistische Bewegung durch verschiedene Handlungen unterstützt.
c) Nur ergänzend sei noch erwähnt, dass der Kläger wohl auch anderweitigen Ausprägungen von islamistischem Extremismus, wie beispielsweise der Ideologie der sog. „Muslimbruderschaft“ nahesteht. So teilte der Kläger am 01.01.2019 auf seinem Facebook-Account ein Video mit dem Titel „…“. Das Video zeigt den Kopf des populären ägyptischen Gelehrten Abdalhamid Kiskh (1933-1996), der nach den Erkenntnissen des BayLfV maßgeblich zur Verbreitung der Ideologie der Muslimbruderschaft beitrug, als Standbild und gibt dessen Rede als Audio-Datei wider.
Die 1928 von Hassan al-Banna in Ägypten gegründete Muslimbruderschaft ist die einflussreichste und älteste islamistische Bewegung des modernen politischen Islam. Das von der Muslimbruderschaft angestrebte politische System weist deutliche Züge eines totalitären Herrschaftssystems auf, das die Souveränität des Volkes sowie die Prinzipien der Freiheit und Gleichheit der Menschen nicht garantiert. Die Ideologie der Muslimbruderschaft ist auf die Errichtung islamischer Herrschaftsordnungen auf der Grundlage von Koran und Sunna ausgerichtet. (vgl. http://www.verfassungsschutz.bayern.de/islamismus/situation/legalistischer_islamismus/index.html, zuletzt abgerufen am 28.03.2019). Die mitunter auch als “Mutterorganisation des politischen Islams” bezeichnete Muslimbruderschaft versucht, die Regierungen ihrer jeweiligen Heimatstaaten abzulösen und einen islamischen Gottesstaat auf der Grundlage der Scharia zu errichten (vgl. https://www.verfassungs schutz.niedersachsen.de/extremismus/islamismusundsonstigerextremismus/islamistische_organisationen_und_bestrebungen/muslimbruderschaft_mb/die-muslimbruder schaft-54221.html, zuletzt abgerufen am 28.03.2019).
Mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar ist jedoch neben der Einführung eines islamistischen oder salafistischen Staats- und Gesellschaftssystems (BVerwGE 122, 182 [189]; VGH München GewArch 2003, 493 [494]; VGH Mannheim NVwZ 2017, 1212 [1215]; VG München Urt. v. 29.8.2002 – M 24 K 02.2483, juris, Rn. 35 ff.) auch die Etablierung eines islamischen Gottesstaates (BVerwGE 135, 302 Rn. 19; 141, 100 Rn. 28; BVerwG NVwZ 2003, 986 [988 f.]; VGH München Urt. v. 5.3.2008 – 5 B 05.1449, juris, Rn. 35 und Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, § 4 Rn. 56 m.w.N.).
Für den Kläger sprechende Gesichtspunkte, die die Regelvermutung des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 GewO zu widerlegen vermögen, sind für die erkennende Kammer hingegen nicht ersichtlich. Insbesondere konnte der Kläger den Vorhaltungen und nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen des BayLfV auch in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Er betonte zwar immerwährend, kein Salafist zu sein. Seine Aussagen, wonach ihm die Beiträge, die er auf Facebook teilt, gefallen, das Teilen der Videos auf Facebook zu seiner Meinungsfreiheit gehöre und die im Video mit B… dargestellte „Street-Dawa“ nichts Schlimmes darstelle, haben die Einschätzungen des BayLfV jedoch vielmehr bekräftigt. Dem Kläger soll seine Meinungsfreiheit zwar nicht in Abrede gestellt werden. Es verstößt jedoch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 GG aus vom Kläger getätigten Äußerungen auf die Identifikation des Klägers mit salafistischem Gedankengut zu schließen und daraus in Zusammenhang mit der Feststellung von Unterstützungshandlungen die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers in Hinblick auf die Durchführung von Bewachungsaufgaben anzunehmen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.


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