Verwaltungsrecht

Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen eines Postnachfolgeunternehmens

Aktenzeichen  AN 11 S 18.00776

Datum:
6.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17249
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PostPersRG § 4 Abs. 4 S. 2, § 8
GG Art. 33 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 5
VerwVerfG § 37 Abs. 3 S. 1
BBG § 61 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Bei der Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung darf die Behörde sich darauf beschränken, die für eine Fallgruppe wiederkehrender Sachverhaltsgestaltungen typische Interessenlage darzustellen und zu erläutern, dass diese auch im konkreten Einzelfall gegeben ist. Es ist allerdings stets sicherzustellen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nicht das Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes; der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Beamter muss die Nachteile‚ die sich aus dem Erfordernis eines Ortswechsels ergeben‚ im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt umso mehr‚ wenn die Personalmaßnahme wesentlich auch das Ziel verfolgt‚ einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine (Dauer-) Beschäftigung zuzuweisen. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Zuweisungsverfügung muss sowohl einen allgemeinen bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreis, der wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, als auch einen konkreten Aufgabenbereich, der wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden Aufgaben bestimmt, übertragen. Dabei hat die Festlegung sowohl den Zweck, die Wahrnehmung der Dienstherrenbefugnisse durch das Nachfolgeunternehmen gegenüber dem Tochterunternehmen als auch den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zu sichern. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Bestimmung der Wertigkeit von Tätigkeiten sowie die Zuordnung zu Ämtern und damit Besoldungsgruppen liegen in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Eine Prüfung der Gleichwertigkeit, die sich an der tariflichen Eingruppierung orientiert, begegnet keinen Bedenken. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist Bundesbeamtin im statusrechtlichen Amt einer Fernmeldebetriebsinspektorin (FBetrIn, Besoldungsgruppe A9vz BBesO) und bei der Deutschen Telekom AG (DTAG) beschäftigt. Zuletzt war sie im Wege der Abordnung bei der Bundesagentur für Arbeit in … tätig. Die Abordnung endete mit Ablauf des 31. August 2017 auf eigenen Wunsch der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist seit 1. September 2017 seitens der Antragsgegnerin freigestellt. Der bürgerliche Wohnsitz der Antragstellerin ist … im mittelfränkischen Landkreis … … Streitgegenständlich wendet sie sich mit dem Eilantrag gegen ihre Zuweisung nach … Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. August 2017 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihr gemäß § 4 Abs. 4 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) eine Tätigkeit als „Sachbearbeiter Backoffice III“ im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) am Dienstort … zuzuweisen. Bei der VCS handele es sich um eine zum Konzern Deutsche Telekom gehörende juristische Person mit Sitz in Bonn (100%ige Tochter der DTAG). Der Antragstellerin wurde gemäß § 28 VwVfG Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen.
Die Antragstellerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 31. August 2017 mit, dass sie mit der Zuweisung nicht einverstanden sei, da der neue Dienstort sehr weit von ihrem Wohnort entfernt sei. Die einfache Fahrdauer betrage 2 Stunden und es wäre mit erheblichen Fahrkosten zu rechnen. Sie bitte um eine Stelle in … oder im … Zudem sei der Standort VCS … laut Aussagen auch nicht mehr über das Jahresende 2017/18 gesichert.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 wurde der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens (CSH) gemäß § 28 PostPersRG beteiligt. Der Betriebsrat gab keine Stellungnahme ab.
Mit Schreiben vom 6. März 2018 wurde der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens (VCS) gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beteiligt. Dieser erteilte am 9. März 2018 die Zustimmung zur beabsichtigten Zuweisung der Antragstellerin.
Mit Bescheid vom 19. März 2018 wurde der Antragstellerin eine Tätigkeit als „Sachbearbeiter Backoffice III“ bei der VCS in … mit Wirkung vom 7. Mai 2018 zugewiesen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, dass die Wertigkeit der konkreten Tätigkeit „Sachbearbeiter Backoffice III“ der Besoldungsgruppe A 9 entspreche. Ein wohnortnäherer Einsatz sei geprüft worden und sei nicht möglich. Eine Alternativstelle stehe nicht zur Verfügung. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Belange müssten aufgrund der dienstlichen Gründe zurückstehen. Bei der zugewiesenen Tätigkeit handele es sich um eine amtsentsprechende Tätigkeit. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. April 2018 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. März 2018 ein, über den noch nicht entschieden wurde.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24. April 2018 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, hier eingegangen per Fax am selben Tag, ließ die Antragstellerin Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragen,
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. April 2018 gegen die Zuweisungsverfügung vom 19. März 2018 wird wiederhergestellt.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Telekom AG nur im beschränkten Umfang befugt sei, für die Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin zu handeln. Die Ermächtigung in § 1 Abs. 1 PostPersRG sei gegenständlich beschränkt auf die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten gegenüber den Beamten. Zudem stehe diese Regelung unter dem Vorbehalt „soweit nichts anderes bestimmt ist“. In § 21 Haushaltsgesetz 2017 sei etwas anderes bestimmt. Die normierten Pflichten würden insbesondere die Bundesbehörden betreffen, nicht jedoch Privatrechtssubjekte, auch wenn diese mit Dienstherrenbefugnissen beliehen seien. Prozessual sei die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland durch die Telekom AG ebenfalls gegenständlich beschränkt. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 vertrete die Telekom AG die Bundesrepublik Deutschland „im Rahmen ihrer Zuständigkeiten“. Zu diesen Zuständigkeiten gehöre nicht § 21 Haushaltsgesetz 2017. Gemäß § 20 übe die Rechtsaufsicht über die Postnachfolgeunternehmen das Bundesministerium für Finanzen aus und habe ein Recht auf Ersatzvornahme. Der Bundesinnenminister sei oberster Dienstherr des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, für welche im streitgegenständlichen Fall aus § 1 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2017 aufgrund des hohen Personalbedarfs des Bundesamtes besondere Pflichten abzuleiten seien. Die Beteiligte sei juristisch selbstständig, jedoch die größte Bundesbehörde mit knapp 100.000 Beschäftigten. Auch sie würde die Pflichten aus § 21 Haushaltsgesetz 2017 treffen.
Die Interessen der Antragstellerin an einer sinnvollen und ortsnahen Tätigkeit würden die Interessen der Telekom AG, die nicht im Sinne der Bundesrepublik Deutschland, sondern aus Eigeninteresse eine Zuweisung an einen kaum mit sachlichen Aufgaben ausgestatteten Tochterbetrieb in … befürworte, überwiegen. Die Interessen der Bundesrepublik Deutschland würden auch die Interessen der Telekom AG überwiegen.
Grundsätzlich habe ein Widerspruch gegen eine Zuweisungsverfügung aufschiebende Wirkung. Diese Rechtslage sei bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu beachten. Solange kein offensichtliches und nachvollziehbares Bedürfnis der Telekom AG nachgewiesen sei, sei die gesetzliche Ausgangslage der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
Die Begründung des Sofortvollzugs überzeuge nicht. Sie sei formelhaft und zu unsubstantiiert. Den nicht nur in diesem Fall verwendeten Textbaustein habe man nicht einmal der geltenden Situation angepasst. Wenn dort von einer „angespannten Haushaltslage“ der Bundesrepublik Deutschland die Rede sei, sei dies nicht nur falsch, sondern im Bereich der Hysterie und der alternativen Fakten anzusiedeln. Richtig sei, dass die Beschäftigung der der Telekom AG zugewiesenen Bundesbeamten im öffentlichen Interesse liege. Die Telekom AG vergesse jedoch hierbei, dass die Antragstellerin nicht Beamtin der Telekom AG, sondern der Bundesrepublik Deutschland sei. Die Beleihung mit Dienstherrenbefugnissen habe an dieser Ausgangslage nichts geändert. „Ihre gegenüber den Dienstherrn gegebenen Ansprüche (der Beamten, Anm.) richten sich gegen den Bund“, § 2 Abs. 2 Satz 3 PostPersRG. Es sei daher Rechtspflicht nicht nur der Telekom AG, sondern der Bundesrepublik Deutschland, eine amtsangemessene Beschäftigung für die Antragstellerin zu finden. Die mehrmalige Aussage im Sofortvollzug, die zugewiesenen Beamten wären „Beamte der Deutschen Telekom“, sei juristisch unzutreffend. Bereits an dieser Stelle sei ein Abwägungsfehler festzustellen: in ihre Abwägungsentscheidung habe die Antragsgegnerin nicht eingestellt, dass die Antragstellerin Beamtin der Antragsgegnerin sei und nicht der Deutschen Telekom AG. Dieser Umstand genüge, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Dem Grunde nach sei die Argumentation der Antragsgegnerin falsch und ohne Bedeutung, dass die Telekom aufgrund der harten Wettbewerbssituationen Marktanteile verloren hätte und der Personalbedarf angepasst werden müsste. Bestritten werde die Aussage mit Nichtwissen und es werde darauf hingewiesen, dass mit gesetzlicher Zuweisung der Beamten eine Anpassung des Personalbedarfs bei dieser Beschäftigungsgruppe nur über Pensionierung möglich sei. Im Übrigen sei die Argumentation des Antragsgegners unerheblich. Schließlich bestehe die Bundesrepublik Deutschland nicht aus der Telekom AG (an der die Bundesrepublik Deutschland zu 14,5% beteiligt sei). Es gebe viele Bereiche der öffentlichen Verwaltung des Bundes (und der Länder), für die Mitarbeiter dringend gesucht würden. So habe die Antragstellerin auf die ausgeschriebenen Stellen im Interamt hingewiesen, zum Beispiel bei der Autobahndirektion Nordbayern in … oder im Polizeipräsidium Mittelfranken, ebenfalls … Es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin die Beschäftigung dort geprüft habe. Insbesondere existiere eine gesetzliche Pflicht, Überhangbeamte von anderen Behörden zu übernehmen. Laut Haushaltsgesetz 2017 seien gemäß § 21 i.V.m. § 22 freie Planstellen und Stellen vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt würden. Zu dem dort erwähnten „Überhangpersonal“ gehörten gemäß Erläuterungen Z. 5.11.1 Beamte der Postnachfolgeunternehmen. Die Telekom AG sei dort explizit erwähnt. Es werde bestritten, dass diese gesetzliche Pflicht gesehen und in eine Auswahlentscheidung einbezogen worden sei. Das Haushaltsgesetz stelle fest, dass diese Beamten einer Bestenauslese vorzuziehen seien, da die gesetzliche Pflicht aus § 21 Haushaltsgesetz 2017 einen gesetzlichen Vorrang der Übernahme von Überhangpersonal normiere. Diese, den Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG, vorangegangene Entscheidung sei daher dem Organisationsermessen des Dienstherrn zuzurechnen und wegen seines gesetzlichen Charakters besonders zu beachten. Erst bei fehlender Qualifikation der Überhangbeamten sei auf Ausschreibungen zurückzugreifen. Könne eine grundsätzliche Eignung nach Aktenlage nicht abschließend festgestellt werden, bestehe die Möglichkeit, das Überhangpersonal zur Erprobung und gegebenenfalls Qualifizierung abzuordnen. In § 10 Haushaltsgesetz 2017 fänden sich Regelungen für die Bezügezahlung bei Abordnungen bis zu 3 Jahren. In Z 5.11.3 des Haushaltsgesetzes 2017 existierten spezielle Vorschriften zur Übernahme von Beamten der Postnachfolgeunternehmen. Danach existiere eine Vereinbarung zwischen dem Finanzministerium und der Postnachfolgeunternehmen über Übernahme von Beamten. Ob diese Vereinbarung eingehalten worden sei, sei unbekannt. Vor der Personalvertretungskammer des Verwaltungsgerichts Ansbach seien Angelegenheiten von Einstellungen von Mitarbeitern an diversen Standorten des BAMF anhängig. Dort habe das BAMF, eine Bundesoberbehörde, ohne Zustimmung des Personalrats befristet eine Vielzahl (mehrere 100) Mitarbeiter für verschiedene Standorte eingestellt und die verweigerte Zustimmung des Personalrats als unbeachtlich erklärt. Diese personalvertretungsrechtlich rechtswidrigen Einstellungen zeigten, dass weiterhin ein hoher Bedarf an Mitarbeitern bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorhanden sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, ob seitens der Antragsgegnerin die Stellenbesetzung gemäß den in Z 5.11 Haushaltsgesetz 2017 beschriebenen Verfahren durchgeführt worden sei. Die Antragsgegnerin könne dagegen nicht einwenden, dass die im Haushaltsgesetz genannten Regelungen nicht nur die Postnachfolgeunternehmen, sondern die Bundesrepublik Deutschland selbst treffen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei juristisch nicht selbstständig, sondern eine Oberbehörde der Bundesrepublik Deutschland. Dem Bundesinnenminister würde nicht nur das BAMF unterstehen, sondern er sei entscheidungszuständig für eine Vielzahl bundesbeamtenrechtlicher Sachverhalte. Die beamtenrechtlichen Pflichten und die Pflichten aus dem Haushaltsgesetz 2017 würden ein und dieselbe juristische Person treffen, nämlich die hiesige Antragsgegnerin. Und das Bundesfinanzministerium sei Rechtsaufsichtsbehörde der Postnachfolgeunternehmen, was in Hinblick auf § 21 Haushaltsgesetz 2017 von besonderer Bedeutung sei. Zwar sei die Bundesagentur für Arbeit juristisch selbstständig, sei jedoch mit knapp 100.000 Beschäftigten die größte Behörde der Bundesrepublik Deutschland. Auch für sie gelte das Haushaltsgesetz 2017.
Die Amtsangemessenheit der Beschäftigung in … werde bestritten. Die in der Zuweisung geschriebene Aufgabe sei unterwertig für die Qualifikationen und das Statusamt der Antragstellerin. Der Vergleich beamtenrechtlicher Statusämter mit Besoldungstabellen nach privatwirtschaftlichen Verträgen sei unzulässig. Es bleibe unbekannt, wie die privatwirtschaftlich durch Tarifvertrag ausgearbeiteten tariflichen Besoldungstabellen mit beamtenrechtlichen Statusämtern korrelierten. Das Schaffen sinnfreier Korrelationen sei mit einer Vergleichstabelle ohne weiteres möglich. Richtig wäre, wie höchstrichterlich entschieden, sich bei der Amtsangemessenheit an den Funktionsbeschreibungen der ehemaligen Deutschen Bundespost zu orientieren. Es sei nicht davon auszugehen, dass Beamte im Endamt des mittleren Dienstes derartig einfache Tätigkeiten wie beschrieben ausübten. Die Antragsgegnerin möge aufgefordert werden, entsprechende Funktionsbeschreibungen der in Betracht kommenden Stellen vorzulegen. Auch werde die Dauerhaftigkeit der Zuweisung bestritten. Bereits in der Vergangenheit seien viele Standorte des Tochterunternehmens der Telekom AG geschlossen worden. … dürfte nur ein neuer Verschiebebahnhof der Telekom AG für Überhangpersonal sein.
Schließlich sei es der Antragstellerin auch örtlich unzumutbar, in … einer mehr als zweifelhaften Tätigkeit nachzugehen, während in … bei einer Bundesoberbehörde und bei der BA ein Personalbedarf bestehe. Der Personalbedarf bestehe für befristete und für unbefristete Einsätze. Die hohe Qualifikation der Antragstellerin prädestiniere die Antragstellerin für eine Tätigkeit beim BAMF. Fachkenntnisse im Sicherheitsbereich, im Bereich des Arbeitsschutzes und im Bereich der Trainer-Tätigkeiten seien dort gesucht. Auch eine Tätigkeit bei der BA komme weiterhin in Betracht. Wenn die Antragsgegnerin zu Recht feststelle, dass ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung der Antragstellerin bestehe, sei dieses öffentliche Interesse deutlich besser gewahrt, wenn die Antragstellerin beim BAMF oder bei der BA eingesetzt werde. Sie habe aus Art. (sic) 21 Haushaltsgesetz das Recht, vorrangig vor jeglicher Ausschreibung bei Bedarfen sonstiger Behörden berücksichtigt zu werden. Dies gelte erst recht, als eine hohe Qualifikation vorhanden sei, die beim BAMF sinnvoll eingesetzt werden könne. Ob ihr (sic) im Wege der Abordnung, der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung oder mit der Versetzung gearbeitet werde, sei nachrangig und liege im Organisationsermessen der Antragsgegnerin.
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in der Sache nicht begründet sei.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sei das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Hierzu bedürfe es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse, also eines solchen, welches über das den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigende öffentliche Interesse hinausgehe, an der sofortigen Vollziehung gegeben sei und das Interesse des Beamten am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten habe. Diesen Anforderungen genüge die streitgegenständliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 19. März 2018. Mit dem Vorbringen, dass das Abwarten eines eventuellen Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahrens, welches unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen könne, die Zuweisungsmaßnahme gefährden würde, weil in diesem Fall zur Erfüllung der zugewiesenen Tätigkeit zusätzliches Personal eingestellt werden müsste, sei ein besonderes, das öffentliche Interesse am Erlass der Zuweisung selbst übersteigendes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der Maßnahme geltend gemacht worden. Unschädlich sei im Übrigen die weitgehende Gleichförmigkeit der von der Antragsgegnerin in Zuweisungsfällen verwendeten Begründungen der Anordnungen der sofortigen Vollziehung. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zwinge die Behörde, sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung darüber bewusst zu werden, dass hierfür nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besondere Voraussetzungen gelten würden. Schon der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG habe dann aber zur Folge, dass vergleichbare Sachverhalte auch gleich behandelt werden müssten. Dann sei es aber auch nicht schädlich, sondern angemessen, wenn vergleichbare Begründungen im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verwendet würden (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 12.1.2012, 1 B 1018/11, juris). Schließlich sei es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung auch unbeachtlich, ob die Erwägungen der Antragsgegnerin inhaltlich tatsächlich zutreffen würden. Inwieweit die Gründe tragfähig seien und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen sei, sei an dieser Stelle nicht zu prüfen, sondern erlange erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden gerichtlichen Interessenabwägung Bedeutung (VG Gelsenkirchen, B.v. 27.10.2009, 12 L 738/09). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegne daher insgesamt keinerlei rechtlichen Bedenken.
Sie sei auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen habe, bedürfe es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten. In dieser Abwägung seien vor allem die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs – hier: des Widerspruchs vom 19. April 2018 – von Belang. Vorliegend überwiege das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Zuweisung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, denn die Zuweisung sei offensichtlich rechtmäßig.
Die Zuweisungsverfügung sei in formeller Hinsicht fehlerfrei ergangen. Der Antragstellerin sei im Wege der Anhörung nach § 28 VwVfG rechtliches Gehör gewährt worden. Die Beteiligungsrechte der Betriebsräte seien ebenfalls gewahrt worden. Der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens sei gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 76 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) zu beteiligen. Der zuständige Betriebsrat … sei von der beabsichtigten Zuweisung unterrichtet worden und um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme gebeten worden. Der Betriebsrat habe gemäß § 29 PostPersRG, wenn er seine Zustimmung verweigere, dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gelte die Zustimmung als erteilt. Der Betriebsrat habe den Vorgang in seiner Sitzung beraten und seine Zustimmung sodann nicht verweigert, sondern innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben. Daher gelte die Zustimmung des Betriebsrates CSH als erteilt. Zusätzlich hierzu sei auch der Betriebsrat, in dessen Betrieb die Antragstellerin ihre Tätigkeit ausüben solle, bei diesen Entscheidungen und Maßnahmen zu unterrichten. Ihm sei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 99 BetrVG). Auch dies sei ordnungsgemäß geschehen. Der Betriebsrat der VCS habe seine Zustimmung zu der Einstellung erteilt.
Auch materiell sei die Maßnahme nicht zu beanstanden. Einem Beamten könne nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt sei, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse habe. Eine – wie hier – dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit sei zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar sei und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolge, 1. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehörten, 2. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nr. 1 gehörten, 3. dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmen ganz oder mehrheitlich gehörten oder 4. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nr. 3 gehörten. Die Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor: bei der VCS handele es sich um 100-prozentiges Tochterunternehmen der DTAG. Die Tätigkeit als „Sachbearbeiter Backoffice III“ sei mit A 9 bewertet und damit amtsentsprechend für die Antragstellerin. Die vorgenommene Bewertung sei nicht zu beanstanden. Die Bewertungen würden im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG, die gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrnehme, festgelegt. Die Bewertung erfülle die Voraussetzungen des § 18 BBesG und halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Der Tätigkeit des „Sachbearbeiters Backoffice III“ liege eine Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 9 zu Grunde, sodass die Antragstellerin amtsentsprechend beschäftigt werde. Die Zuweisung sei überdies auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Als Beamter des Bundes habe die Antragstellerin im Grundsatz mit der Möglichkeit einer Versetzung – und damit auch mit einer wesensgleichen Maßnahme wie einer Zuweisung – zu rechnen und könne deshalb regelmäßig nur bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe oder außergewöhnlicher Härten geltend machen, dem dienstlichen Interesse sei in unzumutbarer Weise gegenüber den privaten Belangen der Vorrang gegeben worden. Solche schwerwiegenden persönlichen Gründe oder außergewöhnlichen Härten, die der Zuweisung ausnahmsweise entgegenstünden und das Interesse der Antragsgegnerin an einer Besetzung des zugewiesenen Arbeitspostens mit der Antragstellerin überwiegen könnten, seien hier jedoch nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Auch bestehe eine Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht, ihre Beamten nur wohnortnah einzusetzen. Die Antragstellerin sei Bundesbeamtin und müsse daher grundsätzlich mit ihrer bundesweiten Verwendung rechnen bzw. habe die damit zusammenhängenden Nachteile bereits mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zwingend in Kauf genommen. Es bestehe vielmehr die beamtenrechtliche Verpflichtung der Beamtin, ihre Wohnung so zu nehmen, dass die Wahrnehmung der ihr übertragenen Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werde. Bei einer Erreichbarkeit von 1 Stunde (PKW, Tür-zu-Tür) stelle sich eine tägliche Dienstaufnahme in … für die Antragstellerin kaum als eine unzumutbare Belastung dar. Trotz dieser bereits für sich betrachtet unkritischen Entfernung … habe die … – insoweit ihre Fürsorgepflicht tiefergehenden Ausdruck verleihend – schon im Zuweisungsbescheid die Übernahme der Umzugskosten entsprechend der „Konzernrichtlinie Umzug und doppelte Haushaltsführung“ (KUD) zugesagt.
Weiter sei zu betonen, dass es nähere und, was sie vor allem übersehe, gleichgeeignete (d.h. vor allem aktuell freie und sofort besetzbare) Beschäftigungsoptionen für die Antragstellerin nicht gebe. Etwaig ausgeschriebene Vakanzen im Unternehmen stellten kein gleichgeeignetes Mittel dar, weil die Antragstellerin dort nicht umgehend beschäftigt werden könnte, sondern erst, nachdem sie sich gegebenenfalls im Wege der Bestenauslese für den etwaigen Posten gegen die übrigen Bewerber durchsetzen könnte. Selbstverständlich stehe es der Antragstellerin (weiterhin) frei, sich jederzeit auf ausgeschriebene Posten im Konzern oder auch außerhalb des Konzerns zu bewerben. Eine solche Bewerbung sei, was auf der Hand liegen dürfte, auch aus einer Beschäftigung heraus möglich. Insgesamt seien die Einwendungen der Antragstellerin also nicht geeignet, die Zuweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin zur Aufnahme der Tätigkeit in … (sic) zu verpflichten, stelle sich somit insgesamt nicht als ermessensfehlerhaft dar, sodass die Zuweisungsverfügung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei.
Es bestehe schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dass die Antragstellerin während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens der Zuweisung Folge leiste. Dieses liege jedenfalls darin, die Antragstellerin zur Erfüllung von zu erledigenden Aufgaben einer 100-prozentigen Tochterfirma heranzuziehen, wenn die Antragsgegnerin sie voll alimentiere und anderenfalls Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt rekrutieren müsste.
Die Antragstellerin erleide durch die Vollziehung der Zuweisung insgesamt keine unzumutbaren Härten, ebenso wenig drohten sonstige irreparable Rechtsbeeinträchtigungen, da sie nach einer Zeit der Untätigkeit nunmehr wieder amtsangemessen beschäftigt werden könne. Bei Stattgabe des Eilantrages hingegen würde sich die verfassungswidrige Beschäftigungslosigkeit der Antragstellerin bei zugleich voller Alimentation auf unbestimmte Zeit fortsetzen. Nicht zuletzt unter der Prämisse des Gebotes einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel stelle dies einen unerträglichen Zustand dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei deshalb nicht nur formell, sondern auch materiell nicht zu beanstanden.
Der Eilantrag wäre im Übrigen selbst dann abzulehnen, wenn man von einer offenen Beurteilung über die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs ausgehen sollte. Die dann nämlich anzustellende isolierte Folgenabwägung fiele ebenfalls zu Ungunsten der Antragstellerin aus, und zwar schon deshalb, weil der Zustand der vollständigen Beschäftigungslosigkeit bei zugleich voller Alimentation der … nicht zumutbar sei (vgl. OVG Schleswig Holstein, B.v. 14.6.2011, 3 MB 21/11).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
A.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
I.
Die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, der von der Regelung des § 126 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz (BBG) nicht erfasst wird, so dass einem dagegen eingelegten Widerspruch grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt.
1. Hat wie im vorliegenden Fall die zuweisende Behörde von der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes anzuordnen, entfällt hierdurch dieser Suspensiveffekt. Das Gericht der Hauptsache hat in dieser Konstellation die Möglichkeit, im Wege einer eigenen Ermessensentscheidung auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherzustellen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung erfolgt eine Abwägung, ob die für einen sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes sprechenden Interessen oder die für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Interessen höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen.
2. Die nach den obigen Ausführungen zu treffende Ermessensentscheidung fällt vorliegend zu Ungunsten der Antragstellerin aus, da der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.
Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin erlassenen Zuweisungsverfügung vom 19. März 2018 keine Bedenken. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ist daher gegenüber dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interesse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme nachrangig.
II.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen.
1. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Es bedarf einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus der Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und das Interesse des Beamten am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurücktreten muss; Ausführungen allgemeiner Natur sind dabei nicht ausreichend (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 31.1.2002 – 1 DB 2.02 – juris).
Allerdings ist es nicht zwingend erforderlich, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, darf sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage darzustellen und zu erläutern, dass diese auch im konkreten Einzelfall gegeben ist (BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 11 CS 17.601 – juris Rn. 10). Es ist allerdings stets sicherzustellen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden.
Bei der Zuweisung einer Tätigkeit nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPerRG) ist die zu beurteilenden Interessenlage in vielen Fällen gleich gelagert. Einerseits besteht die Pflicht des Postnachfolgeunternehmens, den betroffenen Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, andererseits das Interesse des Beamten, an seinem ursprünglichen Dienstort verbleiben zu können. In solchen Konstellationen ist es nicht zwingend erforderlich, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben, die Behörde darf sich vielmehr darauf beschränken, die für diese Konstellation typische Interessenlage zur Rechtfertigung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese auch im konkreten Fall vorliegt (siehe hierzu VG Schleswig, B.v. 25.4.2018 – 12 B 25/18 – juris Rn. 20).
2. Die vorliegend gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat unter Verweis auf das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfsverfahrens, das unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen könnte und die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden könnte, sowie auf die Notwendigkeit in diesem Fall, zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutieren zu müssen, hinreichend das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Zuweisung dargelegt, dem gegenüber das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auch im Hinblick auf die für die ähnlich gelagerten Fälle der Abordnung und Versetzung getroffene Wertung des Gesetzgebers (vgl. § 126 Abs. 4 BBG) zumindest in einem Regelfall, wie er hier vorliegt, nachrangig ist (vgl. hierzu VG München, B.v. 23.4.2009 – 21 S 08.5623 – juris Rn. 27).
III.
Die Zuweisungsverfügung erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Zuweisungsentscheidung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG.
1. Es sind keine Anhaltspunkte für formelle Fehler der Zuweisungsentscheidung geltend gemacht oder ersichtlich.
a) Insbesondere wurden die Beteiligungsrechte des Betriebsrates gewahrt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 76 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)). Der zuständige Betriebsrat des abgebenden Unternehmens wurde von der beabsichtigten Zuweisung unterrichtet und um Zustimmung gebeten. Der Betriebsrat hat innerhalb der Frist, in welcher eine Verweigerung der Zustimmung mitzuteilen gewesen wäre, keine Stellungnahme abgegeben, womit die Zustimmung als erteilt gilt (§ 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 PostPersRG). Auch der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens wurde ordnungsgemäß beteiligt (§ 99 BetrVG).
b) Weiterhin stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichts die fehlende eigenhändige Unterschrift unter der Zuweisungsverfügung keinen durchgreifenden Rechtsmangel dar. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt die Unterschrift „oder“ die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Im Falle einer gedruckten Namenswiedergabe, wie sie hier vorliegt, sind schon nach dem Gesetzeswortlaut keine weiteren Zusätze, etwa ein Beglaubigungsvermerk oder ein Dienstsiegel, erforderlich (vgl. hierzu auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 104; BayVGH, B.v. 29.3.2011 – 6 CS 11.273 – juris; B.v. 30.3.2011 – 6 CS 11.234 – juris).
2. Die Zuweisungsentscheidung ist auch materiell voraussichtlich rechtmäßig.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG kann dem Beamten mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine – hier streitgegenständlich relevante – dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG auch ohne Zustimmung des Beamten möglich bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, bei dem der Beamte beschäftigt ist, wenn das Postnachfolgeunternehmen hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
Diese Voraussetzungen sind gegeben.
a) Die Vivento Customer Services GmbH (VCS) ist nach glaubhafter Angabe der Antragsgegnerin ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG (DTAG).
b) Weiterhin ist ein dringendes personalwirtschaftliches Interesse zu bejahen. Beamte haben nach Art. 33 Abs. 5 GG ohne Rücksicht darauf, dass ihr bisheriger Dienstposten durch unternehmerische Entscheidung des Postnachfolgeunternehmens, in dessen Dienst sie stehen, wegfällt, Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, den das Unternehmen erfüllen muss, sobald ihn der Beamte geltend macht (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2008 – 2 C 126.07 – BverwGE 132, 40). Es ist der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, die Antragstellerin im verfassungswidrigen Zustand der Beschäftigungslosigkeit zu belassen und sich damit dem Risiko auszusetzen, dass diese ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend macht (vgl. VG München, B.v. 7.7.2010 – M 21 S 10.2300 – juris Rn. 23).
c) Der Antragstellerin wurde auch eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen.
aa) Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gem. Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt übertragen werden (BVerwG, U.v. 22.6.2006 – BVerwGE 126, 182).
Der Inhalt des statusrechtlichen Amtes ergibt sich zum einen aus § 18 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), wonach die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind. Diese Ämter sind wiederum nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren einzelnen Besoldungsgruppen zuzuordnen. Der Inhalt des statusrechtlichen Amtes wird weiterhin durch die einschlägigen Fachgesetze, die Laufbahnverordnungen sowie ergänzend aus dem Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen bestimmt; zusätzlich können auch traditionelle Leitbilder zur inhaltlichen Konkretisierung herangezogen werden. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten liegt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Der einem Beamten übertragene Aufgabenkreis muss dem verliehenen statusrechtlichen Amt entsprechen. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört indes nicht das Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes; der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (siehe hierzu BVerwG, U.v. 3.3.2005 – BVerwGE 123, 107; BayVGH, B.v. 26.1.2011 – 6 CS 10.2784 – juris Rn. 12).
Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost haben dabei keinen über die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Gestaltungsspielraum (BVerwG, U.v. 22.6.2006 – 2 C 26.05 – juris Rn. 17). Auch den Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind, darf kein Funktionsamt entzogen werden, ohne ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung zu übertragen (BVerwG, U.v. 18.9.2008 – BVerwGE 123, 107; BayVGH, B.v. 15.10.2010 – 6 CS 10.737 – juris Rn. 12). Die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG stellt eine der Versetzung vergleichbare Möglichkeit dar, den Beamten unter Wahrung des verliehenen Statusamtes bei Tochter- oder Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen zu beschäftigen. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung ist bei einer auf Dauer angelegten Eingliederung in eine Organisationseinheit eines der in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genannten Unternehmen und bei Übertragung einer dem Statusamt des Beamten gleichwertigen Tätigkeit im Sinn von § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG jedenfalls als gewahrt anzusehen (BVerwG, U.v. 18.9.2008 – BVerwGE 123, 107; BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 15 B 09.2622 – juris; VG Augsburg, B.v. 14.6.2011 – Au 2 S 11.625 – juris Rn. 22).
Die Zuweisungsverfügung muss bestimmt genug sein, d.h. sie muss sowohl einen allgemeinen bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreis, der wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, als auch einen konkreten Aufgabenbereich, der wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden Aufgaben bestimmt, übertragen. Dabei hat die Festlegung sowohl den Zweck, die Wahrnehmung der Dienstherrenbefugnisse durch das Nachfolgeunternehmen gegenüber dem Tochterunternehmen als auch den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zu sichern (BVerwG, B.v. 3.4.2015 – 2 B 70.12 – juris; VG Berlin, U.v. 22.2.2013 – 26 K 95.11 – juris).
bb) Die Zuweisung der Antragstellerin im Unternehmen … hält die Grenzen der dem Dienstherren nach obigen Grundsätzen zustehenden Gestaltungsfreiheit ein.
Der Antragstellerin wird abstrakt die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nichttechnischen Bereich zugewiesen. Diese abstrakte Zuweisung stellt sich nach Auffassung des Gerichts als gleichwertig dar. So entspricht die benannte Wertigkeit „Besoldungsgruppe A 9 entsprechend“ dem statusrechtlichen Amt der Klägerin (Besoldungsgruppe A 9). Auch die Laufbahnrichtung „nichttechnischer Bereich“ ist identisch. Die Funktionsbezeichnung „Sachbearbeiterin“ steht nicht im Widerspruch zur Amtsbezeichnung der Antragstellerin (Fernmeldebetriebsinspektorin).
Konkret wird der Antragstellerin eine Tätigkeit als „Sachbearbeiterin Backoffice III“ im Unternehmen … am Standort … zugewiesen. In der Zuweisungsentscheidung wird ausgeführt, dass die der Antragstellerin zugewiesene Tätigkeit im Unternehmen … der Entgeltgruppe T 5 zugeordnet sei, welche bei der DTAG der Besoldungsgruppe A 9 entspreche. Eine Orientierung an den Entgeltgruppen, d.h. an der tariflichen Eingruppierung begegnet keinen Bedenken, da die Bestimmung der Wertigkeit von Tätigkeiten sowie die Zuordnung zu Ämtern und damit Besoldungsgruppen in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherren liegen und somit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Eine Überschreitung des Organisationsermessens ist im Wege der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Insbesondere war kein konkreter Funktionsvergleich der früher ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit mit der durch Bescheid zugewiesenen Tätigkeit vorzunehmen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 19.6.2012 – 6 BV 11.2713).
Die im Zuweisungsbescheid zu findenden Angaben sind auch bestimmt genug, um die amtsangemessene Beschäftigung zu gewährleisten. Das abstrakte Tätigkeitsfeld und der konkrete Arbeitsposten werden durch den Katalog von zwanzig Einzelaufgaben hinreichend konkretisiert. Diese sind aus sich heraus verständlich und machen der aufnehmenden Gesellschaft klare Vorgaben, so dass diese nicht unzulässigerweise die Wertigkeit der Tätigkeit der Antragstellerin verändern könnte (siehe hierzu VG Berlin, U.v. 26.11.2014 – 7 K 260.13 – juris Rn. 41).
d) Die Zuweisung ist auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar.
Grundsätzlich muss ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Zuweisung, Versetzung oder Umsetzung generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen‚ familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen‚ die auf einem Ortswechsel innerhalb des Bundesgebietes beruhen‚ denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen‚ an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH‚ B.v. 24.7.2014 – 6 ZB 12.2055 – juris; OVG NW‚ B.v. 30.9.2014 – 1 B 1001/14 – juris). Der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte muss die Nachteile‚ die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben‚ im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt dann umso mehr‚ wenn die Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich auch das Ziel verfolgt‚ einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen (vgl. OVG NW‚ B.v. 25.9.2013 – 1 B 571/13 – juris Rn. 14). Die Zuweisung liegt in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Antragsgegnerin‚ eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten‚ sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt, dass durch die Zuweisung dem Beschäftigungsanspruchs der Antragstellerin gem. Art. 33 Abs. 5 GG Rechnung getragen wird (siehe BayVGH B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 32).
Zumutbar erscheint es angesichts der Fahrtzeit von ca. einer Stunde die Strecke unter Nutzung eines PKWs oder öffentlicher Verkehrsmittel zu pendeln. Zudem wäre auch ein Umzug zumutbar, für den bereits eine Umzugskostenvergütung zugesagt wurde. Es wurden keine spezifischen Gründe geltend gemacht, die für eine Unzumutbarkeit des Pendelns oder eines Umzugs sprechen.
Es steht der Antragstellerin auch frei, sich auf vakante Stellen bei anderen Behörden zu bewerben. Bezüglich dieser Stellen ist jedoch in jedem Fall zunächst ein Bewerbungsverfahren zu durchlaufen und keine umgehende Beschäftigung möglich, weshalb diese eventuell für die Antragstellerin in Frage kommenden Stellen kein für die Antragsgegnerin gleich geeignetes Mittel zum einen zur Erfüllung des Beschäftigungsanspruches der Antragstellerin sowie zur Beendigung des beschäftigungslosen, voll alimentierten Zustandes darstellen.
Im Hinblick auf den von der Antragstellerin angeführten § 21 Haushaltsgesetz 2017 verkennt sie, dass sie nicht vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst wird. Gemäß § 21 Haushaltsgesetz 2017 sind freie Planstellen und Stellen vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. Gemäß Erläuterung Ziffer 5.11.1 zum Haushaltsgesetz 2017 fallen auch Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen unter diese Bestimmung. Erforderlich ist also, dass die Beamtin oder der Beamte bei einer anderen Behörde – im vorliegenden Fall bei dem Postnachfolgeunternehmen DTAG – nicht mehr benötigt wird. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin wird gerade bei der VCS, welche ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der DTAG ist, benötigt. Damit gehört die Antragstellerin nicht zum Überhangpersonal im Sinne des § 21 Haushaltsgesetz 2017. Demnach ist es vorliegend nicht relevant, ob die Antragsgegnerin die gesetzlichen Vorgaben, die für Überhangpersonal relevant sind, eingehalten hat.
IV.
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Interessen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs trotz mangelnder Erfolgsaussichten des Widerspruchs ausnahmsweise höher zu bewerten wären als das von der Antragsgegnerin geltend gemachte Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme.
B.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
C.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG, Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben