Aktenzeichen M 13 K 17.40710
Leitsatz
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Mai 2017 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da die Parteien ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Absatz 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet, da der Bescheid vom 12. Mai 2017 rechtswidrig ist und die Antrags-/Klageparteien in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 22. August 2017 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.