Zivil- und Zivilprozessrecht

Beweisbeschluss

Aktenzeichen  51 OH 1356/13 Bau

Datum:
28.10.2016
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Ingolstadt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 359

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Beweisbeschluss vom 22.11.2013 wird um die Beweisbehauptungen der Antragstellerpartei im Schriftsatz vom 22.08.2016, Überschrift „Antrag auf Erweiterung des Beweisbeschlusses“ mit Ausnahme der Beweisbehauptung in Ziffer I.2., erweitert.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erweiterung des Beweisbeschlusses zurückgewiesen.
III. Der Sachverständige wird angewiesen, den mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.09.2016 übersandten USB-Stick dahingehend zu prüfen, ob dieser die von ihm benötigten Unterlagen enthält und dies dem Gericht zeitnah mitzuteilen.

Gründe

Die Beweisbehauptung unter Ziffer I.2 ist unsubstantiiert, ihr nachzugehen käme einem Ausforschungsbeweis gleich.
Im Übrigen hat die Kammer keine Bedenken gegen die Beweisbehauptungen. Die Angabe des Antragsgegnervertreters, die Mängel seien teilweise abgestellt, steht im Widerspruch zur Beweisbehauptung. Es ist Aufgabe des Sachverständigen, gerade über das Vorhandensein behaupteter Mängel Beweis zu erheben.


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