Zivil- und Zivilprozessrecht

Gegenvorstellung: Bitte um Begründung der Streitwertfestsetzung

Aktenzeichen  I ZR 138/10

Datum:
21.7.2011
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 544 ZPO
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 19. Mai 2011, Az: I ZR 138/10, Beschlussvorgehend KG Berlin, 11. Juni 2010, Az: 5 U 47/08, Beschlussvorgehend LG Berlin, 5. Februar 2008, Az: 15 O 241/07

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Senat sieht in der mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21. Juni 2011 geäußerten Bitte um Begründung dieser Streitwertfestsetzung eine Gegenvorstellung.
Der Senat ist bei der Festsetzung des Streitwertes des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des dementsprechenden Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von der von den Parteien nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren ausgegangen. Er hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Beklagte im Berufungsverfahren nicht in voller Höhe (= 25.000 €), sondern nur zu 57,5% (= 14.375 €) unterlegen war. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Leiters der Vertriebssteuerung der Beklagten vom 2. November 2010 rechtfertigte eine Erhöhung des Wertes der Beschwer nicht. Mit den dort gemachten Angaben hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass das ihr vom Berufungsgericht auferlegte Werbeverbot sie in einer wertmäßig den Betrag von 14.375 € übersteigenden Höhe beschwert.
RiBGH Pokrant ist in Urlaub und      kann daher nicht unterschreiben.
Bornkamm      
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     Schaffert
RiBGH Dr. Löffler ist in Urlaub undkann daher nicht unterschreiben.
Kirchhoff     
Bornkamm


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