Aktenzeichen 13 O 1607/18 Rae
Datum:
24.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9588
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 91, § 697 Abs. 3, § 709
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist für die beklagte Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 6.355,18 € festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Da keine schlüssige Klagebegründung im Termin vorlag, war die Klage als unbegründet abzuweisen (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 697, Rdnr. 10).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.