Medizinrecht

Im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz erfolgte Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen eine fehlerhafte Überführung in die Strafhaft

Aktenzeichen  2 BvQ 5/10

Datum:
4.2.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:qk20100204.2bvq000510
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Gründe

1
Die beantragte einstweilige Anordnung ist nicht zu erlassen, weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht erfüllt
sind.
2
Der Antrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Erschöpfung der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht dargetan
ist.
3
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher
nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. zuletzt
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 – 2 BvQ 18/09 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).
4
Der Antragsteller ist daher zunächst gehalten, sich mit seinem Begehren an die Fachgerichte zu wenden. Diese sind in erster
Linie berufen, über die Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Überführung eines Verurteilten in die Strafhaft sowie etwaige
Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung als solcher zu befinden. Dabei wird die von dem Antragsteller begehrte
Freilassung wegen einer fehlerhaften Überführung in die Strafhaft jedoch allenfalls in extremen Ausnahmefällen zu erwägen
sein, denn grundsätzlich bietet ein auf eine Freiheitsstrafe erkennendes Urteil eine zureichende Grundlage für deren Vollstreckung
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. April 2004 – 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 ).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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