Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen “Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung” (juris: UVSV) – Keine Veranlassung für Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) über Verfassungsmäßigkeit vor Rechtswegerschöpfung

Aktenzeichen  1 BvR 413/12

Datum:
10.4.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120410.1bvr041312
Normen:
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
UVSV
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

2
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, dass die Beschwerdeführerin zunächst um fachgerichtlichen
Rechtsschutz, gegebenenfalls in Form einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO, nachsucht (vgl. BVerfGE
115, 81 ).

3
Für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG besteht angesichts der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen
einfachrechtlichen und tatsächlichen Fragen keine Veranlassung.

4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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