IT- und Medienrecht

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität – Hinweis auf Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines eA-Antrags

Aktenzeichen  2 BvR 1392/17

Datum:
4.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170704.2bvr139217
Normen:
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 34 Abs 2 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 23. Mai 2017, Az: 2 Ws (Vollz) 54/17, Beschlussvorgehend LG Cottbus, 23. März 2017, Az: 21 StVK 0187/17, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts richtet, steht ihrer Annahme der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit Blick auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Gründe für eine Eilbedürftigkeit nicht im Ansatz vorgetragen.
2
Auf die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 Var. 3 BVerfGG bei Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2016 – 1 BvQ 33/16 -, juris, Rn. 3), wird hingewiesen.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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