Aktenzeichen 27 U 4418/19
Leitsatz
An der Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation bestehen aufgrund eines dort aufgetretenen Rundungsfehlers in Höhe von 28 Cent keine Zweifel.(ebenso BGH BeckRS 2020, 2755). (Rn. 16) (red. LS Andy Schmidt)
Verfahrensgang
27 U 4418/19 2020-01-15 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 28.06.2019, Az.: 21 O 1746/18, wird zurückgewiesen.
II. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Memmingen und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.397,02 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs geltend.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Memmingen vom 28.06.2019 gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass die streitgegenständliche Widerrufsinformation ordnungsgemäß und der vom Kläger erklärte Widerruf daher verfristet sei.
Gegen diese, ihm am 09.07.2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers vom 08.08.2019.
Er beantragt im Berufungsverfahren:
I. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 15.01.2018 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 16.03.2016 mit der Darlehens-Nr.: …43 über ursprünglich 16.397,02 € kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht.
Im Wege der prozessualen Bedingung, für den Fall, dass der Klageantrag zu 1) zulässig und begründet sein sollte:
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 7.635,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.02.2018 binnen 7 Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs BMW 520 dA Touring, Fahrgestell-Nr. …23, zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu Ziffer II. in Annahmeverzug befindet.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.613,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Weiter wird für den Fall, dass die innerprozessuale Bedingung eintritt und das erkennende Gericht sich für die Klage im Wege der innerprozessualen Bedingung zu bescheidenden Anträge für örtlich unzuständig erklärt, wird schon jetzt ein Hilfsverweisungsantrag an das für die Beklagte zuständige Landgericht am Sitz der Beklagten gestellt.
Das Gericht mag in diesem Fall ein Grundurteil im Hinblick auf den ausgebrachten Widerruf wie ein Teilurteil betreffend den Antrag zu Ziffer I. erlassen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger u.a. vor, dass die streitgegenständlichen Widerrufsinformationen – z.B. wegen fehlerhafter Angaben im Hinblick auf die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung – unwirksam und der vom Kläger erklärte Widerruf daher zulässig sei.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 03.09.2019 sowie die ergänzenden Schriftsätze des Klägers vom 12.02.2020 und 20.03.2020 Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 28.06.2019, Az.: 21 O 1746/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die 27 U 4418/19 – Seite 4 – Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf die vorangegangenen Hinweise des Senats vom 15.01.2020 und 28.02.2020 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Die Stellungnahme des Klägers vom 20.03.2020 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Der Kläger wiederholt insoweit nur seine in der Berufungsbegründung und im ergänzenden Schriftsatz vom 12.02.2020 vorgetragenen Rechtsansichten.
Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf den erneut monierten Rundungsfehler in Höhe von 28 Cent darauf hinzuweisen, dass dieser ausweislich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2020 (Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 -, juris) nichts an der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformationen ändert.
Soweit der Berufungsführer die stillschweigende Vereinbarung eines Verbundgeschäfts thematisiert, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat hat eine solche in seinem Beschluss vom 28.02.2020 gerade dahinstehen lassen. Im Übrigen wird ergänzend auf den Beschluss vom 28.02.2020, II. 3 verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.