Miet- und Wohnungseigentumsrecht

unzulässige Klage wegen Rechtskraft eines anderweitigen Urteils

Aktenzeichen  AN 4 K 18.01945

Datum:
15.11.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 32113
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayGO Art. 21
GVG § 17 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Der Streitgegenstand wird durch Klageanspruch und Klagegrund bestimmt, d.h. durch den mit der Klage geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch und den diesem zugrunde liegenden, zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt; die Klagepartei kann den Streitgegenstand weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verengen oder beschränken.  (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unzulässig.
1. Der Hauptantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis zwischen den Beteiligten über den gemeindlichen Holzlagerplatz (Teilgrundstück der Fl.-Nr. …, Gemarkung …*) nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23. Mai 2017 beendet worden ist, ist unzulässig. Die materielle Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts … vom 16. März 2018 im Verfahren …, das sich mit dem identischen Streitgegenstand befasste, schließt die erneute Entscheidung über diese vom Kläger begehrte Feststellung auch insoweit aus, als dass der öffentlich-rechtliche Teil des Streits betroffen ist.
a) Die Rechtskraft eines Urteils wirkt als von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für nachfolgende Prozesse mit identischem Streitgegenstand (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 65). Der Streitgegenstand einer Feststellungsklage ist der prozessuale Anspruch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des im Antrag bezeichneten Rechtsverhältnisses (vgl. zur Feststellungsklage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 35; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 121 Rn. 67).
Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand durch Klageanspruch und Klagegrund bestimmt, d.h. durch den mit der Klage geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch und den diesem zugrunde liegenden, zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt (vgl. m.w.Nw. BayVGH, B.v. 19.5.2010 – 1 B 10.254 – BeckRS 2010, 31332). Dem Vorbringen des Klägers kommt bei der Bestimmung des Streitgegenstands nur Anstoßfunktion zu. Maßgebend ist weder die vom Klägervertreter gewählte Fassung seines Klageantrags (vgl. § 88 VwGO), noch wird der Streitgegenstand durch den ausdrücklich vom Klägervertreter vorgetragenen Sachverhalt beschränkt. Die Klagepartei hat es weder in der Hand, den vorgegebenen Streitgegenstand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verengen, noch kann sie verlangen, dass einzelne entscheidungserhebliche Sachverhaltselemente außer Betracht zu bleiben hätten (vgl. Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 121 Rn. 57). Sie kann das Gericht in der Entscheidungsfindung auch nicht auf die Prüfung bestimmter Rechtsgrundlagen festlegen (vgl. BVerwG, U.v. 13.7.2000 – 2 C 34/99 – BVerwGE 111, 318). Um den Umfang der Rechtskraft bestimmen zu können und abzugrenzen, inwieweit über den Streitgegenstand entscheiden wurde, ist es gerade bei klageabweisenden Urteilen notwendig, die Entscheidungsgründe und den Urteilstatbestand zur Ermittlung des Entscheidungssatzes heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1963 – 2 C 20.63 – BVerwGE 17, 293; U.v. 20.11.1997 – 5 C 1.96 – BVerwGE 105, 370). Erforderlichenfalls ist zur Auslegung auch das Parteivorbringen heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1984 – 8 C 4.82 – BVerwGE 70, 159).
c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Hauptantrag bereits unzulässig, weil der Klägerbevollmächtigte damit denselben Streitgegenstand anhängig machte, über den das Amtsgericht … bereits rechtskräftig entschieden hat.
In dem abweisenden Urteil vom 16. März 2018 hat das Amtsgericht … auf die Klage des Klägers hin festgestellt, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten durch die Kündigung vom 23. Mai 2017 zum 30. September 2017 beendet worden ist (vgl. zur materiellen Rechtskraft der negativen Feststellungsklage im Zivilprozess: BGH, U.v. 17.3.1995 – V ZR 178/93 – juris). Sowohl im hier zu entscheidenden Verfahren als auch im unter dem Az. … vor dem Amtsgericht … geführten Verfahren begehren dieselben Beteiligten denselben prozessualen Anspruch, nämlich die Feststellung, dass das Rechtsverhältnis nicht durch das Kündigungsschreiben vom 23. Mai 2017 beendet wurde. Beide Verfahren betreffen unstreitig auch dieselbe Grundstücksfläche, ein Teilgrundstück der Fl.-Nr. … der Gemarkung … Der den beiden Verfahren zugrundeliegende Lebenssachverhalt stimmt folglich ebenfalls überein.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Klägervertreter das gerichtlich zu überprüfende Rechtsverhältnis in seinem vor dem Amtsgericht … gestellten Klageantrag als „Vertrag“ bezeichnete, während er es im hier zu entscheidenden Klageantrag als „öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis“ bezeichnete, sowie aus dem klägerischen Einwand, es werde nunmehr die Überprüfung der Kündigung nicht unter zivilrechtlichen, sondern öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten begehrt. Wie bereits dargestellt konnte der Klägervertreter den Verfahrensgegenstand vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beschränken. Das Amtsgericht … hat über das (Nicht-)Bestehen dieses Rechtsverhältnisses gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entschieden. Hiervon ist auch das öffentliche Recht umfasst (vgl. auch die Ausführungen auf Seite 4 f. des Urteils des Amtsgerichts … vom 16. März 2018). Soweit der Klägervertreter im hier zu entscheidenden Verfahren rechtliche Ausführungen aus dem Bereich des öffentlichen Rechts macht und deren Würdigung durch das erkennende Gericht begehrt, ist er darauf zu verweisen, dass Gelegenheit war, diese im Verfahren vor dem Amtsgericht … vorzutragen. Eine Verdoppelung des Rechtsweges findet nicht statt.
2. Mit dem hilfsweise – für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrages – gestellten Klageantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass der mit der Kündigung der Beklagten vom 23. Mai 2017 konkludent ausgesprochene Widerruf rechtswidrig war. Auch dieser Hilfsantrag ist unzulässig, weil er sich auf denselben Streitgegenstand bezieht, über den bereits durch das Amtsgericht … mit rechtskräftigem Urteil vom 16. März 2018 entschieden wurde.
Wie dargelegt konnte der Kläger den Streitgegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht so beschränken, dass einzelne entscheidungserhebliche Sachverhaltselemente unberücksichtigt zu bleiben hatten. Die Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten durch das Schreiben der Beklagten vom 23. Mai 2017 war vollumfänglich Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens. Das Amtsgericht … beleuchtete dieses unter allen denkbaren privat- und öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten, vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Mit dem Hilfsantrag greift der Klägerbevollmächtigte erneut die Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten an, nunmehr unter dem Aspekt der Art. 48 f. BayVwVfG. Dass das Kündigungsschreiben vom 23. Mai 2017 im Hilfsantrag als Widerruf bezeichnet wird, stellte sich folglich nur als eine weitere rechtliche Wertung des Klägervertreters dar, die den Streitgegenstand nicht zu ändern vermag.
Es kommt daher nicht darauf an, ob die ursprüngliche Zulassung zum Holzlagerplatz konkludent widerrufen wurde (so das AG …*), oder durch den Abschluss des Mietvertrages „verbraucht“ wurde (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2019 – …*).
3. Ergänzend sei angemerkt, dass dem Kläger darüber hinaus das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht beendet ist, fehlt und sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig sind, wenn man mit dem Klägervertreter davon ausgeht, dass aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Räumung des Teilgrundstücks die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) fortzuführen ist.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Interesse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (st. Rspr., vgl. m.w.Nw. BVerwG, U.v. 29.3.2017 – 6 C 1.16 – BVerwGE 158, 301 Rn. 29). Ein Rehabilitationsinteresse besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303 Rn. 25). Ferner kann auch die Art eines mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Anerkennung eines Feststellungsinteresses rechtfertigen, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den schwerwiegenden Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.1997 – 2 BvR 817/90 u.a. – BVerfGE 96, 27; B.v. 4.2.2005 – 2 BvR 308/04 – NJW 2005, 1637; U.v. 25.10.2017 – 6 C 46.16 – BVerwGE 160, 169 Rn. 20). Hierzu zählen vor allem Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1997 – 1 C 2.95 – juris; B.v. 25.6.2019 – 6 B 154.18 – BeckRS 2019, 14111).
b) Der Kläger hat nach diesen Grundsätzen kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des entsprechend anwendbaren § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Insbesondere ist die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches offensichtlich aussichtslos und eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich.
aa) Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten vortragen, dass er sich mit dem Gedanken trage, die Kosten für die Räumung und anderweitige Lagerung des Holzes künftig im Wege eines Amtshaftungsanspruchs geltend zu machen. Bei einer Erledigung nach Klageerhebung, wie sie jedenfalls der Klägervertreter nach der Räumung des Teilgrundstücks annimmt, ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse dadurch gekennzeichnet, dass ein Beteiligter nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht daher als Präjudizinteresse, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. OVG Münster, B.v. 23.1.2003 – 13 A 4859/00 – NVwZ-RR 2003, 696; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 116).
Im vorliegenden Fall schuldet die Beklagte jedoch offensichtlich keinen Schadensersatz. Ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung setzt ein Verschulden voraus und ein Amtshaftungsprozess ist offensichtlich aussichtslos, wenn ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden des handelnden Bediensteten ausscheidet (vgl. BayVGH, U.v. 15.2.2019 – 11 BV 18.2403 – BeckRS 2019, 2231). Ein Verschulden liegt dabei regelmäßig nicht vor, wenn ein Kollegialgericht in seinem Urteil das Verwaltungshandeln als rechtmäßig angesehen hat (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 15.2.2016 – 6 PKH 1.16 – juris Rn. 7; U.v. 17.12.1991 – 1 C 42/90 – NVwZ 1992, 378). Mangels anderweitiger Begründung seiner Ausführungen zu einem künftigen Amtshaftungsprozess geht die Kammer davon aus, dass der Kläger zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an die seiner beständigen Rechtsauffassung nach rechtswidrige Kündigung vom 23. Mai 2017 anknüpfen möchte und diese als Amtspflichtverletzung sieht. Dieses Verwaltungshandeln wurde jedoch zumindest vom Einzelrichter des Amtsgerichts … als rechtmäßig angesehen. Obwohl das Landgericht … das Verwaltungshandeln in seiner Entscheidung nicht überprüft hat, sondern die Berufung wegen des nicht ausreichend hohen Beschwerdewertes verworfen hat, ist aufgrund des Urteils des Amtsgerichts … und dem Umstand, dass der Klägervertreter keinerlei substantiierte Ausführungen zu Anknüpfungspunkt, annähernder Schadensersatzhöhe u.ä. machte, nicht davon auszugehen, dass ein Amtshaftungsprozess überhaupt ernsthaft zu erwarten ist oder gar Erfolg haben könnte (vgl. auch OVG Münster, B.v. 23.1.2003, a.a.O.).
bb) Eine das Fortsetzungsfeststellungsinteresse entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründende Wiederholungsgefahr ist ebenfalls nicht gegeben. Eine solche ist immer dann anzunehmen, wenn die hinreichende Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiges Verwaltungshandeln vorgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2006 – 4 C 12.04 – juris). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, U.v. 25. 11. 1986 – 1 C 10.86 – juris).
Vorliegend wurde eine solche Wiederholungsgefahr nicht einmal ansatzweise dargelegt. Der Kläger verwendet derzeit keinen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Holzlagerplatz. Dass eine gleichgelagerte Sachverhaltskonstellation erneut auftreten wird, ist schon deshalb derart ungewiss, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hierauf nicht gestützt werden kann. Im Übrigen führte der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung aus, die Beklagte habe das bis dahin vom Kläger genutzte Teilgrundstück als Ausgleichsfläche benötigt. Offensichtlich handelte es sich um einen speziellen Einzelfall.
4. Einen Anspruch auf Wiederzulassung zu einem der Holzlagerplätze nach Art. 21 BayGO begehrt der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Formulierung von Haupt- und Hilfsantrag auch nach der Erörterung der Rechtslage in der mündlichen Verhandlung nicht. Im Übrigen hat der Kläger einen solchen Antrag auf erneute Zuteilung eines Holzlagerplatzes bislang unstrittig nicht an die Beklagte herangetragen, sodass sein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage derzeit fehlen würde.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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