Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

Aktenzeichen  11 CS 18.1777

Datum:
6.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2018, 32444
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 1, Abs. 3, § 48 Abs. 10
Anlage 4 zur FeV Nr. 9.2.2

 

Leitsatz

1. Die zwingende Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist nach § 14 FeV im Fall einer aktuell nachgewiesenen Betäubungsmitteleinnahme ohne Bezug zu einem früheren Drogenkonsum  nicht vorgesehen. Insbesondere bei einem Cannabiskonsum kommt die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nur in Betracht, wenn ein Konsum festeht, der zum Wegfall der Fahreignung geführt hat und im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit noch zu Zweifeln an der Fahreignung berechtigt; auch im Ermessenswege gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 FeV ist die Behörde nicht zu einer solchen Anordnung verpflichtet, wenn andere Konsummuster als der gelegentliche Cannabiskonsum nicht ausgeschlossen werden können. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes begründen und im Falle von Cannabis aus Gründen der Verhältnismäßigkeit darüber hinaus, dass  zusätzliche Umstände die Annahme rechtfertigen, der geplante Cannabisgebrauch könnte mit Beeinträchtigungen der Sicherheit des Straßenverkehrs einhergehen (vgl. BayVGH BeckRS 2011, 5645 Rn. 37); dabei ist dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch der Fall zuzuordnen, dass beim Konsum von Cannabis das Konsummuster (einmalig, gelegentlich, regelmäßig) zu klären ist (vgl. BayVGH BeckRS 2012, 59074 Rn. 7 und BeckRS 2018, 32448 Rn. 12.f.). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der verwaltungsgerichtlichen Verwertung von in beigezogenen Akten enthaltenen Polizeiberichten oder ärztlichen Untersuchungsberichten steht weder eine fehlende Unterschrift oder eine fehlende Zustimmung des Betroffenen noch seine Aussageverweigerung vor der Polizei oder ein strafprozessuales Aussageverweigerungsrecht entgegen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Weigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV kann nicht nur in einer Verweigerung der Begutachtung als solcher liegen, sondern auch darin, dass der Betroffene die Untersuchung teilweise verweigert oder unmöglich macht, indem er etwa unzureichend mitwirkt und keine wahren Angaben macht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
5. Wenn eine Gutachtensanordnung nicht rechtmäßig war, weil Fragen nach einer Betäubungsmittelabhängigkeit und der Einnahme weiterer illegaler Drogen oder dem Missbrauch legaler Drogen ohne Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte gestellt worden sind, scheidet § 11 Abs. 8 FeV als Rechtsgrundlage für eine Entziehung der Fahrerlaubnis aus. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 6 S 18.1918 2018-07-26 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S und seiner Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Bei einer Verkehrskontrolle am 9. März 2017 stellte die Polizei beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten fest. Er gab an, seit (ca. zehn) Jahren keine Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Ein Vortest verlief dennoch positiv auf THC. Der Antragsteller verweigerte Angaben zum Drogenkonsum und Koordinationstests.
Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 10. April 2017 enthielt die um 17:52 Uhr entnommene Blutprobe 4,0 ng/ml THC, 1,1 ng/ml Hydroxy-THC und 56 ng/ml THC-Carbonsäure und belegen die Befunde die vorangegangene Aufnahme von Cannabis-Zubereitungen wie z.B. Haschisch oder Marihuana. Der polizeiliche Bericht und der ärztliche Untersuchungsbericht beschrieben keine der relevanten Ausfallerscheinungen, die sicher auf eine Fahrunsicherheit schließen ließen.
Mit Schreiben vom 25 Juli 2017 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV auf, ein fachärztliches Gutachten zur Klärung seines Konsumverhaltens (einmalig, gelegentlich oder regel- und gewohnheitsmäßig) sowie zu der Frage beizubringen, ob Abhängigkeit bestehe oder bestanden habe, ob Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder auch Missbrauch legaler Drogen (Alkohol, Medikamente) vorliege und ob aufgrund der Befunde fortgesetzter und/oder aktueller gelegentlicher oder regel- bzw. gewohnheitsmäßiger Drogenkonsum gegeben sei. Ferner wurde ein Drogenscreening in Form einer Haaranalyse und zwei Urinscreenings angeordnet.
Am 22. November 2017 legte der Antragsteller ein ärztliches Gutachten vom 9. Oktober 2017 vor, wonach eine „mindestens einmalige“ Einnahme von Cannabis vorliegt und die Urin- und Haarproben keinen Nachweis auf die Einnahme von Drogen enthielten. Hinweise auf eine Abhängigkeit, die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder den Missbrauch legaler Drogen gebe es nicht. Aufgrund der Befunde sei kein fortgesetzter oder aktueller gelegentlicher oder regelmäßiger Drogenkonsum gegeben. Das Gesprächsverhalten des Antragstellers sei aber wenig offen und nicht gut nachvollziehbar gewesen, so dass die für die Problem- und Verhaltensanalyse notwendigen Hintergrundinformationen nur zum Teil zu erhalten waren. Nicht gut nachvollziehbar sei, dass sich der Antragsteller nicht an den genauen Zeitpunkt des Konsums in der Woche vor der Fahrt erinnern könne, und wenig wahrscheinlich sei es, dass bei einem einmaligen Konsum von Cannabisprodukten ein THC-Carbonsäurewert von 56 ng/ml entstehe. Noch unwahrscheinlicher sei, dass dann auch eine Verkehrskontrolle stattfinde, bei der diese Auffälligkeit festgestellt werde. In der Summe seien diese Angaben nicht realistisch. Von einer hinreichenden Offenheit in Bezug auf die Angaben zum Drogenkonsum sei somit nicht auszugehen. Die Angaben widersprächen jedoch nicht den bei der medizinischen Untersuchung erhobenen Befunden. Die körperliche Untersuchung sei unauffällig. Es lägen keine Hinweise auf drogenassoziierte Folgeerkrankungen und Beeinträchtigungen vor. Der Antragsteller hatte gegenüber dem Gutachter angegeben, seit der Fahrt am 9. März 2017 auf Drogen zu verzichten. Er habe in der Woche vor der Auffälligkeit mit ca. drei bis fünf Leuten ein bis zwei Joints geraucht. An den genauen Tag oder die Uhrzeit erinnere er sich nicht. Dies sei sein erster Konsum gewesen. Er habe weder vorher noch nachher geraucht. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Dezember 2017 änderte die ärztliche Gutachterin das Ergebnis des Gutachtens dahin, dass das Konsummuster des Antragstellers aufgrund mangelnder Offenheit bzw. Angaben, die dem gesicherten Erfahrungswissen widersprächen, nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt und somit die hierauf gerichtete Frage nicht abschließend beantwortet werden könne.
Daraufhin hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Mitwirkung an. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5. Februar 2018 bemängelte er, dass keine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet worden sei und erklärte sich hierzu bereit. Außerdem schloss er nicht aus, dass es sich um zwei Konsumvorgänge gehandelt habe. Ein regelmäßiger Konsum habe aber nicht vorgelegen. Auf entsprechende Nachfrage der Antragsgegnerin wurde ein mindestens zweimaliger Konsum jedoch nicht eingeräumt. Der Antragsteller könne sich nicht erinnern; seine Angaben zu seinem Konsumverhalten seien offen gewesen. Von einer fehlenden Mitwirkung könne keine Rede sein.
Mit Bescheid vom 16. März 2018 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller gestützt auf § 46 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen fehlender Mitwirkung die Fahrerlaubnis und Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung und forderte ihn auf, seinen Führerschein und Personenbeförderungsschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Des Weiteren ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Abgabepflicht ein Zwangsgeld an. Am 18. April 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Polizei ab.
Am 12. April 2018 ließ er durch seine Bevollmächtigte Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist, und am 20. April 2018 beim Verwaltungsgericht München beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs einschließlich einer etwaigen nachfolgenden Klage wiederherzustellen.
Mit Beschluss vom 26. Juli 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und führte zur Begründung unter anderem aus, hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sei der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, im Übrigen sei er unbegründet. Die Begründung der sofortigen Vollziehung genüge den gesetzlichen Anforderungen. Der Ausgang des Hauptsachverfahrens sei offen. Die Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Antragstellers aus. Auch wenn dies nicht frei von Zweifeln sei, spreche manches dafür, dass die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtmäßig und dem Antragsteller mangelnde Mitwirkung vorzuwerfen sei. Die Kammer gehe davon aus, dass die Fahrerlaubnis schon gemäß § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen gewesen wäre, da der Antragsteller als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen sei, der zumindest in einem Fall nicht zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr getrennt habe. Angesichts der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und der hierzu anhängigen Revisionsverfahren sei aber von offenen Erfolgsaussichten auszugehen. Zweifel bestünden insoweit, also die Fragestellung auch die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder Missbrauch legaler Drogen (Alkohol, Medikamente) zum Gegenstand habe, was Fragen hinsichtlich der Anlassbezogenheit aufwerfe. Der Begründung der Beibringungsanordnung lasse sich auch keine einschränkende Auslegung dahingehend vornehmen, dass die Fragestellung nur auf Cannabiskonsum beschränkt sei. Für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung spreche allerdings, dass der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht zwischen der Art der Betäubungsmittel differenziere. Es werde wohl auch zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller ein Gutachten vorgelegt und sich darin einem nicht auf den Cannabiskonsum beschränkten Drogenscreening unterzogen habe, so dass sich der mögliche Mangel der Fragestellung im Ergebnis nicht ausgewirkt habe. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV seien erfüllt. Das ärztliche Gutachten sei das richtige Mittel zur Aufklärung rein medizinischer Fragen wie der Häufigkeit des Cannabiskonsums. Die Antragsgegnerin sei auch nicht gehalten gewesen, gemäß der obergerichtlichen Rechtsprechung einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum zu unterstellen, wenn sie zunächst das Konsumverhalten aufklären wolle; zumal angesichts der Einlassungen des Antragsteller auch ein regelmäßiger Konsum nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem stelle die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens ein milderes Mittel dar und entspreche grundsätzlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Überdies könnte auch im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nur unter den Voraussetzungen der Hypothese D4 der Beurteilungskriterien auf Abstinenznachweise verzichtet werden, was vorliegend ebenfalls kritisch zu sehen sei. Dass die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung hätte anordnen müssen, wenn das ärztliche Gutachten zu dem Ergebnis eines gelegentlichen Cannabiskonsums gekommen wäre, schränke die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV nicht ein. Wer ohne hinreichenden Grund die Mitwirkung an einer Untersuchung verweigere, müsse in Kauf nehmen, dass die in § 11 Abs. 8 FeV vorgesehene Rechtsfolge möglicherweise über das hinausgehe, was mit der Fragestellung aufgeklärt werden solle. Es lasse sich im Falle vollständiger Angaben über das Konsumverhalten auch nicht ausschließen, dass eine ärztliche Begutachtung zu dem Schluss gekommen wäre, der Antragsteller konsumiere regelmäßig Cannabis. Schließlich spreche viel dafür, dass seine Angaben, er könne sich an die Umstände des Konsums nicht mehr genau erinnern, lediglich als Schutzbehauptung zu werten seien, insbesondere als es sich um einen Erstkonsum gehandelt haben solle. Dazu komme, dass der Antragsteller sich bei der Polizeikontrolle dahin eingelassen habe, „seit Jahren“ keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren, und damit seine Einlassung gewechselt habe. Im Rahmen einer Interessenabwägung fielen zu Lasten des Antragstellers seine wohl überdurchschnittliche Verkehrsteilnahme und seine widersprüchlichen Angaben ins Gewicht. Da eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV in Betracht komme, sei es auch nicht angezeigt, die aufschiebende Wirkung aus Gründen des fairen Verfahrens bzw. des effektiven Rechtsschutzes wiederherzustellen.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Widerspruchsverfahren habe überwiegend Aussicht auf Erfolg. Die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens sei nicht das zutreffende und angemessene Mittel, um etwaige Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers klären zu können. Dies sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV nur dann der Fall, wenn u.a. zweifelhaft sei, ob der Betroffene überhaupt Betäubungsmittel eingenommen habe oder aber nur Hinweise auf deren widerrechtlichen Besitz vorlägen, jedoch nicht für deren Einnahme. Nachdem vorliegend nachgewiesen sei, dass der Antragsteller Cannabis eingenommen habe, sei ein ärztliches Gutachten nicht mehr erforderlich gewesen. Stattdessen hätte die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen müssen. Auch hätte sie ihm keine angeblich fehlende Mitwirkung entgegenhalten dürfen. Ferner könne dem Gericht nicht darin gefolgt werden, dass möglicherweise sogar regelmäßiger Konsum vorliege. Alleiniges Indiz sei das rechtsmedizinische Gutachten vom 10. April 2017, das keine Hinweise auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum enthalte. Der Antragsteller habe weder den polizeilichen Bericht vom 9. März 2017 noch das „Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut“, den ärztlichen Untersuchungsbericht oder die Betroffenenanhörung vom selben Tag unterzeichnet und damit autorisiert, aus denen sich auch keine weitergehenden Tatsachen ergäben. Wegen fehlerhafter Mittelauswahl hätte die Antragsgegnerin auch keine negativen Konsequenzen aus einer angeblich nicht mit einem positiven Ergebnis endenden Begutachtung ziehen dürfen. Zum Schutz vor Nachteilen für den Antragsteller, insbesondere im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit, hätte die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden müssen. Davon abgesehen hätte aus dem Gutachten nicht der Schluss auf eine fehlende Mitwirkung gezogen werden dürfen, da es Drogenabstinenz seit dem 9. März 2017 nachweise. Mittels der Haarprobe sei Drogenabstinenz seit rund vier Monaten, also dem 9. Juni 2017, nachgewiesen. Die Anamnese zum Drogenkonsum nehme in dem Gutachten nur einen untergeordneten Teil ein und werde nur stichpunktartig wiedergegeben. Die Angaben des Antragstellers würden nicht wörtlich zitiert. Nur weil dieser sich aufgrund einer dargelegten persönlichen Ausnahmesituation nicht mehr genau an die einzelnen Umstände im Zusammenhang mit dem Konsum vor dem Vorfall erinnern könne, könne ihm nicht unterstellt werden, er weigere sich, sich untersuchen zu lassen. Das Verhalten des Antragstellers stelle keine Weigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV dar. Er habe durchaus Gründe dafür angegeben, weshalb er keinen genauen Zeitpunkt für die Einnahme angeben könne. Es könne auch keine Rede von einer Schutzbehauptung sein. Der Antragsteller habe seine Einlassung nicht gewechselt. Die handschriftliche Notiz auf dem polizeilichen Bericht vom 9. März 2017 sei nicht von ihm gefertigt und auch nicht unterschriftlich als richtig bestätigt worden. Sie liege auch fern, da er ausdrücklich überhaupt keine Angaben habe machen wollen. Dementsprechend habe er die Unterzeichnung von polizeilichen Dokumenten verweigert. Somit sei auch der Schluss gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die angebliche Nichteignung des Antragstellers nicht gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller rund fünf Monate Abstinenz eingehalten habe und im Straßenverkehr bisher nicht auffällig geworden sei, sowie auf seine berufliche Tätigkeit, müsse aber auch eine Interessenabwägung im Rahmen offener Erfolgsaussichten zu seinen Gunsten ausfallen.
Dem entgegnet die Antragsgegnerin, sie sei nicht verpflichtet gewesen, eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, da sich die hier maßgebliche Frage der Konsumhäufigkeit – wie in der Rechtsprechung anerkannt sei – ohne weiteres durch den milderen Eingriff eines ärztlichen Gutachtens klären lasse. Dass sie die Fahrerlaubnis nicht sogleich entzogen habe, liege an der neuen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs; dass sie nicht auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers geschlossen, sondern eine ärztliche Begutachtung angeordnet habe, könne diesen nicht in seinen Rechten verletzen. Des Weiteren stelle eine verweigerte Anamnese, die hier überzeugend dargelegt worden sei, eine Weigerung im Sinne von § 11 Abs. 8 FeV dar. Im Übrigen fiele eine Interessenabwägung im Hinblick auf die erheblichen Gefahren durch die Verkehrsteilnahme fahrungeeigneter Personen zu Lasten des Antragstellers aus.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Soweit mit der Beschwerde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Nummer 3 des angefochtenen Bescheides vom 16. März 2018 begehrt wird, muss sie von vornherein erfolglos bleiben. Da sich die Zwangsgeldandrohung mit der Abgabe des Führerscheins am 18. April 2018 erledigt hatte und die Antragsgegnerin nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtigt, fehlte dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit bereits das Rechtsschutzbedürfnis (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2006 – 11 CS 05.1584 – juris Rn. 3; B.v. 26.4.2012 – 11 CS 12.650 – juris Rn. 31).
Im Übrigen ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3203), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist gemäß § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV zu entziehen, wenn eine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 48 Abs. 4 FeV, darunter die Fahrerlaubnis für das Führen des Fahrzeugs (§ 48 Abs. 4 Nr. 1 FeV), fehlt, und erlischt gemäß § 48 Abs. 10 Satz 2 FeV mit der Entziehung.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller zum einen geltend, die Antragsgegnerin habe statt der vorgesehenen medizinisch-psychologischen Untersuchung zu Unrecht ein ärztliches Gutachten angeordnet, zum andern, er habe die Mitwirkung an der Untersuchung nicht verweigert. Beide Einwände greifen nicht durch.
Die zwingende Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist nach § 14 FeV in dem hier gegebenen Fall einer aktuell nachgewiesenen Betäubungsmitteleinnahme ohne Bezug zu einem früheren Drogenkonsum nicht vorgesehen. Insbesondere im Fall des Cannabiskonsums kommt die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nur in Betracht, wenn – anders als hier – ein Konsum feststeht, der zum Wegfall der Fahreignung geführt hat und der im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit noch zu Zweifeln an der Fahreignung berechtigt (vgl. Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 14 Rn. 23). Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege kommt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV im Fall eines gelegentlichen Cannabiskonsums zwar in Betracht. Auch hätte die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der beim Antragsteller festgestellten THC-Konzentration, eines nicht substantiiert dargelegten Erstkonsums und des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, im Rahmen der Beweiswürdigung von einem gelegentlichen Konsum ausgehen dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 – 11 ZB 13.523 – NJW 2014, 407 = juris Rn. 25 m.w.N.; U.v. 13.12.2017 – 11 BV 17.1876 – juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NW, U.v. 15.3.2017 – 16 A 432/17 – Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 47 ff. m.w.N.). Zu diesem Schluss war sie aber im Hinblick auf die wechselnden, teils widersprüchlichen Einlassungen des Antragstellers (seit ca. zehn Jahren kein Betäubungsmittelkonsum mehr; Mitrauchen von ein bis zwei Joints in der Woche vor der Verkehrskontrolle; Erstkonsum; zwei Konsumvorgänge nicht ausgeschlossen, aber auch nicht zugestanden, aber kein regelmäßiger Konsum), die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens sowie darauf, dass er durch Verweigerung der Mitwirkung die ärztliche Befunderhebung am 9. März 2017 zu einem großen Teil unmöglich gemacht hatte, nicht verpflichtet. Davon, dass andere Konsummuster als der gelegentliche Cannabiskonsum ausgeschlossen gewesen wären, kann nicht ausgegangen werden.
Die von der Antragsgegnerin für die Anordnung des fachärztlichen Gutachtens herangezogene Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt, und im Falle von Cannabis aus Gründen der Verhältnismäßigkeit darüber hinaus das Vorliegen zusätzlicher Umstände, die die Annahme rechtfertigen, der geplante Cannabisgebrauch könnte mit Beeinträchtigungen der Sicherheit des Straßenverkehrs einhergehen (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2011 – 11 CS 11.1061 – SVR 2011, 432 = juris Rn. 37). Derartige Tatsachen sind mit dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 10. April 2017 und der Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis am 9. März 2017 gegeben. Richtig ist zwar, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV nach seinem Sinn und Zweck nur anzuwenden ist, wenn der Nachweis für eine Einnahme von Betäubungsmitteln noch aussteht (Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 14 FeV Rn. 13). Allerdings ist dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch der hier vorliegende Fall zuzuordnen, dass beim Konsum von Cannabis das Konsummuster (einmalig, gelegentlich, regelmäßig) zu klären ist (Dauer, a.a.O.; BayVGH, B.v. 25.10.2012 – 11 ZB 12.1975 – juris Rn. 7; B.v. 3.10.2018 – 11 CS 18.2301 – juris Rn. 12 f.).
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung durften – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch seine Angaben bei der Polizei und die ärztlichen Feststellungen berücksichtigt werden. Dass er den polizeilichen Bericht über die Drogenkontrolle mit der Aussage, er habe seit Jahren keine Betäubungsmittel mehr konsumiert, und den ärztlichen Untersuchungsbericht nicht unterschrieben hat, steht deren Verwertung nicht entgegen (vgl. Griesbaum in KK zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 163a Rn. 32 zum polizeilichen Protokoll über eine Beschuldigtenvernehmung); zumal Anhaltspunkte dafür, dass seine Angaben von der Polizei fehlerhaft wiedergegeben worden sind und die Polizei und der Arzt unzutreffende Feststellungen getroffen haben, mit der Beschwerde nicht vorgetragen worden sind. Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht an einer Verwertung des polizeilichen Berichts aufgrund der Weigerung des Antragstellers, vor der Polizei (weitere) Angaben zu machen, oder durch ein strafprozessuales Aussageverweigerungsrecht gehindert. Im Verwaltungsprozess gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Die Zustimmung eines Verfahrensbeteiligten zur Verwertung des Inhalts beigezogener Akten im Wege des Urkundenbeweises ist im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2011 – 8 B 87.10 – juris Rn. 19).
Aus dem insofern schlüssigen Gutachten mit der ergänzenden Stellungnahme ergibt sich, dass der Antragsteller keine glaubhaften Angaben zu seinem Konsummuster gemacht und somit die Mitwirkung an dessen Aufklärung verweigert hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Gutachterin seine Einlassungen nicht wörtlich wiedergegeben hat. Denn der Antragsteller hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern die ggf. zusammenfassende Wiedergabe seiner Aussagen zu deren Verfälschung beigetragen haben könnte; zumal die Gutachterin auch zu seinen Gunsten festgestellt hat, dass die Angaben nicht den erhobenen Befunden widersprächen. Zudem hat sich das Aussageverhalten des Antragstellers, zwei Sachverhaltsvarianten, nämlich die Möglichkeiten eines Erstkonsums oder eines gelegentlichen Konsums, in den Raum zu stellen und sich im Übrigen auf Erinnerungslücken zu berufen, im Verwaltungs- und Klageverfahren fortgesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich weder aus seinem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren noch aus der Beschwerdebegründung eine „persönliche Ausnahmesituation“, die die Erinnerungslücken glaubhaft erklären könnte. Im Ergebnis ist plausibel, dass die Gutachterin „nicht gut“ nachvollziehen konnte, dass sich der Antragsteller nicht an die genaueren Umstände eines angeblichen Erstkonsums erinnern konnte, und mit Blick auf die geringe Wahrscheinlichkeit der Entstehung des konkreten THC-Carbonsäurewerts und einer Drogenkontrolle im Falle eines Erstkonsums darauf schloss, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprachen. In Anbetracht der mangelhaften Mitwirkung des Antragstellers kann der Gutachterin auch nicht vorgeworfen werden, ihre Anamnese sei zu knapp ausgefallen. Dies stellt unter diesen Umständen keinen Qualitätsmangel des Gutachtens dar.
Die Antragsgegnerin hat auch zutreffend angenommen, dass eine Weigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV nicht nur in einer Verweigerung der Begutachtung als solcher liegen kann, sondern auch darin, dass der Betroffene die Untersuchung teilweise verweigert oder unmöglich macht, indem er etwa unzureichend mitwirkt und wie hier keine wahren Angaben macht (vgl. Nds.OVG, U.v. 15.4.2014 – 12 LB 64/13 – DAR 2014, 475 = juris Rn. 46; OVG Hamburg, B.v. 27.8.2003 – 3 Bs 185/03 – NJW 2004, 2399).
Es war auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Fahreignung bei Erlass des Entziehungsbescheides durch eine rund viermonatige Abstinenz wiedererlangt hatte, da aufgrund seines unaufgeklärten Konsummusters nicht bekannt war, welche Anforderungen hieran im Einzelnen zu stellen gewesen wären (vgl. Abschnitt 3.1.4 der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [VkBl. S. 110], S. 78 f. und die mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl S. 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführte Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, S. 181 ff.). Mangels vorliegender Nachweise über eine nach dem Untersuchungszeitpunkt fortgesetzte Abstinenz (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 – 11 CS 17.2105 – juris Rn. 15 f.) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er jedenfalls aktuell die Fahreignung wiedererlangt hätte.
Vor diesem Hintergrund musste die Interessenabwägung im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht zu seinen Gunsten ausfallen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird in der Regel nur in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B.v. 21.11.2012 – 11 CS 12.2171 – juris Rn. 15).
Im Widerspruchsverfahren wird aber zu prüfen sein, ob der von der Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV gezogene Schluss auf die fehlende Fahreignung deshalb ungerechtfertigt war, weil der Antragsteller wegen der gewählten Fragestellung nicht verpflichtet gewesen wäre, der Gutachtensanordnung Folge zu leisten und das geforderte Gutachten vorzulegen. Nachdem Fragen nach einer Betäubungsmittelabhängigkeit und der Einnahme weiterer illegaler Drogen oder dem Missbrauch legaler Drogen nur bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte gestellt werden dürfen (vgl. Nds.OVG, B.v. 14.11.2013 – 12 ME 158/13 – ZfS 2014 = juris 56 Rn. 12 f.), die beim Antragsteller nicht gegeben waren, bestehen an der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung erhebliche Zweifel. Wenn der Antragsteller die Begutachtung – sei es zur Gänze oder auch nur teilweise – verweigern durfte, scheidet § 11 Abs. 8 FeV als Rechtsgrundlage für eine Entziehung der Fahrerlaubnis aus (vgl. Nds.OVG, U.v. 15.4.2014 – 12 LB 64/13 – DAR 2014, 475 = juris Rn. 46 in einem vergleichbaren Fall). Richtig ist zwar, dass ein vorgelegtes Gutachten als neue Tatsache verwertet werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 24 f.). Jedoch lässt sich aus dem vom Antragsteller beigebrachten Gutachten, das die Frage nach dem Konsummuster nicht abschließend beantworten konnte, nur ableiten, dass er nicht ausreichend mitgewirkt hat, nicht aber, dass ihm die Fahreignung fehlte. In Betracht kommt sowohl, dem Antragsteller – ausgehend von einem gelegentlichen Cannabiskonsum – die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV aufzugeben, als auch erneut die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV anzuordnen, das sich auf die durch den Sachverhalt veranlassten Fragen beschränkt.
Aus den genannten, nachprüfbaren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Gründen war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 und 46.10 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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