Aktenzeichen 20 ZB 17.31540
Leitsatz
Verfahrensgang
M 11 K 16.33066 2017-09-18 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
Die Berufung wird wegen Divergenz zugelassen.
Gründe
Die Berufung wird zugelassen, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2016 (Az.: 20 B 13.30233, juris Rn 26 f.) abweicht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Der Verwaltungsgerichtshof geht in dieser Entscheidung davon aus, dass sich aus den maßgeblichen Erkenntnisquellen weder bei einer quantitativen Bewertung noch bei einer wertenden Betrachtung in der Provinz Hiraan insbesondere der Stadt Beledweyne eine solche Gefahrendichte ergebe, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Von dieser verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung weicht das Verwaltungsgericht ab, indem es im Ergebnis die erforderliche Gefahrendichte für gegeben hält.