Aktenzeichen 14 ZB 17.1353
BayBesG Art. 15 Abs. 2
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2, Nr. 3
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 ABs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4
Leitsatz
1 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt bei Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts oder der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Aufklärungsrüge als Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt eine substantiierte Darlegung voraus, dass dem Verwaltungsgericht nicht hinreichend objektive Gesichtspunkte vorlagen, die die gerichtlich vorgenommene Beurteilung stützen konnten, und sich deshalb eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 1 K 15.950 2017-06-06 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 1.215 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2015, mit dem der Beihilfebescheid vom 10. September 2009 teilweise aufgehoben und eine Beihilfe in Höhe von 1.215 Euro zurückgefordert wurde, mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die (teilweise) Rücknahme des Beihilfebescheids vom 2. September 2009 sei Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden könne. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts stehe fest, dass die von der Klägerin eingereichte Arztrechnung vom 2. September 2009 in wesentlichen Teilen unrichtig sei, da von der ausstellenden Klinik Leistungen abgerechnet worden seien, die tatsächlich nicht erbracht worden seien. Es gebe keine vernünftigen Zweifel daran, dass die im – von der Polizei im Rahmen der Ermittlungen gegen den (inzwischen rechtskräftig verurteilten) Klinikleiter sichergestellten – EDV-Programm enthaltene und dem Gericht sowohl als Behandlungsals auch als Wochenplan vorliegende Aufstellung die tatsächlichen (nicht nach der GOÄ abrechenbaren) Behandlungen der Klägerin bei ihrem Klinikaufenthalt widerspiegele. Aufgrund der Angaben des Zeugen K., der als Polizeihauptkommissar die Ermittlungen maßgeblich durchgeführt habe, sei es davon überzeugt, dass der in der EDV der Klinik abgespeicherte Plan nicht nur eine unverbindliche Absichtserklärung oder Behandlungsempfehlung dargestellt habe, sondern, da er als Grundlage für die späteren Patientenabrechnungen und Abrechnungen der Therapeuten gedient habe, bei eventuellen Änderungen stets aktualisiert worden sei. Dies habe der Zeuge auf der Grundlage der übereinstimmenden Auskünfte der von ihm befragten Mitarbeiter der Klinik als sein Ermittlungsergebnis bestätigt. Es sei kein Grund ersichtlich, warum dies im Falle der Klägerin anders gewesen sein sollte. Weitere Ermittlungen dahingehend, ob das von der Polizei nicht sichergestellte und mit Handzeichen der Klägerin versehene Papierexemplar des Wochenplans noch auffindbar sei, hätten sich nicht aufgedrängt, zumal auch die Zeugin M., die in der fraglichen Zeit bei der Klinik für die Abrechnungen zuständig gewesen sei, bestätigt habe, dass die tatsächlichen Behandlungen nicht nur (in Papierform) in einem Ordner, sondern auch im Computer abgelegt worden seien. Da die Liquidation vom 2. September 2009 keine der im Behandlungsbzw. Wochenplan für die Klägerin enthaltenen Behandlungen aufführe und die Klägerin auch nicht vorgetragen bzw. unter Beweis gestellt habe, dass die nicht auf Grundlage der GOÄ abrechenbaren Positionen gesondert in Rechnung gestellt worden seien, bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass bei der Liquidation vom 2. September 2009 nach der damals üblichen Praxis der Klinik, die im rechtskräftigen Strafurteil gegen den Klinikleiter und zudem durch die Aussage der Zeugin M. bestätigt sei, nicht abrechenbare Behandlungen in GOÄ-kompatible Behandlungen umdeklariert worden seien. Auf einen Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 BayVwVfG erfüllt seien. Zum einen habe die Klägerin durch die unkommentierte Einreichung der Arztrechnung zum Ausdruck gebracht, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden, was nicht der Fall gewesen sei. Zum anderen sei der Klägerin die Rechtswidrigkeit des Beihilfebescheids vom 10. September 2009 – wenn nicht bekannt – zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen. Ihr habe aufgrund der Parallelwertung in der Laiensphäre klar sein müssen, dass ein auf unrichtigen oder in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Sachverhaltsangaben beruhender Verwaltungsakt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig sei. Auch die Rückforderung sei rechtmäßig. Die Klägerin müsse die zu Unrecht erhaltenen Beihilfeleistungen gemäß Art. 13 BayBG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BayBesG zurückzahlen; auf den Wegfall der Bereicherung könne sie sich nicht berufen, da der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass sie ihn hätte erkennen müssen.
Hiergegen wendet die Klägerin ein, es sei unzutreffend, dass sie Leistungen gegenüber dem Beklagten abgerechnet habe, die durch die behandelnden Ärzte tatsächlich nicht erbracht worden bzw. nach ihrer Kenntnis nicht beihilfefähig gewesen seien. Zumindest sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die behandelnden Ärzte eine Umdeklarierung der tatsächlichen Leistungen vornehmen würden. Auch durch die Beweisaufnahme sei nicht nachgewiesen worden, dass sie bewusst nicht beihilfefähige Leistungen in Anspruch genommen habe und diese abredegemäß mit den behandelnden Ärzten in beihilfefähige Leistungen umdeklariert worden seien. Dem Verwaltungsgericht sei auch zu keinem Zeitpunkt ein konkreter Behandlungsbzw. Wochenplan der Klägerin vorgelegt worden, aus dem sich die tatsächlichen Behandlungen ergeben hätten. Es sei lediglich ein Dokument vorgelegt worden, aus dem sich ein Wochenplan ergebe, der jedoch in keinster Weise konkrete Aufzeichnungen beinhalte, die Rückschlüsse zulasten der Klägerin bestätigten. Die Vorlage einzelner Computerdokumente, die keine Unterschrift der Therapeuten bzw. der Klägerin aufwiesen, genüge für einen Nachweis nicht. Beide Zeugenaussagen hätten keinen konkreten Nachweis zulasten der Klägerin erbringen können. Die Aussagen der Zeugen seien zu unkonkret, um der Klägerin nachweisen zu können, dass sie von den Machenschaften der Therapeuten Kenntnis gehabt habe. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Ermittlungen anstellen müssen, um die von der Zeugin M. beschriebene, von der Klägerin und den Therapeuten abgezeichnete Dokumentation zu erhalten. Die Klägerin könne mangels Kenntnis von den Machenschaften der Klinik für sich Vertrauensschutz in Anspruch nehmen.
Mit diesen Einwendungen werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
Mit ihrem Vortrag wendet sich die Klägerin – abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Vertrauensschutzes tragend nicht auf eine Kenntnis, sondern nur auf eine grob fahrlässige Unkenntnis abgestellt und auch kein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit der Klinik angenommen hat, also die Ausführungen insoweit schon aus diesem Grund nicht durchgreifen – gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts oder der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 – 14 ZB 11.452 – juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 20.11.2013 – 10 ZB 13.827 – juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 14.3.2013 – 22 ZB 13.103 u.a. – juris Rn. 11 m.w.N.). Derartige schwerwiegende Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat die Klägerin nicht aufgezeigt.
Das Verwaltungsgericht hat die Gesamtumstände, wie sie sich nach dem rechtskräftigen Strafurteil gegen den Klinikleiter und den Zeugeneinvernahmen objektiv darstellen, nachvollziehbar gewürdigt. Es hat auf der Grundlage der übereinstimmenden Zeugenaussagen des Polizeihauptkommissars K. und der damals bei der Klinik für die Abrechnung zuständigen Zeugin M. angenommen, dass sich der in der EDV abgespeicherte Behandlungs- und Wochenplan stets auf aktuellem Stand befunden habe, da er nicht nur Grundlage der späteren Patientenabrechnungen, sondern auch der Abrechnungen der Therapeuten gewesen sei. Die dort aufgelisteten Behandlungen hätten damit tatsächlich stattgefunden. Die Klägerin habe nicht vorgetragen oder unter Beweis gestellt, dass sie diese tatsächlich durchgeführten Behandlungen, die nach den Zeugenaussagen immer von den Therapeuten und den Patienten abgezeichnet worden seien, gesondert in Rechnung gestellt bekommen habe; ebenso wenig habe sie substantiiert vorgetragen, ausschließlich nach der GOÄ abrechenbare Behandlungen absolviert zu haben. Aus alledem hat das Verwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass der Klägerin, die wusste, welche Behandlungen sie tatsächlich durchlaufen hat, die Rechtswidrigkeit des – auf der unrichtigen Liquidation vom 2. September 2009 beruhenden – Beihilfebescheids vom 10. September 2009 zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei, was den Vertrauensschutz ausschließe. Mit der Ansicht, ohne Vorlage des tatsächlich von den Therapeuten und von ihr abgezeichneten Behandlungsbzw. Wochenplans könne nicht belegt werden, dass sie die in der EDV abgespeicherten Behandlungen tatsächlich in Anspruch genommen habe, setzt die Klägerin lediglich der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ihre eigene Würdigung entgegen. Sie zeigt aber nicht auf, dass das Gericht die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten hat, als es die durch das rechtskräftige Strafurteil und die Zeugenaussagen belegte Indizienkette – stete Aktualisierung des in der EDV abgespeicherten Wochen- und Behandlungsplans je nach tatsächlicher Durchführung von Behandlungen u.a. bei der Klägerin, aber Inrechnungstellung anderer GOÄ-kompatibler Positionen entsprechend der damals üblichen Praxis der Klinik – zur Überzeugung des erkennenden Gerichts als hinreichenden Beweis angesehen hat.
2. Der (sinngemäß) geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt.
Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte weitere Ermittlungen anstellen müssen, um die von ihr allein als beweiskräftig angesehene Dokumentation mit den Unterschriften der Therapeuten und ihr als Patientin zu erhalten, sinngemäß einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, hat sie den Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.
Die geltend gemachte Verletzung des sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Untersuchungsgrundsatzes (Aufklärungsrüge) erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vor-instanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassung nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B.v. 25.6.2012 – 7 BN 6.11 – juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er – durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten – in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 – 5 B 7.10 – juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.3.2010 – 14 ZB 08.1083 – juris Rn. 7).
Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie legt insbesondere nicht substantiiert dar, dass dem Verwaltungsgericht nicht hinreichend objektive, durch das Strafurteil und die Zeugenaussagen untermauerte Gesichtspunkte vorlagen, die die gerichtlich vorgenommene Beurteilung stützen konnten, und sich deshalb eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.
Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Maßgeblich für beide Rechtszüge ist die tatsächlich zurückgeforderte Summe.